BVwG G306 2115532-1

G306 2115532-1Federal Administrative CourtDec 16, 2015

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Familienverfahren,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG G306 2115532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2115532.1.00

Spruch

G306 2115532-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, 2.) der XXXX, 3.) des mj. XXXX, 4.) des mj. XXXX, 5.) der mj. XXXX, und 6.) des mj. XXXX, allesamt StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG

2005,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG,

§§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie die vier minderjährigen Dritt- bis. Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3, BF4, BF5 und BF6), letztere gesetzlich vertreten durch den BF1, stellten am 18.05.2015 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 21.05.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1, der BF2 und des BF3 statt. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF1 an, dass er aufgrund seiner seinerzeitigen Zugehörigkeit zur UCK von der mazedonischen Polizei verfolgt werde und Angst vor einer Ausbreitung der in Mazedonien vorherrschenden Kämpfe habe. Die BF2 vermeinte aufgrund der Verfolgung ihres, von ihr geschiedenen, Mannes mit diesem geflohen zu sein, was vom BF3 dem Sinne nach wiederholt wurde. Auf die Frage, was er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, erwiderte der BF1, Gefahr zu laufen von der mazedonischen Polizei verhaftet zu werden und allenfalls mit einer hohen Gefängnisstrafe zu rechnen habe. Die BF2 und der BF3 gaben dazu an, Angst um die Inhaftierung des BF1 zu hegen, wobei sich die BF2 auch um die Sicherheitslage in Mazedonien Sorgen mache. Letztlich vermeinte der BF1 für seine mitgereisten Kinder, konkret die BF3 bis BF6, alleinig Obsorge berechtigt zu sein und diese keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen hätten.

Am 01.07.2015 wurden der BF1, die BF2 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Salzburg, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte der BF1 im Wesentlichen zusammengefasst, unter Beteuerung bisher die Wahrheit gesagt zu haben, vor, im Jahre 2014 als Besitzer eines Lebemsmittelhandels in Konkurs geraten zu sein und im Zuge seiner Anmeldung bei der Fa. "XXXX" verlangten Vorlage eines Führungszeugnisses erkennen habe müssen, dass gegen ihn ein Urteil aus dem Jahre 2001 vom Gericht in XXXX darin vermerkt gewesen sei. Dies sei jedoch nicht möglich, zumal der BF zum Zeitpunkt dieses Urteils kriegsbedingt mit seinem gesamten Dorf isoliert gewesen sei. Auf Nachfragen in seinem Bekanntenkreis habe er in Erfahrung bringen können, dass auch weitere ehemalige Mitglieder der UCK zu Freiheitsstrafen bis zu sieben Monate verurteilt worden seien. Trotz Amnestiegesetze und OHRID-Abkommen würden ehemalige Mitglieder der UCK als Terroristen angesehen werden. Zudem werde die Lage durch die erst kurz zurückliegenden Unruhen in der Stadt XXXX, welche auch aktuell noch immer als Krisengebiet gelte, verschärft und drohe dem BF im Falle seiner Verhaftung eine 30-jährige Freiheitsstrafe. Bisher habe der BF die Freiheitsstrafe nicht angetreten und sei diesbezüglich, selbst im Rahmen von Behördenwegen, nicht auf seine Strafe angesprochen worden. Anfänglich das Einschalten von Rechtsanwälten verneinend und ein Hilfsersuchen an die Partei "XXXX", deren einfaches Mitglied der BF1 sei, bejahend, revidierte der BF1 seine Aussage in weiterer Folge dahingehend, dass er über Vermittlung seines Cousins zwei Rechtsanwälte in der Sache kontaktiert habe, diese ihre Hilfestellung jedoch verweigert hätten.

Hinsichtlich der Zugehörigkeit des BF1 zur UCK und der zweitägigen Kämpfe in XXXX am XXXX befragt, gab dieser an, im Krieg lediglich 45 Tage lang bei der UCK als Koch gearbeitet, jedoch an den Kämpfen aus gesundheitlichen Gründen nicht teilgenommen zu haben, und während der Unruhen die beteiligten UCK angehörigen Kämpfer im Heimatort des BF1 genächtigt hätten. Gegenwärtig befürchte er, dass die mazedonischen Behörden von seiner Asylantragstellung, welche seine Lage verschlimmere, Kenntnis erlangt hätten und er selbst im Falle seines Wegzuges aus Mazedonien nicht vor der Erlassung eines europäischen Haftbefehls gefeit sei. Probleme mit heimatstaatlichen Behörden oder privaten Dritten habe er keine. Die BF2 verwies, unter Hinweis auf ihre Erkrankungen, auf die Fluchtgründe des BF1 und vermeinte keinerlei Probleme mit den herkunftsstaatlichen Behörden gehabt zu haben. Zudem brachte der BF3 keine eigenen Fluchtgründe vor.

