BVwG W213 1431168-1

W213 1431168-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Schutzunfähigkeit,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht, Zumutbarkeit

Full text

BVwG W213 1431168-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1431168.1.00

Spruch

W213 1431168-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012, Zl. 11 15.350 -BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 21.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 21.12.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1993 in Afghanistan geboren. Die Ehefrau seines ältesten Bruders sei mit einem Talib verlobt gewesen. Nach der Hochzeit hätten sie Drohbriefe von den Taliban erhalten. Der 1. Brief sei vor etwa zweieinhalb Jahren [Juni 2009] eingelangt. Der letzte Brief sei vor 7-9 Monaten [März bis Mai 2011] eingetroffen. Vor etwa einem Jahr sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers von den Taliban angegriffen worden. Bei diesem Bombenangriff sei ein Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX ums Leben gekommen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei mit dem Tod bedroht worden. Ferner sei gedroht worden die Schwestern des Beschwerdeführers ebenfalls mit Taliban zu verheiraten.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.01.2012 gab der Beschwerdeführer seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er afghanischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem sei sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Sein Elternhaus habe sich in Maidan Wardak, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, befunden. Vor etwa dreieinhalb Jahren [Sommer 2008] habe sein Bruder XXXX ein Mädchen kennen gelernt. Dieses Mädchen sei schon mit einem Taliban verlobt gewesen. Dieser sei aber jahrelang nicht gekommen und so habe der Bruder des Beschwerdeführers dieses Mädchen geheiratet. 2 Jahre danach hätten die Taliban insgesamt 3 Drohbriefe an die Familie des Beschwerdeführers geschrieben. Der Beschwerdeführer habe diese Briefe als Kopie über die E-Mail-Adresse eines Seins erhalten. Darin sei die Familie des Beschwerdeführers aufgefordert worden den Taliban 2 Töchter zu geben. Die Söhne sollten mit den Taliban kämpfen. Widrigenfalls wurde damit gedroht die gesamte Familie zu töten. Im März 2011 sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers mit einer Rakete beschossen worden. Dabei sei ein Zimmer im oberen Stockwerk getroffen worden, wobei der ältere Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Danach sei eine Handgranate in den Hof des Hauses geworfen worden, wodurch die schwangere Schwägerin des Beschwerdeführers infolge des Schreckens ihr Kind verloren habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei dann nach Kabul geflüchtet und habe sich dort etwa eine Woche lang bei einem Onkel aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe sich nach Europa begeben und in Österreich im gegenständlichen Asylantrag gestellt. Die Eltern des Beschwerdeführers sei nach Pakistan geflüchtet.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 15. 11. 2012, Zl. 11 15.350-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht plausibel und nicht glaubhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, das genaue Datum der Hochzeit seines Bruders anzugeben. Dennoch habe er genaue Datumsangaben bezüglich der erhaltenen Drohbriefe angegeben. Es sei nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer das Datum eines so wichtigen Familienereignisses wieder Hochzeit seines Bruders nicht nennen könne. Hinsichtlich der Drohbriefe sei zu bemerken, dass mittels EDV ohne größere Probleme jede Art von Beweismitteln hergestellt werden könne. Ferner gebe es Widersprüche dahingehend wie die Drohbriefe an den Vater des Beschwerdeführers gelangt seien. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Taliban beruhe auf Vermutungen. Er habe diesbezüglich keine konkreten Wahrnehmungen vorbringen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht substantiiert und nachvollziehbar gewesen, die von ihm geschilderten Handlungsabläufe entsprächen nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen und der Beschwerdeführer habe nicht die erforderliche persönliche Glaubwürdigkeit.

Bezüglich der Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan stützte sich die belangte Behörde auf die entsprechende Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Hinsichtlich des Privat und Familienlebens des Beschwerdeführers schenkte sie den Angaben des Beschwerdeführers Glauben.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt unter Spruchpunkt I zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei eine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe allenfalls eine Verfolgung von nichtstaatlicher Seite behauptet. Es könne jedoch nicht von einer generell lahm liegenden Strafrechtspflege in Afghanistan ausgegangen werden. Darüber hinaus liege kein Anknüpfungspunkt der GFK (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) vor. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu befürchten.

Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde. Es drohe ihm auch nicht die Todesstrafe. Eine allfällige Abschiebung würde ihn nicht in eine "unmenschlicher Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen. Der Beschwerdeführer sei ein mobiler, arbeitsfähiger junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben bestehe. Es sei ihm zumindest eine Beschäftigung als Gelegenheitsarbeiter zumutbar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen.

Zu Spruchpunkt III führte die belangte Behörde aus, dass er weder persönliche Beziehungen noch Verwandte in Österreich habe und ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Im Wesentlichen führte er aus, dass er seinen Herkunftsstaat Afghanistan bin wohl begründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite habe verlassen müssen, da die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. in der Lage seien, ihm den notwendigen Schutz zu gewähren. Die Art und Weise mit der die belangte Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Er habe seine Asylgründe ausführlich dargelegt. Sein Vorbringen sei logisch nachvollziehbar und schlüssig.

