BVwG W145 2006468-2

W145 2006468-2Federal Administrative CourtDec 16, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG W145 2006468-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2006468.2.00

Spruch

W145 2006468-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit § 44 iVm § 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF iVm Art. 1 lit f iVm Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), SV XXXX, brachte am 02.12.2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld in der regionalen Geschäftsstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) ein. Darin ist ersichtlich, dass er ungarischer Staatsbürger und geschieden ist. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom 02.12.2013 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX in Österreich gemeldet war. Davor war er noch nie in Österreich gemeldet gewesen. Laut Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.03.2014 hat der Beschwerdeführer vom 02.04.2012 bis 02.12.2012 bei der Firma Österreichische XXXX gearbeitet und vom 03.12.2012 bis 04.12.2012 eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis und vom 05.12.2012 bis zum 03.12.2013 Krankengeld bezogen. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld wurde seitens des Beschwerdeführers eine Krankenstandsbescheinigung für die Zeit vom 13.11.2012 bis zum 03.12.2013 der Burgenländischen Gebietskrankenkasse beigelegt.

2. In einer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 02.12.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich keinen Wohnsitz gehabt habe und täglich in seinen Heimatstaat Ungarn zurückkehre. Weiters gab er an, keine Adresse mehr in Ungarn zu haben, da er seine Wohnung verkauft habe. Eine ehrenamtliche Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Tätigkeiten in Österreich übe er nicht aus.

3. Mit Bescheid des AMS vom 07.01.2014, zugestellt am 13.01.2014, wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 02.12.2013 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 1 lit f iVm Artikel 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX mindestens einmal wöchentlich, laut Niederschrift vom 02.12.2013 täglich, in seinen Heimatsstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer erst seit 18.11.2013 eine Meldeadresse in Österreich habe. Er sei daher als echter Grenzgänger anzusehen und sei daher für die Leistungsgewährung gemäß Art. 1 lit. f iVm 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.01.2014, beim AMS eingelangt am 22.01.2014, fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 18.11.2013 in XXXX wohne und seine ungarische Wohnung aufgegeben habe. Er fahre auch nicht jede Woche oder täglich - wie zur Zeit seiner Tätigkeit bei der Firma XXXX - nach Ungarn, sondern nur gelegentlich, um seine Verwandten zu besuchen. Es sei daher nicht als "echter" Grenzgänger zu qualifizieren.

5. Mit Schreiben vom 03.02.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen und eine Bestätigung über die Aufgabe des ungarischen Wohnsitzes vorzulegen. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2014 erneut aufgefordert, eine Abmeldebestätigung aus Ungarn vorzulegen.

6. Am 10.03.2014 legte der Beschwerdeführer persönlich ein vom Ungarischen ins Deutsche übersetztes behördliches Zeugnis vom 03.03.2014 vor, wonach er bis 28.01.2014 in Ungarn wohnhaft gewesen sei und erst am 28.01.2014 mit der Absicht der Niederlassung im Ausland Ungarn verließ.

7. Mit Schreiben des AMS vom 13.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.

8. Mit Schreiben vom 20.03.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wurde, dass er seit 18.11.2013 in XXXX im Haus der Schwester seiner Lebensgefährtin wohne. Seine Lebensgefährtin sei derzeit noch in Ungarn wohnhaft, da ihr kleiner Sohn dort in den Kindergarten gehe und sie noch einige Angelegenheiten vor der endgültigen Übersiedlung regeln müsse. Er dürfe vorerst gratis in diesem Haus ein Zimmer bewohnen. Er habe in Ungarn keine Unterkunft mehr. Er habe sich sogar in Österreich ein Auto gekauft, angemeldet und versichern lassen.

9. Mit Schreiben vom 01.04.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2014 eingelangt, wurde die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2015, GZ W151 2006468-1/3E, der Beschwerde vom 17.01.2014 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde (AMS) zurückverwiesen. Die Zurückverweisung wurde damit begründet, dass durch die Übersiedlung des Beschwerdeführers vom Wohnstaat in den bisherigen Beschäftigungsstaat das Wohnsitz-Unterscheidungskriterium weggefallen sei und Leistungen somit im Beschäftigungsstaat geltend gemacht werden könnten, weil in einem solchen Falle der Grundsatz der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates wieder auflebe. Durch die Wohnsitzverlegung nach Österreich sei es zu einer Änderung der Zuständigkeit gekommen und sei diese während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf Österreich übergegangen. Die inhaltliche Prüfung sei durch die belangte Behörde durchzuführen, weswegen die Rechtssache an das AMS zurückzuverweisen sei.

11. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2015 hat das AMS am 08.04.2015 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

12. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035-7, der außerordentlichen Revision des AMS gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2015 stattgegeben und den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt: "[...] Abweichend von den die Behördenzuständigkeit betreffenden allgemeinen Bestimmungen des § 3 iVm § 6 AVG ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) nicht auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz Bedacht zu nehmen (vgl. zu diesen Fällen das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 98/21/0511). Für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle kommt es vielmehr auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094). Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ist (in der Regel) u.a. dann gesetzlich nicht begründet, wenn sich der Arbeitslose mit seinem Antrag an eine andere als die örtlich zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS gewandt hat (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 95/08/0132). Da es somit bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, war das Bundesverwaltungsgericht nicht berechtigt, die zurückweisende Entscheidung auf Grund der von ihm angenommenen späteren Wohnsitzverlegung zu beheben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und stellte am 02.12.2013 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 02.04.2012 bis 02.12.2012 bei der XXXX beschäftigt. Vom 03.12.2012 bis 04.12.2012 erhielt er eine Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis und vom 05.12.2012 bis zum 03.12.2013 hat er Krankengeld bezogen.

