W141 2115727-1•BVwG W141 2115727-1
W141 2115727-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2115727-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 11.09.2015, PN: 4352440, VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie
§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 21.01.2015, eingelangt am 23.01.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass gestellt.
Folgende Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Kopie eines ZMR-Auszuges vom 29.01.2015
? Ärztlicher Befundbericht, XXXX vom 03.04.2014
? End- Befund, XXXX vom 23.01.2015
? Befund, XXXX vom 06.11.2014
? Arztbrief, XXXX vom 13.11.2014
? OP- Bericht, XXXX vom 24.11.2014
? Befund, XXXX vom 23.01.2015 und 11.02.2015
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.03.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese: Auf die Vorgutachten wird eingangs verwiesen. 11/2014 Operation einer Umbilicalhernie.
Derzeitige Beschwerden: Harnprobleme, Wirbelsäulenbeschwerden,
Atembeschwerden - kann deshalb öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen - kam aber mit der U-Bahn zur Untersuchung ins SMS.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Parkemed 500, Blutdruckmittel. Hilfsmittel: Brille, Gehstock, Lumbalbandage.
XXXX .
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 69:
Hernia umbilicalis-Operation.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Normal.
Ernährungszustand: Adipös.
Größe: 176cm. Gewicht: 93 kg. Blutdruck: 140/90.
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus (Brillenträger) und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.
Thorax/Herz/Lunge: Inspektorisch und auskultatorisch unauffällig.
Abdomen: Über TN, Narbe nach Nabelbruchoperation, trägt Lumbalbandage, trägt Inkontinenzeinlage.
Extremitäten: Frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: Unauffällig strukturiert, verweigert ein aussagekräftiges Vorneigemanöver
Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt mit Gehstock ins Zimmer; geht in weiterer Folge ohne Hilfsmittel im Untersuchungsraum und auch wieder in den Warteraum.
Status Psychicus: Orientiert, leidenszentriert, demonstratives Verhalten.
Ergebnis der durchgeführten Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Harn-Urge-Inkontinenz. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Verwendung von Inkontinenzprodukten zumutbar.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
20 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Syndrom der kleinen Lunge - ohne klinische Relevanz - kein GdB. Der erfolgreich operierte Nabelbruch bedingt keinen GdB. Ein einschätzungsrelevantes Wirbelsäulenleiden liegt nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" liegen nicht vor.
Begründung: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da erhebliche Einschränkungen weder an den unteren noch an den oberen Extremitäten vorliegen. Die Wirbelsäule bietet auch einen altersadäquaten strukturellen und funktionellen Befund. Die festgestellten Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat erreichen kein Ausmaß, welche das Erreichen, das sichere Ein- und Aussteigen und die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefährden oder unmöglich machen. Hilfsmittel sind zum Gehen nicht wirklich erforderlich, daher auch diesbezüglich kein Erschwernis bei der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Im Falle der Verwendung eines Gehstockes liegt auch kein relevantes Erschwernis vor. Die erhobenen Befunde ermöglichen aus gutachterlicher Sicht das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Das sichere Anhalten und damit auch der sichere Transport unter üblichen Bedingungen sind unter der Berücksichtigung der erhobenen Gelenks- und Kraftbefunde möglich. Aus ärztlicher Sicht ist auch das Tragen einer Inkontinenzeinlage zumutbar und im gegenständlichen Fall auch ausreichend und dadurch ist keine Einschränkung betreffend der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
Es liegt ein Dauerzustand vor."
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis 10.06.2015 Stellung zu nehmen. Am 22.05.2015 wurde eine Fristverlängerung bis 31.07.2015 persönlich mit dem Beschwerdeführer vereinbart.
1.3. Der Beschwerdeführer legt fristgerecht, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.07.2015, nachstehend angeführten Befund vor:
? Ärztlicher Befundbericht, XXXX vom 28.05.2015
1.4. Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, daher wurde eine neuerliche Überprüfung, ob die angegebenen Einwände eine Änderung des Sachverständigengutachtens notwendig machen, seitens der belangten Behörde veranlasst.
