W162 2101115-1•BVwG W162 2101115-1
W162 2101115-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015
Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Meldepflicht
W162 2101115-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 12.11.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.07.2014 meldete sich der Beschwerdeführer beim
Arbeitsmarktservice per eAMS-Konto und gab an: "... ich möchte mich ab 14.7. für 2 Wochen arbeitslos melden. Ab 1.8. bin ich wieder berufstätig. Ich bitte diesbezüglich um einen Termin...".
2. Der Beschwerdeführer beantragte nach Beendigung seines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX" mit 14.07.2014 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes. Zur Geltendmachung dieses Anspruches wurde ihm ein bundeseinheitliches Antragsformular ausgefolgt, welches er am 04.08.2014 um 09:15 Uhr seinem zuständigen Betreuer, Herrn XXXX, in der Servicezone des Arbeitsmarktservice persönlich abgab.
Auf dem Antragsformular nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis, dass er melden müsse, wenn er dem Arbeitsmarktservice die Aufnahme einer Beschäftigung angekündigt habe und diese schließlich nicht zustande komme. Dies könne auch telefonisch oder elektronisch per eAMS-Konto geschehen, sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibe. Erfolge diese Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, bestehe erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.
Im Zuge einer Vorprüfung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars machte Herr XXXX eine Finanz-Online-Abfrage betreffend des Familienbeihilfenanspruches für den Sohn des Beschwerdeführers. In einem separaten Dokument wurde vermerkt, dass die Alimentationsbestätigungen für zwei Kinder nachgereicht werden würden.
In der Folge stellte Herr XXXX am 04.08.2014 den Datensatz des Beschwerdeführers mit 01.10.2014 wegen Beschäftigungsaufnahme mit der Begründung "Dienstverhältnis laut Kunden persönlich" ruhend.
Dem Beschwerdeführer wurde bei der Vorsprache am 04.08.2014 kein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben bzw. wurden seitens seines Beraters auch keine Vermittlungsschritte eingeleitet.
Am 04.08.2014 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld berechnet und wurde er mit Mitteilung vom 04.08.2014 auf sein eAMS-Konto über diese Zuerkennung verständigt:
Für den Zeitraum von 14.07.2014 bis 08.02.2015 wurde ein täglicher Anspruch von € 48,99 berechnet. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte.
Gleichzeitig mit der Zuerkennung seines Arbeitslosengeldanspruches ab 14.07.2014 wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers mit 01.10.2014 aufgrund der gemeldeten Beschäftigungsaufnahme eingestellt.
3. Am 06.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto einen Screenshot, woraus ersichtlich ist, dass er die letzten Monate Alimente gezahlt hatte. Dies hatte zur Folge, dass ihm für seine Kinder Familienzuschläge zuerkannt wurden. Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführer über die Änderung seines täglichen Anspruches auf Arbeitslosengeld auf € 50,93 verständigt.
4. Am 01.11.2014 fragte der Beschwerdeführer per eAMS-Konto an, ob die Kosten für einen Projektmanagementkurs seitens des Arbeitsmarktservice übernommen werden könnten. Mit 04.11.2014 wurde ihm mitgeteilt, dass eine Förderung dieser Maßnahme nicht möglich sei.
5. Am 11.11.2014 telefonierte der Beschwerdeführer mit der AMS-Serviceline und urgierte die Auszahlung der Leistung für den Monat Oktober 2014. Bei diesem Telefonat gab er an, dass das Dienstverhältnis ab 01.10.2014 nicht fix gewesen wäre und es hätte auch kein Dienstverhältnis stattgefunden. Seitens der AMS-Serviceline erhielt er diesbezüglich für den 12.11.2014 beim Arbeitsmarktservice einen Vorsprachetermin.
6. Im Zuge des Vorsprachetermins des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice am 12.11.2014 wurde folgende Niederschrift angefertigt:
"Ich, XXXX, erkläre, dass ich zwar am 4.8.2014 beim AMS Berater Herrn XXXX bekanntgegeben habe, dass ich mit 1.10.2014 bei der Fa. XXXX zu arbeiten beginnen werde. Ich wurde an diesem Tag davon in Kenntnis gesetzt, dass mein Leistungsbezug mit 1.10.2014 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt wird. Ich habe keine weiteren Kontrollmeldetermine erhalten, weil mein Berater beim AMS laut meinen eigenen Angaben die Leistung mit 1.10.2014 eingestellt hat und ich mich auch nicht mehr seit 4.8.2014 nach der Antragsrückgabe beim AMS weder persönlich noch per e-AMS gemeldet habe. Ich habe allerdings erst am 5.11.2014 beim Blick auf mein Konto bemerkt, dass ich die Oktoberleistung vom AMS nicht erhalten habe und habe mich dann am 11.11.2014 bei der Serviceline erkundigt, warum ich kein Geld bekommen habe. Da wurde mir mitgeteilt, dass ich seit 1.10.2014 in einem Dienstverhältnis stehe. Dies ist allerdings nicht zustande gekommen und ich habe verabsäumt, dies dem AMS rechtzeitig mitzuteilen. Ich habe dies allerdings nicht gewusst, weil ich kein Dauerkunde beim AMS bin und daher die Gepflogenheiten noch nicht so kenne. Der Leistungsbezug wird erst laut gesetzlichen Vorgaben ab dem Zeitpunkt der persönlichen Wiedermeldung gewährt. "
Der Beschwerdeführer weigerte sich, diese Niederschrift zu unterzeichnen.
Bei Erstellung der Niederschrift war neben der zuständigen Betreuerin des Arbeitsmarktservices eine "Domino-Trainerin" anwesend.
7. In weiterer Folge wurde seitens des Arbeitsmarktservices die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers via eAMS- Konto vom 01.11.2014 als Wiedermeldung akzeptiert und sein Leistungsbezug im Zeitraum von 01.10.2014 (Abmeldung wegen Dienstverhältnis) bis 31.10.2014 unterbrochen.
Es wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Das Arbeitsmarktservice sprach mittels Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.10.2014 bis 31.10.2014 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2014 bei der Antragsrückgabe bekannt gegeben hätte, dass er mit 01.10.2014 bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen werde. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sein Leistungsanspruch mit 01.10.2014 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt werde. Da der Tatbestand "Beschäftigungsaufnahme" schließlich doch nicht eingetreten wäre, hätte der Beschwerdeführer eine Woche Zeit gehabt, dies dem Arbeitsmarktservice zu melden. Er habe aber erst am 01.11.2014 Kontakt zum Arbeitsmarktservice aufgenommen. Deshalb sei sein Leistungsbezug von 01.10.2014 bis 31.10.2014 unterbrochen worden.
8. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.01.2015, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass ihm mit Schreiben vom 06.08.2014 mitgeteilt worden wäre, dass ihm Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14.07.2014 bis 08.02.2015 zuerkannt werde. In der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sei ausgeführt worden, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2014 die Aufnahme einer Beschäftigung ab 01.10.2014 bekannt gegeben hätte. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Leistungsanspruch mit 01.10.2014 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt werde. Diese Feststellungen seien unrichtig. Der Beschwerdeführer hätte sich bei der Firma XXXX um eine Stelle beworben und sei damit seiner Verpflichtung nachgekommen, alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Man hätte ihm bei dieser Bewerbung mitgeteilt, dass eine Arbeitsaufnahme frühestens ab 01.10.2014 möglich wäre - man werde ihm bis September 2014 mitteilen, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrages von XXXX in Aussicht genommen werde. Von einer fixen Zusage, dass er am 01.10.2014 bei XXXX eine Beschäftigung hätte, wäre nie die Rede gewesen. Tatsächlich hätte er bis heute von XXXX keine Nachricht erhalten. Dies könne durch eine Nachfrage bei XXXX jederzeit überprüft werden. Der Beschwerdeführer hätte mit seiner Bewerbung bei XXXX nur aus eigener Initiative eine Beschäftigung gesucht und hätte daher am 04.08.2014 beim Arbeitsmarktservice auch nicht mitteilen können, dass er ab 01.10.2014 eine Beschäftigung ausüben werde. Eine Verpflichtung, jede aus eigener Initiative unternommene Beschäftigungssuche dem Arbeitsmarktservice zu melden, wäre dem AlVG nicht zu entnehmen. Das Arbeitsmarktservice hätte ihn auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sein Arbeitslosengeld ab 01.10.2014 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt werde. Vielmehr sei ihm am 06.08.2014 in Kenntnis seiner Vorsprache vom 04.08.2014 das Arbeitslosengeld ohne Hinweis auf eine Einstellung bis Februar 2015 zuerkannt worden.
Gemäß § 60 AVG seien in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde habe die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein könne, einzugehen. Die Behörde dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Der Beschwerdeführer hätte am 04.08.2014 lediglich mitgeteilt, dass er eine Bewerbung bei XXXX abgegeben hätte. Von einem fixen Arbeitsantritt wäre nie die Rede gewesen. Auf dieses Vorbringen wäre die belangte Behörde nicht eingegangen. Dem Bescheid wäre auch nicht zu entnehmen, dass das Arbeitsmarktservice Kontakt mit XXXX über einen Arbeitsantritt am 01.10.2014 aufgenommen hätte. Die belangte Behörde hätte die Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und die Verpflichtung, auf relevantes Vorbringen der Parteien einzugehen. Sie dürfe sich nicht damit begnügen, lapidar und ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Parteien- bzw. Zeugenvernehmung, festzustellen, dass ab 01.10.2014 eine Beschäftigung aufgenommen werde (vgl VwGH 2012/08/0130). Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Erwägungen für die von der Behörde getroffene Feststellung maßgebend gewesen seien. Damit würde der angefochtene Bescheid nicht den oben dargestellten Erfordernissen einer Bescheidbegründung genügen (vgl VwGH 2013/08/0204).
