I401 2011266-1•BVwG I401 2011266-1
I401 2011266-1Federal Administrative CourtDec 17, 2015
Befristung, Beschäftigung, Kontingent, Rechtslage
I401 2011266-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef WILLE sowie Mag. Kurt LORBEK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale
Geschäftsstelle Bludenz, vom 11.08.2014, GZ: SAB/089114/GF:3688117,
ABB 3691080, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.
II. Der Antrag auf Ersatz der Kosten und Gebühren wird gemäß § 74 Abs. 2 AVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) stellte mit dem am 27.05.2014 beim Arbeitsmarktservice Bludenz (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) eingelangten Anbringen einen Antrag auf eine zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs. 2 AuslBG (Kontingentbewilligung) für den potenziellen Dienstnehmer XXXX (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet) als Saisonarbeitskraft (nicht Stammsaisonier) betreffend dessen Tätigkeit als Koch mit Spezialkenntnissen der mazedonischen Küche. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag eine für den Zeitraum vom 22.05. bis 20.06.2014 gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 31 Abs. 2 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) des Inhalts, dass gegen den Dienstnehmer keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt im Bundesgebiet der Republik Österreich bestehen, bei.
2. Mit Bescheid vom 12.06.2014, GZ: 08114 / GF: 3688117, ABB-Nr:
3688117, wurde dieser Antrag mit der Begründung abgewiesen, eine einhellige Zustimmung des Regionalbeirats habe nicht erzielt werden können.
3. Die gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 18.06.2014 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er für den vorübergehenden zusätzlichen Bedarf für seinen Gastronomiebetrieb, welcher vom Sommer-, insbesondere Tagestourismus profitiere, "in den Sommermonaten und im Herbst bis Oktober 2014" eine Arbeitskraft (Pizzakoch, Koch) mit Kenntnissen der mazedonischen Küche suche. Eine solche Person habe aus dem bevorzugten Arbeitskräftepotenzial nicht gefunden werden können. Es werde auch bestritten, dass keine einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat vorliege, widrigenfalls zu unterstellen wäre, dass die Verweigerung aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen, somit willkürlich, erfolgt sei. Die Motive seien vom Bundesverwaltungsgericht einer Überprüfung zu unterziehen. Sowohl bezüglich des Beschwerdeführers als auch des angeführten Arbeitnehmers sei wiederholt eine Kontingent-Anwerbung erfolgt, weshalb eine erstmalige Anwerbung nicht vorliege. Die belangte Behörde sei auch verpflichtet, den Beschwerdeführer von der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides relevanten Überschreitung der Landeshöchstzahl zu informieren und ihm dazu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was im vorliegenden Fall unterblieben sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei das Kontingent keineswegs erschöpft gewesen. Es wären auch nachvollziehbare Feststellungen erforderlich gewesen, wie die vor und nach dem gegenständlichen Antrag gestellten Anträge hinsichtlich des "Sommerkontingentes" gereiht und entschieden sowie welchen Arbeitgebern betreffend welcher Personen aus dem "Sommerkontingent" Genehmigungen erteilt worden seien. Die Verordnung (über die befristete Beschäftigung von Ausländer/Innen im Sommertourismus, BGBl II Nr. 96/2014) sei gesetzwidrig, weil mit ihr der Arbeitskräftebedarf des Sommertourismus nicht abgedeckt werden könne. Das Gericht habe sohin einen Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
In Bezug auf den konkreten Arbeitnehmer lägen aber auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 1 Z 1, Z 3 und Z 5 der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) vor.
Der Antrag sei auch nach § 4 Abs. 3 AuslBG zu bewilligen, weil es sich bei der beantragten Kontingentbewilligung um eine befristete Beschäftigung im Sinne des § 5 AuslBG handle.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, die Akten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, eine mündliche Verhandlung in Senatsbesetzung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und die mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten und Gebühren zu ersetzen.
4. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens mit Schreiben vom 16.07.2014 im Wesentlichen folgende Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis:
Das Kontingent für den Bezirk Bludenz von 59 Plätzen und das landesweite Kontingent für Vorarlberg von insgesamt 100 Plätzen seien mit Stichtag 16.07.2014 zur Gänze ausgeschöpft gewesen, weshalb schon aus diesem Grund eine Bewilligung nicht möglich gewesen sei. Zudem sei bei der erstmaligen Anwerbung eines ausländischen Arbeitnehmers, so auch bei dem in Österreich noch nie beschäftigt gewesenen Dienstnehmer, für eine Beschäftigungsbewilligung die einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat notwendig, welche im gegenständlichen Fall nicht habe erzielt werden können. Aus den vorhandenen Unterlagen ergäben sich für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 6 bis 14 AuslBG keine Anhaltspunkte.
