BVwG I403 2116662-1

I403 2116662-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG I403 2116662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2116662.1.00

Spruch

I403 2116662-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, mit Bescheid vom 23.09.2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte erstmals am 23.01.2006 die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 25.09.2006 abgewiesen, da beim Beschwerdeführer mit Sachverständigengutachten vom 06.07.2006 ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt worden war.

2. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) wurde vom Beschwerdeführer am 30.12.2008 gestellt. Mit Sachverständigengutachten vom 30.03.2009 wurde festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vorliege. Dies wurde vom Sachverständigen, einem Arzt für Allgemeinmedizin, folgendermaßen begründet (nach der Richtsatzverordnung):

Lfd. Nr.

Bezeichnung der tatsächlich bestehenden funktionellen Einschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden

ICD 10 Code

Pos. Nr. RS

GdB

1

Mittelgradig chronifizierte depressive Störung

F32.1

585

50

2

Netzhautveränderungen

H33.3

637

0

3

Gastritis

K29.5

347

10

Eine Nachuntersuchung wurde

nach Ablauf von 2 Jahren vorgesehen.

Dem Beschwerdeführer wurde am 27.04.2009 ein Behindertenpass ausgestellt und die Gültigkeit mit 31.08.2011 befristet.

3. Im Zuge der Nachuntersuchung kam ein Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin am 17.01.2012 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine chronifizierte Depression, gegenwärtig leichtgradig vorliege und deswegen ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert anzunehmen sei. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Rückenschmerzen bzw. Ellbogenschmerzen kam ein Facharzt für Orthopädie und orth. Chirurgie nach Begutachtung am 28.02.2012 zum Schluss, dass diesbezüglich ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert bzw. 0 von Hundert anzunehmen sei. Da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, wurde vom Sozialministeriumservice ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt.

4. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 14.06.2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle.

5. Am 28.11.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und machte im Antrag insbesondere einen Herzinfarkt geltend. Mit Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Angiologie vom 08.05.2014 wurden beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen nach der Einschätzungsverordnung festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Depressio chronifiziert

03.06. 01

30

2

KHK; St. N. Myokardinfarkt 2013 mit PTCA und DES, Art. Hypertonie

05.05. 02

40

3

Rückenschmerzen bei Spondylolisthesis, leichtgradig

02.01. 02

40

Als

Gesamtgrad der Behinderung wurde 50 von Hundert festgestellt und dies als Dauerzustand qualifiziert.

Folgende Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Asthma, Pollinose und Hepatitis sowie Probleme an der Netzhaut.

6. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.07.2014 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.

7. Am 02.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg die folgenden

Befunde:

  • Ärztlicher Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX;

Diagnose: Spondylolyse L5/S1; Entlassung nach Durchführung eines Osteosynthese an der thorako-lumbalen Wirbelsäule; stationärer Aufenthalt vom 12.02.2015 bis 23.02.2015

  • Befund eines Facharztes für Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 19.11.2014; Diagnose: Nachgewiesenes Akustikusneurinom links

  • Befund eines Facharztes für Urologie vom 07.11.2014; unauffälliger Befund

  • Befund der Ambulanz Neurochirurgie des LKH XXXX vom XXXX; Diagnosen: kleines, intra-, extrameatales Akustikneurinom links, Z.n. Herzinfarkt mit Stentimplantation und Antikoagulantienmedikation; chron. Lumboischialgie bei Spondylodese L5/S1 bds.; Depression

  • Befund eines Facharztes für Neurologie vom 17.10.2014; Diagnosen:

Akustikneurinom links, VA essenzieller Tremor, unter Psychischer Belastungssituation verstärkt, lange depressive Reaktion, Z.n. Myocardinfarkt, Z.n. Lumboischialgie

  • Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 21.10.2014; Diagnosen: Akustikneurinom links, Neuroforamenstenose L5/S1, KHK, zn STEMI mit DES Cx 9/13, Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, zn Nikotinabusus, Asthma bronchiale, Angst/Panikstörung

  • Befund des MR-Instituts XXXX vom 29.09.2014; Diagnose:

Akustikneurinom links

  • Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.04.2014; Diagnose:

Episodisch paroxismale Angststörung

8. Das Sozialministeriumservice informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2015, dass bei Wunsch einer Überprüfung des Grades der Behinderung ein Antragsformular auszufüllen und zu übermitteln sei. Am 04.05.2015 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses [Anmerkung der erkennenden Richterin:

gemeint war wohl auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung] vom Beschwerdeführer eingebracht. Das Sozialministeriumservice gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag.