Entgegen der Argumentation der belangten Behörde würden sowohl eher als auch die restlichen Mitglieder seiner Familie verfolgt. Er habe auch einen Zeitungsbericht vorgelegt, in dem der Raketenangriffe auf das Haus seiner Familie geschildert werde. Hinsichtlich des Datums der Hochzeit seines Bruders werde angemerkt, dass dieses nicht schriftlich festgehalten werde und man es daher leicht vergessen könnte.

Zu Erhalt des 2. Drohbriefes gebe er an, dass er sich geirrt habe. Der Brief sei seinem Vater von Leuten aus dem Heimatdorf übermittelt worden, die ihn von den Dorfältesten bekommen hätten. Den dritten Drohbrief habe ihm sein Vater verschwiegen, um ihn nicht in Panik zu versetzen. Er habe sich mit seiner Familie ca. 4 Wochen in Kabul aufgehalten. Aber auch dort seien sie bedroht worden, zumal sie dort den 3. Drohbrief erhalten hätten. Wenn behauptet werde, dass Kabul die sicherste Stadt in Afghanistan sei, müsse dem entgegengehalten werden, dass dort genauso viele Anschläge wie in anderen Gebieten Afghanistans passieren würden. Besonders anzumerken sei, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, ihm effektiven Schutz vor den Taliban zu gewähren. Er müsse daher im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit asylrelevanter Verfolgung seitens der Taliban rechnen.

Angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar. Er verfüge dort über keine hinreichenden sozialen oder familiären Netzwerke, da seine Eltern und seine Brüder das Land verlassen hätten.

Es werde daher beantragt, dass

1. seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde;

2. in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status eines subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werde;

3. in eventu der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides betreffend die gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde;

4. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen;

5. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 25.07.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass auf die Wohnung seiner Familie in Kabul geschossen worden sei. Es sei zwar niemand verletzt worden, dennoch sei gedroht worden, dass es beim nächsten Mal einem Bombenanschlag geben werde. Zum Beweis dafür wurden 6 Bilder beigelegt, ferner eine Bestätigung der Bezirkspolizei, in der angegeben werde, dass die Wohnung beschossen worden sei. Eine Anzeige seines Vaters an die Polizei, wonach er nach Kabul habe ziehen müssen, dort anonym lebe und mit seiner Familie mit dem Tod bedroht werde.

Mit Schreiben vom 18.11.2013 wurden darüber hinaus diverse Informationen über die aktuelle Lage in Afghanistan vorgelegt. Ferner wurde (unter Vorlage der entsprechenden Bestätigungen) vorgebracht dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse bereits über eine Einstellungszusage verfüge.

Mit Schreiben vom 22.05.2014 wurden weitere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen des Vereins ISOP vom 18. 12. 2013,31.03.2014 und 15.05.2014 vorgelegt. Ferner wurde eine Bestätigung des Vereins Omega über die Teilnahme am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung der jungen Migranten und Migrantinnen" vom 19.05.2014 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 25.09.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Vereins ISOP über den Besuch eines Deutschkurses vom 02.07.2014 sowie ein Zertifikat des Vereins Omega über die Teilnahme am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung der jungen Migranten und Migrantinnen" vom 31.07.2014 vor.

Mit Schreiben vom 25.02.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 21.07.2014 wegen Verdachts nach §§ 84 und 91 StGB ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft Graz erstattet wurde.

Am 17.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich Folgendes ereignete:

"RI: Verstehen Sie ein wenig Deutsch?

BF: Ja, ich verstehe alles.

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen?

BF: Ja.

RI: Erzählen Sie mir ein wenig von sich, Ihren Lebenslauf. Wann sind Sie geboren? welche Schule haben Sie besucht, bis Sie dann aus Afghanistan ausgereist sind?

BF: Ich habe 11 Jahre die Grundschule besucht, und dort habe ich ein Lebensmittelgeschäft gehabt und habe immer Sport gemacht.

RI: Haben Sie die Schule mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen?

BF: Ich habe nur bis zur 11. Klasse die Schule besucht, die reguläre Schule bis zur 12. Klasse habe ich nicht abgeschlossen.

RI: Welcher Volkgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

RI: Welches Religionsbekenntnis haben Sie?

BF: Ich bin Sunnit.

RI: Hat das Lebensmittelgeschäft, das Sie gehabt haben, Ihnen gehört?

BF: Es hat meinem Vater gehört. Ich habe dort gearbeitet.

RI: Wie viel haben Sie dabei verdient?

BF: Die monatlichen Einnahmen waren immer unterschiedlich. Wir haben ca. zwischen zehn- und fünfzehntausend Afghani umgesetzt.