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma XXXX, seiner Lebensgefährtin und seine eigene Parteieneinvernahme. Er beantragte, die angebotenen Beweismittel aufzunehmen und den Bescheid ersatzlos zu beheben und weiters, das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.10.2014 zur Auszahlung zu bringen.
9. Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde der AMS-Mitarbeiter, Herr XXXX, welcher am 04.08.2014 die Antragsvorprüfung vorgenommen und die Einstellung des Leistungsbezuges wegen Beschäftigungsaufnahme mit 01.10.2014 veranlasst hatte, als Zeuge unter Wahrheitsermahnung befragt und gab wie folgt zu Protokoll:
"Ich kann mich an Herrn XXXX nicht mehr erinnern, auch nicht an die Antragsvorprüfung am 4.8.2014. Nach Durchsicht der Verfahrensunterlagen bzw. der EDV-mäßigen Eintragungen kann ich jedoch angeben, dass Herr XXXX eine Beschäftigungsaufnahme mit 1.10.2014, welche die Arbeitslosigkeit ausschließt, am 4.8.2014 mir gemeldet hat. Wäre das nicht der Fall gewesen, hätte ich keinesfalls den Datensatz mit Beschäftigungsaufnahme ruhend gestellt. Hätte Herr XXXX mir lediglich eine Bewerbung bei besagter Firma gemeldet, hätte ich dies in einer Texteintragung festgehalten. Weiters hätte er jedenfalls einen Kontrollmeldetermin zwecks weiterer Beratung von mir (in der Zukunft) erhalten und wäre auch sofort die Vermittlung eingeleitet worden d. h. ich hätte, trotz laufender Bewerbung bei besagter Firma, nach passenden offenen Stellen für Herrn XXXX gesucht und die gefundenen Vermittlungsvorschläge ausgefolgt.
Ich möchte neuerlich darauf hinweisen, dass mir Herr XXXX einen fixen Beschäftigungstermin, sogar mit Datumsangabe (1.10.2014), gemeldet haben muss, andernfalls von mir andere EDV- mäßige Veranlassungen getroffen worden wären (Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins, Ausfolgung von Vermittlungsvorschlägen usw.). Keinesfalls kann mir Herr XXXX eine Aussicht auf eine Beschäftigung bei besagter Firma gemeldet haben. "
10. Mit Stellungnahme vom 02.01.2015, eingebracht durch den Rechtsvertreter, Korn Rechtsanwälte OG, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, führte der Beschwerdeführer aus, dass es zutreffend sei, dass er am 04.08.2014 die Servicestelle des AMS aufgesucht hätte. Dort hätte er angegeben, dass er sich um eine Stelle als "IT-Leiter" bei XXXX beworben hätte. Aufgrund des Bewerbungsgespräches wäre er durchaus optimistisch gewesen, dass er realistische Chancen hätte, die ausgeschriebene Stelle auch zu erhalten. Bereits vor dem Erstgespräch beim AMS wäre ihm von dem potentiellen "neuen" Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass Voraussetzung für eine Anstellung ein Gesellschafterbeschluss sei. Die nächste Gesellschafterversammlung werde jedoch erst Anfang September stattfinden, dann würde man ihm Bescheid geben, ob eine Anstellung erfolgen könne. Im Erstgespräch beim AMS hätte er daher niemals in irgendeiner Weise behauptet, dass es gesichert sei, dass er ab 01.10.2014 in ein neues Arbeitsverhältnis treten könne. Vielmehr wäre dies gerade von der Gesellschafterversammlung Anfang September abhängig. Wenngleich die ausgeschriebene Stelle nunmehr offenbar unbesetzt sei, wäre er nach wie vor ohne Mitteilung, ob seine Bewerbung erfolgreich war. Ungeachtet dessen hätte er sich parallel bei anderen potentiellen Arbeitgebern unter Berücksichtigung seiner fachlichen Qualifikationen beworben.
Aufgrund der Zeugenaussage des Herrn XXXX "Ich kann mich an Herrn XXXX nicht mehr erinnern, auch nicht an die Antragsvorprüfung am 4.8.2014" wäre nicht nachvollziehbar, dass sich aus der Zeugenaussage von Herrn XXXX ergeben würde, dass er angegeben hätte, ab 01.10.2014 einen "fixen" Arbeitsplatz zu haben. Vielmehr konnte Herr XXXX erst nach Durchsicht der elektronischen Unterlagen "Angaben" zu dem Gespräch am 4.8.2014 machen. Die dort eingegebene Auskunft, wonach der Beschwerdeführer angegeben hätte, ab 01.10.2014 "sicher" eine Beschäftigung antreten zu können, sei schlichtweg unzutreffend und hätte er zu keiner Zeit getroffen. Viel lebensnäher wäre und wäre sich der Beschwerdeführer von dem erhöhten Arbeitsaufkommen des AMS bei der derzeitigen Wirtschaftslage durchwegs bewusst, dass Herr XXXX versehentlich eine mit der Aussage des Beschwerdeführers inkongruente Eingabe getätigt hätte. Aufgrund der von ihm ergänzend erteilten Informationen wäre ihm auch das Arbeitslosengeld bis 08.02.2015 bewilligt worden. Die Mitteilung stamme vom 06.08.2014, sohin wäre es nicht nachvollziehbar, dass - sofern das AMS am 04.08.2014 von einem Ende des Leistungsbezuges mit 30.09.2014 ausgegangen wäre - das Leistungsende der 08.02.2015 gewesen sein soll.
Zutreffend wäre, dass der Beschwerdeführer am 12.11.2014 beim AMS persönlich vorgesprochen hätte. Ihm wäre jedoch völlig unerklärlich, wie es zu der zitierten Niederschrift gekommen wäre, so diese das Gespräch in keiner Weise zutreffend wiedergebe. Er habe zu keiner Zeit behauptet - wie es auch die anwesenden Personen mangels persönlicher Anwesenheit bei dem Gespräch am 04.08.2014 nicht bestätigten könnten - dass er gesagt hätte, dass er ab 01.10.2014 "fix" eine neue Anstellung annehmen könne. Es sei auch denklogisch, dass in vergleichbaren Fällen (fixe Anstellung), schriftliche Unterlagen, wie etwa ein schriftliches Angebot oder ein bereits unterfertigter Arbeitsvertrag, beim Erstgespräch verlangt worden wären. Beides wäre jedoch weder gefordert worden, noch hätte er derartige Unterlagen vorlegen können, da ihm nur in seinem Bewerbungsgespräch in Aussicht gestellt worden sei, dass er ab 01.10.2014 eine Anstellung finden könnte - vorbehaltlich eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses. Die Niederschrift würde weder den Tatsachen entsprechen, noch sei sie ein geeignetes Beweismittel. Den "angedrohten" Aussagen der genannten Personen vor einer Behörde unter Wahrheitspflicht würde der Beschwerdeführer im Wissen der strafrechtlichen Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage vor einer Behörde gerne entgegensehen. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit angegeben, dass ihm "fix" in Aussicht gestellt worden wäre, dass er ab 01.10.2014 bei XXXX eine Tätigkeit beginnen könne. Zuvor sei ein Gesellschafterbeschluss notwendig einzuholen gewesen, wobei die Gesellschafterversammlung Anfang September 2014 stattgefunden hätte. Bis heute hätte er - trotz mehrfachem Nachfragen - keine Auskunft, ob er die von ihm umworbene Position übernehmen könnte.
Aus den genannten Gründen würde er seine in der Beschwerde vom 02.12.2014 gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2015 wurde der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ab Antragsdatum gebühren. Werde der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruhe der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt sei, so sei der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen längstens binnen einer Woche nach Wegfall des Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes neuerlich persönlich beim Arbeitsmarktservice geltend zu machen. Habe die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so werde der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Trete der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung könne telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibe. Die regionale Geschäftsstelle könne die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich sei. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebühre das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Der Beschwerdeführer habe am 04.08.2014 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice anlässlich der Antragsvorprüfung eine fixe Beschäftigungsaufnahme mit 01.10.2014 gemeldet und deshalb sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.10.2014 eingestellt worden. Dies gehe nicht nur aus der Zeugenaussage des Beraters, Herrn XXXX, hervor, sondern könne auch aus den EDV-mäßigen Veranlassungen abgeleitet werden. Hätte der Beschwerdeführer lediglich eine vage Beschäftigungsaufnahme bzw. überhaupt nur eine Bewerbung bei Firma XXXX gemeldet, wären jedenfalls Vermittlungsbemühungen (Ausfolgung von Vermittlungsvorschlägen) eingeleitet worden bzw. hätte er auch nach Abschluss des Beratungsgespräches einen weiteren Kontrollmeldetermin vorgeschrieben erhalten. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, habe er eine fixe Beschäftigungsaufnahme gemeldet.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus der Zeugenaussage des Herrn XXXX könne keine fixe Beschäftigungsaufnahme abgeleitet werden, sei entgegenzuhalten, dass der Zeuge in der Niederschrift dargelegt hätte, welche Veranlassungen im Falle einer fixen Beschäftigungsaufnahme bzw. bei der Meldung einer Bewerbung von ihm vorgenommen worden wären. Herr XXXX hätte dabei die jeweiligen Veranlassungen korrekt beschrieben. Gerade die getroffenen EDV-mäßigen Veranlassungen seien in einem derartigen Fall weit höher einzuschätzen als Erinnerungen von Zeugen zu Geschehnissen, welche weit zurückliegen. Zudem hätte der Beschwerdeführer bereits bei der zeitnahen niederschriftlichen Befragung vom 12.11.2014 angeführt, dass er am 04.08.2014 seinem Berater einen Beschäftigungsbeginn ab 01.10.2014 mitgeteilt hätte (und er sei zudem laut seinen Angaben sogar informiert worden, dass sein Leistungsbezug mit 01.10.2014 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt werde). Weiters hätte er in dieser Niederschrift zugegeben, dass er, nach dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, verabsäumt hätte, diesen Umstand dem Arbeitsmarktservice rechtzeitig mitzuteilen. Nicht rechtserheblich sei dabei, dass er die Unterschrift bezüglich seiner Angaben verweigert habe. Der Inhalt der Niederschrift sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers verfasst worden.
