BVwG L511 2110866-1

L511 2110866-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Beitragsnachverrechnung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Versicherungspflicht

Full text

BVwG L511 2110866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2110866.1.00

Spruch

L511 2110866-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte EUSTACCHIO SCHAAR, gegen den Bescheid der Salzburger

Gebietskrankenkasse vom 12.06.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl:

XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.06.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse [SGKK]

1.1. Die SGKK führte ab März 2013 eine Gemeinsame Prüfung der Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) bei der beschwerdeführenden Partei durch.

1.1.1. Im Zuge dieser GPLA ergingen am 28.05.2013 eine Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO sowie am 30.05.2013 zwei Prüfberichte, einer über einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 40.030,16 und Verzugszinsen idH von EUR 8.484,14, sowie einer über einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 18.037,97 und Verzugszinsen idH von EUR 5.271,29.

1.2. Mit Schreiben vom 05.07.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei die Bescheiderlassung hinsichtlich dieser Beitragsforderungen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG.

1.2.1. Mit Schreiben vom 24.02.2014, 15.04.2014, 07.07.2014 und 23.07.2014 forderte die SGKK die beschwerdeführende Partei zur Vorlage von Unterlagen auf, um einen Bescheid erstellen zu können.

1.2.2. Im Zuge der Bescheiderstellung ergingen am 18.09.2014 eine Niederschrift, sowie am 23.09.2014 ein Prüfbericht über einen Nachverrechnungsbetrag von EUR 881,21 und Verzugszinsen idH von EUR 226,21 und am 25.09.2015 ein Prüfbericht über eine Nachverrechnungsgutschrift von EUR 25.057,31 und einer Gutschrift der Verzugszinsen idH von EUR 5.602,58.

1.3. Mit Bescheid vom 04.05.2015, zugestellt 06.05.2015, am Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , verpflichtete die SGKK in Spruchpunkt I die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 Abs. 1 ASVG, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013, 23.09.2014 und 25.09.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 33.892,02 an die SGKK zu entrichten. In Spruchpunkt II wurde die beschwerdeführenden Partei als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet, die von der SGKK mit Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013, 23.09.2014 und 25.09.2014 festgesetzten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 8.379,06 an die SGKK zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 6 BMSVG ausgesprochen und nimmt Bezug auf die Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013, vom 23.09.2014 und vom 25.09.2014, sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 04.05.2015, GZ XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides darstellten.

1.3.1. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Versicherungspflichtbescheid zu den in der Anlage 1 und 2 namentlich angeführten Personen die Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden sei, sodass die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident sei. Die Nachverrechnung basiere darauf, dass in den konkreten Fällen keine beitragsfreien Bezüge gemäß § 49 Abs. 2 [gemeint: Abs. 3] Z 28 ASVG (pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen) vorlägen, da es sich bei den zu Grunde liegenden Tätigkeiten nicht um Wettkampfsport, sondern um prophylaktische Maßnahmen handle. Die Regelung des § 49 Abs. 7 ASVG iVm der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen sei ebenso nicht anwendbar, da es sich bei der beschwerdeführenden Partei nicht um einen bundesweit agierenden Gesundheitsverein handle.

2. Beschwerde

2.1. Mit Schreiben vom 02.06.2015, Poststempel vom selben Tag, eingelangt am 05.06.2015 bei der SGKK, erhob der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid der SGKK.

2.1.1. Die beschwerdeführende Partei verwies einleitend auf den Umstand, dass ihr der der Entscheidung im angefochtenen Bescheid zugrundegelegte und zum integrierten Bestandteil erklärte Versicherungspflichtbescheid weder zugestellt noch zur Kenntnis gelangt und auch keiner anderen Person zugestellt worden sei, was eine inhaltlich vollständige Beschwerde unmöglich mache.

2.1.2. Im Hinblick auf das Vorliegen von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen [PRAE] iSd § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesetzgeber keine Trennung in Wettkampf und Nichtwettkampfsport vorgenommen habe, sondern diese Ausnahme von der Versicherungspflicht generell für gemeinnützige Breitensportvereine vorgesehen habe. Auch sei die beschwerdeführende Partei ein bundesweit agierender Verein.

2.1.3. Angeregt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002 idF Nr. 493/2013, soweit sie den unbestimmten Begriff "Gesundheitsverein" bzw. "bundesweit agierend" betrifft, wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.

3. Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage

3.1. Ein ergänzendes Ermittlungsverfahren fand der Aktenlage zu Folge nicht statt.

3.2. Mit Bescheid vom 12.06.2015, zugestellt am 16.06.2015, Beitragskontonummer XXXX , Zahl: XXXX , änderte die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG den Bescheid vom 04.05.2015, GZ XXXX , im Spruch (nur) dahingehend ab, dass der Verweis auf den Versicherungspflichtbescheid vom 04.05.2015, GZ XXXX weggelassen wurde.

3.2.1. Zum bisherigen Verfahren wurde begründend ausgeführt, dass der Versicherungspflichtbescheid tatsächlich nicht existiere und daher die Versicherungspflicht im Sinne der Verfahrensökonomie als Vorfrage in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt werde.

3.2.2. Im Hinblick auf die strittige Frage des Vorliegens von beitragsfreien Bezüge gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG bleibe die SGKK bei ihrer bereits im Bescheid getroffenen Entscheidung.

3.2.3. Der Anlage 1 und Anlage 2 der Beschwerdevorentscheidung [BVE] sind die Namen, teilweise die Sozialversicherungsnummern, die Beitragsgruppen und der Zeitraum der Nachversicherung ersichtlich, nicht jedoch eine individuelle Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit.

3.3. Mit Schreiben vom 30.06.2015, Poststempel vom selben Tag, beantragte der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3.3.1. Einleitend wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass die Vorgangsweise der SGKK, zunächst auf einen nicht existenten Versicherungspflichtbescheid zu verweisen, und sodann die Klärung der Versicherungspflicht als Vorfrage in der BVE vorzunehmen, im Ergebnis dazu führe, dass der beschwerdeführenden Partei die Beschwerdefrist gegen den erst mit der BVE vorliegenden vollständig begründeten Bescheid um zwei Wochen verkürzt worden sei und sie damit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter samt Gewährung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen verletzt worden sei, insbesondere da die SGKK die Begründung ihrer BVE an die vorgebrachten Beschwerdepunkte angepasst habe.

3.3.2. Die beschwerdeführenden Partei verwies sodann auf ihre Beschwerde vom 02.06.2015, erhob diese zur Begründung der Unrichtigkeit der nunmehrigen BVE und brachte im Wesentlichen inhaltlich gleich vor wie in der Beschwerde.

3.4. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Beschwerdevorlage vom 20.07.2015 die Beschwerde samt nicht durchnummeriertem Verwaltungsakt vor und nahm in einem extra Schreiben zur Beschwerde Stellung, worin sie ihre bisherige Rechtsansicht vertiefte.

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Im ersten Bescheid vom 04.05.2015 hat die SGKK die beschwerdeführende Partei zur Nachzahlung von festgestellten Melde- und Beitragsdifferenzen verpflichtet.

1.1.1. Im Rahmen der Begründung wurde als Sachverhalt auf die bereits in Anlage 1 und 2 zum Versicherungspflichtbescheid vom 04.05.2015 festgestellten Beschäftigungsverhältnisse verwiesen und festgehalten, dass auf Grund der Einbeziehung in die Pflichtvollversicherung dieser Personen, die entsprechende Nachverrechnung evident sei.

1.2. Der Versicherungspflichtbescheid vom 04.05.2015, GZ XXXX , ist nicht existent.

1.3. In der ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne Parteiengehör ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 12.06.2015 wird wörtlich ausgeführt:

1.3.1. "Im [im] Spruch bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde standardmäßig auf einen Versicherungspflichtbescheid verwiesen, welcher jedoch in diesem Fall noch nicht (weder materiell- noch formalrechtlich) existiert. Bei diesem Verweis auf einen nicht existierenden Versicherungspflichtbescheid handelt es sich um ein Redaktionsversehen der ausstellenden Behörde. [...] Die Vorfrage der Versicherungspflicht wird vorerst umfangreich in der Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde zum Beitragspflichtbescheid (GZ XXXX ) erläutert; da den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung zum Beitragspflichtbescheid die Einbeziehung in die Pflichtversicherung ohnehin immanent ist."

1.3.2. Unter "[3.] Der Vorfragetatbestand der Pflichtversicherung" werden sodann erstmals zur Versicherungspflicht von einigen Beschäftigten Ausführungen getroffen und der Beschwerdevorentscheidung eine Anlage 1 und Anlage 2 beigefügt, in der die Namen und die Versicherungszeiten von einem Teil der Beschäftigten aufscheinen, für die Beiträge nachverrechnet wurden.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BvWG vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1).

