W141 2115640-1•BVwG W141 2115640-1
W141 2115640-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W141 2115640-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 08.09.2015, PN: 7228801,
VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie §§ 1 Abs. 2 Z 3, 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 04.08.2015, eingelangt am 06.08.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass gestellt.
1.1. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.06.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
Praktische Taubheit, Gebärdensprache erlernt, Sprache selbst schlecht, DysIalie.
Radsturz nach PKW Kollision XXXX : Milzentfernung, Großzehenverletzung, Sehnenverletzung linker Arm mit Bewegungseinschränkung.
XXXX Arbeitsunfall: Komplizierter Knöchelbruch rechts und anschließende Thrombose. Diese seither mehrmals. AUVA - 20% MdE.
Arbeitsunfall XXXX .
Ein Bandscheibenvorfall L3/L4 re. ist bekannt und hat XXXX zu einer Wurzelirritation L4 re. geführt.
Derzeitige Beschwerden:
Es besteht unverändert eine praktische Gehörlosigkeit, mit Hörgeräten ist nichts auszurichten, sehr laute Umgebungsgeräusche können wahrgenommen werden. Es besteht gute Kenntnis der Gebärdensprache, die Sprache selbst wurde als Kind nicht ordentlich erlernt und er ist im familiären Bereich gut verständlich, deshalb kommt die Mutter zum "Dolmetschen" mit.
Beschwerden nach dem Unfall mit 15 Jahren:
Beweglichkeitseinschränkung des li. Handgelenkes und des li. Unterarmes, auch die Finger können nicht ganz gestreckt werden, wenn die Hand gestreckt ist. Die li. Großzehe hängt und kann nicht gut bewegt werden. Die Narben im Bauchraum nach der Milzexstirpation sind in Ordnung.
Hauptproblem sind jetzt die Folgen des Unfalles XXXX . Hier besteht Schwellneigung am re. Bein, eingeschränkte Beweglichkeit und teilweise kommt es auch zu Ulcerationen mit Entzündungen. Bandagen müssen zur Kompression verwendet werden. Es besteht ein Dauerschmerz im Sprunggelenk.
Seitens des Bandscheibenvorfalles hat er momentan hauptsächlich Rückenschmerzen, nur beim längeren Autofahren leichte Ausstrahlung ins re. Bein.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Voltaren gegen Schmerzen bei Bedarf Orthopädische Schuhe werden selten verwendet. Er hat sich selbst einen Schuh modifiziert. Verwendet Bandagen.
XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Arztbriefe Chirurgie und Unfallchirurgie XXXX 2010, 2011, XXXX Rehabilitationsbericht XXXX 2011 Interne XXXX 2014.
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand:
Adipös.
Größe: 198,00 cm. Gewicht: 125,00 kg.
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal,
Schmerzen lumbal. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 30°. LWS: FBA 20 cm, Schoberzeichen 13/10 cm.
Obere Extremitäten: Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen, Unterarmauswärtsdrehung li. endlagig eingeschränkt. Handgelenksstreckung und -beugung li. gegenüber re. um etwa 1/4 eingeschränkt, streckt er das Handgelenk li., dann gehen die Langfinger in eine leichte Beugestellung. Bei Belastung gibt er Schmerzen im li. Handgelenksbereich an, sensible Störungen oder motorische Ausfälle hat er nicht. Untere
Extremitäten: Beinlänge seitengleich, Beinachse normal. Verdickung im re. Sprunggelenksbereich, wo Bandagen verwendet werden.
Hüftfunktion: Bds. S 0/0/120°, R 40/0/30°, re. leicht schmerzhaft.
Kniegelenke: Bds. S 0/0/140°, bandfest. Sprunggelenke: Re. S 10/0/20°, li. S 20/0/40°. Im re. Sprunggelenksbereich nach einem von ihm gezeigten Foto narbige Veränderungen, trophische Störung der Haut nach postthrombotischen Syndrom, derzeit leichtes Nässen mit Verbandanlage, keine richtige Ulceration, keine sensiblen Ausfälle. Nebenbefundlich 2 Narben im Abdominalbereich nach Milzexstirpation.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Begleitung der Mutter selbst gehend zur Untersuchung, trägt selbst modifizierte Sportschuhe ( XXXX ), verwendet keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Das re. Sprunggelenk ist deutlich verdickt, die Belastungsphase reduziert, die Schrittlänge verkürzt, er dreht das Bein in der Hüfte nach außen und rollt mehr über den Fußinnenrand ab. Li. fällt auf, das die Großzehe in einer leichten Beugestellung ist und beim Gehen in der Abrollbewegung leicht hinderlich ist. Einbeinstand bds. möglich, re. wackelig mit Halten, li. normal, Zehen- und Fersenstand re. schlecht möglich, li. einigermaßen mit leichter Behinderung durch die Großzehe. Kniebeuge wegen Schmerzen im re. Sprunggelenk eingeschränkt, geht bis 90°, vermehrte Belastung li. Bein.
Status Psychicus: ok
Diagnosen:
Hörorgan, an Taubheit grenzende Hörstörung.
Posttraumatische Funktionsstörung rechtes Sprunggelenk.
Posttraumatische Funktionsstörung linkes Handgelenk.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Teilversteifung der linken Großzehe.
Prüfung der Auswirkung der festgestellten Gesundheitseinschränkungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine.
• Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
• Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein.
Nein.
• Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein.
• Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine.
• Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Nein.
1.2. In einem weiteren von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.06.2015 wird basierend auf der Aktenlage von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Diagnosen:
An Taubheit grenzende Hörstörung.
Posttraumatische Funktionsstörung rechtes Sprunggelenk.
Posttraumatische Funktionsstörung linkes Handgelenk.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Teilversteifung der linken Großzehe.
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.
Die Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes, der linken Großzehe, des linken Handgelenkes und der Wirbelsäule beeinträchtigen zwar die Mobilität, allerdings nicht in so einer Weise, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, wie nachgefragt, und das Ein- und Aussteigen sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich beeinträchtigt wäre.
Keines der festgestellten Leiden verursacht eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da weder
1.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
1.3. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht seine Stellungnahme bei der belangten Behörde, eingelangt am 06.08.2015, ein und führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer sei mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahren nicht einverstanden und zwar mit der Bemerkung: "Keines der festgestellten Leiden verursacht eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit."
Der Beschwerdeführer habe täglich Schmerzen im Knöchel und zwar seit der OP vom 26.11.2010. Dazu komme, dass er immer wieder Thrombosen und offene Stellen mit Ekzemen habe. Der Knöchel bzw. der ganze Fuß sei stark verschwollen, daher die tägliche Bandage. Er könne auch nur mit Hausschuhen und Schuhen gehen. XXXX habe seinen Fuß nicht angeschaut.
Hinzukomme laut Beschwerdeführer noch sein Problem mit der Wirbelsäule.
Daher sei es dem Beschwerdeführer unverständlich, dass er keinen Anspruch auf einen Parkausweis habe.
Nachstehend angeführtes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
? Kurzbrief, Landesklinikum XXXX vom 19.11.2014
2. Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden, daher wurde eine neuerliche Überprüfung, ob die angegebenen Einwände eine Änderung des Sachverständigengutachtens notwendig machen, seitens der belangten Behörde veranlasst.
2.1. Aus der Stellungnahme von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 31.08.2015 geht Folgendes hervor:
Nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2015 seien die im Gutachten aufgelisteten Funktionsbehinderungen erfasst worden. Hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines § 29b Ausweises sei, wie bereits im Gutachten ausgeführt, Folgendes zu wiederholen: Die Behinderungen des rechten Sprunggelenkes, des linken Handgelenkes, der Wirbelsäule und der linken Großzehe hätten zwar Einfluss auf die Mobilität, jedoch würden sie die Funktion des Bewegungsapparates nicht in solcher Form beeinträchtigen, dass deshalb das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus medizinischer Sicht verunmöglicht oder stark erschwert würde. Hilfsmittel würden verwendet werden können. Die Beweglichkeit der genannten Abschnitte des Bewegungsapparates sei ausreichend, um das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport zu ermöglichen.
Auf die spezielle Situation des rechten Beines sei im Gutachten eingegangen worden, hierzu sei nichts zu ergänzen.
Der nachgereichte Befund des LK XXXX 11/2014 bedinge ebenfalls keine Änderung, da er keine neuen Erkenntnisse bringe. Das Wirbelsäulenleiden sei erfasst worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 06.08.2015 und der darin erhobenen Einwendungen sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die zu einer Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachten führen können.
Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 16.09.2015, eingelangt am 30.09.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei seinen Sicherheitsschuhen nicht XXXX weggeschnitten hätte, sondern er habe zu diesem Zeitpunkt seine orthopädischen Schuhe nicht tragen können, da sein Knöchel bzw. der ganze Fuß stark geschwollen gewesen sei und er offene Stellen gehabt habe. Daher habe er nicht in den orthopädischen Schuh gepasst und er habe nicht alle drei Wochen "in den Krankenstand gehen" können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.
1.3. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der mit Stichtag 01.12.2015 eingeholten Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Zu 1.2. Die Ausstellung des Behindertenpasses mit der Nr. 7228801 erfolgte am 10.12.1993 durch das Bundesamt für Soziales- und Behindertenwesen.
Zu 1.3. Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung."
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 und 03.06.2015 sowie die Stellungnahme vom 31.08.2015 von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den Gutachten und der Stellungnahme wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In den Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin, werden alle relevanten Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da die Mobilität zwar durch die Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes, der linken Großzehe, des linken Handgelenkes und der Wirbelsäule beeinträchtigt ist, aber jedoch nicht in so einer Weise, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Ein und Aussteigen sowie die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln erheblich beeinträchtigt wäre. Somit verursacht keines der festgestellten Leiden eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
In der Stellungnahme von XXXX , Facharzt für Orthopädie und Arzt für Allgemeinmedizin wird ausgeführt, die Behinderungen die Funktion des Bewegungsapparates nicht in solcher Form beeinträchtigen, dass deshalb das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus medizinischer Sicht verunmöglicht oder stark erschwert würde. Außerdem können auch Hilfsmittel verwendet werden. Die Beweglichkeit der genannten Abschnitte des Bewegungsapparates ist ausreichend, um das Ein- und Aussteigen sowie den sichern Transport zu ermöglichen. Auch auf die spezielle Situation des rechten Beines wurde im Gutachten eingegangen, hierzu ist laut Sachverständigengutachter nichts zu ergänzen.
Somit liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen und haben auch keine neuen Aspekte oder medizinischen Beweismittel vorgebracht.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens und an der Stellungnahme hervorzurufen.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt und die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm. vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die Stellungnahme herangezogen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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