RI: Wie heißt Ihr Vater?

BF: Mohammad Amin.

RI: Haben Sie in Afghanistan noch Verwandte?

BF: Jetzt weiß ich es nicht, weil ich mit ihnen keinen Kontakt habe.

RI: Das letzte, was Sie noch wissen. Wer war da noch in Afghanistan?

BF: Das letzte was ich weiß, ist, dass meine Schwester noch in Afghanistan ist. Sie hat dort geheiratet. Als ich Afghanistan verlassen habe, hat sich meine verheiratete Schwester mit ihrer Familie dort aufgehalten. Meine Eltern haben Afghanistan verlassen und leben derzeit in Pakistan. Zwei meiner Brüder leben in Australien, und ein weiterer Bruder lebt in Indien. Ich habe zu niemandem in Afghanistan Kontakt. Ich stehe jedoch mit meinen Eltern in Pakistan in Kontakt.

RI: Wo war das Lebensmittelgeschäft Ihres Vaters?

BF: Das war in Maidan Wardak. Unser Geschäft befand sich in der Provinz Maidan Wardak, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX.

RI: Wie lange haben Sie in dem Geschäft gearbeitet?

BF: Drei Jahre ungefähr.

RI: Von wann bis wann?

BF: Ich glaube, ich habe in der 8. Klasse damit angefangen.

RI: In welchem Jahr?

BF: Wir haben einen anderen Kalender. Ich glaube, dass es das Jahr 1386 oder 1387 war. (D: Das würde 2007 bis 2008 entsprechen). - 4 -

RI: Sie haben gesagt, 3 Jahre haben Sie dort gearbeitet.

BF: Zweieinhalb, fast drei Jahre.

RI: Warum haben Sie mit dieser Arbeit im Lebensmittelgeschäft aufgehört?

BF: Weil ich habe immer Sport gemacht. Ich war im Boxen ganz gut und habe an vielen Kämpfen teilgenommen.

RI: War Ihr Vater damit einverstanden, dass Sie nichts mehr arbeiten?

BF: Ich habe meinen Vater immer unterstützt. Ich bin damals zur Schule gegangen, habe nebenbei trainiert, und ich habe auch meinem Vater im Geschäft geholfen. Neben diesen Tätigkeiten habe ich meinen Vater auch bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten unterstützt.

RI: Warum haben Sie dann Ihr Heimatdorf verlassen?

BF: Mein Bruder namens Rohul Amin hat ein Mädchen geheiratet, das er gern hatte. Nach seiner Hochzeit haben wir erfahren, dass dieses Mädchen bereits versprochen worden war. Da dieser Mann lange Zeit verschwunden gewesen ist, hat ihre Familie angenommen, dass er nicht mehr lebt. Deshalb war die Familie des Mädchens mit ihrer Eheschließung einverstanden. Lange Zeit nach dieser Eheschließung ist der Talib aufgetaucht. Er hat uns einen Drohbrief geschickt und uns darin aufgefordert, uns einem Taliban-Gericht zu stellen. Wir sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Es gab einen zweiten Drohbrief. Unser Haus wurde mit einer Rakete angegriffen, und es wurde auch eine Handgranate abgeworfen. Bei diesem Angriff ist mein ältester Bruder, namens Amin, verstorben. Die Ehefrau meines zweiten Bruders hat damals ein Kind erwartet, das ebenfalls bei dem Angriff ums Leben gekommen ist. Wir konnten uns damals um unsere verstorbenen Familienangehörigen nicht kümmern und sie nicht zu Grabe tragen. Dorfbewohner haben meinen Bruder und meinen verstorbenen Neffen beerdigt. Wir sind nach Kabul geflüchtet. Wegen der Bedrohung seitens des mächtigen und einflussreichen Talibs hatten wir nicht die Möglichkeit, in der Heimat zu bleiben. Ich möchte angeben, dass der zweite Brief nach dem Angriff auf unser

Haus hinterlassen wurde. Ich berichtige: Mein ums Leben gekommener Bruder wurde von Dorfbewohnern beerdigt. Meine Schwägerin hatte bereits Schmerzen, als die Familie geflüchtet ist. In Kabul ist das Kind tot zur Welt gekommen und wurde von XXXX begraben.

RI: Wie ist es weiter gegangen?