2. Mit per Telefax am 14.07.2015 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, nahm der BF1 Stellung zu den Länderfeststellungen und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass in Mazedonien Ausschreitungen an der Tagesordnung seien, Albaner diskriminiert werden würden und sich die mazedonische Regierung nicht um die Einhaltung einschlägiger Normen kümmere, weshalb dem BF1 jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzukommen habe.

3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem BF1 und der BF2 zugestellt am 15.09.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF1 keine Asylrelevanz innewohne, zumal nicht nachvollzogen werde könne, inwiefern der BF1 durch seine seinerzeitige Zugehörigkeit zur UCK einer herkunftsstaatlichen Verfolgung unterlegen sei. Vielmehr seien nunmehr 14 Jahre seit seiner Verurteilung vergangen, ohne dass der BF1 von Seiten Mazedoniens in der Sache behelligt worden sei. Auch hätten sich die Ausschreitungen in Kumanova gelegt und lasse sich der - vom BF1 nicht aktiv angestrebten - unterlassenen Löschung seiner Eintragung im Strafregister keine herkunftsstaatliche Verfolgung ableiten. Mangels Vorbringens eigener Fluchtgründe gelte dies auch für die BF2 bis BF6.

Weiters wurde festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Mazedonien. Eine Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf Privat- und Familienleben und es würden auch die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die beschwerdeführenden Parteien aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, sei den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Interesse der beschwerdeführenden Parteien einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

4. Mit per Post am 28.09.2015 eingebrachtem Schriftsatz der beschwerdeführenden Parteien wurde gegen die oben genannten Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten, Abstand von der Ausweisung zu nehmen sowie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beantragt.

Die Beschwerden näher ausführend, wird zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass angesichts der medialen Berichterstattung ersichtlich sei, dass in Mazedonien weder Menschenrechte noch verbindliche Abkommen in Bezug auf die Minderheiten der Albaner eingehalten werden würden. Vielmehr seien Mitglieder der albanischen Minderheiten in Mazedonien unerwünscht und erweise sich die Behauptung der belangten Behörde, dass allen ehemaligen Mitgliedern der UCK Amnestie zukomme als nicht der Realität entsprechend. So weise die bisher nicht erfolgte Tilgung der strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 darauf hin, dass der Staat Mazedonien, im Gegensatz zu anderen Staaten, eine Tilgung nicht von sich aus vornimmt, was den BF1 in seinem weiteren wirtschaftlichen Fortkommen behindern könne. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien angesichts der in Mazedonien vorherrschenden Arbeitslosigkeit eine Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in den ebendortigen Arbeitsmarkt gelingen wird können. Letztlich erweise sich die Sicherheitslage in Mazedonien derart fragil, dass der jederzeitige Ausbruch von Ausschreitungen nicht ausgeschlossen werden könne.

5. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 vom BFA vorgelegt.

6. Mit Verfügung des BVwG vom 15.10.2015, dem BF1 und der BF2 jeweils persönlich zugestellt am 21.10.2015, wurde den beschwerdeführenden Parteien die Mängelbehebung der von diesen über den "XXXX" eingebrachten Beschwerden im Hinblick auf die fehlende diesbezügliche Vollmacht dieses, binnen zwei Wochen aufgetragen.

7. Mit am 27.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingegangenen Schriftsätzen vom 23.10.2015, brachten die beschwerdeführenden Parteien mittels ihres Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) ergänzend unter Vorlage bezughabender Unterlagen, vor, dass die nicht erfolgte Tilgung der Verurteilung des BF1 auf die nichterfolgte Amnestiegewährung in Bezug auf diesen hinweise. Zudem werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Hinzuziehung eines länderkundigen Sachverständigen sowie die ergänzende Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien beantragt. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass der BF1 keinesfalls seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, zumal er als LKW-Fahrer eine gut bezahlte Anstellung inne gehabt habe, sondern einzig aufgrund der geschilderten Gefährdungsproblematik.