5. In der darauf Bezug nehmenden Stellungnahme vom 28.07.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das Rechtsmittel unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und - da die Sommersaison nach der geltenden Rechtslage am 31.10.2014 ende und daher der konkrete Fall eine besondere Dringlichkeit aufweise - von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Sie hätte den Beschwerdeführer von der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides angeblichen Überschreitung der Landeshöchstzahl in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, was im gegenständlichen Fall unterblieben sei. Gegenständlich sei ihm nur die Landeshöchstzahl zur Kenntnis gebracht worden. Das Verfahren sei auch deshalb mangelhaft, weil im bekämpften Bescheid keine Feststellungen zur Reihung der Anträge und zu den erfolgten Bewilligungen aus dem Sommerkontingent getroffen worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer ein Recht, die Art der Kontingentplatzvergabe zu überprüfen. Die Vorzeiten von mehr als zehn Jahren, die der Dienstnehmer in der Schweiz erbracht habe, seien auf Grund des mit der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens voll anzurechnen, weshalb keine einhellige Zustimmung des Regionalbeirates notwendig sei. Prüfungskriterium werde auch die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und noch einige Zeit danach sei das Kontingent nicht erfüllt gewesen; es mangle auch an Feststellungen, insbesondere zur Reihung der Anträge und Entscheidungen über die bereits eingelangten Anträge, und zur Frage, welchen Dienstgebern bereits Genehmigungen aus dem Sommerkontingent erteilt worden seien. Auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z 5 AuslBG lägen vor.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.08.2014, GZ: SAB/089114/GF:
3688117, ABB 3691080, gab die belangte Behörde der erhobene Beschwerde gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 6 und 20f Abs. 3 AuslBG nicht statt und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, das Kontingent für Bludenz von 59 Plätzen und das landesweite Kontingent für Vorarlberg von insgesamt 100 Plätzen seien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zur Gänze ausgeschöpft gewesen. Schon aus diesem Grund habe die zeitlich befristete Beschäftigungsbewilligung für den Dienstnehmer gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG nicht erteilt werden können. Zudem sei bei einer erstmaligen Anwerbung eines ausländischen Arbeitnehmers, wie bei dem Dienstnehmer, der in Österreich noch nie erlaubt beschäftigt gewesen und was auch nicht in Frage gestellt worden sei, die einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat notwendig, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht habe erzielt werden können.
Im Rahmen der Novelle des AuslBG, BGBl. I Nr. 72/2013, seien die Bundeshöchstzahlen für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften abgeschafft worden. Die Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung habe im Kontingentverfahren ebenso wenig einen Anwendungsbereich wie die vom Beschwerdeführer behauptete Eigenschaft als Schlüsselkraft.
7. Gegen diese Vorabentscheidung brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit dem undatierten, am 27.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen stellte der Beschwerdeführer für den als Saisonarbeitskraft (nicht Stammsaisonier) tätigen Dienstnehmer den Antrag auf Saisonbewilligung für die "Zeitlich befristete Zulassung nach § 5 Abs. 2 AuslBG (Kontingentbewilligung)" für den Zeitraum vom 15.06.2014 bis 30.09.2014.
Mit Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 96/2014, wurde für den Wirtschaftszweig Sommertourismus ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer aufgeteilt. Gemäß ihrem § 3 trat diese Verordnung mit Ablauf des 30.09.2014 außer Kraft.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt der belangten Behörde und der zitierten Verordnung.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 20f Abs. 1 und Abs. 3 des AuslBG lautet wie folgt:
Abs. 1: Über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice entscheidet das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören."
Abs. 3: Die zuständige regionale Geschäftsstelle kann den angefochtenen Bescheid binnen zehn Wochen nach Einlangen der Beschwerde aufheben, abändern oder die Beschwerde zurück- oder abweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die §§ 1, 17 und 28 Abs.1 und Abs. 2 des VwGVG lauten wie folgt:
"§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
3.2. Zu Spruchpunkt A) I. "Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im Sommertourismus":
3.2.1. Der mit "Befristet beschäftigte Ausländer" überschriebene § 5 AuslBG normiert:
"§ 5. (1) Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann bei einem vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß Abs. 1 registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
festlegen. Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, zu berücksichtigen und darf die gemäß § 13 Abs. 4 Z 1 NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Zeitlich begrenzte Überschreitungen sind zulässig.
(3) Die Länder und die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sind vor der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 2 anzuhören.