BF: In Kabul haben wir ca. eine Woche bei meinem Onkel väterlicherseits gelebt. Danach sind wir in unser eigenes Haus gezogen und haben dort ca. 15 bis 20 Tage in großer Angst gelebt. In dieser Zeit hatte ich die Möglichkeit, in die Schule zu gehen und mein Vater hat die Zeit genutzt, und er hat meinen beiden Brüdern die Flucht aus Afghanistan ermöglicht. Eines Tages wurde ich von meinem Vater von der Schule abgeholt. Ich hatte damals nicht die Information, dass ein weiterer Brief der Taliban bei uns hinterlassen wurde. Ich habe davon später erfahren. Nach ca. 25 Tagen bis einem Monat hat mich mein Vater aus Afghanistan weggeschickt, weil ihm klar war, dass das Leben aller Familienmitglieder in Gefahr war. Zum Brief der Taliban möchte ich angeben, dass darin angeführt war, dass wir Brüder uns den Taliban anschließen sollten und sie in ihrem Kampf unterstützen sollten. Es war weiters angeführt, dass wir zum Gericht der Taliban nicht erschienen seien, und diese in unserer Abwesenheit den Entschluss gefasst hätten, dass eine meiner jüngeren Schwestern einen Talib namens XXXX heiraten müsste und eine weitere jüngere Schwester dessen Bruder heiraten müsste. Mein Bruder namens XXXX sowie seine Ehefrau haben in Afghanistan als Dolmetscher für Amerikaner gearbeitet. Darüber wussten die Taliban ebenfalls Bescheid, denn sie wurden im Brief ebenfalls dazu aufgefordert, in Zukunft die Taliban zu unterstützen. Zu meinen Geschwistern möchte ich angeben, dass ich drei jüngere Schwestern habe.

RI: Wo befinden sich Ihre jüngeren Schwestern jetzt?

BF: In Pakistan mit meiner Familie.

RI: Wo befindet sich Ihr Bruder XXXX?

BF: In Indien mit seiner Frau und seinen zwei Kindern.

RI: Wissen Sie noch genau, wann Sie dann Afghanistan verlassen haben?

BF: Es war ungefähr vor viereinhalb Jahren, vier Jahre, fünf Monate oder so.

RI: Gibt es aus Ihrer Sicht etwas anzumerken oder zu ergänzen?

RV: Nein.

BF: Ich möchte gerne noch von einem weiteren Vorfall berichten. Da mein Vater alt ist, hat er nicht die Möglichkeit, regelmäßig einer Arbeit nachzugehen. Er hat unser Haus in Kabul vermietet, und er ist einige Zeit regelmäßig nach Afghanistan gefahren, um diese Miete abzuholen und davon leben zu können. Unsere Feinde hatten herausgefunden, wo sich unser Haus in Kabul befindet. Unser Haus ist angegriffen worden. Daraufhin hat mein Vater diesen Vorfall gemeldet, und er hat eine Anzeige erstattet. Ich habe eine Kopie der Anzeige sowie einige Lichtbilder zu den Schüssen auf unser Haus dem Gericht vorgelegt. Damit möchte ich nochmal unsere Probleme sowie die Gefahr, in der sich meine Familie in Afghanistan befand, bekräftigen. Wegen dieser Probleme hat mein Vater das Haus verkauft, um nicht mehr nach Afghanistan reisen zu müssen.

Festgestellt wird, dass der BF mit Schriftsatz vom 18.11.2013 diese Unterlagen vorgelegt hat und sich diese beim Akt befinden.

RI überreicht der RV die Länderfeststellungen, welche die D dem BF rückübersetzt.

BF: Ich stimme den Länderberichten zu und möchte gerne hinzufügen, dass ich mich ebenfalls über die aktuelle Sicherheitslage vor allem über die in meiner Heimatregion regelmäßig informiere. Der Distrikt XXXX wird mittlerweile seit ca. drei oder vier Jahren von den Taliban kontrolliert. Die Regierung hat dort überhaupt keinen Einfluss. Dort herrschen die Taliban.

RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie einen Onkel väterlicherseits in Kabul haben. Haben Sie zu dem noch Kontakt?

BF: Nein, jetzt habe ich keinen Kontakt. Zuerst hatte ich Kontakt und er hat mir Sachen geschickt, aber jetzt habe ich keinen Kontakt mehr.

RI: Sie sind am 23. April 2015 zu einer Freiheitsstrafe wegen einem Raufhandel verurteilt worden?

BF: Ich habe gegen das Urteil berufen. Ich war nur ein Zuschauer.

RI: Das Urteil ist rechtskräftig. Ich wollte nur wissen, warum Sie an der Rauferei teilgenommen haben?

BF: Ich habe nicht an der Rauferei teilgenommen. Ich habe nur zur geschaut und ich habe versucht, die Personen auseinander zu bringen und den Streit zu schlichten.

Der BF legt die Kopie eines Schriftsatzes seiner Strafverteidigerin vom 11. November 2015 vor, aus dem hervorgeht, dass diese bei der Generalprokuratur die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angeregt hat. Diese wird zum Akt genommen.

RI: Falls Sie in Österreich bleiben dürfen und auf Dauer hier bleiben könne, wovon wollen Sie leben?

