BVwG W175 1427973-1

W175 1427973-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz, Vergewaltigung

Full text

BVwG W175 1427973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.1427973.1.00

Spruch

W175 1427973-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, nepalesische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2012, Zahl 11 05.964-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.12.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) stellte am 17.06.2011 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge BAA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 17.06.2011 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST statt. Am 07.02.2012 und 03.04.2012 fanden vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftliche Einvernahmen der BF im Asylverfahren statt.

1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 17.06.2011 gab die BF in der Sprache Nepali befragt an, dass sie XXXX heiße und am XXXX in XXXX, XXXX, Nepal, geboren sei. Sie sei nepalesische Staatsbürgerin und Hindu. Im Heimatland würden noch ihre Mutter und ein Bruder leben, der Vater, XXXX, sei bereits verstorben. Ferner sei sie verheiratet, ihr Mann heiße XXXX.

Sie hätte am 03.06.2011 ihr Heimatdorf verlassen und wäre mit dem Bus nach Kathmandu gefahren. Nach drei Tagen wäre sie schlepperunterstützt über Bombay nach Russland geflogen, von wo sie über ihr unbekannte Länder nach Österreich gelangt wäre.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die BF an, dass ihr der Schlepper versprochen hätte, hier in Österreich Arbeit als Babysitterin zu bekommen. Da er jedoch mit ihren Dokumenten verschwunden wäre, wäre ihr nichts anderes übrig geblieben, als um Asyl anzusuchen.

Ferner habe sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat Angst vor ihrem Mann. Dieser hätte sie misshandelt und bedroht, da er eine andere Frau mit nachhause gebracht hätte. Die BF wäre von ihm aus dem Haus vertrieben worden, und er hätte Leute geschickt, die versucht hätten, sie zu vergewaltigen.

Der BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

1.2. In der Einvernahme am 07.02.2012 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, berichtigte die BF ihre Angaben zu ihrer Identität und gab an, bei der Erstbefragung ihren Spitznamen genannt zu haben. Sie heiße richtigerweise XXXX. Auch bei der Umrechnung ihres Geburtsdatums könnte ein Fehler passiert sein, sie sei am XXXX geboren. Ferner habe sie den Vornamen des Vaters nicht korrekt angegeben, er heiße XXXX.

Sie habe sieben Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft ihrer Eltern gearbeitet. Sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und dem Bruder ein kleines Haus bewohnt. Der Vater wäre verstorben, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Die Mutter und der Bruder würden in der eigenen Landwirtschaft arbeiten.

Weiters gab die BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"Ich war verheiratet. Mein Mann hat mich psychisch und körperlich misshandelt. Er hat gesagt, dass er mich umbringen wird. Ich habe mich dann von ihm getrennt und bin zu meiner Mutter und meinem Bruder gegangen. Ich habe einen Anwalt eingeschaltet und wollte mich scheiden lassen. Mein Mann hat mich dann bedroht. Er hat gesagt, er würde mich umbringen, wenn ich mich scheiden lasse. In der nepalesischen Gesellschaft ist außerdem nicht üblich, dass eine Frau sich scheiden lässt. Deswegen hatte ich Probleme. Der Schwager meines Mannes ist Maoist. Er hat von meiner Absicht erfahren, mich scheiden zu lassen. Er hat mich dann bedroht. Er hat gesagt: ‚Wenn du die Scheidungsklage nicht zurücknimmst, dann werden wir dich entführen oder umbringen!' Sie haben mich regelmäßig bedroht, ich hatte Todesangst. Mein Mann hatte noch eine Frau. Einmal, es war Mittwoch, war ich einkaufen und mein Mann hat versucht, mich mit anderen Männern zu entführen. Es waren aber sehr viele Leute und deswegen konnte er nichts machen. Ein paar Tage später hat er mich aber zusammen mit drei anderen Männern vergewaltigt. Mein Mann hat mich von hinten an den Haaren gepackt und auf den Boden gedrückt. Dabei wurde meine Hand gebrochen. Alle Männer haben mich geschlagen (Anmerkung: Die ASt. zeigt eine ca. 10 cm lange Narbe am rechten Ellbogen.).

Zum Glück war meine Freundin dabei und hat das gesehen. Sie ist schnell zu meinem Bruder gelaufen. Die Männer haben mich bewusstlos geschlagen und vergewaltigt. Meine Freundin hat meinen Bruder und seinen Freund geholt. Sie haben mich ins XXXX gebracht. Drei Tage war ich bewusstlos. Danach habe ich meinem Bruder die Geschichte erzählt und gesagt, ich möchte alle diese Männer anzeigen, auch meinen Mann. Deshalb haben wir dann die Anzeige gemacht. Ich bin nicht persönlich zur Polizei gefahren, weil ich im Krankenhaus war. Der Freund meines Bruders hat meine Aussage ganz genau aufgeschrieben und ist dann damit zur Polizei gegangen. Ein paar Tage später ist er wieder zur Polizei gegangen und hat gefragt, ob sie diese Männer gefunden haben. Die Polizisten haben gesagt, dass sie sie suchen und haben ihm dann diese Bestätigungen gegeben. Nach einem Monat bin ich nach Hause zurückgekommen. Ich habe dann an der Stelle, wo meine Hand operiert worden war, eine Entzündung bekommen und bin wieder ins Krankenhaus gekommen. Die Leute waren ganz neugierig und wollten wissen, warum ich so lange im Krankenhaus war. Als sie von meiner Vergewaltigung erfahren haben, haben sie angefangen darüber zu reden und sich über mich lustig zu machen. Das war für mich psychisch sehr stressig. Ich habe mich nach dem Krankenhaus wieder mit Freunden getroffen. Ein Freund heißt XXXX. Ich habe ihn gefragt, ob er mir helfen könnte, Arbeit in der Stadt zu finden. Mir ist es nämlich psychisch sehr schlecht gegangen, weil die Leute alle über mich geredet haben. Er hat dann gemeint, er könnte mir eine Arbeit in einem arabischen Land besorgen. Ich wollte aber nicht in ein arabisches Land, weil ich noch mehr Angst vor Männern habe und ich weiß, dass es in arabischen Ländern keine Sicherheit für Frauen gibt. XXXX hat mich mit einer Agentur bekannt gemacht, die Menschen ins Ausland schickt. Ich weiß nicht mehr, wie dieser Mann geheißen hat. Er hat gemeint, ich soll nach Europa gehen, weil es dort für die Frauen sicherer ist. Im Mai habe ich mich mit ihm getroffen und am 03. Juni 2011 habe ich Nepal verlassen."

