W207 2015404-1•BVwG W207 2015404-1
W207 2015404-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015
Ausschlusstatbestände, Behebung der Entscheidung, Kausalität,<br/>Körperverletzung, Schmerzensgeld
W207 2015404-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.10.2014, Zl. 410-601566-006, betreffend Abweisung eines Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 Z 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) behoben. Ein Ausschlussgrund iSd § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 VOG liegt nicht vor.
Auf Grundlage des am 30.04.2014 eingelangten Antrages wird die beantragte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2000,-- gemäß § 6a Abs. 1 erster Teilsatz VOG gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle Oberösterreich, einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von €
2. 000,00,-- nach dem Verbrechensopfergesetz, dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausdehnung.
Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller am 19.07.2013 einen Streit habe schlichten wollen, grundlos habe der namentlich genannte Täter mit einem Messer in den Brustbereich des Antragstellers gestochen, der Antragsteller sei schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht worden. Dabei habe der Antragsteller auf Höhe der 9./10. Rippe eine ca. 4 cm lange Stichwunde erlitten.
Der Beschwerdeführer legte diesem Antrag ein Konvolut an Unterlagen in Kopie bei, darunter
Aufenthaltsbestätigung einer näher genannten Klinik, wonach der Beschwerdeführer vom 19.07.2013 bis 23.07.2013 in dieser Klinik in stationärer Pflege war
Erstbefund eine näher genannten Klinik vom 22.07.2013, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sich nach einem erlittenen Messerstich am 19.07.2013 mit einer klaffenden etwa 4 cm langen Stichwunde auf Höhe der 9./10. Rippe in ambulante Behandlung begab.
Kurzarztbrief einer näher genannten Klinik vom 23.07.2013, beinhaltend die Diagnose "Vuln. Ict. Hemithoracis sin.", in dem über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19.07.2013 bis 23.07.2013 und über die durchgeführte chirurgische Wundversorgung am 19.07.2013 berichtet wird
Rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Wels vom 20.10.2013, 25 Hv 108/13v, wonach der näher genannte Täter gemäß § 369 Abs. 1 StPO schuldig sei, an den privatbeteiligten Beschwerdeführer einen Schmerzengeld-Teilbetrag von Euro 3000,-- zu bezahlen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2014 ersuchte diese das Landesgericht Wels unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VOG um kurzfristige Überlassung des do. Strafaktes zur Einsichtnahme.
Der Verwaltungsakt der belangten Behörde beinhaltet diesbezüglich diverse Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen der während des Vorfalles am 19.07.2013 anwesend gewesenen Personen, einen Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.07.2013 mit einer zusammenfassenden Darstellung der Angaben der Zeugen und Beschuldigten, ein Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels am 01.10.2013, 25 Hv 108/13v samt Protokollierung des gegen den näher genannten Täter ergangenen Strafurteiles sowie die gekürzte Urteilsausfertigung vom 01.10.2013.
Mit diesem rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Wels vom 01.10.2013 wurde u.a. - soweit im gegenständlichen Fall relevant - festgestellt, dass der näher genannte Täter dem Beschwerdeführer am 19.07.2013 in Wels dadurch, dass er mit einem Messer mit zumindest 15 cm Klingenlänge auf den Beschwerdeführer einstach, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, und zwar durch Versetzen eines Stiches zwischen der 9. und 10. Rippe mit Durchstich des Lungenfells, weshalb es zur Entwicklung eines operativ zu versorgenden Pneumothorax kam. Der näher genannte Täter habe dadurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und wurde u.a. hiefür zu einer Freiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Im an die Staatsanwaltschaft übermittelten Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.07.2013 wird Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt (Hervorhebungen im Original):
"Am 19.07.2013, 02.30 Uhr verständigte das Klinikum Wels die Polizeistadtleitstelle Wels, dass soeben ein Mann mit einer Stichverletzung ins Klinikum kam und in der Unfallerstversorgung behandelt wird.
Der ersteintreffenden Streife wurde vom diensthabenden Arzt mitgeteilt, dass XXXX (NiA) selbständig um 02.15 Uhr ins Klinikum kam. Er wies eine Schnitt-Stichverletzung im linken seitlichen Brustbereich zwischen der 9. und 10. Rippe auf, welcher laut Röntgen bis unmittelbar vor die Lunge vorgedrungen sei. Lebensgefahr bestehe keine, er wird jedoch zur weiteren Behandlung stationär aufgenommen. Weiters wies XXXX eine Schnittverletzung am linken Zeigefinger auf.