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Der Inhalt des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt, wie die Feststellungen dass der Beschwerdevorentscheidung weder ein Ermittlungsverfahren, noch ein Parteiengehör vorangegangen sind.

2.2.2. Die Nicht-Existenz des Versicherungspflichtbescheides ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Feststellungen der SGKK in der Beschwerdevorentscheidung, worin explizit darauf hingewiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

3.1.2. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).

3.1.2.1. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die beschwerdeführende Partei hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu:

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.1.2.2. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.

3.2. Ersatzlose Behebung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 5 VwGVG

3.2.1. Mit Bescheid vom 04.05.2015 hat die SGKK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeber im Sinne von § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen idH von EUR 33.892,02 (Spruchpunkt 1) sowie zur Entrichtung von Verzugszinsen idH von EUR 8.379,06 (Spruchpunkt 2) verpflichtet. Die Verpflichtung nimmt nach Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen, auf die sie sich stützt, Bezug auf die Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013, 23.09.2014 und vom 25.09.2014, sowie den Versicherungspflichtbescheid vom 04.05.2015, GZ: XXXX , und erklärte diese zu einem integrierten Bestandteil des Bescheides.

3.2.1.1. Damit lag der Entscheidung als Sachverhalt die bereits bindend festgestellte Versicherungspflicht zu Grunde, welche von der SGKK (konsequenterweise) auch weder im Sachverhalt - es scheinen im Bescheid etwa weder die Dienstnehmer, noch deren Tätigkeit oder angenommene Dienstzeiten auf, für die die Nachverrechnung erfolgen soll - noch in der Beweiswürdigung weiter ausgeführt wurde. Rechtlich wird auf die Versicherungspflicht ebenso nicht mehr abgestellt, sondern lediglich darauf, weshalb keine beitragsfreien Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG vorlägen.

3.2.1.2. Diese grundsätzlich zulässige Vorgangsweise der Verweisung auf einen anderen Bescheid erfährt dort ihre Grenzen, wo auf einen Bescheid verwiesen wird, der der Partei nicht bekannt ist (VfGH 22.09.2014, B130/2014 unter Hinweis auf VfSlg 9293/1981; VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013; 20.01.2005, 2002/14/0116 unter Hinweis auf 25.06.1998, 97/15/0061; 10.09.1991, 91/04/0032), was bei einem Bescheid der nie erlassen wurde jedenfalls der Fall ist. Auch die Inklusion der Beitragsabrechnungen vom 30.05.2013, 23.09.2014 und 25.09.2014, welche lediglich Nachzahlungsbeträge aufweisen und somit keine personenbezogenen Schlüsse zulassen, genügt, wenn sie wie gegenständlich ohne weitere Erläuterungen im Bescheid erfolgt, den Anforderungen an eine Begründung nicht, da der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die bloße Inklusion von Aktenteilen den Anforderungen an eine Begründung nicht entspricht (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0067 uHa 16.12.2014, Ra 2014/19/0101).

3.2.1.3. Das vollständige Fehlen einer auf den konkreten Fall bezogenen Begründung lässt aber auch eine Überprüfung des Bescheides darauf hin, ob die ihm zugrundeliegende Lösung der Vorfrage dem Gesetz entspricht, nicht zu (VwGH 90/19/0003 23.04.1990 unter Hinweis auf 19.04.1988, 87/11/0038).

3.2.1.4. Aus dem Gesagten ergibt sich daher, dass der erste Bescheid der SGKK vom 04.05.2015 ohne jegliche Begründung erfolgt ist.

3.2.2. In der Beschwerdevorentscheidung, wurde der Spruch inhaltsgleich übernommen mit der Ausnahme, dass nunmehr der Versicherungspflichtbescheid vom 04.05.2015, GZ XXXX keinen integralen Bestandteil des Bescheides mehr darstellt.

3.2.2.1. Unter Sachverhalt wird sodann unter [3.2] und [3.3] jeweils unter Verweis auf die in Anlage 1 bzw. 2 angeführten Dienstnehmer und Zeiten zur Versicherungspflicht ausgeführt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen aus den Gesprächen mit Vertretern und dem Steuerberater der beschwerdeführenden Partei sowie aus der Buchhaltung ergeben würden.

3.2.2.2. In der Beschwerdevorentscheidung wurden somit - und zwar ohne vorangegangenes Parteiengehör - erstmalig Feststellungen über konkret betroffene Dienstnehmer, die Zeiten der Beschäftigung sowie der von den Dienstnehmern für die beschwerdeführende Partei durchgeführten Tätigkeiten, somit über die Versicherungspflicht, getroffen.

