W201 1431892-2•BVwG W201 1431892-2
W201 1431892-2Federal Administrative CourtDec 17, 2015
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W201 14391892-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde des XXXX(alias: XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder LL.M, 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, vom 11.09.2015, beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde des XXXX (alias: XXXX), geb. XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.08.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab als Fluchtgrund im Wesentlichen an, er habe an der Universität von Kabul ein Studium absolviert und sei ein ausgebildeter Lehrer. Er habe in Logar als Lehrer gearbeitet und sei dort auch regelmäßig in die Moschee gegangen. Eines Abends sein zwei ihm unbekannte afghanische Männer zu ihm gekommen und hätten ihn darauf angesprochen, dass er sich ihnen anschließen solle um gegen die ausländischen Truppen in Afghanistan und die jetzige Regierung, bei der es sich um Marionetten der Ausländer handle, zu kämpfen. Da er sich dieser Gruppe nicht anschließen habe wollen, sei er geschlagen und bedroht worden. Dies habe ihn veranlasst, zu flüchten.
Mit Bescheid vom 07.12.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Dieser Bescheid wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.06.2014 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen. Nachdem das BFA innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nicht entschieden hatte, legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde vor.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2015 wurde die Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht; darunter fällt auch die Zurückziehung der Beschwerde (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung der Säumnisbeschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.12.2015 ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Das diesbezügliche Verfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu auch jüngst VwGH 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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