1.5. Aus der Stellungnahme von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.08.2015 geht Folgendes hervor:
Der Beschwerdeführer sei am 04.03.2015 bei der belangten Behörde nach Anamneseerhebung antragsrelevant untersucht und nach den Bestimmungen des BBG mit 20 vH eingestuft worden. Es sei bei dieser Untersuchung auch festgestellt worden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Ein Befundbericht von XXXX sei nachgereicht worden, dazu sei eine Stellungnahme abgegeben worden.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht sei anzumerken, dass der nachgereichte Befund die Harn-Urge-Inkontinenz bestätige. Weitere neue Erkenntnisse seien diesem Befund nicht zu entnehmen.
Es werde abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und des neuen Befundes eine Änderung der bisherigen getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen werde, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BBG mit ihren Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den XXXX -jährigen Beschwerdeführer korrekt bewertet und berücksichtigt wurden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 vH ergeben habe.
Anlässlich des Parteiengehörs vom 19.05.2015 sei der neu nachgereichte Befund nach abermaliger Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die zu einer Änderung der ärztlichen Feststellungen führen könnten. Auf die Stellungnahme von XXXX wird verwiesen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt am 02.10.2015 bei der belangten Behörde, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seit er XXXX Jahre alt ist, Tag und Nacht Windeln trage, wegen des Harnverlustes. Die Gäste würden sich in der öffentlich Straßenbahn, U-Bahn oder sonstigen Verkehrsmitteln beschweren. Die Fahrgäste würden den Geruch des Urins bemerken. Es sei schon öfters eine Beschwerde an die Wiener Verkehrsbetriebe gegangen, dann habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er Windeln tragen müsse.
In den öffentlichen Toiletten könne sich der Beschwerdeführer nicht wickeln und es störe die anderen Leute auch, daher brauche er den Zugang zu einem Behinderten-WC. Dort wäre er
ungestört vor anderen Leuten.
Erst vor kurzem habe der Beschwerdeführer ein großes Problem am Behinderten-WC gehabt. Er sei nach dem Wickeln heraus gekommen und eine Putzfrau habe ihn gefragt, warum er ein Behinderten-WC benützt habe. Er habe daraufhin erklären müssen, dass er inkontinent sei. Sie habe ihn gefragt, ob er einen Behindertenausweis habe. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, er habe keinen Ausweis, weil sein Ausweis eingezogen worden sei und er inzwischen keinen mittragen könne.
Der Beschwerdeführer hofft, dass er wieder einen Behindertenausweis bekomme, ansonsten habe er weiter Probleme an öffentlichen Behinderten-WCs.
Der Beschwerdeführer habe schon einmal von 2003 bis 2014 einen Behindertenausweis gehabt, und hoffe wieder denselben Status zu bekommen, da sich seine Gesundheit seit 2003 nicht verbessert habe.
Außerdem bekomme der Beschwerdeführer sei kurzem sehr wenig Luft, da er eine kleine Lunge habe. Das Lungenvolumen liege bei 56 vH, dazu lägen bereits Befunde vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH..
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 30.11.2015 eingeholten Meldedatenauszug aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 04.03.2015, von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und die Stellungnahme vom 20.08.2015 ebenfalls von XXXX , schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Im Sachverständigengutachten von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, werden alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Laut Sachverständigengutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H., da nur ein Leiden, die Harn- Urge- Inkontinenz, vorliegt. Das Syndrom der kleinen Lunge und der erfolgreich operierte Nabelbruch erreichen keinen Grad der Behinderung. Ein einschätzungsrelevantes Wirbelsäulenleiden liegt nicht vor.
In der Stellungnahme von XXXX wird ausgeführt, dass aus allgemeinmedizinischer Sicht anzumerken ist, dass der nachgereichte Befund die Harn-Urge-Inkontinenz bestätigt. Weitere neue Erkenntnisse sind diesem Befund nicht zu entnehmen.
Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes und des neuen Befundes eine Änderung der bisherigen getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen mit ihren Auswirkungen korrekt bewertet und berücksichtigt wurden.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem Gutachten und der Stellungnahme wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Im Gutachten und der Stellungnahme wurden auch alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen berücksichtigt. Auch alle vom Beschwerdeführer nachgereichten Befunde und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung berücksichtigt und sind mit den im Rahmen der Untersuchung vom 04.03.2015 erhobenen Befunden in Einklang zu bringen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine weiteren medizinischen Beweismittel vor und seinem Vorbringen war auch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens und der Stellungnahme hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In dem vorliegenden Sachverständigengutachten und der Stellungnahme wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahme herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.