8. Mit beim BVwG am 03.11.2015 eingelangten Schriftsätzen, datiert vom 02.11.2015, nahmen die beschwerdeführenden Parteien unter Vorlage der vom BF1 und von der BF2 unterschriebenen Beschwerdeschriften, mittels ihres RV Stellung und brachten vor, den "XXXX" mit der Erhebung der Beschwerden beauftragt und bevollmächtigt zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind allesamt Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch.

Der BF3, der BF4 und die BF5 sind gesund, und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1, die BF2 und der BF6 an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.

Der BF1 und die BF2 sind zudem arbeitsfähig und hat der BF1 im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt, sowie jenen seiner Familie, als LKW-Fahrer bestreiten können.

Der BF1 ist in Mazedonien im Besitz eines zweistöckigen Hauses samt Garten, in welchem dieser mit der BF2 und den gemeinsamen Kindern, den BF3 bis BF6, bis zu dessen gegenständlichen Ausreise gemeinsam Wohnung genommen hat, und in welches er jederzeit zurückkehren kann.

Der BF1 und die BF2 sind, ohne ihre tatsächliche Lebensgemeinschaft aufgegeben zu haben, voneinander geschieden und leibliche Eltern der mj. BF3 bis BF6, für welche der BF1 das alleinige Obsorge Recht innehat.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien verließen ihren Herkunftsstaat Mazedonien gemeinsam am 17.05.2015 und reisten schließlich über Serbien und Ungarn kommend am 18.05.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selbigem Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bislang in Mazedonien. Sowohl die Eltern und Geschwister der BF2 als auch die Geschwister des BF1 leben weiterhin in Mazedonien.

Der BF1 ist ehemaliges Mitglied der UCK und einfaches Mitglied der in Mazedonien tätigen politischen Partei "XXXX"

1.3. Der BF3, die BF4 und der BF5 besuchen die Schule im Bundesgebiet.

Der BF1 verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau A1.

Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF1 weist eine Verurteilung des Gerichtes XXXX vom XXXX, wegen Art 378 Abs. 3 iVm. 379 Strafgesetz der Republik Mazedonien (Verfälschung eines öffentlichen Dokumentes) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Mazedoniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Mazedonien, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Die Deutschsprachkenntnisse des BF1 beruhen auf der Vorlage eines bezughabenden Deutschsprachdiploms.

Die Feststellungen betreffend zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen sowie zur fehlenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich, woran die Deutschsprachkenntnisse des BF1 allein nichts zu ändern vermögen

Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen und familiären Beziehungen zu Mazedonien der ehemaligen Zugehörigkeit des BF1 zur UCK sowie dessen einfache Mitgliedschaft in der Partei "XXXX" beruhen auf den Angaben des BF1 wonach dieser seinen Lebensunterhalt, sowie jenen der BF2 bis BF6, als LKW-Fahrer verdient habe und in Mazedonien über ein Haus samt Garten, in welchem er mit seiner Familie, konkret den BF2 bis BF6, bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise gelebt habe, und in welches er mit dieser jederzeit wieder zurückkehren könne, besitze. Darüber hinaus vermeinten der BF1 und die BF2 über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat zu verfügen.

Die Scheidung, das dem BF1 alleinig zustehende Obsorge Recht sowie die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft zwischen BF1 und BF2, beruhen auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF1 in Mazedonien beruht auf den Angaben des BF1 und der Vorlage eines Auszuges aus der mazedonischen Strafevidenz und ergibt sich der konkrete Tatbestand der Urkundenfälschung aus einer Einsichtnahme in eine ins Deutsche übersetzte Version des mazedonischen Strafgesetzes auf www.ECOI.net.

(Quelle:

https://www.ecoi.net/index.php?countrychooser_country=189644%3A%3Amacedonia-former-yugoslav-republiccommand=showcountryhomedoctype=8shortcut=macedonia-former-yugoslav-republicsubshortcut=nationallawlanguage=de;

http://www.legislationline.org/documents/id/16066)

2.3. Zum Vorbringen:

Das Vorbringen des BF1 und der BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in den Beschwerden.

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten der BF1 und die BF2 ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden der BF1 und die BF2 von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF1 und die BF2 grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass diese im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen der beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien vermeinen, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr nach Mazedonien mit seiner Verhaftung und Verurteilung zu rechnen habe, ist entgegenzuhalten, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der BF1 gerade nach 14 Jahren mit dessen Verhaftung zu rechnen habe. Vielmehr lässt sich kein Anhaltspunkt fassen, welcher für eine Gefährdung des BF1 sprechen würde. So hätte der Staat Mazedonien bislang unzählige Möglichkeiten gehabt den BF1 habhaft zu werden, dies jedoch bis dato in keinster Weise betrieben. Selbst, wie vom BF zugegeben, bei der Erledigung von Amstgängen ist es zu keiner Thematisierung der vom BF vorgebrachten Verurteilung gekommen.

