BVwG I403 2114973-1

I403 2114973-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG I403 2114973-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2114973.1.00

Spruch

I403 2114973-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.08.2015 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und §§ 42 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Bei Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde nach fachärztlicher Begutachtung am 23.01.2009 ein Grad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Zugleich kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 23.03.2009 abgewiesen. Aus medizinischer Sicht werde auch keine Begleitperson benötigt und würde mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. im Bereich der unteren Extremitäten auch nicht die Voraussetzung für die Eintragung einer "Gehbehinderung" vorliegen.

2. Der Beschwerdeführer beantragte am 15.04.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in seinen Behindertenpass. Neben einem Meldezettel waren dem Antrag ärztliche Berichte beigelegt. Aus einem ambulanten Arztbrief der Universitätsklinik für Orthopädie Innsbruck vom 17.07.2014 geht hervor, dass die Implantation einer Hüftotalendoprothese links für das Frühjahr 2015 überlegt wurde. Aus weiteren Schreiben der Universitätsklinik ist zu ersehen, dass der Operationstermin zunächst für den 31.03.2015, dann für den 24.04.2015 geplant war.

4. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 29.07.2015 kam der beauftragte Amtssachverständige, ein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, im Gutachten zum Ergebnis, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen würden. In der Anamnese wurde festgehalten: "Künstliches Hüftgelenk rechts (bisher 6 Mal operiert wegen Infektion), Aortenanarysma-Operation, 2003: Prostata-Krebs-Operation". Zu den derzeitigen Beschwerden wurde vom Sachverständigen ausgeführt: "Die linke Hüfte und das rechte Knie schmerzen bei längerem Gehen; er könne seitlich auf den Hüften nicht liegen. Schmerzen verspüre er auch in den Fingergelenken beider Hände. Weitere Gesundheitsstörungen werden auf Nachfrage nicht angegeben." Zur Gesamtmobilität und zum Gangbild findet sich im Gutachten Folgendes:

"Gehleistung: einen Kilometer. Zur Untersuchung sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren. Stiegensteigen - zwei Stockwerke - sei möglich, Handlauf und Haltegriffe könne er benützen. Kommt selbständig gehend, ohne Gehhilfe zur Untersuchung;

trägt Straßenschuhe. Das Umkleiden erfolgt in üblicher Zeit;

Rechtshänder. Das Gangbild ist unbeschuht auf ebener Fläche unauffällig, ein normales Abrollen ist möglich. Der Zellenballen-, Fersen- und Einbeinstand ist beidseits sicher. In die Hocke Gehen sowie Aufrichten aus der Hocke erfolgt ohne Armhilfe. Das Aufrichten aus der Rückenlage erfolgt mit Armhilfe."

5. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 29.07.2015 als schlüssig erkannt worden sei und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere. Sie sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Laut Gutachten würden die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Transportmittel zulassen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 03.09.2015 Beschwerde und erklärte, dass es sich beim Sachverständigen um keinen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen handeln würde und dass das erstellte Gutachten mangel- und fehlerhaft sei. So seien in Anamnese und Befund Umstände angeführt, die gar nicht Thema der Begutachtung gewesen seien. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer einen Kilometer gehen könne bzw. dass er öffentlich zu dem Termin gefahren sei. Vielmehr sei er gar nicht danach befragt worden. Der Zustand des rechten Knies und die daraus resultierende Einschränkung der Mobilität seien so gravierend, dass der für den 07.03.2016 anberaumte Operationstermin eventuell schon auf den Herbst 2015 verschoben werde. Im Anschluss daran sei die dringend notwendige Operation des linken Hüftgelenks mit Einsetzen eines künstlichen Hüftgelenks links geplant. Die Verwendung einer Gehhilfe sei dem Beschwerdeführer aufgrund der arthrosebedingten Schmerzen in den Fingern nicht möglich. Das erstinstanzliche Verfahren leide darüber hinaus an dem Verfahrensmangel, dass dem Beschwerdeführer das Gutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sei. Es werde daher beantragt, dem Antrag stattzugeben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der belangten Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Als Beweise wurden beantragt die Einsichtnahme in die Sachverständigenliste des Landesgerichtes Innsbruck, Parteieneinvernahme (PV), die Einholung eines ergänzenden Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, die Operationszuweisung und die Einvernahme des behandelnden Arztes der Universitätsklinik für Orthopädie Innsbruck. Befunde waren der Beschwerde nicht beigelegt.

7. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2015 vorgelegt.

8. Zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. E. B., Facharzt für Orthopädie, um ein ergänzendes Sachverständigengutachten. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 05.11.2015 kam der Sachverständige zum Schluss, dass eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern für den Beschwerdeführer nicht zumutbar sei.

9. Das Gutachten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2015 vorgelegt. Die belangte Behörde erklärte, sich dem Gutachten anschließen zu wollen und auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit für eine Stellungnahme eingeräumt, eine solche langte innerhalb der zweiwöchigen Frist allerdings nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses.

1. 2 Beim Beschwerdeführer bestehen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, so dass unter den üblichen Alltagsbedingungen das Zurücklegen einer Strecke von 300 bis 400 Metern bzw. ein sicherer Transport nicht möglich ist.