Die Zeugeneinvernahme des informierten Vertreters der Firma XXXX und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers könnten unterbleiben, weil diese zum Sachverhalt nichts Wesentliches beitragen würden. Im vorliegenden Fall sei im Sinne der Feststellung der materiellen Wahrheit zu erheben gewesen, was der Beschwerdeführer bei seiner Vorsprache am 04.08.2014 gegenüber dem Arbeitsmarktservice gemeldet hätte - beide oben genannten Personen seien bei der persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice nicht anwesend gewesen und könnten daher auch nicht angeben, ob der Beschwerdeführer ein fixes Dienstverhältnis oder lediglich eine Bewerbung bei XXXX gemeldet habe.
Zur Ausführung des Beschwerdeführers, dass ihm mit Mitteilung vom 06.08.2014 ein Arbeitslosengeldanspruch bis 08.02.2015 zuerkannt worden wäre und diese Mitteilung nicht nachvollziehbar wäre, sofern das Arbeitsmarktservice bereits ab 04.08.2014 von einem Ende des Leistungsbezuges mit 30.09.2014 ausgegangen wäre, wurde erläutert, dass dies insofern ins Leere gehen würden, als der Beschwerdeführer in eben dieser Mitteilung auch informiert worden sei, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende (08.02.2015) vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte.
Es wurde auch ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG nur Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wer der Vermittlung zur Verfügung stehe. Eine Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalte. Das Arbeitsmarktservice habe bereits ab 04.08.2014 wegen der Beschäftigungsmeldung des Beschwerdeführers ab 01.10.2014 von der Vermittlung Abstand genommen, während bei einer bloßen Bewerbungsmeldung der AMS-Berater sofort Vermittlungsbemühungen eingeleitet hätte. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.10.2014 der Vermittlung überhaupt nicht zur Verfügung gestanden. Eine (nachträgliche) Behauptung, dem Arbeitsmarktservice anstelle eines fixen Dienstverhältnisses lediglich eine Bewerbung gemeldet zu haben, würde es jedem Kunden erlauben, rückwirkend einen Anspruch durchzusetzen, ohne dass dieser der Vermittlung zur Verfügung gestanden wäre.
Abmeldungen wegen Beschäftigungsaufnahme würden seitens des Arbeitsmarktservices grundsätzlich und ausnahmslos nur dann vorgenommen, wenn der Kunde unmissverständlich eine fixe Beschäftigungsaufnahme melde. Der Beschwerdeführer habe dem Arbeitsmarktservice am 04.08.2014 eine fixe Beschäftigung ab 01.10.2014 gemeldet und es sei daher sein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch ab diesem Datum eingestellt worden. Die nächste dokumentierte Kontaktaufnahme sei erst am 01.11.2014 per eAMS- Konto erfolgt. Der Beschwerdeführer hätte den Umstand, dass sein gemeldetes Beschäftigungsverhältnis ab 01.10.2014 nicht zustande gekommen sei, nicht innerhalb einer Woche dem Arbeitsmarktservice gemeldet, sondern erst am 01.11.2014 Kontakt mit dem Arbeitsmarktservice aufgenommen. Zu den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 12.11.2014, dass er die Gepflogenheiten noch nicht kennen würde, da er kein Dauerkunde wäre, wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich mit seiner Unterschrift am Antragsformular zur Kenntnis genommen habe, dass er verpflichtet sei, binnen einer Woche zu melden, wenn die gemeldete Beschäftigung nicht zustande komme.
Der Beschwerdeführer sei daher ausreichend über die gesetzlichen Bestimmungen informiert gewesen und es könne ihm daher gemäß § 46 Abs. 6 AlVG frühestens (wieder) ab 01.11.2014 eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz gebühren.
12. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers, vertreten durch KORN Rechtsanwälte, 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/13, langte am 27.01.2015 bei der belangten Behörde ein.
Es wurden in dem Schreiben selbst keine neuen Argumente angeführt. Zudem wurde der Antrag gestellt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werde. Dieses Begehren wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Instanzenzuges im Verwaltungsverfahren als Vorlageantrag vor dem Bundesverwaltungsgericht gewertet.
13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2015 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG vorgelegt.
14. Der Beschwerdeführer ist seit 01.07.2015 bei derXXXX beschäftigt.
15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher neben dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Herr XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX als Zeugen befragt wurden. Die Verhandlung stellte sich - auszugsweise - im Wesentlichen wie folgt dar (VR: Vorsitzende Richterin, L1: Laienrichter 1, L2: Laienrichter 2, BB: Belangte Behörde):
" (...) VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. Die Zeugen verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR an BF: Der Aktenlage zufolge sind Sie seit 01.07.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Ist das korrekt?
BF: Ja.
VR stellt den Verfahrensgang dar: Der Beschwerdeführer beantragte mit 14.07.2014 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und gab das bundeseinheitliche Antragsformular am 04.08.2014 persönlich seinem zuständigen Betreuer in der Servicezone des Arbeitsmarktservice ab. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er über seine Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld (u.a. auch dass er, sofern er dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben habe, dass er eine Beschäftigung aufnehmen werde, verpflichtet sei zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande komme; erfolge diese Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, bestehe erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch) informiert wurde. Der zuständige AMS-Betreuer stellte am 04.08.2014 den Datensatz des Beschwerdeführers gleichzeitig mit der Zuerkennung seines Arbeitslosengeldanspruches ab 14.07.2014 mit 01.10.2014 wegen Beschäftigungsaufnahme, mit der Begründung "Dienstverhältnis laut Kunden persönlich", ruhend. Am 04.08.2014 und am 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilungen über seinen Leistungsbezug verständigt. Darin wurde er auch informiert, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitraum zwischen dem 04.08.2014 bis zum 01.11.2014 nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Am 01.11.2014 erfolgte die nächste Kontaktaufnahme des Beschwerdeführer per e-AMS-Konto dahingehend, ob das Arbeitsmarktservice die Kosten für einen Projektmanagementkurs übernehme. Am 11.11.2014 urgierte der Beschwerdeführer bei der AMS-Serviceline hinsichtlich der Auszahlung von Leistungen. Am nächsten Tag fand eine persönliche Vorsprache statt, anlässlich derer eine Niederschrift aufgenommen wurde, die der Beschwerdeführer jedoch nicht unterzeichnete. Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wurde im Zeitraum vom 01.10.2014 (Abmeldung wegen Dienstverhältnis) bis 31.10.2014 von der belangten Behörde unterbrochen.
BF und BB: Dieser Sachverhalt ist korrekt.
VR: Im Kern geht es darum, was am 04.08.2014 passiert ist und in weiterer Folge sicher auch um die Niederschrift vom 12.11.2014. Ich würde Sie nunmehr bitten, dem Gericht Ihre Beschwerdepunkte kurz darzulegen.
BF: Eine Aussage, die ich nicht in d er Art und Weise getätigt habe, hat dazu geführt„ dass ich ein Monat lang kein Arbeitslosengeld bekam.
VR: Bitte schildern Sie Ihre Vorsprache beim AMS am 4.8.2014! Was konkret wurde bei diesem Termin besprochen?
BF: Es wurde zum einem besprochen, dass das AMS mir keine freie Position vermitteln kann. Dass ich mehr oder weniger bei der Jobsuche auf mich alleine gestellt bin und sie mir dabei nicht helfen können, da in diesem Job, den ich suche, keine Stellen zur Verfügung stehen. Ich habe erwähnt, dass die Möglichkeit besteht bei der Firma XXXX anzufangen, da aber noch auf die Zustimmung eines Partners gewartet werden muss, ob die Stelle budgetär eingerichtet werden kann, habe ich lediglich die Möglichkeit erwähnt. Von einer fixen Zusage war nicht die Rede.
Vr: Können Sie ausschließen, dass Sie eine fixe Beschäftigung angekündigt haben?
BF: Ja.
VR: Wie erklären Sie sich ihrerseits, die Notiz die der zuständige AMS-Mitarbeiter gemacht hat, am 04.08.2014, hinsichtlich der Einstellung Ihres Bezuges wegen der Aufnahme einer Beschäftigung?
BF: Es kann sich nur um ein Missverständnis gehandelt haben. Möglicherweise hat er, wie er diese Notzi verfasst hat, das Wort "möglicherweise" nicht notiert hat. Ich kann, mangels Einsicht der Notiz des AMS-Beraters, nicht gleich darauf reagieren.
VR: Was wurde mit dem AMS-Mitarbeiter am 04.08.2014 noch vereinbart?
BF: Das weiß ich jetzt nicht mehr, auswendig.
VR: Gab es am 04.08.2014 eine Betreuungsvereinbarung, die damals vereinbart wurde?
BF: dies gab es meines Wissens nach nicht bzw. hat diese schon vorher bestanden.
VR: Wie lange hat das Gespräch mit dem AMS-Mitarbeiter gedauert?
BF: Ich schätze 30 Minuten. Vielleicht waren es aber auch nur 15 Minuten.
VR: Hat Ihnen der AMS-Mitarbeiter irgendetwas bezüglich einer Bezugseinstellung, -unterbrechung oder Rechtsfolgen mitgeteilt?
BF: Nein.
VR: Es war für Sie überraschend, dass der Bezug eingestellt wurde?
BF: Ja, deshalb habe ich erst relativ spät reagiert. Das Arbeitslosengeld kommt normalerweise immer um den 6. Des Monats aufs Konto. Ich habe zugewartet und dann erst angerufen.
