W187 2103982-1•BVwG W187 2103982-1
W187 2103982-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015
Anrechnung, Aufsicht, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsinteresse, Genehmigung, Meldepflicht, Nachweismangel,<br/>öffentliche Interessen, Qualitätsmanagement, subsidiärer<br/>Rechtsbehelf, Unzuständigkeit, Vorfrage, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit, zweckentsprechende Rechtsverfolgung
W187 2103982-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen (AeQ), Alser Straße 25/13, 1080 Wien, vom 19. Jänner 2015, SO 12/15-02, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1 Verfahren vor der belangten Behörde
1. 1 Mit Schreiben vom 30. September 2014, bei der belangten Behörde am 13. Oktober 2014 eingelangt, fragte der Beschwerdeführer zusammengefasst bei der belangten Behörde an, ob die Anrechnung der Vorbereitungszeit für einen Vortrag auf einem internationalen Wirtschaftstreuhänderkongress im Ausmaß von sechs Stunden auf die gemäß § 1b Abs 4 A-QSG nachzuweisende absolvierte Fortbildungszeit gesetzeskonform sei.
1. 2 Mit E-Mail vom 20. Oktober 2014 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die PowerPoint-Präsentation des im Frühjahr 2014 gehaltenen Vortrags.
1. 3 In ihrer Sitzung vom 10. November 2014 beriet die belangte Behörde die Anfrage des Beschwerdeführers.
1. 4 Mit E-Mail vom 13. November 2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Erörterung der Anfrage in der Sitzung der belangten Behörde am 10. November 2014 mit, dass "die Vorbereitungszeit auf den von Ihnen gehaltenen Vortrag ‚Internationales Steuerrecht' Im Ausmaß von sechs Stunden für die Fortbildungsverpflichtung gemäß § 1b Abs. 4 A-QSG nicht anrechenbar ist, die Vortragszeit selbst ist hingegen anrechenbar."
1. 5 Mit Schreiben vom 19. November 2014, bei der belangten Behörde am 24. November 2014 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer, betreffend die Beantwortung dieser seiner Anfrage einen förmlichen Feststellungsbescheid zu erteilen und diesem darüber abzusprechen, ob die gegenständliche Vorbereitungszeit für einen Vortrag als Fortbildungszeit iSv § 1b Abs 2 A-QSG in Ansatz gebracht werden könne. Darin berief sich der Beschwerdeführer auf die übermittelte PowerPoint-Präsentation. Da Auffassungsunterschiede über die Auslegung des Wortes "Nachweis" in § 1b Abs 4 A-QSG bestünden, sei der beantragte Feststellungsbescheid ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung.
1. 6 In ihrer Sitzung am 15. Dezember 2014 beriet die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers und beauftragte die Geschäftsstelle mit der Ausarbeitung eines Bescheidentwurfs.
1. 7 In einem Aktenvermerk vom 13. Jänner 2015 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der belangten Behörde telefonisch darüber informiert worden sei, dass es sich bei dem Mail vom 13. November 2014 um eine bloß informelle Auskunft handle und die belangte Behörde davon ausgehe, für eine inhaltliche Prüfung der Fortbildungsnachweise gemäß § 1b A-QSG nicht zuständig zu sein. Der Antrag werde behandelt. Bezüglich der Anrechenbarkeit der Vorbereitungszeit eines von ihm gehaltenen Vortrages könne er sich an die zuständige QKB wenden.
1. 8 In ihrer Sitzung vom 19. Jänner 2014 beschloss die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.
1. 9 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "auf Erlassung eines Feststellungsbescheids zur Frage, ob die Vorbereitungszeit für seinen Vortrag ‚Internationales Steuerrecht' als Fortbildungszeit iSd § 1b Abs 2 A-QSG in Ansatz gebracht werden kann", wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Sie begründete ihn im Wesentlichen damit, dass die QKB gemäß § 20 Abs 9 Z 2 A-QSG zur Überwachung der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b A-QSG zuständig sei. Die belangte Behörde sei zwar auch Strafbehörde nach dem A-QSG. Es bestehe jedoch keine Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auf Basis des § 27 Abs 2 Z 1 A-QSG, da nur die Nicht-Übermittlung oder die verspätete Übermittlung von Ausbildungsnachweisen pönalisiert sei. Eine inhaltliche Überprüfung der Fortbildungsmeldungen durch die belangte Behörde sei nicht vorgesehen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Jänner 2015 nachweislich zugestellt.