Insofern der BF1 behauptet, dass er die Löschung seines Eintrages in der mazedonischen Strafevidenz betrieben habe, ihm aber keine Hilfe zuteil geworden sei, ist festzuhalten, dass der BF1 vor der belangten Behörde widersprüchlich vorgebracht hat, sich in der Sache nicht an einen Anwalt gewandt, jedoch in weiterer Folge vermittels seines Cousins an zwei Rechtsanwälte ein Hilfsersuchen gestellt zu haben, welches von diesen abgelehnt worden sei. Angesichts der Widersprüchlichkeit der Aussagen des BF1, kann diesem kein Glauben geschenkt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass im Falle des tatsächlichen Herantretens an einen Anwalt, der BF1 dies nicht explizit verneint hätte. Vielmehr spricht dieser Umstand für eine Anpassung der Fluchtgeschichte mit dem Ziel diese mit allfällig asylrelevanten Momenten anzureichern um dadurch die Chancen im gegenständlichen Internationalen Schutzverfahren zu erhöhen. In diesem Kontext erscheint es sohin nicht logisch nachvollziehbar sich in solch einer Sache an eine politische Partei und nicht an eine rechtskundige Person zu wenden, um eine als ungerecht empfundene auf die Freiheitsrechte des BF1 Auswirkungen habende staatliche Entscheidung anzufechten. Mangels tatsächlichem tauglichen Versuches eine Löschung der besagten Eintragung zu erwirken, bzw. gegen die Entscheidung vorzugehen, oder sich zumindest über das Vorgehen des bezughabenden Gerichtes an zuständiger Stelle zu beschweren, kann in dem alleinigen Umstand, bei bisher nicht erfolgter Effektuierung des Urteiles seitens des Staates Mazedonien, kein explizites Vorgehen dieses gegen den BF1 oder gar ein Versagen der mazedonischen rechtsstaatlichen Institutionen erkannt werden. Vielmehr spricht der Umstand, der bisherigen Tatenlosigkeit des Staates Mazedonien, nämlich die Vollstreckung des Urteiles nicht betrieben zu haben, für eine tatsächlich erfolgte Amnestie des BF1. Die dennoch nicht erfolgte Löschung der Verurteilung des BF1, kann mit Blick auf das zuvor Ausgeführte, auf vielerlei Gründe, insbesondere auf administrative Fehlleistungen, zurückgeführt werden und kann- im verfahrensrelevanten Kontext betrachtet - darin alleine noch keine Ignoranz des Staates Mazedonien hinsichtlich Bestand habender diesbezüglicher Rechtsnormen und völkerrechtlicher Abkommen gesehen werden.

Im Ergebnis kann eine herkunftsstaatliche Verfolgung des BF1 in Bezug auf die thematisierte Verurteilung insofern nicht erkannt werden, als der BF1 durch dessen unterlassenen Versuch diese zu tilgen und des bisher tatsächlich nicht erfolgten Versuches des Staates Mazedonien dieses Urteil zu effektuieren, nicht erkannt werden.

Der Bezug auf vermeintliche Aussagen anderer namentlich nicht genannter Personen, welche ebenfalls deren Verurteilung auf ihre einstige Zugehörigkeit zur UCK zurückführen, vermag für den BF in der Sache nichts gewonnen werden; fehlt es solchen Aussagen nämlich nicht nur jeglicher Objektivität sondern im gegenständlichen Fall auch jeder nachvollziehbaren Betroffenheit des BF1.

Insofern die beschwerdeführenden Parteien vermeinen einen Zusammenhang zwischen der Verurteilung des BF1 im Jahre 2001 und dessen Zugehörigkeit zur UCK zu erkennen ist, letztlich anzumerken, dass in der Verurteilung des BF, welche gemäß des vom BF in Vorlage gebrachten Auszuges aus der Strafevidenz, aufgrund des Begehens des Deliktes der Urkundenfälschung ergangen ist, kein Zusammenhang mit seiner seinerzeitigen UCK-Zugehörigkeit ersichtlich ist. Auch kann in einer allfällig in Abwesenheit erfolgten Verurteilung allein, noch keine systematische explizit gegen den BF1 gerichtete Handlung seitens des Staates Mazedonien erkannt werden, ist eine solche Möglichkeit nämlich auch im Rechtssystem der Republik Österreich verankert (vgl. §§ 427ff StPO).