Die BF legte eine Polizeianzeige und diesbezügliche Niederschriften, alles handschriftlich in Nepali verfasst, vor.

Der Anzeige der Polizeistation XXXX, datiert mit 25.11.2010, ist nach Übersetzung ins Deutsche zu entnehmen, dass XXXX, Tochter des XXXX, den XXXX anzeigen wolle. Dieser habe sie mehrmals belästigt und bedroht, weshalb sie ihn bei der Hauptpolizei angezeigt hätte. Aus diesem Grunde hätte ihr XXXX weiterhin regelmäßig gedroht und sie gezwungen, ihre Anzeige zurückzuziehen.

Am 20.11.2010 um 21 Uhr wären die BF und ihre Freundin XXXX bei der Rückkehr vom Markt von XXXX und zwei weiteren Freunden attackiert worden. Die Freundin wäre entkommen, die BF jedoch wäre geschlagen worden. Man hätte ihr den rechten Arm gebrochen und sie wäre bewusstlos geworden. Danach hätte man sie vergewaltigt. Die Freundin hätte zwischenzeitlich den Bruder der BF alarmiert, der der BF mit einem Freund zu Hilfe gekommen wäre. XXXX und seine beiden Freunde wären daraufhin geflohen, und der Bruder hätte die BF ins Krankenhaus gebracht. Nach drei Tagen wäre die BF erwacht, sie hätte sich in einem schlechten Zustand befunden. Da sie geistige und körperliche Schmerzen erlitten hätte, wolle sie XXXX und seine beiden Freunde anzeigen.

Einem weiteren Schreiben des Senior Chefs der Polizei vom 01.12.2010 ist zu entnehmen, dass die Behörden auf der Suche nach den Tätern seien und es Haftbefehle gegen drei Personen gebe.

1.3. In einer weiteren Einvernahme am 03.04.2012 vor dem BAA, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Nepali, ab die BF Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):

"F [Frage]: Wann genau haben Ihre Probleme mit Ihrem ehemaligen Gatten begonnen?

A [Antwort]: Am 2067.08.04. (20.11.2010).

F: Ist das der Tag an dem Sie geschlagen und vergewaltigt wurden oder der Tag, an dem Ihre Probleme begonnen haben?

A: An diesem Tag hat er mich geschlagen und vergewaltigt. Er hat aber schon seit ca. einem Jahr davor Probleme gemacht und versucht mich zu schlagen.

F: Schildern Sie mir bitte, wie Ihre Probleme ein Jahr vor diesem Vorfall begonnen haben!

A: Mein Mann hat eine andere Frau geheiratet. Mein Mann, meine Schwiegermutter und seine zweite Frau haben mich alle geschlagen. Es war ein Samstag, ich kann mich ans genaue Datum nicht mehr erinnern, haben sie mich so geschlagen, dass ich bewusstlos war. Es war damals Markt. Die Marktleute und meine Freundin XXXX haben mich zu meinen Eltern gebracht. Danach hat mein Mann begonnen, mich zu bedrohen.

F: Ihr Mann hat diese zweite Frau ca. ein Jahr vor Ihrer Vergewaltigung geheiratet?

A: Ja.

F: Wie lange waren Sie zu diesem Zeitpunkt schon mit ihm verheiratet?

A: Ich habe ihn im Jahr 2052 (1995) [geheiratet].

F: Hatten Sie in Ihrer Ehe auch schon Probleme, bevor Ihr Mann seine zweite Frau geheiratet hat?

A: Mein Mann ist gleich nach unserer Hochzeit in den Oman gegangen und war jahrelang dort. Ich hatte keinen Kontakt zu ihm. Immer wenn Leute aus dem Oman zurückgekommen sind, hat meine Mutter gefragt, ob jemand etwas von ihm weiß, aber es wusste keiner etwas. Einer hat nur bestätigt, dass er nicht tot ist, sondern lebt.

F: Hatten Sie in dieser Zeit Kontakt zu Ihren Schwiegereltern?

A: Ich hatte schon Kontakt zu ihnen, aber sie haben mir keine Auskünfte gegeben. Sie waren aber freundlich zu mir.

F: Wann ist Ihr Mann aus dem Oman zurückgekommen?

A: Nach ungefähr vier Jahren.

F: Wie ist es nach seiner Rückkehr weitergegangen?

A: Er hatte sicher eine andere Frau. Er hat mir keine Geschenke gebracht, er hatte kein Geld und er war nicht ehrlich zu mir. Er ist immer unfreundlicher zu mir gewesen. Da wir aber davor keine richtige Beziehung hatten und ich bei meinen Eltern gelebt hatte, war ich darüber auch nicht so verletzt.