2. Beschwerde und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
2. 1 Mit Schreiben vom 18. Februar 2015, bei der belangten Behörde am 20. Februar 2015 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und beantragte, "das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und dergestalt meritorisch über meinen Antrag vom 19. November 2014 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides absprechen, dass festgestellt werden möge, dass die Vorbereitungszeit für einen Vortrag aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts vom Frühjahr 2014 im Ausmaß von zumindest sechs Stunden als Fortbildungszeit iSv § 1b Abs 2 A-QSG von mir in Ansatz gebracht werden kann". Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die externe Qualitätsprüfung gemäß § 3 Abs 2 Z 1 A-QSG die Qualität der in § 2 Abs 2 A-QSG aufgezählten Maßnahmen umfasse, wozu nach Z 3 leg.cit. die Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers zählten. Der gegenständliche Feststellungsbescheid beziehe sich auf die Frage, ob die Zeit der Vorbereitung für einen Fachvortrag, die durch entsprechende, der belangten Behörde auch vorgelegte Unterlagen, nämlich die PowerPoint-Präsentation dieses Fachvortrags, dokumentiert sei, auf das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b Abs 2 A-QSG anzurechnen sei. Damit betreffe der beantragte Feststellungsbescheid aber eine unter § 2 Abs 2 Z 3 A-QSG zu subsumierende Qualitätssicherungsmaßnahme, die der externen Qualitätsprüfung nach § 3 Abs 2 Z 1 A-QSG unterliege. Die belangte Behörde sei berechtigt, im Anschluss an eine externe Qualitätsprüfung bei Mängeln der Qualitätssicherungsmaßnahmen, so auch bei der Aus- und Weiterbildung, entsprechende Maßnahmen anzuordnen. Daher müsse es in die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde fallen, über den Feststellungsantrag abzusprechen. Das Recht der Qualitätskontrollbehörde sei als Informations- und Arrogationsrecht konzipiert. Diese könne Fragen von grundsätzlicher Bedeutung an sich ziehen, sei aber a priori nicht zur Erteilung des begehrten Feststellungsbescheids berufen. Dies ergebe sich aus Art 32 RL 2006/43/EG.
2. 2 Am 23. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt legte die belangte Behörde die Beschwerde, ihren Verfahrensakt sowie die Auszüge aus den Sitzungsprotokollen der belangten Behörde vom 10. November 2014, 15. Dezember 2014 und 19. Jänner 2015 vor. Sie teilte mit, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde, keine Aktenbestandteile von der Akteinsicht ausgenommen seien und verzichtete gemäß § 24 Abs 5 VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weiters teilte sie mit, dass die belangte Behörde alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen habe, wozu § 1b A-QSG gehöre. Die Kompetenz der belangten Behörde zur Vollziehung des A-QSG beschränke sich im 1. Hauptstück des A-QSG auf den 2. Abschnitt. Der externe Qualitätsprüfer und nicht die belangte Behörde führe die externe Qualitätsprüfung durch. Den Prüfungsbericht werte die belangte Behörde bloß aus. Mängel müssten weder zu Strafen oder Maßnahmen führen. Aus der RL 2006/43/EG folge, dass die QKB die unmittelbare Entscheidungsbefugnis gegenüber dem Abschlussprüfer in Sachen Fortbildung habe.
2. 3 Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 erstattete die Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften - QKB eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass nach ihrer Sicht im gegenständlichen Fall kein Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheids bestehe, da dies gesetzlich nicht vorgesehen sei. Fragen der Art, der Qualität und des Ausmaßes der Fortbildung gemäß § 1b A-QSG würden grundsätzlich von den Qualitätsprüfern im Rahmen externer Qualitätsprüfungen oder auch Sonderprüfungen gemäß § 16 Abs 2 Z 3 A-QSG geprüft. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem geprüften Abschlussprüfer oder der geprüften Prüfungsgesellschaft und dem Qualitätsprüfer oder dem AeQ sei der Rechtsschutz jedenfalls gegeben, da gegen den abschließenden Bescheid des AeQ nach einer externen Qualitätsprüfung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehe. Die operative Prüfung der kontinuierlichen Fortbildung obliegt nach Ansicht der QKB dem AeQ. Dies ergebe sich aus § 19 Abs 6 A-QSG, wonach der AeQ, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig sei, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen habe. Weiters auch aus § 1b Abs 4 A-QSG, welcher festlege, dass Abschlussprüfer dazu verpflichtet seien, bis 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den AeQ zu übermitteln. Außerdem sei der AeQ gemäß § 27 Abs 4 A-QSG Strafbehörde erster Instanz und könne somit Strafen verhängen, wenn der Verpflichtung gemäß § 1b Abs 4 A-QSG nicht nachgekommen werde. Letztlich bestehe für den AeQ auch die Möglichkeit Maßnahmen gemäß § 16 A-QSG anzuordnen, wenn Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorlägen, von denen auch Mängel bei Qualitätssicherungsmaßnahmen betreffend die Aus- und Fortbildung des Abschlussprüfers umfasst seien. Daraus folge, dass die vom Qualitätsprüfer durchgeführte inhaltliche Prüfung einer Fortbildungsmaßnahme Rechtsfolgen, wie die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 16 A-QSG durch den AeQ oder die Verhängung von Strafen gern.
§ 27 Abs 2 Z 1 A-QSG durch den AeQ, nach sich ziehen könne. Der QKB obliege gemäß § 20 Abs 9 Z 2 A-QSG nur die Überwachung der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b A-QSG. Die Prüfung, ob der Fortbildungsverpflichtung entsprochen worden sei, könne nur beim AeQ und insbesondere im Rahmen der operativen Durchführung der externen Qualitätsprüfung von den Qualitätsprüfungen erfolgen, da die Fortbildungsnachweise nach § 1b Abs 4 A-QSG an den AeQ zu übermitteln seien. Hinsichtlich der inhaltlichen Frage der Anrechenbarkeit von Vorbereitungszeiten für einen Vortrag, sei die QKB der Ansicht, dass diese jedenfalls nicht als Fortbildung iSd § 1b A-QSG gelten könnten. Solche Zeiten seien insbesondere auch vom Umfang her nicht nachweisbar. Dies decke sich auch mit der Meinung des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer (iwp) und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) in ihrer Information zur Fortbildungsverpflichtung von Abschlussprüfern gemäß § 1b A-QSG mit Stand 10. Juni 2010. Die QKB legte die Information zur Fortbildungsverpflichtung von Abschlussprüfern gemäß § 1b A-QSG mit Stand 10. Juni 2010 herausgegeben vom Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei.
