W141 2116342-1•BVwG W141 2116342-1
W141 2116342-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W141 2116342-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 12.08.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 46 BBG idgF als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 17.02.2015 beim Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit)" in den Behindertenpass gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Sonographiebefund Oberbauch, Dr. XXXX vom 03.02.2014
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 01.06.2015 wurde basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule
Bluthochdruck
Beurteilung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Refluxsymptomatik ist mittels der zeitgemäßen Therapiemaßnahmen gut behandelbar und erreicht keinen GdB. Die sonographisch beschriebenen Leberumbauzeichen erreichen bei Fehlen dokumentierter Leberfunktionsstörungen keinen Behinderungsgrad. Die im Ultraschall beschriebenen Gallenblasenkonkremente erreichen bei Fehlen entzündlicher Veränderungen im Bereich der Gallenblasenwand sowie Fehlen dokumentierter Koliken keinen Behinderungsgrad.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "D2" liegen bei Fehlen dokumentierter Leberfunktionsstörungen sowie fehlender dokumentierter Komplikationen bei Gallensteinleiden nicht vor.
1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25.07.2015 im Wesentlichen vorgebracht, dass die Befunde hinsichtlich ihrer beiden Gallensteine nicht berücksichtigt worden seien. Sie habe einen Röntgenbefund vorgelegt, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass sie zwei Gallensteine habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 zweiter Teilstrich" gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien, mangels medizinischer Begründung oder Vorlage von neuen Beweismitteln, nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde richtig ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zustellung bei der belangten Behörde schriftlich eine Beschwerde eingebracht werden kann.
Die Zustellverfügung ordnet eine Zustellung an die Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis an.
Der Bescheid wurde lt. Abfertigungsvermerk der belangten Behörde am 13.08.2015 dem Zustellorgan übergeben.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2015 Beschwerde erhoben, wobei der Eingangsvermerkt der belangten Behörde das Datum 16.10.2015 aufweist.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie einen Röntgenbefund vorgelegt habe, welcher zeige, dass sie zwei Gallensteine habe, welche immer wieder Gallenkoliken auslösen würden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Mit Schreiben vom 17.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme - nämlich dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist - im Rahmen des Parteiengehörs gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 03.12.2015 zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben dazu Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat eine Zustellung ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin verfügt.
Der angefochtene Bescheid wurde am 13.08.2015 dem Zustellorgan übergeben.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 16.10.2015 und somit verspätet eingebracht.
Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Zustellverfügung der belangten Behörde und die Beschwerdeschrift eingesehen.
Die vorliegenden Beweismittel in Form von Zustellverfügung, Abfertigungsvermerk der belangten Behörde, Datum der Beschwerdeschrift und Eingangsvermerk der belangten Behörde auf der Beschwerdeschrift sind schlüssig und weisen keine Widersprüche auf.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG auszugsweise)
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. (§ 46 BBG auszugsweise)
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. (§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG])
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. (§ 32 Abs. 2 AVG)
Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. (§ 33 Abs. 4 AVG)
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz)
Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz)
Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Verspätungsvorhalt ist unwidersprochen geblieben.
Da der angefochtene Bescheid am 13.08.2015 an das Zustellorgan übergeben worden ist, gilt die Zustellung als am 18.08.2015 bewirkt.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit 29.09.2015.
Da die Beschwerde am 16.10.2015 - und somit verspätet - eingebracht worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 1. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde zurückgewiesen und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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