Was das Vorbringen des BF1 betrifft, aufgrund der sich im Mai 2015 in der Stadt XXXX zugetragenen Ausschreitungen persönlich betroffen zu sein, ist anzumerken, dass der BF1 dessen Beteiligung an diesen nicht behauptet und selbst vorgebracht hat von herkunftsstaatlichen Behörden in dieser Sache nicht kontaktiert worden zu sein. Sollte, wie vom BF behauptet, dieser in den Blick des Staates Mazedonien geraten sein, wäre davon auszugehen gewesen, dass dieser zumindest von den herkunftsstaatlichen Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden einvernommen worden wäre. Dem alleinigen Umstand, dass an den besagten Ausschreitungen beteiligte Personen allfällig in der Ortschaft des BF genächtigt hätten, mangelt es an einem Bezug zur Person des BF1. So vermag der alleinige Umstand des Zubringens einer Nacht von eine Straftat planender Personen, nicht schon deshalb alle sich in der örtlichen Nähe des Unterbringungsortes wohnenden Personen zu inkriminieren.

Gegenwärtig gelten die, durch das Vorgehen der Polizei gegen - aktiv an den Unruhen beteiligt habender - Anhänger der militanten Vereinigung der UCK, und nicht gegen eine dem BF angehörigen Volksgruppe, Angehörigen der politischen Partei "XXXX" oder der Zivilbevölkerung, hervorgerufene Unruhen in Mazedonien mittlerweile als beigelegt und kann, mit Blick auf die Länderfeststellungen, eine systematische Verfolgung ethnischer Albaner - und ehemaliger UCK-Mitglieder - sowie eine labile Sicherheitslage ebendort nicht erkannt werden.

So vermeinte der BF1 sowie die BF2 explizit keine Problem mit herkunftsstaatlichen Behörden gehabt zu haben, was jedenfalls gegen jede Art einer gegen die Personen der beschwerdeführenden Parteien gerichtete herkunftsstaatliche Handlungen spricht.

So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich mazedonischer Sicherheitsbehörden, deren interethnischen Zusammensetzung und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen diese zu verweisen. Zudem garantiert die mazedonische Verfassung alle demokratischen Grundrechte und die Unabhängigkeit der Justiz sowie setzt Mazedonien im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Weiters sind auch vor Ort internationale NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Minderheitenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in Mazedonien als gesichert angesehen werden. Defizite welche für ein Versagen rechtsstaatlicher Einrichtungen und Instrumente sprechen würden können den Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Wenn auch allfällige strukturelle Probleme in Mazedonien vorherrschen mögen, kann weder eine systematische Korrumpierung noch ein systematisches Versagen rechtsstaatlicher Einrichtungen in Mazedonien erkannt werden, weshalb es gegenständlich an einer nachvollziehbaren Betroffenheit des BF1 mangelt.

Diese Ausführungen haben auch für die BF2 aufgrund deren expliziten Bezugnahme auf die Fluchtgründe des BF1 in der Beschwerde und die BF3 bis BF6, aufgrund des Nichtvorbringens eigener Fluchtgründe, zu gelten.

Insofern die beschwerdeführenden Parteien das Vorgehen der mazedonischen Behörden im Zuge der gegenwärtigen ebendortigen Flüchtlingslage thematisieren, vermögen diese keinen Bezug zu ihrer Lage herzustellen. Vielmehr haben diese im gegebenen Kontext ein Vorgehen gegen ihre Personen aufgrund deren Staatszugehörigkeit zu Mazedonien nicht zu befürchten. Wiederholt ist hier auf die Ausführungen in den Länderfeststellungen zu verweisen, welchen keine derartig prekäre Sicherheitslage entnommen werden kann, welche einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien entgegenstehen könnte.

Die allfällige wirtschaftlich schlechte Lage in Mazedonien nicht verkennend, ist anzumerken, dass den beschwerdeführenden Parteien mit dem Verweis auf die ebendort vorherrschende Arbeitslosenrate ein Brückenschlag in Bezug auf deren Betroffenheit nicht gelungen ist. Vielmehr brachte der BF1 vor, bis zu seiner Ausreise als LKW-Fahrer seinen Lebensunterhalt, und jenen seiner Familie, bestreiten und zudem einen finanziellen Überschuss erwirtschaften gekonnt zu haben. Insofern ist davon auszugehen, dass der BF1 und die BF2 ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, aufgrund deren Sprachkenntnisse und in Mazedonien erfahrenen Sozialisation, grundsätzlichen Zugang zum herkunftsstaatlichen Arbeitsmarkt haben.

