W197 1263222-0•BVwG W197 1263222-0
W197 1263222-0Federal Administrative CourtDec 17, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Mittellosigkeit,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Zurückziehung
W197 1263222-0/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2005,
AIS-Zahl: 04 24.221-BAG, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 03.12.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 17.12.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist serbischer Staatsangehöriger, ist ungeklärter Volksgruppenzugehörigkeit und ohne religiöses Bekenntnis, reiste am 30.11.2004 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist 58 Jahre alt, er befindet sich seit mehr als 11 Jahren in Österreich und hat keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat mehr. Der BF leidet an einer schweren depressiven Erkrankung, ist seit Jahren in nervenärztlicher Behandlung und muss regelmäßig Medikamente zu sich nehmen. Nicht festgestellt werden kann, ob der BF im Herkunftsstaat sozial- und krankenversichert ist. Der BF ist mittellos.
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie bisher.
3. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.12.2015 zog der BF nach eingehender Erläuterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. ausdrücklich aufrecht. Aus vorliegenden ärztlichen Attesten ergibt sich, dass der 58 Jahre alte BF an einer rezidivierenden depressiven Erkrankung mit somatischen Symptomen leide. Weiters finden sich die Symptomatik einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Behandlung ist seit Jahren eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und medikamentöse Behandlung erforderlich. Betreffend der medikamentösen Behandlung stellte der Gutachter fest, dass bisher die medikamentöse Behandlung keine wesentliche Verbesserung des Zustandsbildes gebracht hat, eine weitere Verschlechterung könnte vermutlich durch eine medikamentöse Behandlung nicht entsprechend entgegen gewirkt werden, insbesondere auch deshalb, nachdem der Betroffene relativ hoch dosiert medikamentös eingestellt ist und die bisherige medikamentöse Behandlung keine grundlegende Besserung gebracht hat. Nicht hervorgekommen ist, dass dem BF im Herkunftsstaat aufgrund seines mehr als 11 Jahre dauernden Aufenthalts in Österreich noch ein familiäres oder soziales Netzwerk zur Verfügung steht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Zur Person des BF wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben.
Aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderfeststellung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in Serbien auch in nervenärztlicher Hinsicht eine ausreichende Behandlung sichergestellt ist. Im Falle fehlenden Versicherungsschutzes ist die Behandlung jedoch durch den Patienten zu bezahlen.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, zum Wohnort sowie zum Fehlen eines ausreichenden Netzwerkes im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die Angaben des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Erkrankung stützen sich auf vorgelegte ärztliche Atteste.
2.2. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf den jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2015.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Der BF hat anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes rechtswirksam zurückgezogen, sodass beschlussgemäß zu entscheiden war.
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.2.2. Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf sein Alter, seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich, das Fehlen eines Netzwerkes im Herkunftsstaat, seine Mittellosigkeit und seine schwere und behandlungsbedürftige psychische Erkrankung, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich ausreichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stünde im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt" (VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011; vgl. auch VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058; VwGH 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0088).
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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