F: Hatten Sie dann eine richtige Ehe, d.h. haben Sie zusammen gelebt oder haben Sie weiterhin bei Ihren Eltern gelebt?

A: Er ist gekommen und war dann nur zwei Monate da, als wir Streit hatten, weil er kein Geld hatte. Er ist dann nach diesen zwei Monaten wieder zurückgeflogen in den Oman.

F: Wie lange war er dann wieder in Oman?

A: Ich weiß es nicht ganz genau. Er hatte aber schon Kontakt zu seiner zweiten Frau. Er ist immer wieder nach Nepal zurückgekommen, war aber jedes Mal nur bei seiner zweiten Frau. Sie hatten damals schon ein Verhältnis.

F: Hatten Sie je ein aufrechtes Eheleben oder haben Sie immer bei Ihren Eltern gelebt?

A: Ja, ich hatte schon eine aufrechte Ehebeziehung mit ihm. Ich bin aber immer zwischen meinen Eltern und seinen Eltern hin und her gependelt.

F: Haben Sie je mit ihm zusammengelebt?

A: In unserer 13 oder 14-jährigen Ehe habe ich insgesamt zwei Jahre mit ihm gemeinsam verbracht. Ich kann aber nicht genau sagen, wann das jeweils war.

F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, sich von ihm scheiden zu lassen?

A: Als er mich vergewaltigt hat, am 2067.08.04. (20.11.2010).

F: Aus welchem Grund hat Ihr Mann Sie damals, ein Jahr vor der Vergewaltigung, auf dem Markt geschlagen? Was war der Grund für diese Eskalation?

A: Es war wegen seiner zweiten Frau. Meine Schwiegermutter hat angefangen mich zu schlagen. Ich habe gesagt, dass ich immer noch die erste Frau bin und weshalb die zweite Frau jetzt hier ist. Meine

Schwiegermutter hat gesagt: ‚Ich bin immer noch deine Schwiegermutter!' und dann hat sie angefangen mich zu schlagen und so hat die Streiterei begonnen.

F: Haben Sie damals mit Ihrem Mann zusammengelebt oder bei Ihren Eltern?

A: Ich bin immer zwischen den beiden Häusern hin und her gegangen.

F: Haben Sie je mit Ihrem Mann zusammengelebt, als er seine zweite Frau hatte? Sie müssten doch einen festen Wohnsitz gehabt haben?!

A: Nein, seit er seine zweite Frau hatte, habe ich nicht mehr mit ihm gelebt.

F: Sind Sie in dieser Zeit auch zwischen den Häusern hin und her gegangen, d.h. hatten Sie näheren Kontakt zu Ihrem Gatten?

A: Seit er seine zweite Frau hatte, haben wir nicht mehr gemeinsam gelebt. Ich habe ihn immer nur besucht.

F: Weshalb haben Sie ihn besucht?

A: Ich habe ihn nicht richtig besucht, sondern immer nur meine Sachen geholt. Meine Schwiegermutter hat mich dann immer attackiert. Einmal war auch mein Onkel mit und hat gesehen, wie sie mich geschlagen hat.

F: Hat Ihr Onkel damals nicht eingegriffen, wenn er gesehen hat, dass Sie geschlagen werden?

A: Er hat sie nur ganz laut gefragt, warum sie das tut. Meine Schwiegermutter hat mich beschimpft.

F: Weshalb sind immer wieder selbst hingegangen, um Ihre Sachen zu holen, und haben nicht ein männliches Familienmitglied geschickt, wie z.B. Ihren Onkel oder Ihren Bruder? Vor allem wenn Sie doch wussten, wie gewalttätig Ihre Schwiegermutter ist?

A: Meine Schwiegermutter ist so gemein. Sie hätte niemanden reingelassen. Deshalb musste ich selbst auch hingehen.

F: Wenn Sie wirklich nach dem Gesetz verheiratet waren, so hätten Sie doch Ihre Sachen unter Polizeischutz holen können?! Sie haben mir eine Polizeibestätigung vorgelegt, die zeigt, dass es in Nepal doch ein relativ gut funktionierendes Rechtssystem gibt!

A: Die nepalesische Gesellschaft war dort, wo ich gewohnt habe, etwas anders. Ich wollte ja auch keinen anderen Mann heiraten, sondern versuchen, diese Ehe irgendwie aufrecht zu erhalten. Eine Anzeige wäre auch für meine Eltern eine Schande gewesen. Deshalb habe ich nichts gesagt.

F: Wie ist Ihr Leben verlaufen in der Zeit zwischen dem Vorfall auf dem Markt und Ihrer Vergewaltigung? Wie sind die Bedrohungen vonstattengegangen und wie haben Sie in dieser Zeit gelebt?

A: Ich weiß nicht genau, wie oft er mich bedroht hat, aber immer wieder. Manchmal am Telefon oder manchmal habe ich ihn auch auf dem Markt gesehen.

F: Weshalb haben Sie mit ihm telefoniert und weshalb hat er Sie immer wieder bedroht?

A: Ich hatte ein Wertkartenhandy. Er hat meine Nummer herausgefunden und mich dann von verschiedenen Nummern aus angerufen, bedroht und belästigt.

F: Weshalb hat er Sie bedroht, was wollte er von Ihnen?

A: Bevor ich mein Handy hatte, hat er bei meinem Nachbarn angerufen und mich bedroht. Er wollte mir nicht geben, was mir im Falle einer Trennung zustehen würde. Ich wollte nur von ihm getrennt als seine erste Frau leben und meinen Anteil haben. Er wollte das aber nicht.