VR: Ist es Ihnen nicht komisch vorgekommen, dass Sie zwischen 04.08 und 01.11.2104 vom AMS nichts gehört haben?
BF: Nein, aus dem Grund nicht, weil mir schon im Vorfeld vom AMS gesagt wurde, dass das AMS für mich nichts tun kann.
VR: Es gibt ein Mail von Ihnen und zwar vom 02.07.2014, in dem Sie "sagen", "Ich möchte mich ab 14.07.2014 für zwei Wochen Arbeitslos melden. Ab 01.08.2014 bin ich wieder berufstätig.", Was sagen Sie dazu?
BF: Ich bin von falschen Tatsachen ausgegangen und habe wahrscheinlich mündlich widerrufen.
VR: Sehen Sie diese Aussage als Zusage einer fixen Beschäftigung an?
BF: Ja, das sehe ich schon so an.
VR: Hat es sich bei dieser hier angekündigten Stelle, vom 01.08.2014, um dieselbe Firma gehandelt, wie später?
BF: Nein.
VR: Können Sie ausschließen, dass Sie am 04.08.2014 gegenüber dem zuständigen AMS-Mitarbeiter eine vergleichbare Aussage getätigt haben, wie in diesem Mail?
BF: Ja, das kann ich ausschließen.
LR(2): Ist es möglich, dass Sie sich dem AMS-Mitarbeiter gegenüber, betreffend des Jobs sehr optimistisch geäußert haben?
BF: Ja, das muss man zwangsläufig sein, wenn man ein Jobangebot erhalten hat.
RV: Hat der AMS-Mitarbeiter bei diesem Termin schriftliche Unterlagen verlangt, z.B. Arbeitsvertrag, Angebot?
BF: Nichts.
RV: Sie haben gesagt, dass Sie für sich eine absolut sichere Zusage für 01.08.2014 gehabt haben. Sind Sie dann betreffend Ihre Formulierungen vorsichtiger geworden?
BF: Ja, würde ich schon sagen.
RV: Wann hat das Bewerbungsgespräch bei XXXX ca. stattgefunden?
BF: Ich weiß es nicht mehr auswendig. Ich könnte in meinem Kalender nachsehen. Es war vielleicht in einem Zeitraum von zwei Wochen vor dem AMS-Gespräch.
RV: Was wurde Ihnen gesagt, bei diesem Bewerbungsgespräch?
BF: Mir wurde gesagt, dass die Position frei und sie sich gut vorstellen könnten, dass ich diese Position erhalten würde. Es gibt jedoch noch keinen Partnerentschluss. Die Position ist budgetär noch nicht geklärt.
RV: Wann war diese Gesellschafter Versammlung?
BF: Ich kann es nur sehr schwer nachvollziehen. Ich habe immer wieder nachgefragt, wurde aber immer wieder vertröstet. Es haben zwei oder drei Telefonate stattgefunden. Dabei wurde mir mitgeteilt, dass es noch keine Entscheidung gebe.
RV: Was haben Sie aus dem Leistungsbezug des AMS geschlossen?
BF: Ich habe daraus geschlossen, dass ich bis 08.02.2015 Arbeitslosengeld beziehe.
VR: Sind Sie auf Grundlage dieser Mitteilung ernsthaft davon ausgegangen, dass Sie bis 08.02.2015 Arbeitslosengeld bekommen, und sich das AMS überhaupt nicht um eine Vermittlung für Sie kümmert.
BF: Ich bin davon ausgegangen, dass ich bei meiner Berufssuche auf mich alleine gestellt bin, jedoch Kontaktphasen haben werde.
RV: Haben Sie sich aktiv beworben, auch weiterhin?
BF: Ja, dies wurde auch vom AMS erfasst. Man muss sich aktiv bewerben, um die Leistungen weiterhin beziehen zu können. Habe ich dies auch immer erfasst und bin davon ausgegangen, dass es die Kontaktphasen mit dem Berater gibt. Es gibt ein Online-Verfahren, in dem ich Bewerbungen eingetragen habe.
BB: Sie waren bereits im Dezember 2013 kurz arbeitslos. Sie haben einen Kontrolltermin für 29.01.2014, 10:15 Uhr erhalten. Allerdings waren Sie da nur arbeitslos bis 01.01.2014. Somit war Ihnen bewusst, dass es Kontrolltermine gibt. Am 04.08.2014 haben Sie keinen Kontrollmeldetermin erhalten. Was sagen Sie dazu?
BF: Dadurch das ich nur das eine mal kurz arbeitslos war, kannte ich den Ablauf beim AMS nicht. Ich habe darüber nicht nachgedacht.
VR: Ist Ihnen nicht bewusst gewesen, dass ein Kontrollladetermine zum normalen Ablauf für einen normalen Leistungsbezug zählen?
BF: Nein, da es e-AMS gibt, wo man auch in Kontakt mit dem Bearbeiter ist. Wo man auch seine Bewerbungen hochlädt. Man hätte sich die Termine vor Ort sparen können.
VR an BB: Wie handhabt das AMS eine Meldung einer fixen Beschäftigung eines Arbeitslosen im Vergleich zu einer blosen Bewerbung?
BB: Eine Bewerbung wird in einem Text-Dokument vermerkt. Bei jeder Vorsprache sind die Mitarbeiter angehalten, nach Bewerbungen zu fragen. Diese werden dann auch vermerkt, in einem EDV-Textdokumente. Bei einer fixen Beschäftigungsaufnahme wird der Leistungsbezug eingestellt, mit dem Vermerk "Leistung eingestelltpersönlich".Letzeres ist im konkreten Fall passiert.
VR: Verlangt das AMS vom Kunden, wenn er eine fixe Beschäftigung meldet, eine Einstellungszusage?
BB: Nein, es gibt zwei unterschiedliche Verfahrensvorschriften. Bis zu zwei Monaten werden die Beschäftigungsaufnahmen akzeptiert und eingestellt. Wenn der Kunde z.B. eine Stellenzusage in vier Monaten meldet, wird natürlich eine Einstellungszusage verlangt. In derartigen Fällen wird von Vermittlungs- und Kontrollladeterminen abgesehen. Derzeit akzeptiert das AMS Einstellungszusagen bis 4 Monate.
VR: Bedeutet das, dass das AMS in derartigen Fällen, wenn man eine fixe Beschäftigung meldet, keine Vermittlungstätigkeiten mehr wahrnimmt?
BB: Ja.
LR(2): Ist das eine intere Weisung?
BB: Ja, es ist eine interne Weisung. Warum soll man sich um jemanden bemühen, der bereits eine Einstellungszusage vorgelegt hat.
VR an BB: Ist es normal, wenn jemand eine fixe Beschäftigung gemeldet hat, dass trotzdem eine Mitteilung über Leistungsanspruch über längere Zeit gesendet wird, ohne das ein Hinweis auf das Datum der fixen Beschäftigung erfolgt?
BB: Ja, das ist immer so. Wenn der Kunde eine Beschäftigung findet, ist dies in den Bestimmungen über den Leistungsanspruch erhalten. Das AMS ist nur verpflcihtet, bei amtswegigen Einstellungen bzw. bei Meldungen durch Dritte den Leistungsbezieher darüber zu informieren. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF selbst abgemeldt.
LR(1): Heißt dass, dass im gegenständlichen Fall der Kunde nicht erfährt, dass ab einem Datum nicht mehr bezahlt wird?
BB: wenn Kunden selbst die Meldung legt, dass er eine Beschäftigung aufnimmt, dann erfolgt kein Schriftstück.
VR an BB: Ist es normal, dass in einem derartigen Dokument, wie hier vom 04.08.2014, nicht vermerkt ist, wo der zukünftige Dienstgeber und sonstige Information wie z.B. eine erfolgte Rechtsbelehrung über die Bezugseinstellung?
BB: Notwendig ist es zwangsläufig nicht. Manche Mitarbeiter vermerken den zukünftigen Dienstnehmer. Eine derartige Rechtsbelehrung muss nicht erfolgen, da im Antrag auf Seite 4 darauf hingewiesen ist. Das nimmt er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis.
BF: In dem e-AMS-Portal muss man, wenn man eine Beschäftigungszusage hat, den Namen der Firma bekanntgegeben muss.
VB: Wieso wurde im ganzen Oktober eigentlich nicht im Hauptverband nachgeschaut, ob der BF gemeldet ist?
BB: wir machen das nie, wenn die Abmeldung vom BF selbst kommt.
VR: Wann hat sich herausgestellt, dass der BF in keinem Dienstverhältnis steht?
BB: Erst durch seine Kontaktaufnahme, am 11.11.2014. Den 01.11.2014 hat das AMS als Wiedermeldung akzeptiert.
VR: Ist es unstrittig, dass sich der BF nicht zwischen dem 04.08. und 11.11.2014 gemeldet hat?
BB: Ja.
LR(2): Gehen Sie davon aus, dass der Arbeitslose überhaupt nicht der Vermittlung zur Verfügung steht?
BB: Nein.
VR: Bitte schildern Sie Ihre Vorsprache beim AMS am 12.11.2014! Wer war anwesend und wie kam es zu der Niederschrift, die Sie nicht unterzeichneten?
BF: Anwesend waren Frau XXXX und Frau XXXX. Das Gespräch hat nur mit Frau XXXX stattgefunden. Ich kam mir vor, wie bei einer Anklage.
VR: Waren die beiden Damen bei dem Gespräch anwesend?
BF: Ja.
LR(1): War noch jemand anwesend, der protokolliert hat?
BF: Nein, wir haben das Gespräch vorher geführt und Frau XXXX hat diktiert, die Kollegin hat geschrieben.
LR(1) Sie waren dabei, haben Sie Einspruch dagegen erhoben?