BF: Ich würde gerne arbeiten. Ich kann als Verkäufer in verschiedenen Geschäften arbeiten. Ich wäre auch bereit in einer Gärtnerei zu arbeiten. Ich möchte sehr gerne eine Lehre besuchen und eine Berufsausbildung machen. Ich lege einige Bestätigungen vor, aus denen hervorgeht, dass ich bereits Erfahrungen im Verkauf gesammelt habe.

Es handelt sich im Einzelnen um eine Bestätigung der XXXX, vom 11.11.2015, der Firma XXXX, vom 14. Oktober 2013 und der Firma XXXX, ohne Datum. Ferner legt der BF ein Schreiben von XXXX vor, die bestätigt, dass der BF sehr gut Deutsch spricht und von umgänglicher und fleißiger Wesensart ist. Die Unterlagen werden zum Akt genommen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er wurde am 21.12.1993 geboren und ist in Maidan Wardak, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX aufgewachsen. Er hat bis zur 11. Klasse die Schule besucht. Danach half er seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft bzw. bei Tätigkeiten in der Landwirtschaft.

E des Beschwerdeführers in Bruder namens XXXX heiratete im Sommer 2008 ein Mädchen, das bereits einem Talib versprochen worden war. Nach dieser Eheschließung gelangte einen Drohbrief an die Familie des Beschwerdeführers, die darin aufgefordert wurde, sich einem Taliban-Gericht zu stellen. Als sie dieser Aufforderung nicht Folge leistete, gab es einen zweiten Drohbrief. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers wurde mit einer Rakete angegriffen. Darüber hinaus wurde auch eine Handgranate geworfen. Bei diesem Angriff kam der älteste Bruder des Beschwerdeführers, namens Amin, ums Leben. Die Ehefrau seines zweiten Bruders erwartete damals ein Kind. Die Schwägerin erlitt in weiterer Folge eine Fehlgeburt als die Familie nach Kabul flüchtete. In Kabul kam das Kind tot zur Welt gekommen und wurde von XXXX begraben.

In Kabul legte die Familie des Beschwerdeführers ca. eine Woche bei einem Onkel väterlicherseits. Danach zogen sie in ein eigenes Haus und legten dort ca. 15 bis 20 Tage. Der Vater des Beschwerdeführers ermöglichte zuerst 2 Brüdern des Beschwerdeführers die Ausreise aus Afghanistan. Nach ca. einem Monat wurde der Beschwerdeführer durch seinen Vater aus Afghanistan weggeschickt, weil angesichts eines weiteren Drohbrief der Taliban klar war, dass das Leben aller Familienmitglieder in Gefahr war. In diesem Brief der Taliban hieß es, dass sich der Beschwerdeführer und seine Brüder den Taliban anschließen und sie in ihrem Kampf unterstützen sollten. Ferner wurde gefordert, dass eine m jüngere Schwester des Beschwerdeführers einen Talib namens Nur-ul- Haq und eine weitere jüngere Schwester dessen Bruder heiraten müsse.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Graz-West vom 23.04.2015, GZ. 0 15 U 53/2015 y, wegen Vergehens nach § 91 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

Zur im gegenständlichen Verfahren relevanten Situation in Afghanistan wird anhand der aktuellen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage allgemein

In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.

Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.

(Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)

Nach Angaben der UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) entspricht die Zahl der zivilen Opfer des Konfliktes im ersten Quartal 2015 in etwa der des Vergleichszeitraums 2014. Es wurden 655 getötete und 1.155 verletzte Zivilisten (insgesamt 1.810 Opfer) registriert. Die von der UNAMA genannte Zahl der zivilen Todesopfer ist damit fast doppelt so hoch wie die in der vorhergehenden Woche bekanntgegebene Zahl des afghanischen Nachrichtensenders TOLOnews (350; vgl. BN v. 13.04.15). Der größte Teil der zivilen Opfer (521) wurde bei Bodenkämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen verursacht. Improvisierte Sprengsätze (IEDs) blieben die zweitgrößte Ursache für Verluste unter der Zivilbevölkerung (430). An dritter Stelle folgten gezielte Angriffe auf Zivilpersonen (309 Opfer). Hier war ein Anstieg um 34 Prozent zu verzeichnen. Weitere Opfer forderten Selbstmordanschläge (268), Luftangriffe (15) und andere Vorkommnisse. Unter den getöteten oder verletzten Zivilisten waren 172 Frauen und 430 Kinder, die vor allem Opfer von Kampfhandlungen in bewohnten Gebieten wurden. UNAMA rechnet mit einer Zunahme der Kämpfe in den nächsten Monaten.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. April 2015)

Kabul

Bedingt durch das Vorhaben der ISAF-Truppen aus dem Land abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger bestimmter Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Die Bevölkerung von Kabul ist sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind soweit schon in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson diesen Anschlägen zum Opfer fällt.

(Ländergutachten von Dr. Sarajuddin RASULY "Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul" vom 19. September 2014 zur BVwG Zahl W152 1429925)

Am 26. August 2014 wurden bei Vorfällen in den Provinzen Kabul und Herat 27 Aufständische getötet und zwei Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen entführt. Am 29. August 2014 ermordeten Unbekannte in Kabul den Vorsitzenden des Friedenskomitees der Provinz.

