W170 2014443-1•BVwG W170 2014443-1
W170 2014443-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015
aufschiebende Wirkung - Entfall, meritorische Entscheidung,<br/>ordentliche Revision, Zurückweisung
W170 2014443-1/37E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2015, Zl. W170 2014443-1/23Z, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 14.11.2001,
XXXX wurde XXXX (in Folge: Beschwerde-führer) gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (im Folgenden: SDG), als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für
94,10 Gewerblich oder industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe);
94,15 Größere Wohnhäuser (Baugründe);
94,17 Kleinere Wohnhäuser (Baugründe);
94,23 Geschäftsräumlichkeiten;
94,30 Immobilienverwaltung (besonders für Gebäude);
94,35 Immobilienvermittlung;
94,40 Geschäftsvermittlung und
94,45 Wohnungsvermittlung
in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen befristet bis 31.12.2006 eingetragen.
2. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014,
Zl XXXX , dem Vertreter des Beschwerdeführers am 20.10.2014 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer gemäß "§ 10 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. I Nr. SDG" die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen.
3. Mit am 4.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 3.11.2014 wurde gegen den unter 3. dargestellten Bescheid Beschwerde erhoben; es werde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2014, XXXX wurde die Beschwerde samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Da eine am 16.10.2015 eingeholte Strafregisterauskunft ergab, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des XXXX , wegen §§ 287, 107a (1, 2) Z 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2015, Zl. W170 2014443-1/23Z, im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 16.10.2014, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.
5. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 brachte XXXX eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2015, Zl. W170 2014443-1/23Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber insbesondere aus:
"Der angefochtene Beschluss ist aus folgenden Gründen einem Vollzug zugänglich. Mit Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses ist der Revisionswerber nicht mehr berechtigt als Sachverständiger aufzutreten.
Der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da während des gesamten Verfahrens vor dem Handelsgericht Wien als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerber zur vollsten Zufriedenheit tätig war. Es ist auch nicht bekannt, dass er strafgerichtlich verurteilt worden ist, sodass auch keine Gefährdung der zwingenden öffentlichen Interessen vorliegt. Aus dem im Beschluss angeführten Urteil ergibt sich, dass der Revisionswerber in einem Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand gemäß § 287 StGB gehandelt habe. Es kann daher nicht gesprochen werden, dass diese Handlung im schwer alkoholisierten Zustand in Verbindung mit Medikamenten ein Vertrauensverlust gegeben ist, da diese Verurteilung auch nicht bekannt geworden ist.
Mit dem unmittelbaren Vollzug des Beschlusses würde der Revisionswerber einen unverhältnismäßig großen Nachteil erleiden, da er nicht mehr berechtigt ist als Sachverständiger zu arbeiten und somit einen erheblichen Einkommensverlust erleiden würde. Unter Abwägung aller Interessen, ist eine Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung der Revision unbillig."
Mit Verfügung vom 04.12.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Revisionswerbers die Revision gemäß § 30a Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Verfügung, zurückgestellt. Die Verfügung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter mittels RSb am 07.12.2015 zugestellt.
6. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015, Zl. W170 2014443-1/34Z, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger gemäß § 10 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG) entzogen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 Z 1 lit e und h des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, für nicht zulässig erklärt.
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 14.12.2015, Zl. W170 2014443-1/35E, wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter mittels ERV am 16.12.2015 hinterlegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Durch die inhaltliche Entscheidung in der Hauptsache kommt dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2015, Zl. W170 2014443-1/23Z, keine Wirkung mehr zu, da die Beschwerde erledigt ist. Daher käme der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diesen Beschluss auch keine Wirkung mehr zu und erweist sich diese daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt als unzulässig.
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