(4) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 1 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), dürfen in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Pro Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern, die bereits zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, ist bevorzugt zu bewilligen.
(5) Im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Wochen erteilt werden.
(6) Für Ausländer, die erstmalig für eine Beschäftigung im Rahmen von Kontingenten für die zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte und für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer aus dem Ausland angeworben werden, dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden.
(7) Für Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, ist vor Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 2 eine fremdenpolizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) vorzulegen. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 1 Z 1 als erfüllt."
3.2.2. Die Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. Nr. II 96/2014, lautete:
"§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 900 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ................................... 10
Kärnten: ....................................... 115
Niederösterreich: ............................ 15, davon 5 für
Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .............................. 125, davon 10 für
Schaustellerbetriebe
Salzburg: ..................................... 140, davon 2 für
Schaustellerbetriebe
Steiermark: ................................... 135, davon 10 für
Schaustellerbetriebe
Tirol: .......................................... 220
Vorarlberg: ................................... 100
Wien: .......................................... 40, davon 35 für
Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2014 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft."
3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist zunächst die Frage zu klären, ob auf der materiellen Grundlage einer mit 30.09.2014 bereits außer Kraft getretenen Verordnung eine Bewilligung zu erteilen ist.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass im Allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat (VwSlg. 9315 A/1977). Eine andere Betrachtungsweise ist nach diesem Erkenntnis dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist.
Nach diesem Erkenntnis hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof präzisierte in einem Erkenntnis ebenfalls eines verstärkten Senates vom 28.11.1983, Zl. 82/11/0270, VwSlg. 11237 A/1983, diese Auffassung dahingehend, dass (für die Frage der heranzuziehenden Rechtslage) primär auf die Auslegung der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen ist. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an (vgl. das Erk. des VwGH vom 06.05.2004, Zl. 2001/20/0622). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten für jede bescheiderlassende Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.06.1991, Zl. 91/09/0077, vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0228). Zeitraumbezogen zu beurteilen sind etwa Ansprüche auf Arbeitslosengeld und auf Notstandshilfe (vgl. die Erk des VwGH vom 22.11.2006, Zl. 2005/08/0184, vom 25.03.1996, Zl. 95/10/0073). Ebenso ist die Feststellung der Versicherungspflicht von der Rechtsmittelbehörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0334).
3.3.2. Im gegenständlichen Fall war der verfahrensgegenständliche Antrag auf Saisonbewilligung betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ein bis 30.09.2014 in Aussicht genommenes Beschäftigungsverhältnis mit einem Ausländer gerichtet. Die für die Beurteilung dieses Antrags maßgebende Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die "Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus", BGBl. II Nr. 96/2014, trat mit 30.09.2014 außer Kraft (vgl. § 3 leg. cit.). Der verfahrensgegenständliche Antrag ist nicht zeitraumbezogen zu beurteilen. Die Verordnung enthält auch keine Übergangsbestimmung.
Aufgrund des Außer-Kraft-Tretens der Verordnung bleibt für eine antragsgemäße Bewilligung kein Platz mehr, weshalb die Beschwerde, die auf eine kontingentmäßige Bewilligung abzielt, als unbegründet abzuweisen war.
3.3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Sachverhalt auch nach der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV) zu beurteilen ist, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Änderung des AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 die Bundeshöchstzahl abgeschafft wurde.
3.3.4. Was sein Vorbringen betrifft, der Dienstnehmer sei als (Pizza) Koch eine Schlüsselkraft, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür in einem allenfalls gesondert zu führenden Verfahren auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 20d in Verbindung mit § 12b AuslBG zu beurteilen wären, jedoch nicht aufgrund des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Saisonbewilligung.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, unter anderem aus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 19.02.1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt hat, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die Erk. des VwGH vom 10.08.2000, Zl. 2000/07/0083, vom 14.05.2003, Zl. 2000/08/0072).
4.3. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragestellungen. Das Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag bezieht sich nicht auf solche Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0166).
Zu Spruchpunkt A) II. "Antrag auf Ersatz der mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Kosten":
5.1. Der mit "V. Teil: Kosten" "Kosten der Beteiligten" überschriebene § 74 AVG lautet wie folgt:
"(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
5.2. Das AVG geht also bezüglich der Kosten der Beteiligten grundsätzlich vom Prinzip der Selbsttragung aus, Ausnahmen bestimmen das anzuwendende Materiengesetz. Weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz noch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sehen einen Kostenersatz vor. Da es an einer materiellen Rechtsgrundlage für den beantragten Kostenzuspruch fehlt, war der Antrag abzuweisen.
Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.