Eine Erstbefragung des XXXX ergab, dass er gegen 02.00 Uhr mit Freunden, nämlich XXXX in Wels unterwegs war. Auf der Fahrt in einem gemeinsamen Pkw hätte ein Taxilenker namens XXXX mit ihnen Kontakt aufgenommen und hätten auf der XXXX in Wels im Bereich des Lokals XXXX , angehalten. Zwei weitere ihm namentlich nicht bekannte Taxilenker seien dazugekommen. Es hätte zuerst lediglich eine verbale, dann auch eine tätliche Auseinandersetzung gegeben. Dazu kamen noch zwei Personen, XXXX und sein Vater (Näh. war nicht bekannt). XXXX sei von den beiden ( XXXX und Vater) angegriffen worden. Beide hätten ein Küchenmesser bei sich gehabt. Einer der beiden habe ihn dann in den Brustkorb gestochen; wer, könne er nicht sagen. Er und seine Freunde seien dann davongelaufen. XXXX vermute einen Racheakt aufgrund einer Auseinandersetzung vor der Moschee vom 16.07.2013, wo es um einen Streit um eine Frau gegangen sei.
......
Die Zeugen XXXX wurden noch in den Nachtstunden niederschriftlich einvernommen.
Zu den Angaben des XXXX :
Zwischen dem Taxilenker mit Vornamen XXXX und zwei weitern Taxilenkern sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung aufgrund eines Vorfalls vor zwei Tagen bei der Moschee gekommen. Dann wären XXXX und XXXX dazugekommen. XXXX hätte gerufen: Ich bringe euch alle um. Worauf XXXX als auch XXXX ein Messer gezückt hätten. XXXX hätte XXXX in den Schwitzkasten genommen. XXXX wollte XXXX helfen. Plötzlich hätte XXXX aufgeschrien und sei davongelaufen. XXXX sei XXXX noch nachgelaufen. XXXX sei dann mit dem Messer plötzlich hinter ihm XXXX gestanden. XXXX hätte gesehen, dass XXXX auf ihn XXXX einstechen wollte und ihm daher das Bein stellte, worauf XXXX stürzte. Im Stürzen hätte XXXX noch den XXXX am Gesäß mit dem Messer getroffen. XXXX gab an, nicht verletzt worden zu sein, obwohl dies zu sehen sei (siehe Lichtbildbeilage)
XXXX sei dann davongelaufen und wäre auf XXXX getroffen, der im linken Rippenbereich geblutet hätte. XXXX hätte dann XXXX ins Krankenhaus gefahren.
Zu den Angaben des XXXX :
Zwischen den 4 Freunden und dem Taxifahrer namens XXXX sei es auf der "Saunakreuzung" zu einer Diskussion gekommen. Es sei dabei um den Vorfall bei der Moschee vor zwei Tagen, wo XXXX angeblich eine Frau belästigt hätte, gegangen.
Dann seien noch zwei Taxilenker dazugekommen. Bis dahin hätte es keine Handgreiflichkeiten gegeben. Dann seien XXXX und sein Vater XXXX dazugekommen. Gleich darauf hätte XXXX ihn XXXX in den Schwitzkasten genommen. XXXX sei Richtung AMS davongelaufen. XXXX und sein Vater seien XXXX nachgelaufen. Beide, also XXXX , hätten ein Messer in der Hand gehabt. XXXX seien dann wieder zur Gruppe zurück. Dann hätte XXXX mit dem Messer auf XXXX einstechen wollen. XXXX habe dem XXXX aber einen Schubser gegeben, worauf dieser den XXXX nicht richtig getroffen hat. Er XXXX hätte XXXX weggeschubst und sei davongelaufen. XXXX hätte ihm noch gesagt, dass er ihn XXXX mit dem Auto niederfahren würde. Dann seien alle davongelaufen und ins Krankenhaus. XXXX sei nicht verletzt worden.
Zu den Angaben des XXXX :
XXXX sei mit seinen Freunden XXXX , XXXX und XXXX unterwegs gewesen und auf der XXXX auf den Taxilenker mit Vornamen XXXX gestoßen. Sie hätten auf der Saunakreuzung angehalten. Es wurde normal miteinander geredet. Dann hätte XXXX noch zwei Taxis gerufen und zwei Taxilenker kamen kurz darauf dazu. Dann seien XXXX und sein Vater XXXX gekommen. XXXX hätte XXXX in den Schwitzkasten genommen. XXXX und sein Vater hätten beide ein Messer in der Hand gehabt. Sie drohten, alle umzubringen. XXXX hätte dann auf XXXX mit dem Messer losgehen wollen, wobei er XXXX dem XXXX einen Schlag mit dem Fuß gegen dessen Fuß versetzt habe. Dabei hätte XXXX durch das Ungleichgewicht den XXXX nur am Gesäß mit dem Messer leicht erwischt. Er XXXX habe dann zu XXXX und XXXX geschrien, dass sie weglaufen sollen, weil beide ein Messer hätten. XXXX und XXXX seien Richtung stadtauswärts gelaufen. Er XXXX sei in sein Auto gestiegen und XXXX und XXXX nachgefahren, wäre auf XXXX und XXXX getroffen und sei ins Krankenhaus gefahren. Er XXXX habe nicht gesehen, wann und von wem
XXXX mit dem Messer verletzt worden ist.