F: Wie oft haben Sie sich bei ihm gemeldet, um Ihren Anteil zu fordern?

A: Sobald er seine zweite Frau hatte, habe ich schon gesagt, dass ich meinen Anteil haben möchte. Da hat er mich dann schon bedroht. Ich habe ihn in dieser Zeit aber auch zwei oder drei Mal danach gefragt.

F: Schildern Sie mir bitte, wie Ihr Leben nach Ihrer Vergewaltigung bis zu Ihrer Ausreise verlaufen ist: Wie haben Sie gelebt und was konkret ist alles vorgefallen?

A: Ich war im Krankenhaus und inzwischen bei meiner Mutter. Mein Leben auf dem Land war sehr schwer, weil die Leute über mich schlecht gesprochen haben. Ich habe dann fast Depressionen bekommen. Ein Freund aus meiner Kindheit mit dem Namen XXXX hat dann gemeint, dass ich vielleicht in ein arabisches Land gehen soll. Ich wollte das aber nicht. Dann hat er mir von Österreich erzählt, dass es hier für Frauen und Mädchen sicher ist.

F: Wie lange nach der Vergewaltigung haben Sie Ihre Heimat verlassen?

A: Im Jahr 2068 (2011).

F: Wie viele Monate nach der Vergewaltigung war das?

A: Ich weiß es nicht genau. Es war 2068.20. (03.06.2011).

F: Das heißt, Sie haben noch ca. sechs Monate in Ihrer Heimat gelebt. Gab es in dieser Zeit irgendwelche besonderen Vorkommnisse?

A: Ich habe gar nichts getan. Ich hatte starke Depressionen und habe immer nur zu Hause gesessen und geweint. Meine Verwandten sind ab und zu auf Besuch gekommen und haben mich getröstet.

F: Gab es in diesen sechs Monaten irgendwelche besonderen Vorkommnisse?

A: Nein. Ich war psychisch einfach nur zerstört.

F: Weshalb haben Sie nicht abgewartet, was bei der Polizei herauskommt? Sie haben eine Bestätigung der Polizei vorgelegt, dass ein Haftbefehl gegen die Täter erlassen wurde. Weshalb haben Sie nicht gewartet, was weiter passiert seitens der Polizei?

A: Es war ein kleines Land. Die Leute haben über mich nur schlecht gesprochen und mir das Leben schwer gemacht. Ich habe das alles nicht mehr ausgehalten und deshalb habe ich mich dazu entschieden das Land zu verlassen und habe nicht lange auf die Polizei gewartet.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Der konkrete Anlass für das Verlassen Ihrer Heimat war Ihre psychische Lage und das Gerede der Nachbarn und Landsleute?

A: Ja, ich habe es nicht mehr aushalten können. Das war der Grund, weshalb ich meine Heimat verlassen habe: Weil die Menschen über mich nur schlecht gesprochen haben und mich nicht in Ruhe leben lassen haben.

F: Wie haben die Nachbarn und Landsleute erfahren, dass Sie vergewaltigt wurden?

A: Erstens ist es auf dem Land normal, dass die Leute alles wissen. Außerdem war ich im Krankenhaus und meine Freundin XXXX hat Bescheid gewusst. Sie hat es ein paar Leuten erzählt und so hat sich das herumgesprochen.

F: Was befürchten Sie bei Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Ich habe nur Angst, dass mein Mann mich umbringt.

Vorhalt: Sie haben vorhin angegeben, dass der Anlass für das Verlassen Ihrer Heimat Ihr psychischer Zustand und das Gerede der Leute gewesen wäre. Weiters habe ich Sie gefragt, was in der Zeit zwischen Ihrer Vergewaltigung und Ihrem Verlassen der Heimat vorgefallen wäre und Sie gaben mit keinem Wort an, dass Ihr Mann Sie danach noch bedroht hätte!

A: Mein Mann und seine Freunde waren ja nach diesem Vorfall eine Zeit auf der Flucht, sie waren wahrscheinlich versteckt. In Nepal ist das aber so: Nach einem Jahr ist alles vergessen und alles kann wieder von vorne anfangen.

F: Habe ich Sie richtig verstanden: Ihr Mann war nach der Vergewaltigung auf der Flucht und Sie hatten danach bis zu Ihrer Ausreise wegen der Ehe/Trennungsgeschichte keinerlei Probleme mehr, sondern wegen Ihrem psychischen Zustand und dem Gerede der Leute?

A: Ja, mein Mann war auf der Flucht. Sie haben Recht: Es war einfach meine psychische Situation und das Gerede der Leute. Von meinem Mann habe ich in diesen sechs Monaten nichts gehört.

F: Auch nicht von der Seite seiner Familie?

A: Nein, in dieser Zeit hat mich niemand belästigt. Es war eine heikle Sache und jeder hat ein bisschen Angst bekommen.

Vorhalt: Ihr Vorbringen ist nicht stimmig und zudem widersprüchlich:

Bei Ihrer letzten Einvernahme gaben Sie an, die Bedrohungen hätten begonnen, als Sie sich einen Anwalt genommen und den Entschluss gefasst hätten, sich scheiden zu lassen. Weiters gaben Sie an, Sie wären nicht nur von Ihrem Mann, sondern auch von seinem Schwager mit dem Umbringen bedroht worden, der zudem Maoist wäre. Heute habe ich Sie gefragt, wann Sie die Entscheidung getroffen hätten, sich scheiden zu lassen, und Sie gaben an, es wäre nach der Vergewaltigung gewesen!

