W107 2016364-1•BVwG W107 2016364-1
W107 2016364-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015
Anzeigepflicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe, Informationspflicht, Meldepflicht,<br/>Rechtzeitigkeit, Verfahrenseinstellung, Verspätung, Zurückziehung
W107 2016364-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 12.11.2015, GZ. FMA- XXXX , den Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014 nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: belangte Behörde) vom 12.11.2014, GZ. FMA- XXXX , nachweislich zugestellt am 13.11.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer
XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Geschäftsführer der XXXX (in Folge: KAG), als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
"Sehr geehrter Herr XXXX !
Sie sind seit 01.10.2006 Geschäftsführer der XXXX mit Sitz in XXXX .
I. Sie haben in dieser Funktion folgendes zu verantworten:
Die XXXX hat unterlassen, eine Änderung der Angaben bei bereits angezeigten Sondervermögen, nämlich dem XXXX , einem Miteigentumsspezialfonds gem. §§ 163 ff InvFG 2011, und zwar dass sich die Zahl der Anleger per 27.03.2013 auf drei erhöht hat, innerhalb von zwei Monaten nach deren Wirksamwerden der FMA und der OeNB anzuzeigen. Die Änderung wurde der FMA erst mit Eingabe vom 04.07.2013, sohin nicht binnen zwei Monaten, angezeigt.
II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
165 InvFG 2011 idF BGBl. I 77/2011
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 1000 Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden
Freiheitsstrafe von --
Gemäß §§ 190 Abs. 2 Z 8 InvFG 2011, BGBl. I 77/2011 idF BGBl. I 35/2012
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
0 Euro als Ersatz der Barauslagen für -.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1100 Euro."
2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 05.12.2014 wurde das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verletzung von Verfahrensvorschriften, Ergänzungsbedürftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten sowie die Höhe der Strafe beeinsprucht. Begehrt wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Strafe.
3. Mit Schriftsatz vom 17.12.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 22.12.2014, der (ursprünglich zuständigen) Gerichtsabteilung W210 tatsächlich zugewiesen am selben Tag, übermittelte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.02.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W210 abgenommen und der Gerichtsabteilung W107 neu zugewiesen (OZ2).
5. Mit E-Mail Eingabe vom 15.12.2015, 16.38 Uhr, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2015, teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde betreffend das gegenständliche Straferkenntnis mit (OZ 7). Die für 16.12.2015 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt. Somit besteht gegenständlich Senatszuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).
Durch den mit Eingabe vom 16.12.2015 (OZ7) unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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