2. 4 Mit Schreiben vom 24. September 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass ein Feststellungsbescheid zulässig sei, wenn die Partei ein rechtliches Interesse daran habe. Er sei ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Es drohten die Gefahren der Bestrafung gemäß § 27 Abs 2 Z 1 A-QSG und der Rechtsnachteil der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 16 A-QSG, wenn der Beschwerdeführer seine Fortbildungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfülle. Aus der von der QKB vorgelegten Information lasse sich nicht ableiten, dass nur Vortragszeiten, nicht jedoch Vorbereitungszeiten für Vorträge als Fortbildungszeiten gelten. Gerade die Vorbereitungszeit diene dem Wissenserwerb. Das Ergebnis dieser Vorbereitungszeit, in der Regel eine Präsentation, lasse sich nachweisen. Die Vorbereitungszeit müsse daher in demjenigen Ausmaß als Fortbildungszeit anerkannt werden, das sich zweifelsfrei für einen sachverständigen Dritten aus dem vom Wirtschaftsprüfer vorgelegten Vortragsunterlagen als jedenfalls benötigte Vorbereitungszeit ableiten lasse. Dieser Nachweis sei viel sicherer als der Nachweis der bloßen physischen Anwesenheit bei einer Fortbildungsveranstaltung.
2. 5 Am 29. Oktober 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Verhandlungsschrift lautet wie folgt:
RI: Bitte geben Sie noch einmal an, um welchen Vortrag konkret es sich handelt.
BF: Es handelt sich um einen Vortrag über internationales Steuerrecht. Darin wurde eine Rechtsvergleichung zwischen Österreich und Deutschland angestellt. Ich hielt diesen Vortrag im Rahmen eines Kongresses internationaler Wirtschaftstreuhändler und Prime Global, der drittgrößten Vereinigung unabhängiger Wirtschaftsprüfer weltweit, im April oder Mai 2014. Der Vortrag dauerte eine Stunde. Zum Nachweis habe ich die Folien dem AeQ vorgelegt. Die Vorbereitungszeit dauerte mindestens sechs Stunden, tatsächlich aber erheblich länger. Internationales Steuerrecht ist eines der Themen, mit dem sich die Fortbildung beschäftigen kann.
RI: Festzustellen ist, dass es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine derartige Feststellung gibt. Ausnahmsweise ist sie zulässig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.
BF: Es drohen die Nachteile der Strafe und der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 16 A-QSG. Gemäß § 1b Abs 4 A-QSG sind bis 31. März des Folgejahres jene Fortbildungsmaßnahmen zu melden, die im jeweiligen Jahr durchgeführt wurden. Dabei sind der Tag, die Dauer und der Inhalt der Fortbildungsmaßnahme in einem Formular der belangten Behörde zu melden.
RI: Wie wird mit den Fortbildungsmeldungen beim AeQ umgegangen?
XXXX , Mitarbeiter der belangten Behörde: Der AeQ kontrolliert lediglich, ob die Meldungen fristgerecht eingelangt sind und ob die erforderlichen Stundenausmaße an Fortbildung darin genannt sind. Eine inhaltliche Kontrolle erfolgt nicht. Die Geschäftsstelle hat derzeit vier Mitarbeiter, davon drei Juristen und eine Assistentin.
RI: Wie viele Abschlussprüfer und Prüfbetriebe gibt es derzeit in dem öffentlichen Register?
XXXX , Mitarbeiter der QKB: Derzeit sind es circa 518, die über eine aufrechte Bescheinigung verfügen. Bei Gesellschaften sind nur die Gesellschafter und die Vertretungsorgane, nicht jedoch alle einzelnen Wirtschaftsprüfer eingetragen.
XXXX , Mitarbeiter der belangten Behörde: Die Ausbildungsnachweise sind jedoch auch für diese und die Mitarbeiter vorzulegen.
RI: Wer kontrolliert die Fortbildungen inhaltlich?
BF: Der externe Qualitätsprüfer sieht sich die Fortbildungsnachweise inhaltlich an.
RI: Damit ist davon auszugehen, dass die QKB die Überwachung und die Aufsicht über die Fortbildungsmaßnahmen übernimmt, der AeQ das operative Überwachen der Fortbildungsmaßnahmen übernimmt und der externe Qualitätsprüfer die im Betrieb getroffenen Maßnahmen inhaltlich prüft. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung kann ein solcher Feststellungsbescheid nur dienen, wenn ein besonderer Nachteil vorliegt.