Letztlich kann den Länderfeststellungen keine derart prekäre Wirtschaftslage in Mazedonien entnommen werden, welche einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien entgegenstehen würde.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF1 und der BF2 ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr - insbesondere aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen - nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF1, aber auch hinsichtlich BF2 bis BF6, gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dem Grunde nach an.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat dem BF1 und der BF2 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat am 02.06.2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die beschwerdeführenden Parteien sind in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien in ihren Beschwerden durch die Stellung des Antrages auf Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen, die Adäquanz der von der belangten Behörde angestrengten Länderrecherchen in Frage stellen, ist anzumerken, dass die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen einen, konkret auf die Lage der beschwerdeführenden Parteien hinreichend aufschlussgebenden Detailreichtum aufweisen, sodass eine diffizilere Länderrecherche nicht angezeigt war und ist. Insofern erweisen sich die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen verfahrensgegenständlich als hinreichend umfangreich und detailliert um als Entscheidungsgrundlage zu genügen. Insofern konnte gegenständlich von der Hinzuziehung eines Sachverständigen, mangels erkennbaren und von den beschwerdeführenden Parteien konkret dargelegten Mehrwertes, abgesehen werden. (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0206; 20.4.2006, 2003/18/0009; 22.6.1978, 2148/77; 10.8.2005, 2002/13/0211; VwSlgNF 321A)

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist

oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem

Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem

Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status

des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Personen der beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.

Die bloße Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien zur Volksgruppe der Albaner allein genügt zur Begründung eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht hin, zumal in Mazedonien eine systematische Verfolgung weder der Volksgruppe der Albaner noch sonst einer sonstigen Ethnie vorherrscht, was auch für die seinerzeitige Zugehörigkeit des BF1 zur UCK sowie dessen einfache Mitgliedschaft zur Partei "XXXX" zu gelten hat.

Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe der beschwerdeführenden Parteien für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich über an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidende Personen, wobei der BF1 und die BF2 darüber hinausgehend arbeitsfähig sind, weshalb bei diesen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF1 und die BF2 werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich und ihre Familie, konkret für die BF3 bis BF6, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem vermeinte der BF1 im Besitz einer Liegenschaft im Herkunftsstaat zu sein, in welche er mit seiner Familie jederzeit zurückkehren könne und bisher als LKW-Fahrer ein ausreichendes, sogar finanziellen Überschuss erzielen lassendes, Einkommen in Mazedonien lukriert zu haben.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Zudem stünde den beschwerdeführenden Parteien im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Sozialleistungen und jene von lokal tätigen NGO¿s offen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Ergänzend ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr des BF1, der BF2 und des BF6 nach Mazedonien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung in Mazedonien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass diese nicht die nötige medizinische Betreuung in Mazedonien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit diese durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die beschwerdeführenden Parteien somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügen die beschwerdeführenden Parteien in Österreich weder über soziale noch familiäre Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende darüber hinausgehende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 18.05.2015), insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, wonach dieser selbst eine Aufenthaltsdauer von 3 1/2 Jahren noch als kurzen Aufenthalt erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), nicht erkennbar. Wenn auch der BF über Deutschsprachkenntnisse verfügt, können solche jedoch allein noch für keine hinreichende Integration dieses in Österreich sprechen. Darüber hinaus vermochten die beschwerdeführenden Parteien keine sozialen Bemühungen nachzuweisen und geht der BF1 und die BF2 zudem gegenwärtig keiner Beschäftigung nach sondern leben von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Selbst unter der Annahme einer schneller von statten gehenden Verwurzelung minderjähriger Personen im Aufnahmestaat bei gleichzeitiger Entfremdung vom Herkunftsstaat, (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 859) genügt die bisherige Aufenthaltsdauer, auch unter Berücksichtigung des Schulbesuches der BF3 bis BF5, im Bundesgebiet nicht, um von einem Erfassen Österreichs als neue Heimat durch die BF3 bis BF6 ausgehen zu können. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst bei Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende, deren Rückkehr in den Herkunftsstaat erlaubende, Anpassungsfähig. (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg. Vereintes Königreich)

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des - durch die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz mittlerweile - unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieser am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände, auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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