Mitte September 2014 kam es zu militärischen Auseinandersetzungen in den Provinzen Ka-bul, Nangarhar, Baghlan, Kunduz, Zabul, Uruzgan, Maidan Wardak, Khost, Helmand, Ghazni, Kunar, Sar-i-Pul.

Am 16. September 2014 starben mindestens drei ISAF-Soldaten bei einem Selbstmordanschlag in Kabul.

Kurz vor der Vereidigung des neuen afghanischen Präsidenten am 29. September 2014 star-ben bei einer Bombenexplosion nahe dem Kabuler Flughafen zahlreiche Menschen.

Am 1. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen der Taliban auf afghanische Militärfahrzeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 8. Oktober 2014 wurden bei zwei Selbstmordanschlägen auf afghanische Militärfahr-zeuge in Kabul mindestens sieben Menschen getötet und mehr als 15 verletzt.

Am 13. Oktober 2014 verübten Taliban in Kabul einen Autobomben-Anschlag auf einen ISAF-Konvoi. Dabei wurden drei Menschen verletzt und einer getötet. Bei einer weiteren Bombenexplosion auf einem Markt am nördlichen Stadtrand von Kabul erlitten 22 Zivilisten Verletzungen.

Am 21. Oktober 2014 starben bei einem Anschlag der Taliban auf einen Militärbus in Kabul mindestens vier afghanische Soldaten. Etwa ein Dutzend Menschen, darunter Zivilisten, wurden verletzt.

Am 9. November 2014 gab es einen Anschlag der Taliban auf das Polizeipräsidium in Kabul. Dabei soll mindestens ein Mensch getötet worden sein, der Polizeichef selbst sei unverletzt geblieben.

Am 10. November 2014 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Poli-zisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.

Am 16. November 2014 erlitt eine Abgeordnete in der Hauptstadt Kabul bei einem Selbst-mordanschlag Verletzungen. Drei Menschen wurden getötet, 22 verletzt.

Im vergangenen Jahr (2014) hat der Afghanistan-Krieg mehr zivile Opfer gefordert als je zuvor seit Beginn der systematischen UN-Erhebung im Jahre 2009. So seien 3.699 Zivilisten im Jahre 2014 getötet und 6.849 verwundet worden, teilte die UN-Mission (UNAMA) am 18.02.15 in Kabul mit. Verglichen mit den Erhebungen im Jahre 2013 habe die Zahl der Toten damit um 1/4 zugenommen, die der Verwundeten um 1/5 (21 %). Der Anstieg beruhe insbesondere auf zunehmenden Bodengefechten, die mit 34 % erstmals die meisten der zivilen Opfer forderten. Vor allem regierungsfeindliche Kräfte wie die Taliban seien für 72 % der im Jahre 2014 getöteten oder verwundeten Unbeteiligten verantwortlich, so die UNAMA in ihrem Jahresbericht zum Schutz von Zivilisten in Afghanistan. Dem Bericht zufolge waren für 12 % die afghanischen Sicherheitskräfte verantwortlich und für 2 % die internationalen Truppen, deren Kampfeinsatz Ende des Jahres auslief. Die verbliebenen Opfer konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Seit Beginn der systematischen Erhebung im Jahre 2009 registrierten die UN 17.774 getötete Zivilisten in Afghanistan.

29. 971 Zivilisten wurden demnach verwundet.

Am 26.02.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul zwei Menschen getötet.

Am 07.03.15 griffen Bewaffnete eine Sufi-Moschee in Kabul an und töteten mindestens sechs Menschen, fünf weitere wurden verletzt.

Zwei Bombenanschläge in der Hauptstadt Kabul am 25. und 29.03.15, bei denen ein Parlamentsmitglied und mindestens zehn Zivilpersonen getötet und ca. 40 weitere verletzt wurden.

Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich in Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Khost (sog. cross-border shelling aus Pakistan), Paktika (Südosten), Faryab (Norden), Badakhshan, Takhar (Nordosten), Jawzjan (Norden), Parwan und Wardak (Zentralafghanistan).

Bei weiteren Anschlägen in Kabul und der Provinz Baghlan (Nordosten) wurden am 06.04.15 acht Polizisten und zwei Zivilpersonen getötet.

Nach Angaben der UNAMA kamen am 13.05.2015 bei einer Geiselnahme von Gästen in einem Hotel in Kabul 14 Personen ums Leben, mehrere erlitten Verletzungen. Afghanische Sicherheitskräfte stürmten das Gästehaus. Unter den Todesopfern befinden sich ein US-Bürger und ein Italiener. Mindestens ein Taliban-Kämpfer soll getötet worden sein.