BF: Ja, währnd des Diktates und deswegen habe ich auch nicht unterschrieben.
Vorhalt: Stellungnahme vom 02.01.2015, Seite 3: "Die anwesenden Personen, mangels persönlicher Anwesenheit, konnten die Aussage nicht bestätigen." Wen meinen Sie damit?
BF: Ich habe Hrn. XXXX damit gemeint.
VR: Haben Sie Hrn. XXXX nach dem Gespräch am 04.08.2014 je wieder gesehen und mit ihm darüber gesprochen?
BF: Nein.
VR: Die Niederschrift am 12.01. wurde diktiert und war nicht vorgefertigt. Stimmt das?
BF: die Niederschrift wurde diktiert.
VR: Wie kam es aber dann trotzdem zu dem Text, wenn Sie sich die ganze Zeit dagegen gewehrt haben?
BF: Frau XXXX hat zu mir gesagt, wenn ich nicht unterschreibe, kommt es trotzdem zu den Akten.
RV an BF: Hat Ihnen frau XXXX gesagt, dass Sie wieder ein Kontrolltermin bekämen und wann war dieser?
BF: Ja, es gab einen Termin und zwar im März und Juni, Es war aber niemand der genannten Personen anwesend.
RV: Wann wurde Ihnen von den Mitarbeiterinnen gesagt, dass Sie wieder kommen sollen?
BF: Am 12.11.2014.
RV: Hat es Gespräche über Vermittlungstätigkeit gegeben?
BF: Nein, es wurde in keinster Weise darüber gesprochen.
RV: Wurden Ihnen Job-Angebote vorgelegt?
BF: Nein.
VR an BB: Ist es normal, dass so wie im gegenständlichen Fall vorgegangen wird?
BB: Man ist nur während der ersten 3 Monate in der Sevice-Zone. Es ist möglich, dass in diesem Fall schon der Übergang in die Beratungszone geplant war. Genau kann ich das nicht sagen.
RV: Wie haben die beiden Mitarbeiterinnen reagiert, als Sie die Einwände gemacht haben bzw. nicht unterschrieben haben?
BF: Die Damen haben sehr ungut reagiert. Ich war froh, als der Termin vorbei war.
BB: Ich habe in den Unterlagen nunmehr nachgesehen. Es wurde am 12.11.2014 ein Termin für 01.12.2014 vereinbart.
BF gibt eine Kopie der Terminkarte zu den Akten.
VR zu RV: Haben Sie Fragen?
RV: Nein.
VR zu BB: Haben Sie Fragen?
BB: Nein.
Der Zeuge Herr Wolfgang XXXX (Z1) wird um 11:23 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.
Beginn der Befragung von Z1:
Verhältnis zum BF:
Z(1);:Von der Antragsrückgabe
VR: Können Sie sich an den BF erinnern?
Z(1): Ich kann mich an das Gesicht erinnern, an das Gespräch nicht.
VR: Bitte schildern Sie dem Gericht, wie der Kontakt zwischen Ihnen und dem BF verlaufen ist. Was konkret hat Ihnen der BF am 4.8.2014 mitgeteilt?
Z1: Ich kann mich an die Details des Gespräches nicht mehr erinnern. Ich kann zu diesem konkreten Gespräch nichts ssagen. Ich habe mit sehr vielen Kunden zu tun.
VR: Können sie sich noch an den BF erinnern?
Z(1): Ja, jetzt wo ich ihn gesehen habe, kann ich mich erinnern.
VR: Aus eigener Wahrnehmung können Sie uns nicht sdazu sagen, was am 04.08.2014 passiert ist?
Z(1): Nein, aus dem Gedächtnis nicht.
VR: Was schließen Sie aufgrund Ihrer Aufzeichung ?
Z(1): Ich schließe daraus, dass der Kunde mir gegenüber ein Dienstverhältnis gemeldet hat und der leistungsbezug daraufhin eingestellt wird.
VR: Können sie ausschließen, dass der Kunde nur von einem Bewerbungsversuch gesprochen hätte?
Z(1);: Das kann ich im Großen und Ganzen ausschließen. Sonst hätte ich nicht so gehandelt.
VR: Wie hätten Sie gehandelt, wenn es sich nur um eine Information zur Bewerbung gehandelt hätte?
Z(1) Ich hätte einen EDV-Texteintrag gemacht. Es wäre auch eine andere Betreuung eingeleitet worden.
VR: haben Sie mit dem Kunden eine Betreuungsvereinbarung geschlossen?
Z(1) Wurde am selben Tag erstellt.
VR: Ist das normal, dass eine Betreuungsvereinbarung am selben Tag geschlossen wird, wenn eine fixe Beschäftigung gemeldet wird?
Z(1)Ja.
VR: War es für Sie normal, keinerlei vVermittlungstätigkeiten für den BF einzuleiten?
Z(1) Wenn innerhalb der nächsten 8 Wochen ein Dienstverhältnis gemeldet wird, leiten wir keine Vermittlung ein.
VR: hat der BF Ihnen gegenüber einen Dienstgeber genannt?
Z(1) Das weiß ich nicht mehr.
VR: Ist eine Rechtsbelehrung Ihrerseits erfolgt, bezüglich der Bezugseinstellung wegen Beschäftigung Aufnahme?
Z(1): Dazu kann ich nichts sagen. Grundsätzlich sage ich es dazu.
VR: Es gibt ein Mail des BF vom 02.07.2014, in dem er bereits eine Beschäftigung ab 01.08.angekündigt hat. Können sie dazu etwas sagen?
Z(1): Dazu kann ich auch nichts sagen.
VR: Wissen Sie nicht, ob Sie mit dem BF darüber gesprochen haben, ob die Beschäftigung mit 01.08 zustande gekommen ist?
Z(1): Nein, aber die Antragsrückgabe erfolgte erst am 04.08.. Es wäre höchstwahrscheinlich im hauptverband schon ersichtlich gewesen,
VR: Haben Sie zu irgendwelchen Zeitpunkten im Hauptverband betreffend des BF nachgesehen?
Z(1): Nur bei der Antragsrückgabe. Nachher nicht mehr, weil keine Veranlassung war.
RV: Wie oft haben Sie Positionen mit einem Einkommen von Euro 4.000,-- vermittelt?
Z(1): Es werden auch solche Jobs immer wieder vom AMS vermittelt.
BB: Bei der Antragsausgabe ergibt sich automatisch eine Hauptverbandsabfrage. Sobald der Anspruch berechnet ist, ist nur mehr anlassbezogen eine Abfrage beim hauptverband notwendig.
VR: In welchen Fällen machen Sie das?
BB: Wenn eine Überlagerung gemeldet wird, bei Krankengeldbezug usw.
VR: Es ist nicht typisch, dass wenn jemand eine Beschäftigung meldet, in den Hauptverband geschaut wird?
BB: Nein. Zum Zeitpunkt der Meldung ist dies ja noch nicht gespeichert im hauptverband, sondern erst ab Beschäftigungsbeginn.
RV an Z(1): Verlangen Sie einen Arbeitsvertrag, eine schriftliche Zusage, den Namen des Dienstgebers, wenn ein Beschäftigungsverhältnis gemeldet wird?
Z(1): Grundsätzlich nicht. Wenn ihn der Kunde mithat, wird es zu den Akten genommen. Es wird auch nicht nach dem Dienstgeber gefragt.
VR an bB: Gibt es Ihrerseits etwas, das Sie zu den Ausführungen der gehörten Zeugen vorbringen möchten?
BBN: Nein.
VR: Gibt es noch weitere Fragen?
Es gibt keine weiteren Fragen.
Der Zeuge wird um 11:39 Uhr entlassen.
Die Zeugin Frau Ingrid XXXX (Z2) wird um 11:39 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.
Beginn der Befragung von Zeuge 2:
Verhältnis zum BF:
Z(2): Der BF ist ein Kunde des AMS. Ich habe den BF zum ersten Mal an dem Tag der Aufnahme der Niederschrift gesehen.
VR: Waren Sie bei dem Gespräch am 12.11.2014 persönlich anwesend? In welcher Funktion? Was hat der BF gesagt? Wie wurde die Niederschrift verfasst? Wieso hat der BF diese nicht unterschrieben?
Z2: Ich war die Berater, war anwesend und habe die Niederschrift gemacht. Es war auch noch die Kollegin XXXX anwesend. Hr. XXXX hat einen anderen Schalter bekommen, da ich am 15.10. neu ins Haus gekommen bin. An den Termin mit dem BF kann ich mich nicht mehr wirklich erinnern. Es liegt da schon ein Jahr dazwischen. Ich habe niedergeschrieben, was mir der Kunde wortwörtlich gesagt hat.
VR: Wie wird so eine Niederschrift aufgenommen?
Z(2) Der Kunde wird befragt, dann wird die Niederschrift aufgenommen und zwar wort wörtlich, wie es der Kunde sagt.
VR: Bedeutet dies, dass der BF wortwörtlich diesen Text gesagt, der hier niederschrieben wurde?
Z(2): Wenn der Kunde es so gesagt hat, dann wird es so niedergeschrieben.
VR: Aufgrund welcher Fragen wurde diese Niederschrift erstellt?
Z(2) Worum es genau ging, weiß ich heute nicht mehr.
VR: Sie haben geesagt, dass die Niederschrift aufgrund von fragen erstellt wird. Welche Fragen werden gestellt?
Z(2): Der Kunde kommt, erklärt den Sachverhalt und aufgrund dieser Angaben wird die Niederschrift erstellt.
VR: Kommen die Fragen von Ihnen selbst oder sind es vorgefertigt Fragen?
Z(2) Die Fragen kamen von mir, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes.
VR: Wer hat die Niederschrift verfasst, wer hat sie diktiert?
Z(2) Verfasst habe ich sie, anhand der Aussagen des Kunden.