BF: Der Prüfer berichtet an den AeQ. Der AeQ entscheidet selbstständig auf Grundlage des Berichtes des Prüfers, ob eine Strafe zu verhängen oder eine Maßnahme anzuordnen ist. Denkbar wäre auch die Nachholung der Fortbildung als Maßnahme. Um diese Unwägbarkeit bei der Anrechnung der Vorbereitungszeit für den Vortrag hintanzuhalten, ist die beantragte Feststellung notwendig.
XXXX : Der Prüfer hat die Stellung eines Sachverständigen. Eine Strafe kommt nur bei Nichterstattung der Meldung in Frage. Eine rückwirkende Anordnung oder Nachholung von Schulungsmaßnahmen kam in der Praxis meines Wissens nicht vor. Die anzuordnenden Maßnahmen werden für die Zukunft angeordnet, nicht jedoch für die Vergangenheit.
XXXX : Zu verweisen ist auf Art 32 Abs 4 lit c der RL 2006/43/EG, der in § 20 Abs 9 A-QSG umgesetzt ist. Darin ist die öffentliche Aufsicht definiert. In Österreich ist es als Aufgabe der QKB festgelegt. Nach der Richtlinienbestimmung hat die zuständige Behörde die Letztverantwortung über die Fortbildungsmaßnahmen. Seit 1. Jänner 2014 führt kein Instanzenzug mehr vom AeQ an die QKB. Damit ist die öffentliche Aufsicht seit diesem Zeitpunkt von der Letztverantwortung eigentlich ausgeschlossen, wenn man die Zuständigkeit des AeQ für solche Anträge annimmt.
XXXX : Grundsätzlich verweise ich auf die schriftliche Stellungnahme. § 20 Abs 9 A-QSG ist die Umsetzung der entsprechenden Richtlinienbestimmung. Sie wurde von der Kommission auch nicht beanstandet. Demnach überwacht die QKB die Fortbildung und das Operative liegt beim AeQ.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. 1 Der Beschwerdeführer hielt im Frühjahr 2014 auf einer internationalen Wirtschaftstreuhänderkonferenz einen Vortrag über "Internationales Steuerrecht". Dazu benötigte er eine Vorbereitungszeit, die er mit mindestens sechs Stunden angibt. (Vorbringen des Beschwerdeführers; vorgelegte PowerPoint-Präsentation)
1. 2 Der Beschwerdeführer ersuchte die belangte Behörde um Auskunft, ob die Vorbereitungszeit für einen Vortrag auf einem internationalen Wirtschaftstreuhänderkongress als Ausbildungszeit iSd § 1b Abs 2 Z 3 A-QSG anrechenbar sei. (Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. September 2014)
1. 3 Die "Information zur Fortbildungsverpflichtung von Abschlussprüfern gemäß § 1b A-QSG" (Stand 10. Juni 2010) herausgegeben vom Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder lautet:
"3. Anrechenbare Tätigkeiten
Als Fortbildungsmaßnahmen sind grundsätzlich solche Maßnahmen zu verstehen, die dazu dienen, das bestehende Wissen entsprechend den beruflichen Anforderungen regelmäßig auszubauen und an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Die Fortbildung soll die Fachkenntnisse, die Fähigkeit zu ihrer Anwendung sowie das Verständnis der beruflichen Verpflichtungen auf einem ausreichend hohen Stand halten.
Grundsätzlich könnte Fortbildung in unterschiedlicher Weise erfolgen, ua auch durch ein bloßes "Selbststudium" in Form des Lesens von Fachschrifttum.
Da die gesetzlichen Vorschriften auch einen Nachweis über die absolvierten Fortbildungsmaßnahmen verlangen und damit die Nachweisbarkeit als Kriterium für die Tauglichkeit einzelner Maßnahmen voraussetzen, ist z.B. das Lesen von Fachschrifttum nicht als anrechenbare Tätigkeit anzusehen.
Zu den anrechenbaren Tätigkeiten gehören insbesondere
Für die Teilnahme an Fachveranstaltungen (Vorträgen, Seminaren, Diskussionsgruppen oder ähnliche Veranstaltungen) ist es unerheblich, ob sie durch Dritte oder durch Prüfungsbetriebe selbst organisiert wurden und ob sie der Öffentlichkeit oder nur Mitarbeitern des Prüfungsbetriebes zugänglich sind.
Zu den Fachveranstaltungen zählen auch Fernkurse (z.B. im Rahmen von "E-Learning" oder "Web-based Training"), wenn die Dauer der Teilnahme oder dessen Absolvierung (z.B. durch ein Zeugnis) nachgewiesen werden kann.
Die Tätigkeit als Fachprüfer (z.B. im Rahmen der Fachprüfungen von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern oder an Hochschulen) dient nicht der eigenen Fortbildung, sondern der Überprüfung des Wissens anderer Personen und kann daher nicht angerechnet werden.
Auch wer sich als Kandidat einer Fachprüfung zum Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer unterzieht (z.B. als Berufsanwärter bei gesetzlichen Interessenvertretungen wie der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) übt damit grundsätzlich keine Fortbildung aus, sondern lässt lediglich sein Wissen von anderen Personen beurteilen. Daher kann die Zeit für schriftliche oder mündliche Fachprüfungen nicht angerechnet werden. Die Teilnahme an Fachveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Fachprüfung hingegen kann als Fortbildung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, da die betroffenen Personen noch nicht über die Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfer verfügen und damit Fortbildungsmaßnahmen setzen.
