W145 2116770-1•BVwG W145 2116770-1
W145 2116770-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W145 2116770-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter
Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR:
XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice 321-Mödling (im Folgenden: AMS) vom 02.09.2015 wurde im Spruchpunkt A) festgestellt, dass Frau
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.08.2015 bis 11.09.2015 verloren hat. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte, zumutbare Stelle als Reinigungskraft nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe.
Ein Zustellnachweis befindet sich nicht im Akt.
2. Gegen diesen Bescheid vom 02.09.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.10.2015, beim AMS persönlich eingebracht am 07.10.2015, Beschwerde erhoben.
3. Mit Bescheid vom 23.10.2015, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des AMS vom 02.09.2015 im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 2 iVm § 3 ZustG mit 05.09.2015 (Samstag) als zugestellt anzusehen sei. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde habe daher mit Samstag, den 05.09.2015 zu laufen begonnen und habe am Montag, den 05.10.2015 geendet. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde erst am 07.10.2015, somit außerhalb der Beschwerdefrist, persönlich eingebracht habe, sei diese als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 29.10.2015 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Weiters wurde die Beschwerdeführerin um Vorlage von allfälligen Beweismitteln ersucht. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 17.11.2015 hinterlegt (Zustellnachweis im Akt).
7. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid vom 02.09.2015 hat das AMS ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandhilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 11.09.2015 verloren hat. Die Erlassung des Bescheides und der Bescheidinhalt wurden laut Aktenvermerk des AMS auch am 02.09.2015 mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache besprochen; im Rahmen dieser Vorsprache wurde sie auch über das Rechtsmittelverfahren informiert.
Am 07.10.2015 überreichte die Beschwerdeführerin persönlich dem AMS eine mit 07.10.2015 datierte Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2015. Betreffend Zustellung des Bescheides/Rechtsmittelfrist machte sie darin keinerlei Angaben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.11.2015, laut RSb-Rückschein zugestellt am 17.11.2015, einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme samt allfälliger Beweismittel zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Es langte bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
§ 26 ZustG "Zustellung ohne Zustellnachweis" lautet:
"(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."
Im gegenständlichen Fall liegt in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung eine Zustellung per 05.09.2015 vor. Gemäß § 26 ZustG iVm § 33 Abs. 2 AVG wäre unter Beachtung der 4-wöchigen Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs 4 VwGVG) vorliegend letzter Tag der Rechtsmittelfrist der 05.10.2015, 24:00 Uhr gewesen. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch erst am 07.10.2015 persönlich beim AMS Beschwerde ein.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten hat (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua). Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (VwGH 18.3.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.7.1995, 94/04/0061; 24.6.2008, 2007/17/0202). Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde daher dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung der Beschwerdeführerin einen Verspätungsvorhalt gemacht. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht; auch nach Ablauf dieser Frist erfolgte keine Stellungnahme. Ebenso wenig kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung nach, allfällige Beweismittel vorzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie der Beschwerdeführerin im Verspätungsvorhalt vom 10.11.2015 mitgeteilt - davon aus, dass sich die am 07.10.2015 persönlich beim AMS eingebrachte Beschwerde sohin als verspätet eingebracht erweist.
Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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