A: Ich habe ja vor der Vergewaltigung schon um meinen Anteil gefragt. Deshalb ist das alles passiert. Ich habe beim letzten Mal gemeint, dass es passiert ist, weil ich mich trennen wollte.

F: Und was ist mit dem Schwager Ihres Mannes?

A: Sie haben mich ja nicht nach ihm gefragt.

F: Das habe ich beim letzten Mal auch nicht!

A: Ich wollte nicht wieder das Ganze noch einmal bzw. auf einmal erzählen, sondern langsam.

Vorhalt: Wir haben uns heute Zeit dafür genommen! Ich habe Sie langsam, Stück für Stück, gefragt!

Antwort zur Dolmetscherin: Sie haben mir nicht zugehört. Ich habe seinen Namen heute schon erwähnt.

Information: Wir haben die Dolmetscherin über ein Dolmetschinstitut und sie weiß, dass sie zuhören muss! Es machte auch nicht den Anschein, dass es Verständigungsschwierigkeiten zwischen Ihnen beiden gab!

A: Ja, okay, ich verstehe.

F: Wollen Sie noch andere Gründe geltend machen?

A: Nein, das ist alles.

Mit mir werden die Feststellungen zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Ich gebe dazu an:

Ich habe nicht studiert und weiß nicht. Dort wo ich lebe, gibt es keine Förderungen von Frauen. Außerdem habe ich mir keine Gedanken darüber gemacht, ob es für Frauen Hilfe gibt, weil ich psychisch von der Vergewaltigung und den körperlichen Übergriffen so fertig war.

F: Würde Ihnen bei Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich habe Angst. Wenn ich zurückfahre, dann werde ich nicht überleben. Wenn mein Mann mich nicht persönlich umbringt, kann es sein, dass er jemanden damit beauftragt.

F: Warum würden Sie eine Rückkehr nicht überleben? Wovor haben Sie konkret Angst?

A: Ich habe Angst vor meinem Mann. Er hat mich früher schon bedroht und mich auch vergewaltigt. Ich bin mir sicher, dass er immer noch droht und mich sicher umbringen wird, sobald er die Gelegenheit dazu bekommen wird.

F: Weshalb sollte er Sie umbringen, wenn Sie zurückkehren?

A: Ich weiß es nicht ganz genau. Er hat es aber auch früher schon versucht.

F: Hätten Sie bei Rückkehr seitens der Regierung etwas zu befürchten?

A: Nein."

Der BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, sie gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit ihrer Unterschrift.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, BAG, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.06.2012, Zahl 11 05.964-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Nepal (Spruchpunkt III.).

Im Bescheid des BAA wurde festgestellt, dass die BF Staatsangehörige von Nepal sei. Ihre Identität stünde nicht fest, sie sei illegal in Österreich eingereist. Die BF hätte keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Nepal. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Nepal. Das BAA beurteilte das Vorbringen der BF aufgrund von Unplausibilitäten und mehreren Widersprüchen als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.

3. Gegen den obgenannten Bescheid des BAA richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde vom 05.07.2012, mit der eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge AsylGH) beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und versucht, die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Sie führte weiters aus, dass ihr Mann definitiv einer der drei Vergewaltiger gewesen sei, weshalb er im Polizeibericht nicht erwähnt worden sei, wisse sie nicht. Ferner hätte sie den Anwalt nicht wegen der Scheidung kontaktiert, sondern wegen eines Antrages auf Unterhalt, der ihr laut nepalesischem Gesetz zugestanden wäre.

Sie sei ca. 14 Jahre mit ihrem Mann verheiratet gewesen, und bereits nach zwei Ehejahren hätten die Misshandlungen begonnen.

Weiters führte die BF Berichte über die Situation von Frauen und Gewalt gegen diese in Nepal an und gab an, dass sie zwar Anzeige erstattet hätte, ihre Peiniger jedoch straflos davongekommen wären. Darüber hinaus hätten sich die Dorfbewohner über sie lustig gemacht, was enorm psychisch belastend für sie gewesen sei.

Abschließend legte die BF zwei Deutschkursbestätigungen und einen psychiatrischen Befund von XXXX vor, demzufolge sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und Spannungskopfschmerz leide.

4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 18.07.2012 beim AsylGH ein.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.

6. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 09.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Nepali durchgeführt, zu der die BF und ihre Rechtsberaterin persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach legte die BF Deutschkursbestätigungen sowie ein Schreiben über ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Verein vor und gab auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"R [Richterin]: Wie leben Sie hier in Österreich, erzählen Sie.

BF: Ich besuche Deutschkurse, bin zu Hause, gehe mit Freunden aus. Wenn man mich einlädt, gehe ich zu Veranstaltungen von Österreichern und helfe beim Kochen.

R: Sie sind ehrenamtlich beim Verein XXXX tätig?

BF: Ja. Früher habe ich dort gearbeitet, auf Grund des Deutschkurses gehe ich jetzt weniger hin.

R: Haben Sie sich schon überlegt, was Sie in Zukunft beruflich machen wollen, wenn Sie besser Deutsch können?

BF: Momentan habe ich es mir noch nicht überlegt, weil ich jetzt an meinen Sprachkenntnissen arbeite.

R: Haben Sie hier in Österreich Verwandte oder nähere Bekannte?

BF: Nein.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie?

BF. Nein.

R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?

BF: Früher hatte ich ab und zu Kontakt, weiß aber nicht mehr, wann das letzte Mal.