Die Vorschriften gehen nicht näher darauf ein, ob und inwieweit Fortbildungsmaßnahmen unterschiedliche Tätigkeiten umfassen sollen. Zwecks Erreichung der eigentlichen Zielsetzung von Fortbildung ist zu empfehlen, dass die einzelnen Maßnahmen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (z.B. nicht nur ausschließlich Vortragstätigkeiten durchgeführt werden).
..."
Die Feststellungen stützen sich jeweils auf die in Klammer genannten Beweismittel. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über den Vortrag ist glaubhaft und blieb auch von der belangten Behörde unbestritten. Die PowerPoint-Präsentation macht den Vortrag plausibel, auch wenn auf den Folien kein Hinweis auf den Titel und die Tagung zu finden sind. Über die Dauer der Vorbereitungszeit kann nur der Beschwerdeführer Auskunft geben, eine weitere Dokumentation besteht naturgemäß nicht, weshalb eine objektive Bestimmung dieser Zeit nicht möglich ist. Die "Information zur Fortbildungsverpflichtung von Abschlussprüfern gemäß § 1b A-QSG" (Stand 10. Juni 2010) herausgegeben vom Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder legte die QKB vor. In der mündlichen Verhandlung wurde sie nicht zuletzt wegen der Herausgeber als einziger allen Verhandlungsteilnehmern bekannter schriftlich festgelegter Maßstab für die Fortbildung von Abschlussprüfern bezeichnet. Sie ist daher als allgemeiner Maßstab für die Art der Fortbildung heranzuziehen. Die übrigen Feststellungen gründen sich auf im vorgelegten Behördenakt einliegende Schreiben und Protokolle, deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel stehen. Widersprüche traten keine auf.
3.1. 1 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl 1/1930 lauten:
"Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
"Artikel 131. (1) ...
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3) ..."
3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:
"Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist."
3.1. 3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2103 idF BGBl I 82/2015 lauten:
"Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) ..."
"Inkrafttreten
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
(3) § 3 samt Überschrift, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt."
3.1. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz - A-QSG), BGBl I 84/2005 idF BGBl I 34/2015, lauten:
"Kontinuierliche Fortbildung
§ 1b. (1) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden.
(2) Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG), BGBl. I Nr. 58/1999 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen.
(3) ...
(4) Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, haben bis zum 31. März des Folgejahres einen schriftlichen Nachweis über die absolvierte Fortbildung an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln. Für Prüfungsgesellschaften kann dieser Meldepflicht entsprochen werden, indem die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für ihre jeweiligen Abschlussprüfer und jene Mitarbeiter, die an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirken, gesammelt dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt."
"Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 2. (1) ...
(2) Die zu setzenden Qualitätssicherungsmaßnahmen haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze jedenfalls zu umfassen:
3. Maßnahmen betreffend die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter und
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihres Prüfungsbetriebes externen Qualitätsprüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(4) ..."
"Externe Qualitätsprüfung
§ 3. (1) Im Rahmen der externen Qualitätsprüfungen sind alle gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche im Zusammenhang mit der Durchführung von Abschlussprüfungen stehen, zu prüfen.
(2) Die Prüfung der Qualitätssicherungsmaßnahmen hat jedenfalls zu umfassen
1. die Qualität der in § 2 Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen,
"Prüfbericht
§ 13. (1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. ...
(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen."
"Bescheinigung
§ 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 zu entscheiden."
"Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn
1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
2. die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
(2a) ..."
"Behörden
§ 18c. (1) Behörden sind
1. der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und
2. die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.
(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 B-VG Revision erheben.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde."
"Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
§ 19. (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien. Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
(4) ...
(5a) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kommt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Rechtspersönlichkeit zu.
(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.
(7) ..."
"Qualitätskontrollbehörde
§ 20. (1) Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.
(2) Die Qualitätskontrollbehörde besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Qualitätskontrollbehörde gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren oder Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen.
(3) ...
(3a) Die Qualitätskontrollbehörde handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(4) ...
(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
3. Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,
7. Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,
16. Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,
17. Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,
19. Führung des öffentlichen Registers,
22. zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt,
1. in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,
2. geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen,
3. die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen und
4. Sonderuntersuchungen durchzuführen.
(8) ...
(9) Der Qualitätskontrollbehörde obliegt die öffentliche Aufsicht. Diese umfasst die Überwachung
2. der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b und
3. der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7.
(10) ..."
"Strafbestimmungen
§ 27. (1) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gelten die Bestimmungen des WTBG über Verwaltungsübertretungen, das Disziplinarrecht und über den Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Für Genossenschaftsrevisoren gilt § 19 Abs. 5 GenRevG 1997.
(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. entgegen § 1b Abs. 4 keinen schriftlichen Nachweis dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen übermittelt hat oder
(4) Strafbehörde erster Instanz ist der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen."