VR: Was war die Rolle der Kollegin in diesem Zusammenhang?
Z(2): Sie war die "Domino-Trainerin".
Vr. Hat die Kollegin Ihnen diktiert, was Sie schreiben sollen?
Z(2): nein, die Kollegin saß nur daneben.
VR: Der BF hat ausgesagt, dass Sie diktiert hätten und die Kollegin das aufgeschrieben hätte?
Z(2): Das stimmt nicht. Die Kollegin saß hinter mir.
VR: Ist in irgendeiner Weise eruierbar, wer diese Niederschrift verfasst hat?
Z(2): Ja, anhand des Codes.
Z(2) zeigt auf die Niederschrift, in der ihr Name als: geleitet von:
aufscheint.
VR: Ist es möglich, dass jemand anderer schreibt, wenn Ihr Name hier steht?
Z(2): Nein.
LR(2) Ist das "Dominotrainer.-Sein" so aufzufassen, dass die Kollegin von Ihnen trainiert wurde?
Z(2);: Nein, die Kollegin war nur anwesend, um meine Tätigkeit dann in einem vier Augen-Gespräch zu kommentieren.
VR: ist es untypisch, dass bei einer derartigen Niederschrift zwei Personen anwesend sind?
Z(2) Nein, das war Zufall.
VR: Ist es korrekt, dass der Zweck des "Domino-Trainers" in der Beobachtung besteht und dieser nicht im konkreten Fall involviert ist?
Z(2): Ja.
VR: Haben Sie mit dem BF am 12.11.2014 noch über Vermittlung gesprochen?
Z(2): Ich habe nur die Niederschrift aufgenommen. Einen neuen Termin hatten wir ja schon.
LR(1): Ist es üblich, dass der Kunde die Unterschrift verweigert? Kommt es öfter zu?
Z(2): Dem Kunden steht es frei, ob er unterschreibt oder nicht. Die Unterschriftsverweigerung muss nicht begründet werden. Sollte der BF eine Begründung angegeben haben, weiß ich dies nicht mehr.
VR: Wie oft kommt es aus Ihrer Erfahrung vor, dass der Kunde die Unterschrift verweigert?
Z(2) Das kommt nicht vor. Das war nach meinen 21 Dienstjahren beim AMS das erste Mal.
VR: Ist es nicht ein einschneidendes Erlebnis, wenn jemand das erste Mal seit 21 Jahren, die Unterschrift der Niederschrift verweigert?
Z(2): Ja, aber ich habe nicht nach den Gründen gefragt.
VR: Können Sie sich nicht an die Weigerung erinnern?
Z(2): Nein, ich habe so viele Kunden pro Tag. Ich kann mich beim besten Willen nicht daran erinnern.
VR: Können Sie sich an das Gespräch schon erinnern?
Z(2): Nein. Ich habe die NS nochmals gelesen. Es ging um das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung. Wie das Gespräch verlaufen ist, weiß ich nicht mehr.
LR(2): Sind die Antworten, nicht Schlüsse aus Ihrer allgemeinen Erfahrung?
Z(2): Nein.
RV: Wissen Sie, wo das Gespräch stattgefunden hat?
Z(2): Ja, in meinem Büro, in dem ich sitze. Ich weiß wo das Gespräch stattgefunden hat, weil dies mein fixer Arbeitsplatz ist.
VR an BF/RV: Möchten Sie zu dem eben Gehörten etwas ausführen?
RV: Nein.
VR an BB: Gibt es Ihrerseits etwas, das Sie zu den Ausführungen der gehörten Zeugen vorbringen möchten?
BB: Nein.:
VR: Gibt es noch weitere Fragen?
Es gibt keine weiteren Fragen.
Der Zeuge wird um 11:57 Uhr entlassen.
Die Zeugin XXXX (Z3) wird um 11:57 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.
Beginn der Befragung von Zeuge 3:
Verhältnis zum BF:
Z(3): Ich kann mich nicht erinnern. Ich war am 12.11. als "Dominotrainern" tätig.
VR: Können Sie sich an das Gespräch am 12.11. erinnern?
Z(3): Nein, ich mache als Trainerin keine Aufzeichnungen. Ich kann mich an gar nichts erinnern, auch nicht wie es zu der Niederschrift kam.
VR: Können Sie mir die Tätigkeit als "Dominotrainerin" beschreiben.
Z(3) gibt eine Beschreibung über "Dominotätigkeit" zum Akt.
VR: Was ist Ihre Tätigkeit, wenn Sie als Trainerin tätig sind?
Z(3) Durch beobachte das Gespräch zwischen Kunden und Berater, Wertschätzung, Floskel, ob Abkürzungen verwendet werden, ob klar gesprochen wird.
Vr. Sitzen Sie neben dem AMS-Betreuer oder dahinter?
Z(3= es kommt auf die Gegebenheit des Raumes an, dort wo ich nicht störe. Ich beobachte ob man sich ansieht, in den Computer schaut, mit dem Kunden nicht spricht etc.
VR: Haben Sie je in Ihrer Rolle Gespräche diktiert oder zusammengefasst, wie sie in einer Niederschrift aufgenommen werden?
Z(3): Nein. Es gibt von mir nach dem Gespräch (Beobachtungsdauer 1 bis 1 1/2 Stunden) ein Feedback gegenüber dem AMS-Mitarbeiter.
VR: Ist es richtig, dass Ihre Tätigkeit weder Beratungstätigkeit noch Interaktion mit dem Kunden betrifft?
Z(3): Ja.
VR: Wie viele solche "Dominotätigkeiten" haben Sie in diesem Zeitraum gemacht?
Z(3): An dem Tag waren es zwei. Das ist nicht mein Hauptaufgabengebiet, sondern nur eine Nebentätigkeit. Ich mach diese seit 2009. Es sind ca 9 bis 10 AMS-Mitarbeiter pro Jahr, die ich betreue. Es gibt verschiedene Termine in dem Beobachtungszeitraum. Im November 2014 habe ich schätzungsweise 25 Kunden gehört.
LR(2): Wie werden die Mitarbeiter ausgewählt, die im Dominoprojekt betreut werden?
Z(3): Es durchläuft jeder dieses Training. Es ist verpflichtend, dass jeder der im Beratungstätigkeit ist, das durchläuft.
LR(2): Wie oft kommt es vor, dass ein Kunde eine Niederschrift, die mit ihm erstellt wurde, aufgrund seiner Aussage, dass er diese nicht unterschreibt?
Z(3) Ich bin seit 2003 beim AMS und ist dies das erste Mal vorgekommen.
VR: War das für Sie nicht ein derart einschneidendes Erlebnis, dass erstmals eine Niederschrift nicht unterschrieben wurde?
Z(3) Es war ein angenehmer Gesprächsverlauf, wertschätzend und ohne Beschimpfung.
VR: Sie sagen, dass es ein angenehmer Gesprächsverlauf war. Sie haben vorher gesagt, dass Sie sich nicht an das Gespräch erinnern können.
Z(3) Aus der Schlussfolgerung von meiner Tätigkeit als "Dominotrainerin", nicht aus meiner Erinnerung.
LR(1): Wie oft kommt es in Ihrer Tätigkeit vor, dass Sie als Zeuge unterschreiben müssen. Können Sie sich nicht daran erinnern, was passiert ist.
Z(3): Das war das erste Mal.
LR(1): Sie haben gesagt, dass Sie beim Gespräch in die Augen schauen. Ist Ihnen nicht aufgefallen, dass der Kunde nicht einverstanden war, mit dem was geschrieben wurde. Der Kunde hat ausgesagt, dass er Einspruch erhoben hat.
Z(3): Ich schaue dem Kunden nicht in die Augen. Ich beobachte die Beraterin.
VR: Trotzdem hab en Sie beobachtet und es war ein einschneidendes erstmaliges Erlebnis für Sie, Können Sie sich trotzdem nicht daran erinnern, zumal Sie doch als Zeuge unterschrieben haben.
Z(3): Das Gespräch ist ruhig verlaufen. Es war nicht unangenehm einschneidend. Ich schließe es daraus, da ich noch keine unangenehmen Erfahrungen hatte.
RV an Z(3): Wer verfasst diese Niederschrift?
Z(3): Die Mitarbeiterin, die ich beobachte. Ich nehme keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Niederschrift.
RV: Würden Sie Einspruch dagegen erheben, wenn das Gespräch anders war, als es in der Niederschrift wiedergebeben wurde?
Z(3). Ja, dann hätte ich es nicht unterschrieben.
RV: War das bis jetzt nur einmal der Fall, dass Sie als Zeugin unterschreiben mussten?
Z(3) Ja. (...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage sowie nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer beantragte mit 14.07.2014 die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und gab das bundeseinheitliche Antragsformular am 04.08.2014 persönlich bei seinem zuständigen Betreuer in der Servicezone des Arbeitsmarktservices ab.
Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular, dass er über seine Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld informiert wurde. Dazu zählt auch, dass er bei Bekanntgabe einer Beschäftigung gegenüber dem Arbeitsmarktservice melden muss, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Erfolgt diese Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.
Der zuständige AMS-Betreuer stellte am 04.08.2014 den Datensatz des Beschwerdeführers gleichzeitig mit der Zuerkennung seines Arbeitslosengeldanspruches ab 14.07.2014 mit 01.10.2014 wegen Beschäftigungsaufnahme mit der Begründung "Dienstverhältnis laut Kunden persönlich" ruhend.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2014 beim Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsaufnahme ab 01.10.2014 gemeldet hat.
Am 04.08.2014 wurde eine Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice (gültig bis 14.11.2014) vereinbart.
Am 04.08.2014 und am 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilungen über seinen Leistungsbezug vom 14.07.2014 bis 08.02.2015 verständigt. Darin wurde er auch informiert, dass das angegebene voraussichtliche Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem 04.08.2014 bis zum 01.11.2014 nicht beim Arbeitsmarktservice gemeldet hat.