1.3. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 29.07.2015 kam der von der belangten Behörde beauftragte Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. M. J., im Vorgutachten zum Ergebnis, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegen würden. Das Ergebnis des Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer bestritten und grundlegende Aussagen des Gutachtens, etwa die Fähigkeit, einen Kilometer zurückzulegen, in Abrede gestellt. Es habe auch keine Befragung hinsichtlich der Beschwerden bzw. der Gehleistung stattgefunden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in der Folge die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig.

2.3. Eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers erfolgte am 05.11.2015 durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dr. E.B. Nach ausführlicher Darlegung der Anamnese und der vorgelegten Befunde führte der Sachverständige im Wesentlichen Folgendes aus: "Eine Gehstrecke von 300-400m kann unter Alltagsbedingungen, das heißt, bei unregelmäßiger Oberfläche oder Stufen aufgrund der kardialen Schwäche und der schweren Schädigung von 3 großen Gelenken der unteren Extremitäten nicht ununterbrochen bewältigt werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zusätzlich durch die schwere Arthrose der Fingergelenke wesentlich beeinträchtigt. Das Festhalten an Haltegriffen ist dadurch nicht im ausreichenden Maße möglich. Das Bewältigen von 1-2 Stiegen ist dem Klageführer zuzumuten. Die sichere Beförderung ist aufgrund der schweren Schädigung der unteren Extremitäten und der Fingergelenke nicht gegeben." In Bezug auf die Abweichung zum Vorgutachten führte der Sachverständige aus, dass diese sich nicht objektivieren lassen würde. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Mobilitätseinschränkungen seien glaubwürdig, zugleich sei nicht feststellbar, ob diese bei der Erstbegutachtung in diesem Ausmaß dargestellt worden seien. Auch aus dem Aktenstudium würden sich klare Hinweise auf objektive Einschränkungen der rechten unteren Extremität ergeben: "So kommt es bei jeder einzelnen Operation zu einer Schädigung der für das Gehen sehr wichtigen Gesäßmuskulatur, mindestens sechs solche Eingriffe sind dokumentiert." Im Gegensatz zum Vorgutachten kam der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige zum Ergebnis, dass eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern nicht zumutbar sei.

2.4. Die belangte Behörde erklärte mit Email vom 26.11.2015, dass das Facharztgutachten von Dr. E.B. vollständig und schlüssig sei und dass man sich diesem vollinhaltlich anschließe.

2.5. Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich der Meinung der belangten Behörde an, dass das Gutachten vom 05.11.2015 vollständig, schlüssig und plausibel ist. Es ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde dem Gutachten von Dr. E. B., in welchem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde, auch nicht entgegengetreten.

2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" - im Sinne von medizinischen Sachverständigengutachten - Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

3.2.2. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

3.2.3. § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1. (...)

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

(...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

3.2.4. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

3.2.5. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.2.6. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

3.2.7. Die in den Punkten II.3.2.4. bis II.3.2.6. angeführte (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglicheit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

3.2.8. Darüber hinaus ist nach Ansicht des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang auch auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, in der die weitere Maßgeblichkeit der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet wurde, dass in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ausgeführt wird, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, und dass als Aktionsradius eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen ist, so dass keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt war (vgl. z.B. BVwG 28.08.2014, W132 2008234-1; 06.11.2014, W132 2001583-1; 15.01.2015, W115 2008378-1).

3.2.9. Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Dies wurde im Juli 2014 von einem Sachverständigen für Orthopädie noch verneint. In der Beschwerde wurde das erstinstanzliche Verfahren kritisiert, da es sich beim Sachverständigen nicht um einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gehandelt habe. Dies vermag keinen Verfahrensmangel darzulegen, handelte es sich beim von der belangten Behörde hinzugezogenen Arzt doch um einen Amtssachverständigen und kam die belangte Behörde daher ihren entsprechenden rechtlichen Pflichten nach. Eine Beschränkung auf gerichtlich zertifizierte Sachverständige lässt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. Es verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg, wenn geltend gemacht wird, dass die belangte Behörde den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet hatte, indem sie das Gutachten dem Beschwerdeführer nicht im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt hatte. Ohne Zweifel wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, doch kann das mangelnde Parteiengehör im Wege des Beschwerdeverfahrens einer Heilung zugeführt werden, vermag der Beschwerdeführer doch hier seine Einwände darzutun.

3.2.10. Die vorgebrachten inhaltlichen Einwände sind es auch, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, werden sie doch durch das aktuelle Gutachten vom November 2015 bestätigt. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeschriftsatz vor, dass ihm die im Vorgutachten angeführte Gehleistung von einem Kilometer nicht möglich sei und dass ihm die Benützung einer Gehhilfe aufgrund seiner arthrosebedingten Schmerzen ebenfalls nicht möglich sei. Diese Beschwerden wurden im aktuellen Gutachten bestätigt und kam der Sachverständige nachvollziehbar zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer auch eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern nicht zumutbar sei. Ein sicherer Transport sei ihm wegen seiner Arthrose außerdem auch nicht möglich.

3.2.11. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen daher vor. Der Beschwerde war stattzugeben und wird von der belangten Behörde die entsprechende Zusatzeintragung vorzunehmen sein.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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