3.1. 5 Die maßgeblichen Bestimmung des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG), BGBl I 58/1999 idF BGBl I 46/2014, lautet:
"Mündlicher Prüfungsteil
§ 35. Der mündliche Prüfungsteil hat die Beantwortung von Prüfungsfragen aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
1. Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere in Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer,
2. Abgabenrecht einschließlich des Abgabenverfahrensrechts, insbesondere ausreichende Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
3. Rechnungslegung, insbesondere
a) Sonderfragen des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse und der Inhalt des Lageberichtes,
b) Jahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
c) Konzernrechnungslegung,
d) Sonderbilanzen unter Berücksichtigung handels- und steuerrechtlicher Vorschriften,
e) Organisation der EDV-Anwendung für die Rechnungslegung,
f) Grundzüge der Sonderrechnungslegungsvorschriften und
g) internationale Rechnungslegungsstandards,
a) Grundzüge des bürgerlichen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts,
b) Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Personengesellschaften und der Kapitalgesellschaften und der Rechnungslegungsvorschriften,
c) besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht,
d) Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
e) Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts mit den Schwerpunkten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof und Grundzüge des Umweltrechts,
f) ausgewählte Teile des EU-Rechts, insbesondere das Verhältnis von staatlichem Recht zum Gemeinschaftsrecht, Rechtsschutz in der Gemeinschaft und Gemeinschaftsrecht auf den Gebieten des Rechnungswesens und des Steuerrechts und
g) besondere Kenntnisse der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften und der Stiftungen und Corporate Governance,
6. Abschlussprüfung, insbesondere
a) Abschluss- und Sonderprüfungen unter Berücksichtigung der unter Z 3 aufgezählten Bereiche, einschließlich der Berichterstattung,
b) internationale Prüfungsgrundsätze,
c) Prüfung von internen Kontrollsystemen,
d) Prüfung der EDV-Anwendung in der Rechnungslegung,
e) Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware und
f) Grundzüge der Statistik, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant ist,
3.1. 6 Die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl L 157 v 9. 6. 2006, S 87 idF Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl L 182 v 29. 6. 2013, S 19, idF RL 2006/43/EG, lautet:
"Artikel 13
Kontinuierliche Fortbildung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abschlussprüfer sich im Rahmen angemessener Programme kontinuierlich fortbilden müssen, um ihre theoretischen Kenntnisse und ihre beruflichen Fertigkeiten und Wertmaßstäbe auf einem ausreichend hohen Stand zu halten, und dass ein Missachten dieser Anforderung angemessene Sanktionen im Sinne von Artikel 30 nach sich zieht."
"Artikel 32
Grundsätze der öffentlichen Aufsicht
(1) Die Mitgliedstaaten organisieren nach den in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Grundsätzen eine wirksame öffentliche Aufsicht für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.
(2) Alle Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen der öffentlichen Aufsicht unterliegen.
(3) Die öffentliche Aufsicht muss in der Hand von Nichtberufsausübenden liegen, die in den für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Mitgliedstaaten können jedoch gestatten, dass eine Minderheit der mit der öffentlichen Aufsicht befassten Personen als Abschlussprüfer tätig ist. Alle Personen, die im System der öffentlichen Aufsicht eine führende Position bekleiden, sind in einem unabhängigen und transparenten Verfahren auszuwählen.
(4) Die öffentliche Aufsicht muss in letzter Instanz dafür zuständig sein,
a) ...
c) die kontinuierliche Fortbildung, die Qualitätssicherungs- sowie die Untersuchungs- und Disziplinarsysteme zu überwachen.
(5) Die öffentliche Aufsicht muss das Recht haben, bei Bedarf Untersuchungen zu Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.
(6) ..."
Da das A-QSG keine besonderen Anordnungen enthält, entscheidet im gegenständlichen Verfahren das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 BVwGG durch einen Einzelrichter.
Der Beschwerdeführer hat einen Feststellungsantrag über die Anrechnung der Vorbereitung eines einschlägigen Vortrags auf seine Verpflichtung zur laufenden Fortbildung gemäß § 1b Abs 1 und 2 A-QSG gestellt.
Die belangte Behörde hat sich für sachlich unzuständig erachtet, über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden und auf die Zuständigkeit der Qualitätskontrollbehörde - QKB verwiesen. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist daher die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit und nicht eine inhaltliche Entscheidung über die Sache. Dem BVwG ist es daher verwehrt, über den Feststellungsantrag in der Sache zu entscheiden. Vielmehr ist der Gegenstand seines Verfahrens lediglich die Frage, ob ein Feststellungantrag zulässig ist (VwGH 24. 6. 2015, Ra 2015/04/0045) und der AeQ den verfahrenseinleitenden Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Sollte der AeQ zuständig sein, wird der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Entscheidung in der Sache an den AeQ zurückzuverweisen sein. Sollte die QKB zuständig sein, ist der angefochtene Bescheid ebenfalls aufzuheben. Diesfalls wird der AeQ den Antrag an die QKB gemäß § 6 AVG weiterzuleiten haben. Sollte keine der beiden Behörden zuständig sein, wäre die Zurückweisung zu Recht erfolgt und die Beschwerde abzuweisen.
Vorerst ist daher die Behörde zu ermitteln, die für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist.