Am 01.11.2014 erfolgte die nächste Kontaktaufnahme des Beschwerdeführer per eAMS-Konto dahingehend, ob das Arbeitsmarktservice die Kosten für einen Projektmanagementkurs übernehme.
Am 11.11.2014 urgierte der Beschwerdeführer bei der AMS-Serviceline hinsichtlich der Auszahlung von Leistungen für den Monat Oktober 2014. Am nächsten Tag fand eine persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice statt, anlässlich derer eine Niederschrift aufgenommen wurde, die der Beschwerdeführer jedoch nicht unterzeichnete.
Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice nicht binnen einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, sondern erst am 01.11.2014, wiedergemeldet hat.
Festgestellt wird, dass der Leistungsbezug im Zeitraum von 01.10.2014 (Abmeldung wegen Dienstverhältnis) bis 31.10.2014 von der belangten Behörde zu Recht unterbrochen wurde.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht erst ab dem Tag der Wiedermeldung, dem 01.11.2014, Arbeitslosengeld wieder angewiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservices und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Beweiswürdigend ist anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice gegenüber nur die Bewerbung für eine Stelle, aber keine fixe Beschäftigung angegeben hätte, in Widerspruch zur Aktenlage und zu den Zeugeneinvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Aussagen der Zeugen und des Vertreters der belangten Behörde) stehen.
Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf dem bundeseinheitlichen Antragsformular, das ihm am 14.07.2014 ausgefolgt wurde, bestätigt, dass er über seine Verpflichtungen informiert wurde. So ist den vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Antragsformularen zu entnehmen, dass er - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werden - die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, über diese Verpflichtungen belehrt worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht, sich erst am 01.11.2014 beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet zu haben.
Der erkennende Senat gelangt in einer Gesamtschau der Umstände - aufgrund der Aktenlage, sowie insbesondere nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 aufgrund des persönlichen Eindrucks - einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2014 beim Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsaufnahme ab 01.10.2014 gemeldet hat.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich per eAMS-Konto bereits am 02.07.2014 eine Beschäftigungsaufnahme ab 01.08.2014, die in der Folge nicht zustande gekommen ist, gemeldet hat. Der erkennende Senat gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer gleichsam bei seinem Gespräch mit dem zuständigen AMS-Berater am 04.08.2014 eine Beschäftigungsaufnahme ab 01.10.2014 gemeldet hat, woraufhin sich der zuständige AMS-Betreuer veranlasst gefühlt hat, den Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab 01.10.2014 entsprechend einzustellen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Verfahrensakten sowie den glaubhaften Eindruck des AMS-Beraters XXXX im Zuge seiner Einvernahme verwiesen. Angesichts der hohen Anzahl an Beratungsgesprächen des AMS-Beraters erachtet es der erkennende Senat als durchaus nachvollziehbar, dass sich dieser nicht mehr an das betreffende Gespräch am 04.08.2014 erinnern konnte, sondern vielmehr Schlussfolgerungen aufgrund seiner Aufzeichnungen in Hinblick auf seine Verhaltensweisen im Zuge seiner Berufstätigkeit tätigte. Schließlich sind Verhaltensweisen durch die Vorkehrung einheitlicher kohärenter Vorgangsweisen und die Erklärung dazu nachvollziehbar erklärbar.
" (...) VR: Aus eigener Wahrnehmung können Sie uns nichts dazu sagen, was am 04.08.2014 passiert ist?
Z(1): Nein, aus dem Gedächtnis nicht.
VR: Was schließen Sie aufgrund Ihrer Aufzeichung ?
Z(1): Ich schließe daraus, dass der Kunde mir gegenüber ein Dienstverhältnis gemeldet hat und der leistungsbezug daraufhin eingestellt wird.
VR: Können sie ausschließen, dass der Kunde nur von einem Bewerbungsversuch gesprochen hätte?
Z(1);: Das kann ich im Großen und Ganzen ausschließen. Sonst hätte ich nicht so gehandelt.
VR: Wie hätten Sie gehandelt, wenn es sich nur um eine Information zur Bewerbung gehandelt hätte?
Z(1) Ich hätte einen EDV-Texteintrag gemacht. Es wäre auch eine andere Betreuung eingeleitet worden. (...)"
Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er am 04.08.2014 keine fixe Beschäftigung angekündigt hätte, sondern nur von einer Bewerbung erzählt hätte, widerspricht der Aktenlage, sowie den Aussagen des zuständigen AMS-Beraters und des Vertreters der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer zeigte im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung Widersprüche und Ungereimtheiten sowohl bezüglich wesentlicher als auch bezüglich untergeordneter Fragen. In diesem Zusammenhang steht im Widerspruch, dass nach Angaben des Beschwerdeführers am selben Tag keine Betreuungsvereinbarung zwischen ihm und dem Arbeitsmarktservice geschlossen worden wäre:
Dies widerspricht eindeutig der Aktenlage, da eine Betreuungsvereinbarung vom 04.08.2014 vorliegt. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer fälschlich angegeben hat, dass am 04.08.2014 keine Betreuungsvereinbarung geschlossen worden wäre.
Auch das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers an die Dauer des Gesprächs vom 04.08.2014 ("VR: Wie lange hat das Gespräch mit dem AMS-Mitarbeiter gedauert? BF: Ich schätze 30 Minuten. Vielleicht waren es aber auch nur 15 Minuten.") ist bemerkenswert ungenau und schwankend. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einem 30-minütigen Gespräch vor dem Arbeitsmarktservice derart wenige Erinnerungen hätte, die diese Dauer eines Gesprächs niemals füllen könnten. Die Dauer des Gesprächs lässt im Übrigen darauf schließen, dass tatsächlich relevante Punkte - wie Betreuungsvereinbarung und Beschäftigungsaufnahme - thematisiert worden sind.
Weiters ist beweiswürdigend auszuführen, dass es für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nichts dabei gedacht hätte, dass er zwischen dem Gespräch am 04.08.2014 und 01.11.2014 nichts vom Arbeitsmarktservice gehört hatte. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass er am 04.08.2014 tatsächlich keine fixe Beschäftigung sondern nur eine Bewerbung gemeldet hätte, mit diversen Kontrollmeldeterminen und Vermittlungsvorschlägen zu rechnen gehabt hätte. Dabei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit arbeitslos gemeldet war, und in diesem Zusammenhang das System der Kontrollmeldetermine bereits erfahren hatte. Die Aussage des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er sich nichts dabei gedacht hätte, da ihm vom Arbeitsmarktservice gesagt worden wäre, dass man für ihn nichts tun könne, wirkt in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar:
" VR: Ist es Ihnen nicht komisch vorgekommen, dass Sie zwischen 04.08 und 01.11.2104 vom AMS nichts gehört haben?
BF: Nein, aus dem Grund nicht, weil mir schon im Vorfeld vom AMS gesagt wurde, dass das AMS für mich nichts tun kann."
Im Zuge der Einvernahme relativierte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Aussage jedoch dahingehend, dass er sehr wohl von "Kontaktphasen" mit dem Arbeitsmarktservice ausgegangen sei. Es ist in diesem Zusammenhang umso weniger nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich von derartigen "Kontaktphasen" ausgegangen, nicht aktiv beim Arbeitsmarktservice nachgefragt hätte, aus welchem Grund er weder Vermittlungsvorschläge noch Kontrollmeldetermine erhalte:
"VR: Sind Sie auf Grundlage dieser Mitteilung ernsthaft davon ausgegangen, dass Sie bis 08.02.2015 Arbeitslosengeld bekommen, und sich das AMS überhaupt nicht um eine Vermittlung für Sie kümmert.
BF: Ich bin davon ausgegangen, dass ich bei meiner Berufssuche auf mich alleine gestellt bin, jedoch Kontaktphasen haben werde."
In diesem Zusammenhang erscheint es in einer Gesamtschau der Umstände für den erkennenden Senat schlüssig und glaubwürdig, dass das Gespräch am 04.08.2014 hinsichtlich einer Beschäftigung ab 01.10.2014 in der von der belangten Behörde angeführten Weise geführt worden ist und der Beschwerdeführer die Aufnahme einer Beschäftigung am 01.10.2014 angekündigt hat, woraufhin der zuständige AMS-Betreuer den Leistungsbezug rechtens eingestellt hat.
Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der AMS-Mitteilung vom 04.08.2014 über seinen Leistungsbezug für den Zeitraum vom 14.07.2014 bis 08.02.2015 davon ausgegangen wäre, dass ihm Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum zustehe, hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, dass diese Mitteilung auch einen Hinweis über die Bezugseinstellung für den Fall einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen enthält. Auch die Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in diesem Zusammenhang in der öffentlichen mündlichen Verhandlung waren nachvollziehbar und schlüssig.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 02.01.2015, wonach der zuständige AMS-Betreuer vermutlich versehentlich eine mit der Aussage des Beschwerdeführers inkongruente Eingabe getätigt hätte, erscheint nicht nachvollziehbar und ergibt sich für den erkennenden Senat keinerlei Hinweis zur Unterstützung dieses Vorbringens.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangten Behörde in Fällen der Meldung einer fixen Beschäftigung dazu angehalten sei, schriftliche Unterlagen und den Namen des Dienstgebers aufzunehmen, wurde im Zuge der Befragung des Vertreters der belangten Behörde und des zuständigen AMS-Mitarbeiters nachvollziehbar und schlüssig entkräftet (RV an Z(1): Verlangen Sie einen Arbeitsvertrag, eine schriftliche Zusage, den Namen des Dienstgebers, wenn ein Beschäftigungsverhältnis gemeldet wird?