9. Der beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin kam nach einer Begutachtung des Beschwerdeführers am 29.06.2015 in seinem Gutachten vom 02.07.2015 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vorliegt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

KHK; St. n. Myokardinfarkt, ZnPTCA mit Stentimplantation

05.05. 02

40

2

Art. Hypertonie

05.01. 01

10

3

Deg. Veränderungen der WS mit Zn Spondylolisthesis L5/S1, rez Beschwerden

02.01. 02

40

4

Depressio

03.06. 01

30

5

Akustikusneurinom mit Tinnitus

12.02. 02

20

6

Essentieller Tremor

04.09. 01

20

Im Vergleich zum Vorgutachten sei keine wesentliche Änderung eingetreten, das Akustikusneurinom sei aufgenommen worden.

Das Gutachten wurde am 20.07.2015 von der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vidiert.

10. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 23.09.2015, versandt am 02.10.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, da weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert vorliege.

11. Am 29.10.2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers, betitelt mit "Beschwerde gegen Ihren Bescheid vom 23.09.2015" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, ein. Der Beschwerdeführer führte Folgendes aus: "Im obigen Bescheid schreiben Sie, dass mein Grad der Behinderung nach wie vor 50% beträgt. Mein Gesundheitszustand hat sich aber verschlechtert und deswegen müsste sich auch mein Grad der Behinderung erhöht haben. Ich weiß zwar nicht, ob dies für sie wichtig ist, ich gehe vom 15.12.2015 bis 6.1.2016 auf Kur. Ich ersuche um nochmalige Überprüfung meines Grades der Behinderung."

12. Am 04.11.2015 wurden Beschwerde und Bezug habender Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und von Seiten des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorgelegt habe, welche an der Schlüssigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit des Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 zweifeln lassen würden.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, darzulegen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe bzw. wurde um Vorlage von im Gutachten nicht berücksichtigten Befunden ersucht. Eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen wurde gewährt. Am 27.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser erklärte, dass er am 15.12.2015 in XXXX ein Rehabilitationszentrum besuchen und im Februar 2016 neue Befunde erhalten werde. Er bat um entsprechende Verlängerung der Frist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.07.2014 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem auf Basis eines Sachverständigengutachtens vom 08.05.2014 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt wurde.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.04.2015 eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Gutachten vom 02.07.2015 wurde festgestellt, dass nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vorliege.

1.3. Das Gutachten vom 02.07.2015 ist als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar zu bewerten.

1.4. Der Beschwerdeführer trat dem Gutachten nicht substantiiert entgegen. Eine Beurteilung der im Februar 2016 zu erwartenden Befunde kann - insbesondere auch unter Berücksichtigung des in § 46 Bundesbehindertengesetzes festgelegten Neuerungsverbotes für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 aus dem Fachbereich Allgemeine Medizin, dem weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers substantiiert widersprochen wurde.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Das Sozialministeriumservice und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass sich sein Zustand verschlechtert habe, er gab aber keine konkreten Umstände an, aus denen sich eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes entnehmen ließe, die die Annahme eines höheren Grades der Behinderung rechtfertigte. Das Vorbringen ist sohin nicht geeignet, die Einschätzung des Grades der Behinderung durch die belangte Behörde bzw. das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 insofern als schlüssig und nachvollziehbar, als es mit dem Vorgutachten vom 28.11.2013 im Wesentlichen übereinstimmt und Bezug auf die vorgelegten Befunde nimmt. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der Gutachten und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht substantiiert entgegentreten ist, sondern nur erklärt hatte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 50 von Hundert der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt darzulegen, inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Diesbezüglich nahm er allerdings nur Bezug darauf, dass er sich am 15.12.2015 einer neuen Untersuchung unterziehen werde, welche zu aktuelleren Befunden im Februar 2016 führen würde. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel aber nicht vorgebracht werden.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. gestellt. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung dieses Antrages und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 von Hundert.

3.2.3. Das von der Behörde herangezogene Gutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 von Hundert. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

3.2.4. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er am 15.12.2015 ein Rehabilitationszentrum in XXXX besuchen werde und in der Folge, wahrscheinlich im Februar 2016, über neue Befunde verfügen werde, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, der gegenständlichen Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden. Es wäre daher mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen, auf noch durchzuführende Untersuchungen und noch nicht vorliegende Befunde zu warten.

3.2.5. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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