Während der letztgenannten Beschäftigung verfügte der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz in Österreich und pendelte täglich nach Hause nach Ungarn. Mit 18.11.2013 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich in XXXXim Haus der Schwester seiner Lebensgefährtin, gemeldet; in diesem Haus darf er vorerst gratis ein Zimmer bewohnen. Erst mit 28.01.2014 hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Ungarn zur Gänze aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung/Geltendmachung auf Arbeitslogengeld (am 02.12.2013) hatte der Beschwerdeführer keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und fuhr täglich - zumindest einmal wöchentlich - nach Ungarn; auch seine Lebensgefährtin war zu diesem Zeitpunkt noch in Ungarn wohnhaft, deren kleiner Sohn ging dort in den Kindergarten und es mussten noch Angelegenheiten vor der endgültigen Übersiedlung geregelt werde; auch eine ehrenamtliche Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Tätigkeiten in Österreich übte der Beschwerdeführer nicht aus.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich täglich in seinen Heimatsstaat Ungarn gependelt ist, wurde vom ihm selbst in seiner Einvernahme am 02.12.2013 so angegeben.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst am 28.01.2014 seinen Wohnsitz in Ungarn zur Gänze aufgegeben hat, geht aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten behördlichen Zeugnis vom 03.03.2014 hervor.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest einmal wöchentlich nach Ungarn fuhr und seinen gewöhnlichen Aufenthalt - sprich Lebensmittelpunkt - nach wie vor in Ungarn hatte, ergibt sich aus seiner lebensnahen Schilderung seiner Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in seinem Schreiben vom 20.03.2014. Auch führte er in diesem Schreiben aus, dass er in Österreich lediglich im Haus der Schwester seiner Lebensgefährtin vorerst gratis bloß ein Zimmer zur Verfügung habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand, Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) ...

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist der Beschwerdeführer im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aufgrund regelmäßiger Heimreise als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren.

Bei der Beurteilung, ob eine Person an einem bestimmten Ort einen (ordentlichen) Wohnsitz hat, kommt den Meldedaten wenig Beweiswert zu, weil durch sie die vorhandene oder fehlende Absicht, einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, weder erwiesen noch widerlegt werden kann (Hinweis: E 28. Juni 2006, 2004/08/0085). Ein ununterbrochener Aufenthalt am gewählten Ort ist nicht erforderlich. Auch ein aus einem bestimmten Anlass zeitlich beschränkter Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen (Hinweis: E 9. November 1990, 90/19/0009). Lehre und Rechtsprechung zum § 66 Abs. 1 JN legen Wert sowohl auf die äußerliche Erkennbarkeit einer solchen Niederlassungsabsicht als auch auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem bestimmten Ort, etwa nach dem Familiensitz und der Haushaltsführung. Der Aufenthaltsort muss bewusst zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt gemacht werden; es darf sich bei dieser Wahl um keine Provisorialmaßnahme handeln (Hinweis: E 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0056, mwN). Als einzelne Merkmale für einen dauernden Aufenthalt in Verwirklichung des Mittelpunktes der Lebensinteressen können z.B. herangezogen werden z.B. die Dauer eines Mietvertrages, der Umfang getätigter wirtschaftlicher Investitionen, das Vorhandensein einer Dauererwerbsmöglichkeit, ein länger dauernder Dienstvertrag, das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Person, von der die Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes allgemein nicht erwartet werden kann, die Übernahme der Pflege dauernd pflegebedürftiger Angehöriger (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 93/08/0133, und die dort angeführte Judikatur). (vgl. VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2009/08/0016). So verlangt auch der Obersten Gerichtshofes (Beschluss des vom 20. Jänner 2000, Zl. 6 Ob 318/99d) bei der Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland im Sinne des § 66 Abs 2 JN eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt.

In Anwendung der zitierten Rechtsprechung hatte verfahrensgegenständlich der Beschwerdeführer in einer Gesamtschau (gratis Bewohnen nur eines Zimmers im Haus der Schwester der Lebensgefährtin, Lebensgefährtin und Sohn in Ungarn, Aufgabe seines ungarischen Wohnsitzes nachweislich erst am 28.01.2014, kein Ausüben einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Tätigkeiten in Österreich, kein Vorhandensein einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit) jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld (am 02.12.2013) keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet.

Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Damit wird für (echte) Grenzgänger das Prinzip durchbrochen, dass der Staat der letzten Beschäftigung für die Leistungszuständigkeit zuständig ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 476/2).

Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).

Den oben getroffenen Feststellungen folgend arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt in Österreich, kehrte aber sowohl während dieser Beschäftigung als auch während seines Krankengeldbezugs als auch zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Arbeitslosengeld täglich - zumindest einmal wöchentlich - in seinen Heimatstaat Ungarn zurück. Sohin lag sein Wohnort und der gewöhnliche Mittelpunkt an dem sich seine Interessen befinden jedenfalls am 02.12.2013 in Ungarn und ist somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig gewesen.

Auch im Lichte der o.a. Judikatur folgt für gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer- trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Ungarn hatte. Für die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung an. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.12.2013 Grenzgänger iSd Definition des Artikel 1 lit f EG VO 883/2004 mit Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Ungarn gewesen, weshalb für den Antrag auf Arbeitslosengeld der Wohnsitzstaat Ungarn zuständig war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die gegenständliche Entscheidung folgt der bisherigen Judikatur des VwGH zur Auslegung des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Da somit eine höchstgerichtliche Judikatur besteht, welche die maßgebende Frage, wo sich der Wohnort eines Arbeitslosen befindet, der in einem anderen Mitgliedstaten arbeitet, hinreichend klar und konsistent beantwortet ist, liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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