R: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Als das Erdbeben war, hatte ich Kontakt. Damals ging es ihnen gut, jetzt weiß ich es nicht.

R: Seit dem Erdbeben haben Sie nicht mehr mit Ihrer Familie gesprochen?

BF: Ich habe nur mit einer Freundin regelmäßigen Kontakt.

R: Wieso nicht mit Ihrer Familie?

BF: Ich habe kein Geld, mir eine Telefonwertkarte zu kaufen. Die Caritas unterstützt mich auch nicht, was ich von Caritas erhalten habe, habe ich zurückbezahlt.

R: Sind Sie noch in der Grundversorgung?

BF: Die Caritas zahlt meine Sozialversicherung, sonst habe ich keine Unterstützung.

R: Wovon leben Sie?

BF: Ich habe einen Lebensgefährten. Er unterstützt mich.

R: Ist Ihr Lebensgefährte auch aus Nepal?

BF: Ja. Er hat für drei Jahre die Aufenthaltserlaubnis.

R: Was würde passieren, wenn Sie nach Nepal zurückkehren müssten?

BF: Mein Mann in Nepal will mich umbringen. Er hat jetzt eine andere Frau geheiratet und hat mich mit dem Umbringen bedroht. Er ist auch befreundet mit Maoisten.

R: Sie wollten sich scheiden lassen.

BF: Ich habe Ihnen alle Informationen über das Geschehen vorgelegt, aber er will die Scheidung nicht.

R: Wieso will er die Scheidung nicht?

BF: Ich habe keine Ahnung.

R: Hat er nie etwas gesagt?

BF: Nein.

R: Sie haben beim BAA gesagt, dass Sie Ihr Mann immer wieder bedroht hat. Wie lange haben diese Bedrohungen stattgefunden?

BF: Egal wann er mich erwischt, wird er mich umbringen. Er hat gesagt, dass ich die Anzeige zurückziehen solle, ansonsten er mich umbringen wird.

R: Hat er sie erst nach der Anzeige bedroht?

BF: Davor hat er mich geschlagen und bedroht und solche Sachen gemacht. Nachdem ich ihn angezeigt habe, hat er mich mit dem Umbringen bedroht.

R: Womit hat er sie vorher bedroht?

BF: Davor waren nur Streitereien, er hat mich beschimpft und geschlagen und bedroht.

R: Womit hat er sie bedroht?

BF: Er hat auch meine Hand gebrochen, mich beschimpft und auch vergewaltigt. Er wollte mich wirklich umbringen. Das hat er gesagt und er hat es auch versucht. Ich habe auch auf der rechten Hand eine Narbe.

R: Wie lange waren Sie mit ihm zusammen, wie lange haben die Bedrohungen angedauert?

BF: Nachdem er die andere Frau geheiratet hat, war er immer fort und ist nur gekommen, um mich zu schlagen und mich zu bedrohen.

R: Sie haben ihn dann bei der Polizei angezeigt.

BF: Die Polizei hat ihn nicht verhaftet. Er war ein Mitglied der Limbuwan. Er war auch politisch tätig. Nein, nicht politisch tätig, sondern er war für Politiker als Schläger tätig.

R: Das haben Sie vor dem BAA nicht erzählt.

BF: Er war immer mit diesen Typen unterwegs. Nachdem er mich umbringen wollte, war er noch aktiver und wollte mich fertig machen. Sein Schwager war bei den Maoisten und er auch und er wollte mich fertig machen. Mein Mann hat mich auch damit bedroht, dass er mich durch die Maoisten umbringen lassen wird.

R: Wieso haben vor dem BAA nicht von den Limbuwan erzählt?

BF: Ich wurde damals gar nichts befragt und habe nur auf die Fragen geantwortet. Sie können auch diese Sachen erfragen, das ist alles wahr. Wir hatten auch bei der Einvernahme Probleme mit dem Dolmetscher, weil sie eine Frau aus Nepal war, die in Indien gelebt hat und deshalb nicht so gut Nepali sprechen konnte.

R: Warum haben Sie das bei der Einvernahme nicht gleich gesagt?

BF: Es ist auch darauf zurückzuführen, dass ich damals nicht zu 100 Prozent in der Lage war die Fragen zu beantworten. Ich war psychisch sehr gestresst und die Ärzte haben mir jetzt gesagt, dass ich gesund bin und die Fragen richtig verstehe und beantworten kann.

R: Wann haben Sie Ihrem Mann gesagt, dass Sie sich scheiden lassen wollen?

BF: Das ist schon sehr lange her, ca. vor 8 oder 9 Jahren. Genau wann es war, habe ich vergessen.

R: Wie lange vor der Ausreise, vor oder nach den Bedrohungen, zu welchem Zeitpunkt, ungefähr?

BF: Damals, nachdem er die zweite Frau geheiratet hatte. Unsere Kultur schreibt vor, dass wir irgendwie miteinander auskommen. Das habe ich auch versucht. Aber letztendlich habe ich es nicht geschafft. Später hat er mich geschlagen. Ich habe ihn dann angezeigt.

R: Weil er Sie geschlagen hat?

BF: Nachdem er Menschen angeheuert hat, mich zu vergewaltigen, habe ich ihn angezeigt.

R: Wann dazwischen haben Sie gesagt, dass Sie sich scheiden lassen wollen?

BF: Nachdem er wieder geheiratet hat und er mich zu Hause geschlagen hat, habe ich ihm gesagt, dass ich mich scheiden lassen will.

R: Wollen Sie von sich aus noch etwas vorbringen?

BF: Was soll ich noch sagen?