Sowohl bei dem AeQ als auch bei der QKB handelt es sich um die Behörden, die in § 18c Abs 1 A-QSG zur Vollziehung des A-QSG vorgesehen sind. Der AeQ wird in § 19 A-QSG errichtet und die zitierte Bestimmung weist ihm Aufgaben zu. Die QKB wird in § 20 A-QSG errichtet und die zitierte Bestimmung weist ihr Aufgaben zu. Anhand dieser Bestimmungen ist nun die für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zuständige Behörde festzustellen.
Der AeQ ist - soweit hier von Bedeutung - gemäß § 19 Abs 6 A-QSG für alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems, so weit sie nicht anderen Organen zugewiesen sind, und für die Beaufsichtigung von Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zuständig. Er setzt sich aus Prüfern zusammen.
Die QKB hat keine ausdrückliche Zuständigkeit zur Erlassung der begehrten Feststellungen. Allerdings ist sie gemäß § 20 Abs 6 Z 16 A-QSG zur Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zuständig und kann dazu gemäß § 20 Abs 7 Z 2 A-QSG geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems setzen und gemäß § 20 Abs 7 Z 23 A-QSG die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich ziehen. Damit kann sie neben anderen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen Weiterbildung mittelbar auch die inhaltliche Prüfung der konkreten Fortbildungsmaßnahmen eines einzelnen Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an sich ziehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den Regelfall. Die QKB setzt sich aus von verschiedenen Stellen entsandten Personen zusammen, die selbst nicht Abschlussprüfer sein dürfen und in ihrer Tätigkeit in der QKB unabhängig sind. Damit entspricht sie den Anforderungen von Art 32 Abs 3 RL 2006/43/EG.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Abschlussprüfer gemäß § 1b Abs 1 A-QSG zur kontinuierlichen Weiterbildung verpflichtet ist und die gesetzten Weiterbildungsmaßnahmen bis zum 31. März des Folgejahres gemäß § 1b Abs 4 A-QSG dem AeQ melden muss. Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 A-QSG zählt die Aus- und Weiterbildung des Abschlussprüfers und seiner Mitarbeiter zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen. Die Eignung der gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen überprüft der AeQ allerdings nicht, da zwar die Meldung über die absolvierten Ausbildungsmaßnahmen an ihn zu erstatten sind, die inhaltliche Prüfung der Ausbildungsmaßnahmen durch den AeQ nirgendwo angeordnet ist und auch nur die Nichterstattung der Meldung mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert ist. Schließlich fehlen dem AeQ auch die personellen Kapazitäten für eine solche inhaltliche Prüfung. Diese ist vielmehr gemäß § 3 Abs 1 und Abs 2 Z 1 A-QSG Aufgabe des externen Qualitätsprüfers im Rahmen der regelmäßigen externen Qualitätsprüfung.
Zusammenfassend ergibt sich daher folgendes System der Überwachung der gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen. Der AeQ ist operativ tätig und nimmt die Meldungen der Abschlussprüfer über Fortbildungsmaßnahmen entgegen. Er achtet dabei jedoch lediglich darauf, dass diese Meldungen erstattet werden und das erforderliche Ausmaß an Stunden aufweisen. Damit korrespondiert auch der Straftatbestand des § 27 Abs 2 Z 1 A-QSG, der lediglich das Unterlassen der Meldung über die Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 1b Abs 4 A-QSG sanktioniert, aber ihre inhaltliche Qualität nicht prüft. Damit sind inhaltliche Mängel der Fortbildungsmaßnahmen nicht durch eine Verwaltungsstrafe sanktioniert und können - unabhängig von der Zuständigkeit - schon aus diesem Grund mangels Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen Feststellungsbescheid nicht rechtfertigen (zur Rechtfertigung der Erlassung eines Feststellungsbescheids bei drohender Verwaltungsstrafe sieh VwGH 24. 9. 2015, Ra 2015/07/0060).
Die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 16 A-QSG kann dann erfolgen, wenn Mängel beim Prüfungsbetrieb vorliegen. Damit solche erkannt werden, wird in der Regel ein Bericht eines externen Qualitätsprüfers notwendig sein, da der AeQ selbst keine Qualitätsprüfungen vornimmt, sondern diese allenfalls von einem externen Qualitätsprüfer vornehmen lässt. Der externe Qualitätsprüfer ist daher jenes Organ, das allfällige inhaltliche Mängel der Maßnahmen zur Qualitätssicherung erkennen und aufzeigen kann. Der Qualitätsprüfer berichtet an den AeQ, der dann mit Bescheid erforderliche Maßnahmen anordnen kann. Im konkreten Fall kann die Maßnahme allerdings nur in einer ergänzenden Fortbildung im Ausmaß von sechs Stunden bestehen.