Ein deutscher und ein britischer Mitarbeiter der EU-Polizeimission EUPOL starben am 17.05.15 in der Nähe des Flughafens von Kabul, als ein Selbstmordattentäter ihr Fahrzeug rammte. Bei der Explosion wurden 18 afghanische Zivilisten verletzt.

In der vergangenen Woche ereigneten sich wieder Anschläge der Taliban und Kampfhandlungen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. So war die Hauptstadt Kabul am 27.05.14 erneut Schauplatz eines medienwirksamen Angriffs der Taliban auf ein Gästehaus im Diplomatenviertel. Vier Angreifer stürmten das Gästehaus und wurden nach einer ca. sechsstündigen Schießerei von Sicherheitskräften getötet. Weder Zivilisten noch Soldaten sollen verletzt worden sein.

Weitere Anschläge und Kämpfe gab es in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Baghlan, Badakhshan (Nordosten), Kunar, Laghman (Osten), Farah, Ghor, Herat (Westen), Faryab, Balkh, Jawzjan (Norden), Paktia, Paktika, Khost, Ghazni (Südosten), Maidan Wardak und Kapisa (Zentralregion).

Am 07.07.15 wurden in Kabul ein Zivilist und ein ausländischer Berater bei einem Selbstmordanschlag auf einen ausländischen Militärkonvoi verletzt. Ein weiterer Angriff erfolgte an diesem Tag auf ein Büro des Geheimdienstes in Kabul. Dabei wurden ein Wachmann getötet und zwei weitere Menschen verletzt.

Am 07.08.2015 wurde Kabul durch Anschläge auf eine Polizeiakademie und einen US-Militärstützpunkt erschüttert. Dabei starben mehr als 50 Menschen, über 240 wurden verletzt.

Pressemeldungen zufolge wurde am 17.08.2015 eine deutsche Mitarbeiterin der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) in Kabul von Unbekannten entführt.

Am 11.08.15 tötete ein Selbstmordattentäter vor dem Flughafen Kabul mindestens fünf Menschen, 16 wurden verletzt.

Nach Erkenntnissen der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) sei die Zahl der zivilen Opfer im Norden in diesem Jahr deutlich angestiegen. Es sollen mindestens 44 Menschen getötet und über 600 verwundet worden sein.

Am 22.08.15 griff ein Selbstmordattentäter einen NATO-Konvoi in Kabul an. Dabei starben mindestens 14 Personen, über 66 wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten.

Am 08.09.15 starb ein Polizist in Kabul nach der Explosion einer an seinem Fahrzeug angebrachten Bombe.

Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizeistation in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt.

Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt.

In Kabul explodierten am 09.10.2015 drei Bomben in der Nähe einer religiösen Versammlungsstätte. Dabei wurden ein Zivilist getötet und drei verletzt. Der Anschlag soll von Anhängern des IS ausgeführt worden sein. Ein weiterer Anschlag auf ein Restaurant in Kabul konnte von Sicherheitskräften verhindert werden. Am 10.10.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen NATO-Konvoi in Kabul mindestens drei Zivilisten getötet.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1., 22., und 29. September 2014 sowie vom 6., 13., 20. und 27. Oktober 2014 als auch vom 10. und 17. November 2014; 16. Februar, 23. Februar, 2. März, 9. März, 30. März, 7., 13. und 20. April 2015, 23. April 2015, 18. Mai 2015, 26. Mai 2015, 1. Juni 2015, 13. Juli 2015, 10. August 2015, 17. August 2015, 27. August 2015, 14. September2015 und 21. September 2015, 12.Oktober 2015)

Provinz Wardak

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Wardak ist für die Aufständischen perfekt positioniert, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen. Rebellen greifen bereits hier amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Angst, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten die Rebellen ermutigt.

(Reuters: Analysis: "Afghan security vaccum feared along gateway to Kabul" vom 13. März 2013)

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul.

(BBC: "Taliban bombers hit Afghanistan Wardak intelligence HQ" vom 8. September 2013)

Entführt wurden anfang März 2015 Regierungsmitarbeiter in Wardak (Zentralaf-ghanistan) und Angehörige einer Hilfsorganisation in Uruzgan (Süden).

Am 24.03.2015 ereignete sich ein Anschlag auf einen Bus in der zentralafghanischen Provinz Wardak, bei dem 13 Fahrgäste umkamen.

Weitere Angriffe auf Sicherheitskräfte, Anschläge und Militäroperationen, bei denen es teilweise auch zivile Opfer gab, ereigneten sich Anfang April 2015 in den Provinzen Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktia (Südosten), Nangarhar (Osten), Faryab, Sar-i-Pul (Norden), Badakhshan, Kunduz (Nordosten), Jawzjan (Norden), Farah (Westen), Maidan Wardak, Logar (Zentralafghanistan) und Kabul (im Distrikt Qarabagh).