R: Können Sie mir sagen, wo genau Ihre Familie wohnt?

BF: In XXXX.

R: Ist dieser Distrikt vom Erdbeben betroffen gewesen?

BF: Nicht so sehr wie Katmandu, weil es dort viele kleine Häuser gibt. Es waren zwar viele Häuser beschädigt, aber nicht in dem Ausmaß wie in Katmandu. Nach dem Erdbeben war auch eine Überschwemmung. Diese hat dann viele Häuser mitgerissen.

R: Könnten Sie theoretisch wieder bei Ihrer Familie wohnen?

BF: Ich kann nicht dort leben, weil er mich mit dem Umbringen bedroht hat. Er wird mich, wenn ich dort bin, finden. Ich will auch nicht meine Eltern in Gefahr bringen.

R an Rechtsberater: Wollen Sie noch etwas dazu angeben?

RB: Nein.

R: Sind Sie noch in psychologischer Behandlung?

BF: Nein, nur wegen meines Ellbogens."

Abschließend wurde das Geburtsdatum der BF aufgrund ihrer Angaben durch den Dolmetsch auf den 26.11.1978 korrigiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Die BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehörige von Nepal und bekennt sich zum Hinduismus. Sie war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF ist ihren Angaben nach verheiratet und spricht Nepali sowie etwas Deutsch.

2.2. Die Ausreise der BF aus Nepal erfolgte schlepperunterstützt über Indien, Russland und weitere, der BF unbekannte Länder bis nach Österreich. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Nepal stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

Die BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Nepal nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.

2.4. Die BF hat glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

3.2. Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Nepali. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.

Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Identität der BF steht aufgrund ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Nepal, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.4. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:

Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch in geeigneter Weise belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Wie sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem BAA und der Verhandlung vor dem BVwG ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Allerdings ist im Falle der BF festzuhalten, dass diese nicht in der Lage war, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu machen, und war es anhand ihrer Aussagen nicht möglich, den Wahrheitsgehalt der dargebrachten Fluchtgeschichte festzustellen.

So zeigten sich die ersten Unstimmigkeiten bereits im Zuge der Angaben der BF zu ihrer Person. In der Erstbefragung behauptete sie, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. In der Einvernahme am 07.02.2012 jedoch gab sie an, ihr Vorname sei XXXX und ihr Geburtsdatum laute auf den XXXX. Schlussendlich gab sie in der Verhandlung vor dem BVwG an, dass sie am XXXX geboren sei.

Ferner brachte sie in der Erstbefragung vor, dass ihr Vater XXXX heiße. In der Einvernahme am 07.02.2012 gab sie allerdings an, der Vorname ihres Vaters sei XXXX. Auch der von ihr vorgelegten Anzeige ist zu entnehmen, dass sie die Tochter eines gewissen XXXX sei, weshalb hier der Eindruck entsteht, dass die BF zuvor Falschangaben bezüglich ihres Vater gemacht hatte und sich nunmehr - aufgrund des Inhaltes der Anzeige - gezwungen sah, den Namen richtigzustellen.

Weiters sind auch die Angaben zur Person ihres Ehegatten widersprüchlich und unplausibel. So gab sie in der Erstbefragung an, dass ihr Gatte XXXX heiße. Dem vorgelegten polizeilichen Schriftstück ist jedoch zu entnehmen, dass die BF einen Mann namens XXXX wegen Vergewaltigung angezeigt hätte, wodurch es naheliegend erscheint, dass es sich hier um ihren Ehegatten handelt und sie somit bei der Erstbefragung - wie auch bei ihrem Vater - einen falschen Namen angegeben hatte. Auch widerspricht die Behauptung der BF in der Beschwerde, dass ihr Mann - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Anzeige erwähnt worden wäre, dem Inhalt der polizeilichen Dokumente. So wird in der Anzeige ausgeführt, dass die BF von XXXX schon vor der Vergewaltigung mehrmals belästigt und bedroht worden wäre und sie ihn deshalb bereits früher angezeigt hätte. Ferner ist der Polizeibestätigung zu entnehmen, dass nach XXXX und zwei der BF unbekannte Personen gefahndet werde. Aufgrund dieser Ausführungen ist zu folgern, dass es sich bei XXXX - trotz der Behauptung in der Erstbefragung, er heiße XXXX, und den Ausführungen in der Beschwerde, der Gatte werde im Polizeibericht nicht erwähnt - um den Ehemann der BF handelt.

Schwerwiegend erscheint auch der Widerspruch in den Aussagen der BF bezüglich der Anzahl der an der Vergewaltigung beteiligten Personen. In der Einvernahme am 07.02.2012 gab sie an, dass sie von insgesamt vier Personen vergewaltigt worden wäre ("Ein paar Tage später hat er mich aber zusammen mit drei anderen Männern vergewaltigt."). Der vorgelegten Anzeige ist jedoch zu entnehmen, dass die BF von XXXX und zwei weiteren Personen, also insgesamt nur drei Tätern, attackiert worden wäre. Auch in den späteren Befragungen sprach die BF wiederum von insgesamt drei Angreifern und widersprach so den Angaben vom 07.02.2012. Allerdings sollte die BF gerade in Zusammenhang mit so einem einschneidenden Ereignis wie einer Vergewaltigung, welche einen der Gründe für die Ausreiche der BF dargestellt haben soll, in der Lage sein, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zu tätigten.