3.2.3. Der belangten Behörde wurde mit der Einführung des VwGVG zwar die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, in der es, den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers unter Hinweis auf den damals in Geltung stehenden § 276 Abs. 1 BAO (EB zur RV 2009 BlgNR. XXIV. XXIV.GP, S5) folgend, möglich sein soll, in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des [ersten] Bescheides hinausgehen. Dabei ist die Behörde jedoch infolge der in § 14 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gebunden, so dass die Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes.

3.2.4. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH 26.05.1999 93/12/0047 uHa VwGH 19.05.1992 91/04/0242 RS 5; sowie die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, §60 E149, E157 und E159 wiedergegebene Judikatur).

3.2.4.1. Ein Begründungsmangel kann daher in der Beschwerdeinstanz nur dann saniert werden, wenn durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wird, und darüber hinaus jedenfalls nur dann, wenn die Gründe der Partei bereits im Rechtsmittelverfahren und nicht erst in der Rechtsmittelentscheidung bekannt gegeben werden (VwGH 15.10.1985, 85/04/0071). Umgelegt auf das Beschwerdevorentscheidungsverfahren bedeutet dies, dass die belangte Behörde den Begründungsmangel nur dann sanieren kann, wenn sie der Partei die (im ersten Bescheid fehlende) Begründung bereits vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bekannt gibt.

3.2.5. Gegenständlich war die beschwerdeführende Partei zunächst nicht in der Lage die Rechtsverfolgung ordnungsgemäß wahrzunehmen, da es an allen wesentlichen Feststellungen - Namen und Tätigkeit der in die Versicherungspflicht einbezogenen Dienstnehmer, sowie die Zeiten für welche die Einbeziehung gelten solle - fehlte. Die fehlende Begründung wurde sodann erst in der Beschwerdevorentscheidung selbst und nicht bereits im Wege eines Parteiengehörs im Beschwerdevorentscheidungsverfahren nachgereicht, womit der Begründungsmangel nicht saniert wurde.

3.2.5.1. Erschwerend kommt hinzu, dass durch diese Vorgangsweise der SGKK die Rechtsmittelfrist der beschwerdeführenden Partei de facto um die Hälfte verkürzt wurde, da für einen Vorlageantrag nur zwei Wochen zur Verfügung stehen, wohingegen die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt.

3.2.6. Nach Ansicht des BVwG wurde daher gegenständlich die Abänderungsbefgugnis der Beschwerdevorentscheidung überschritten.

3.2.6.1. Für jene Fälle in denen die Behörde ihre Abänderungsbefugnis im Grunde des sinngemäß anzuwendenden § 27 VwGVG überschreitet, erhebt sich die Frage, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens diese unzulässig ergangene Beschwerdevorentscheidung ist (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025), das VwGVG jedoch keine Aussage über die Rechtsfolgen einer solchen Überschreitung der Entscheidungsbefugnis trifft.

3.2.6.2. Die erkennende Richterin schließt sich diesbezüglich der von Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ22, vertretenen Ansicht an, wonach in einem derart gelagerten Fall die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist und zugleich über den ursprünglich angefochtenen Bescheid - im Rahmen des § 27 - zu erkennen sei. Die Eröffnung der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch den Gesetzgeber kann nämlich zweifellos nicht so verstanden werden, dass es der Willkür der Behörde überlassen wäre, durch die gewählte Vorgangsweise der Erlassung eines zunächst unbegründeten Bescheides, die Rechtsmittelfrist des Rechtsschutzsuchenden de facto zu halbieren.

3.2.7. Die Beschwerdevorentscheidung ist daher spruchgemäß zu beheben.

3.2.8. Mit der Behebung der Beschwerdevorentscheidung ist - wie bereits dargelegt - zugleich über den ursprünglich angefochtenen Bescheid zu erkennen. Diese Entscheidung ergeht aus Gründen der leichteren Lesbarkeit sowie der Übersichtlichkeit gesondert.

III. Zu B) Zulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Zur gegenständlichen Rechtsfrage, der Definition des Rahmens der Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte sowie der Überschreitung dieses Rahmens, besteht eine ständige und auch bereits zum VwGVG ergangene oben unter 3.2 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es besteht jedoch noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Abänderungsbefugnissen der bescheiderlassenden Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung. Diese ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Gesetz, sondern erst als Ergebnis der Auslegung, weshalb die Revision zulässig ist.

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