Z(1): Grundsätzlich nicht. Wenn ihn der Kunde mithat, wird es zu den Akten genommen. Es wird auch nicht nach dem Dienstgeber gefragt.). Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass für die belangte Behörde keinerlei gesetzliche Verpflichtung besteht, derartige Unterlagen entgegenzunehmen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Weigerung, die Niederschrift am 12.11.2014 zu unterzeichnen, ist beweiswürdigend vorweg auszuführen, dass Sinn und Zweck einer Niederschrift darin bestehen, den Inhalt eines Gesprächs bzw. ein mündliches Vorbringen in schriftlicher Form festzuhalten. Sollte die Niederschrift zur Gänze oder auch in Teilen vom tatsächlich Gesagten abweisen, stünde es dem Arbeitslosen frei, durch Zusätze darauf hinzuweisen, bzw. seine eigene Sicht des Gesagten kurz festzuhalten. Bei kommentarloser Nichtunterfertigung einer Niederschrift durch einen Arbeitslosen muss dieser deren Inhalt allerdings gegen sich wirken lassen, da in einem solchen Fall davon ausgegangen werden muss, dass der Arbeitslose sich aus einem bloßen "Justament-Standpunkt" weigert die Niederschrift zu unterfertigen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Unterzeichnung der Niederschrift kommentarlos verweigert. Es erscheint dem erkennenden Senat unerklärlich, wieso der Beschwerdeführer im Zuge der Aufnahme der Niederschrift keine Korrekturen oder Vermerke in seinem Sinne vorgenommen hätte.
Die Weigerung des Beschwerdeführers, die am 14.11.2014 verfasste Niederschrift zu unterfertigen, kann zudem nicht nach sich ziehen, dass die Rechtsfolgen nicht eintreten. Damit würde nämlich das gesamte Sanktionssystem des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ad absurdum geführt. Ein Arbeitsloser könnte damit, dass er die Unterschrift unter eine Niederschrift - auch unbegründet - verweigert, in jedem Fall verhindern, dass Rechtsfolgen gegen ihn in Kraft treten. Eine derartige Auslegung widerspräche der Intention des Gesetzgebers, bestimmte unerwünschte Verhaltensweisen eines Arbeitslosen zu sanktionieren.
Hinsichtlich der Niederschrift vom 12.11.2014 ist beweiswürdigend auszuführen, dass der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Niederschrift nicht in der vom Beschwerdeführer dargelegten Form verfasst wurde. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach Frau XXXX diktiert und Frau XXXX geschrieben hätten, steht einerseits im Widerspruch zu den befragten Zeuginnen, andererseits insbesondere im Widerspruch zum Konzept des Arbeitsmarktservices, wonach die "Domino-Trainerin" im Hintergrund beobachtet, während die zuständige AMS-Betreuerin die Kundenbetreuung alleine vornimmt. Dieses Konzept erscheint dem erkennenden Senat nachvollziehbar und es gibt keinerlei Anlass zu zweifeln, dass dies im gegenständlichen Fall nicht auch in dieser Form abgelaufen ist. Darüber hinaus fand das Gespräch im Büro der AMS-Betreuerin Frau XXXX statt und erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die "Domino-Trainerin" die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer nach Diktat des AMS-Beraterin Frau XXXX aufgenommen hätte. Zudem scheint auf der Niederschrift vom 12.11.2015 deutlich auf: "geleitet von: XXXX", während der Name der "Domino-Trainerin" lediglich als Zeugin im Zusammenhang mit der Weigerung der Nichtunterfertigung der Niederschrift durch den Beschwerdeführer aufscheint.
Zusammenfassend geht der erkennende Senat beweiswürdigend davon aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Aufzeichnung der Niederschrift nicht der Wahrheit entsprechen und diese von Frau XXXX ohne Diktat durch die "Domino-Trainerin" geschrieben wurde, sondern vielmehr im Zuge des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer - wenngleich der erkennende Senat umgekehrt die Aussagen der beiden Zeuginnen (Frau XXXX und Frau XXXX) dahingehend nicht als glaubwürdig erachtet, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Niederschrift wortwörtlich diktiert hätte. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die Aussagen der Zeuginnen zu einem großem Teil realitätsfremd erschienen (z.B. "Z(3): Das Gespräch ist ruhig verlaufen. Es war nicht unangenehm einschneidend. Ich schließe es daraus, da ich noch keine unangenehmen Erfahrungen hatte.") und nicht davon auszugehen ist, dass die Zeuginnen ohne angeblich jegliches Erinnerungsvermögen an das Gespräch vom 12.11.2014 doch durchaus detaillierte Aussagen tätigen konnten. Trotzdem kommt der erkennende Senat in einer Gesamtschau der Umstände zu dem Ergebnis, dass die Niederschrift im gemeinsamen Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX zustandegekommen ist, da dem Konzept des "Domino-Trainings" als beobachtende Funktion im Arbeitsmarktservice Glauben geschenkt wird und dieses nachvollziehbar und schlüssig dargestellt wurde.
Bereits in der Beschwerdevorentscheidung wurde nachvollziehbar festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2014 beim Arbeitsmarktservice eine fixe Beschäftigungsaufnahme ab 01.10.2014 gemeldet habe und deshalb sei sein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 01.10.2014 eingestellt worden. Dies gehe nicht nur aus der Zeugenaussage des Beraters, Herrn XXXX, hervor, sondern könne auch aus den EDV-mäßigen Veranlassungen abgeleitet werden. Hätte der Beschwerdeführer lediglich eine bloße vage Beschäftigungsaufnahme bzw. überhaupt nur eine Bewerbung bei Firma XXXX gemeldet, wären jedenfalls Vermittlungsbemühungen (Ausfolgung von Vermittlungsvorschlägen) eingeleitet worden bzw. hätte er auch nach Abschluss des Beratungsgespräches einen weiteren Kontrollmeldetermin vorgeschrieben erhalten. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, habe er eine fixe Beschäftigungsaufnahme gemeldet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, aus der Zeugenaussage des Herrn XXXX könne keine fixe Beschäftigungsaufnahme abgeleitet werden, wurde von der belangten Behörde völlig zu Recht entgegengehalten, dass der Zeuge in der Niederschrift dargelegt hätte, welche Veranlassungen im Falle einer fixen Beschäftigungsaufnahme bzw. bei der Meldung einer Bewerbung von ihm vorgenommen worden wären. Herr XXXX hätte dabei die jeweiligen Veranlassungen korrekt beschrieben. Gerade die getroffenen EDV-mäßigen Veranlassungen seien in einem derartigen Fall weit höher einzuschätzen als Erinnerungen von Zeugen zu Geschehnissen, welche weit zurückliegen. Zudem hätte der Beschwerdeführer bereits bei der zeitnahen niederschriftlichen Befragung vom 12.11.2014 mitgeteilt, dass er am 04.08.2014 seinem Berater mitgeteilt hätte, dass er mit 01.10.2014 zu arbeiten beginnen werde. Weiters hätte er in dieser Niederschrift zugegeben, dass er es, nach dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, verabsäumt hätte, diesen Umstand dem Arbeitsmarktservice rechtzeitig mitzuteilen. Nicht rechtserheblich sei dabei, dass er die Unterschrift bezüglich seiner Angaben verweigert habe. Der Inhalt der Niederschrift sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers verfasst worden. Der erkennende Senat erachtet diese Ausführungen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 16.12.2015, insbesondere nach Befragung des zuständigen Vertreters der belangten Behörde und des zuständigen AMS-Beraters als nachvollziehbar und schlüssig.
Auch die Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, dass eine nachträgliche Behauptung, dem Arbeitsmarktservice anstelle eines fixen Dienstverhältnisses lediglich eine Bewerbung gemeldet zu haben, es jedem Kunden erlauben würde, rückwirkend einen Anspruch durchzusetzen, ohne dass dieser der Vermittlung zur Verfügung gestanden wäre, ist nachvollziehbar, ebenso wie die Erklärung der belangten Behörde, dass Abmeldungen wegen Beschäftigungsaufnahme nur in derartigen Fällen erfolgen, wenn der Kunde unmissverständlich eine fixe Beschäftigung melde.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Zeugeneinvernahmen des informierten Vertreters der Firma XXXX und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unterbleiben konnten, da beide zum entscheidungserheblichen Sachverhalt nichts Wesentliches beitragen könnten. Beide oben genannten Personen waren bei der persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 04.08.2014 nicht anwesend und könnten daher auch nicht angeben, ob der Beschwerdeführer eine fixe Beschäftigung oder lediglich eine Bewerbung bei Firma XXXX gemeldet hat.
In einer Gesamtschau der Umstände kommt der erkennende Senat somit beweiswürdigend zu der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2014 die Aufnahme einer fixen Beschäftigung am 01.10.2014 gemeldet hat und sich erst am 01.11.2014 beim Arbeitsmarktservice wieder gemeldet hat.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 5 AlVG.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) - (4) (...)"
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall Abs. 5 und Abs. 6 zur Anwendung gelangen.
§ 46 Abs. 5 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und der tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhezeitraum 62 Tage nicht übersteigt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle am 04.08.2014 die Aufnahme einer Beschäftigung am 01.10.2014 bekannt gegeben, wie beweiswürdigend unter II.2. ausgeführt wurde. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist daher der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 46 Rz 803). Dem Beschwerdeführer wurde - der Aktenlage zufolge - seitens der regionalen Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben, insofern wäre eine telefonische Wiedermeldung ausreichend gewesen.
Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I Nr. 77/2004, VwGH 17.11.2004, 2002/08/0070). Im gegenständlichen Fall wurde der Leistungsbezug ab 01.10.2014, dem Tag der gemeldeten Beschäftigung, eingestellt, und hat sich der Beschwerdeführer erst wieder am 01.11.2014 beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Das Arbeitslosengeld gebührt daher erst ab dem 01.11.2014, dem Tag der Wiedermeldung.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag, sowie im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.12.2015 kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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