Darüber hinaus waren auch die Aussagen der BF bezüglich der Gründe für die Bedrohungssituationen und der zeitlichen Abläufe unstimmig. So behauptete sie in der Einvernahme am 07.02.2012, dass sie sich einen Anwalt genommen hätte, da sie sich scheiden hätte wollen. Als ihr Mann davon erfahren hätte, hätte er sie bedroht und etwas später auch vergewaltigt. In der Einvernahme am 03.04.2012 allerdings gab sie an, dass sie erst nach der Vergewaltigung beschlossen hätte, die Scheidung zu beantragen ("F: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, sich von ihm scheiden zu lassen? A: Als er mich vergewaltigt hat, am 2067.08.04. (20.11.2010)."). In der Beschwerde wiederum brachte die BF dann vor, dass sie den Anwalt nicht wegen der Scheidung kontaktiert hätte, sondern wegen eines Antrages auf Unterhalt, der ihr laut nepalesischem Gesetz zugestanden wäre.

Ferner behauptete die BF in der Einvernahme am 07.02.2012, dass die Probleme mit ihrem Mann ca. ein Jahr vor der Vergewaltigung begonnen hätten ("An diesem Tag hat er mich geschlagen und vergewaltigt. Er hat aber schon seit ca. einem Jahr davor Probleme gemacht und versucht mich zu schlagen."). In der Beschwerde führte die BF jedoch dazu widersprüchlich aus, dass sie seit ca. 14 Jahren verheiratet sei und die Misshandlungen bereits zwei Jahre nach der Eheschließung, als sich der Gatte eine zweite Ehefrau genommen hätte, begonnen hätten. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG gab sie an, dass die Bedrohungen begonnen hätten, als ihr Mann die zweite Frau geheiratet hätte, und widersprach somit erneut ihren Aussagen vom 07.02.2012.

Des Weiteren gab die BF in der Einvernahme am 07.02.2012 an, dass der Schwager ihres Mannes Maoist sei und sie ebenfalls bedroht hätte. In der folgenden Einvernahme am 03.04.2012 erwähnte die BF diesen nicht unwichtigen Umstand jedoch nicht mehr. Erst auf Vorhalt, weshalb sie den Schwager nicht genannt hätte, behauptete die BF, sie hätte dies bereits getan, und beschuldigte in der Folge grundlos die Dolmetscherin, den Namen nicht ordnungsgemäß übersetzt zu haben (was allerdings als reine Schutzbehauptung zu werten ist). Darüber hinaus steigerte die BF ihr Vorbeingen und brachte in der Verhandlung vor dem BVwG vor, dass ihr Mann Mitglied der Limbuwan (Anmerkung: einer politischen Partei) gewesen sei und als Schläger für Politiker gearbeitet hätte. Dies hatte die BF in der vorherigen Einvernahme jedoch mit keinem Wort erwähnt, weshalb hier der Eindruck entsteht, dass die BF versucht, ihre Fluchtgeschichte und somit das angebliche Bedrohungspotential auszubauen.

Der Vollständigkeit halber wird auch erwähnt, dass die Flucht der BF aus Nepal mit der behaupteten Vergewaltigung in keinem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang zu stehen scheint. So soll der Überfall auf die BF am 20.11.2010 stattgefunden haben, die Ausreise erfolgte jedoch erst am 03.06.2011. Befragt, ob es nach der Vergewaltigung zu Bedrohungssituationen gekommen wäre, gab die BF an, dass es in dieser Zeit zu keinerlei weiteren Vorkommnissen und Übergriffen gekommen wäre und sie eigentlich nur aufgrund des Umstandes, dass die Leute über sie schlecht gesprochen und ihr das Leben schwer gemacht hätten, ausgereist wäre.

Das Vorbringen in der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens und in einem Versuch, die im Bescheid aufgezählten Unplausibilitäten aufzuklären. Glaubwürdigkeit konnte die BF jedoch auch hier nicht erlangen.

Ferner wird festgehalten, dass der BF gerade aufgrund ihrer individuellen Situation der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Bezüglich der Spruchpunkte II. und III. (Refoulement und Ausweisung) war der Beschwerde somit im Ergebnis Erfolg beschieden (Näheres dazu siehe unten Punkt II.4.2.2.).

Die BF wurde in der Einvernahme vom BAA ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Fluchtweg und den Gründen, warum sie nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt.

Die BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuel-len, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Die BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF widersprüchlich und unplausibel beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Dass der Inhalt des Bescheides des BAA betreffend Spruchpunkt I. an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden der BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

3.5. Die vom BVwG in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, wobei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt wurden. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des BAA am 04.07.2012 erlassen wurde und die Beschwerde am 13.07.2012 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4.2. Zu Spruchteil A):

4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der BF gerade auf Grund ihrer individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass die BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Zwar gab die BF vor dem erkennenden Gericht an, nicht mehr in psychologischer Behandlung zu sein, allerdings wurde bei ihr bereits vor ca. drei Jahren eine psychische Beeinträchtigung festgestellt und machte sie nunmehr auch in der Verhandlung vor dem BVwG noch immer einen verwirrten und psychisch labilen Eindruck.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die BF in Nepal eine angemessene psychologische Betreuung erhält, zumal den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass das Gesundheitswesen nur schwach entwickelt ist und sich die medizinische Versorgung in weiten Landesteilen als unzureichend darstellt. Somit besteht die Gefahr, dass der BF keine adäquate medizinische Betreuung zur Verfügung stehen könnte, sollte sich der labile Gesundheitszustand der BF im Falle einer Rückkehr verschlechtern.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der die BF betreffenden individuellen gesundheitlichen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Fall der Rückkehr nach Nepal einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr der BF nach Nepal erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuzuerkennen.

4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war der BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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