In Maidan Wardak (Zentrum) wurde am 24.04.2015 ein Anschlag auf einen stellvertretenden Polizeichef verübt.

Im Mai 2015 gab es Kämpfe in Kandahar, Uruzgan (Süden), Maidan Wardak (Zentrum), Herat, Farah (Westen), Ghazni (Südosten), Jawzjan, Samangan, Balkh (Norden) und Nangarhar (Osten).

In den Distrikten Chak und Jalrez in der zentralafghanischen Provinz Wardak griffen am 02.07.15 hunderte Taliban-Kämpfer Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte an. Sie sollen mehr als die Hälfte von diesen in Chak und alle in Jalrez erobert haben. Bei den dreitägigen Gefechten sollen mindestens 30 Auf-ständische, 18 Polizeiangehörige und zwei Zivilisten ums Leben gekommen sein.

Mitte Juli 2015 kam es wieder zu Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Betroffen waren die Provinzen Kapisa, Maidan Wardak (Zentrum), Paktia (Südosten), Helmand, Nimroz, Uruzgan (Süden) und Laghman (Osten). In Maidan Wardak (Zentrum) starben am 16.07.15 vier Kinder bei der Explosion einer Landmine.

Auch Repräsentanten des Staates und (vermeintliche) Gegner der Taliban werden weiterhin Opfer gezielter Angriffe. So wurde am 21.07.15 ein Mitglied des Hohen Friedensrates aus der Provinz Maidan Wardak im Distrikt Paghman (Provinz Kabul) von Unbekannten erschossen.

Bewaffnete Zusammenstöße mit zum Teil zivilen Opfern gab es Anfang August 2015 in Badghis, Farah (Westen), Helmand, Zabul (Süden), Ghazni, Paktika (Südosten), Jawzjan, Faryab (Norden), Nangarhar (Osten), Baghlan (Nordosten) und Maidan Wardak (Zentrum).

In der zentralafghanischen Provinz Maidan Wardak (Distrikt Chak) setzten die Taliban am 25.08.15 fünf Häuser von Zivilisten in Brand.

(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2015, 30. März 2015, 7. April 2015, 27.April 2015, 1.Juni 2015, 6. Juli 2015, 20. Juli 2015, 27. Juli 2015, 17. August 2015, 31. August 2015

Rückkehrfragen

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unter-stützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 6. August 2013)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wie-der zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Pro-zent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzuglie-dern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungsein-richtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesen-heit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder fami-liäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

Risikogruppen

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Herkunft, Familienstand, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion) beruhen auf seinen gleichlautenden und glaubwürdigen Angaben im Verfahren.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete, individuelle Gefährdung betreffend seine Person in Afghanistan besteht, ist vorweg festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen frei von Widersprüchen ist und sich mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan in Einklang bringen lässt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer einen persönlich integren Eindruck, beantwortete - wie schon vor dem Bundesasylamt - alle an ihn gerichteten Fragen ausführlich, nannte wesentliche Details (etwa in Bezug auf den Angriff auf das Haus der Familie) und erweckte so den Eindruck, die Geschehnisse aus der eigenen Erinnerung abzurufen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht deckten sich durchgehend mit denen vor dem Bundesasylamt. Aus der Art und Weise seiner Ausführungen wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hier von Ereignissen berichtete, die er tatsächlich selbst erlebt hat. Zudem wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorlage von Dokumenten (Anzeigen an die afghanische Polizei bzw. Bestätigungen der afghanischen Polizei) plausibilisiert.

Auch vor dem Hintergrund der notorisch bekannten Länderberichte, aus denen hervorgeht, dass nicht eingehaltene Eheversprechen als Ehrverletzungen betrachtet werden und Blutrache auslösen können, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zu.

Insgesamt betrachtet liegen keine Umstände vor, die in ausreichend konkreter Weise darauf hindeuten würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechend wäre.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers (Besuch von Deutschkursen etc.) beruhen auf den vorgelegten Unterlagen. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 16.11.2015.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegengetreten wurde und es besteht auch sonst kein Zweifel an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 28.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist:

Er gehört der sozialen Gruppe der wegen Ehrverletzung von Blutrache bedrohten Personen an, weil sein Bruder XXXX eine Frau geheiratet hat, die einem Talib versprochen gewesen war. Staatlichen Schutz kann er nicht in Anspruch nehmen, weil Zina-Verbrechen auch von den staatlichen Stellen sanktioniert werden.

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage dokumentiert.

Für den gegenständlichen Fall ist auch festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Die Verletzung religiöser Vorschriften bzw. die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).

Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um keinen drohenden Übergriff von staatlicher Seite handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention dann relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden.

Im konkreten Fall besteht keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge der Missbrauchs der macht durch einen lokalen Regierungsvertreter und des nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt (Kontrolle einzelner Organe, die machtmissbräuchlich handeln) nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch - angesichts der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers in den Iran - mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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