§ 1b Abs 2 A-QSG bezeichnet die Aus- und Weiterbildung als kontinuierliche Fortbildung und definiert sie inhaltlich und im Ausmaß. Inhaltlich muss sie die Fachgebiete iSd § 35 Z 1, 2, 3, 5 und 6 WTBG umfassen. Internationales Steuerrecht gehört zweifellos zu diesen Fachgebieten. Die Fortbildung muss mindestens 120 Stunden im Durchrechnungszeitraum von drei Jahren, zumindest jedoch 30 Stunden pro Kalenderjahr betragen. Weitere Festlegungen über die Fortbildung enthält das A-QSG nicht. § 2 Abs 2 A-QSG verweist im Rahmen der Qualitätssicherungsmaßnahmen auf allgemein anerkannte nationale und internationale Prüfungsstandards und Berufsgrundsätze. Diese Regelungen bilden den Maßstab für Fortbildungen.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Vorbereitungszeiten notwendig sind, um einen Vortrag halten zu können. Diese bedingen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema des Vortrags, die in aller Regel über den Inhalt des Vortrags hinausgeht. Allerdings sind Vorbereitungszeiten kaum nachweisbar und damit nicht zu belegen. Lediglich das Ergebnis, der Vortrag ist nachweisbar, der entweder schriftlich ausformuliert oder durch eine Präsentation unterstützt vorbereitet wird. Wenn man jedoch die "Information zur Fortbildungsverpflichtung von Abschlussprüfern gemäß § 1b A-QSG" (Stand 10. Juni 2010) herausgegeben vom Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, idF Information, heranzieht, die sich mit dem Verständnis der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 1b A-QSG auseinandersetzt, tritt vor allem der Aspekt der Nachweisbarkeit der Fortbildung hervor. Auch wenn sich die Information nicht ausdrücklich mit der Vorbereitungszeit auseinandersetzt, so besteht diese zu einem großen Teil aus dem Lesen von Fachartikeln und Rechtsprechung. Genau diese bezeichnet die Information als Tätigkeiten, die keine Fortbildung iSd § 1b A-QSG darstellen, weil sie insbesondere in ihrer Dauer nicht nachweisbar sind.
Dieses Verständnis findet insofern in der RL 2006/43/EG ihre Deckung, als sie die Überprüfung der Qualitätssicherung und damit auch der in Art 13 Rl 2006/43/EG geforderten "kontinuierlichen Weiterbildung" verlangt. Eine derartige Tätigkeit ist nun in ihrer Dauer nicht nachweisbar und entspricht daher nicht der in § 1b A-QSG geforderten kontinuierlichen Weiterbildung. Daher wäre ein entsprechendes Feststellungsbegehren abzuweisen.
Das System der Überwachung weist dem AeQ die operative Rolle und dem QKB eine beaufsichtigende und auf grundsätzliche Entscheidungen beschränkte Rolle zu. Wenn überhaupt eine Behörde für die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheids zuständig ist, kann es sich nur um den AeQ handeln.
Feststellungsbescheide dienen im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sverhältnis) besteht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68). Sie sind im Verwaltungsverfahren nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Rechtsgrundlage dafür besteht, ihre Erlassung im öffentlichen Interesse liegt oder ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (st Rspr zB VwGH 14. 10.2015, Ra 2013/04/0118). Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwSlg 9662 A/1978; VwGH 19. 3. 1990, 88/12/0103; 30. 3. 2004, 2002/06/0199; VfSlg 11.764/1988). Sie sind gegenüber Verfahren subsidiär, in denen die Frage geklärt wird (VwGH 10. 6. 2015, Ra 2015/11/0019). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist; eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (VwGH 21. 5. 2015, 2013/06/0182). Dabei legt der Verwaltungsgerichtshof einen strengen Maßstab an, sodass er selbst im Fall, dass eine Genehmigungspflicht strittig ist und eine Verwaltungsstrafe droht, von der Verpflichtung ausgeht, die Genehmigung zu beantragen, und die Feststellung als unzulässig ansieht (VwGH 27. 2. 2015, 2013/06/0164).
Für die beantragte Feststellung fehlt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage. Die Klärung der Frage, ob die vorgesehene Weiterbildung im Rahmen der Qualitätssicherungsmaßnahmen den allgemein anerkannten nationalen und internationalen Prüfungsstandards und Berufsgrundsätzen genügt, ist grundsätzlich Aufgabe des Qualitätsprüfers im Rahmen der externen Qualitätsprüfung. Sein Bericht stellt die Grundlage für allfällige Maßnahmen des AeQ dar, wobei in der Regel ein weiteres Ermittlungsverfahren stattfindet und Rechtsmittel gegen einen allenfalls ergehenden Bescheid des AeQ zur Verfügung stehen. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die Tauglichkeit einer Weiterbildungsmaßnahme geklärt werden. Damit steht dem Beschwerdeführer ein Verfahren zur Verfügung, die strittige Rechtsfrage zu klären.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, auch wenn sich die belange Behörde zu Unrecht als unzuständig bezeichnet hat. Der Feststellungsantrag wäre jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen (VwGH 24. 6. 2015, Ra 2015/04/0045), zumal das Bundesverwaltungsgericht unzuständig gewesen wäre, die beantragte Feststellung zu treffen.
3. 3 Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist zwar dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass es keine Aussage der Rechtsprechung zu der begehrten Anrechnung von Vorbereitungszeiten für einen Vortrag als Qualitätssicherungsmaßnahme der kontinuierlichen Weiterbildung nach §§ 1b und 2 Abs 2 A-QSG gibt, jedoch betrifft die Hauptfrage der Entscheidung die Zulässigkeit der beantragten Feststellung. Diese lässt sich auf Grundlage der unter
3. 2 dieses Erkenntnisses zitierten widerspruchsfreien Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantworten, weshalb es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
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