XXXX (NiA), XXXX (NiA) und XXXX (NiA) kamen aus eigenem zur Kriminalpolizei um eine Zeugenaussage zu machen. Alle drei konnten aber keine Angaben zum ggst. Sachverhalt machen, da sie alle nicht anwesend waren. Sie machten lediglich Angaben über den Vorfall vom 16.07.2013 und den vermeintlichen Auslöser der ggst. Streiterei.
Als Tatverdächtige konnten schließlich XXXX (NiA) und sein XXXX XXXX (NiA) ausgeforscht werden.
XXXX (NiA) konnte schließlich an der Wohnadresse seiner Mutter XXXX , am 19.07.2013, 11:35 Uhr angetroffen werden. Ebenso war XXXX (NiA) anwesend (siehe beiliegenden Amtsvermerk).
Beide begaben sich in Begleitung der Beamten zur Einvernahme zum hsg. Kriminalreferat.
XXXX bestritt in der ersten mündlichen Befragung, den XXXX mit einem Messer verletzt zu haben. Schließlich gab er doch zu, diesen mit einem Messer - wenn auch unabsichtlich - verletzt zu haben. Sein Vater hätte nichts damit zu tun.
Zu den niederschriftlichen Zeuqenangaben des XXXX vom 19.07.2013 (Einvernahme erfolgte mittels Dolmetsch):
XXXX gab an, dass er seinen Sohn nur beschützen wollte. Dieser hätte ihn in der Nacht angerufen und zur Schwesternschule gebeten. Er hätte sich mit einem Holzstock bewaffnet und sei dorthin gefahren. Er habe gesehen, dass ein Bursche auf seinen Sohn einschlug, dieser dann davonlief. Er hätte diesen noch mit dem Stock verfolgt, aber nach kurzer Zeit die Verfolgung aufgegeben und sei zur Örtlichkeit zurück. Dort wäre er nur mehr auf seinen Sohn getroffen und sei mit diesem nach Hause gefahren. XXXX hätte seinem Vater schließlich erzählt, dass er einen der 4 Türken wohl mit dem Messer gestochen hätte.
Zu den niederschriftlichen Angaben des XXXX vom 19.07.2013:
XXXX gab zuerst an, die Personen zufällig getroffen zu haben. Diese seien auf ihn losgegangen und hätten ihn mit Fäusten geschlagen.
XXXX hätte ein Messer gezogen, welches XXXX ihm aus der Hand nahm und diesen offensichtlich damit traf. Das Messer hätte er beim Weglaufen von der Örtlichkeit ins Gebüsch geworfen.
Schließlich gab XXXX aber zu, dass es bereits geplant war, dass, wenn die Türken gesehen werden, sie auf diese losgehen würden.
XXXX wäre von XXXX mit einem Messer bedroht worden, worauf XXXX sein eigenes Butterflymesser aus der Hosentasche gezogen hätte und auf
XXXX eingestochen hätte. Eine Tötungsabsicht bestreitet er. XXXX sei dann davongelaufen. Auch die Gruppe habe sich aufgelöst und XXXX sei mit seinem Vater heimgefahren. XXXX gab an, dass sein Vater nichts gemacht habe. Dieser habe weder ein Messer sonst noch etwas in der Hand gehabt oder jemanden bedroht.
........
Am 20.07.2013 wurde das Opfer XXXX im Klinikum Wels, XXXX , einvernommen und auch eine Niederschrift angefertigt
Zu den Angaben des XXXX :
Nachdem XXXX mit seinen Freunden XXXX und XXXX auf den Taxilenker XXXX getroffen wären, seien noch zwei weitere Taxilenker und auch XXXX mit dem Auto gekommen.
XXXX hätte den XXXX mit der Faust ins Gesicht geschlagen. XXXX habe zurückgeschlagen. Dann hätte auch XXXX den XXXX mit den Fäusten geschlagen. Plötzlich habe er XXXX mit einem Messer herumfuchteln sehen. Dabei habe er auch vor ihm herumgefuchtelt und ihn XXXX dabei oberhalb der linken Brust erwischt. XXXX hätte mit den Händen versucht, XXXX abzuwehren. Auch XXXX sei nun mit einem Messer auf
XXXX losgegangen und hätte diesen stechen wollen, habe ihn aber nicht erwischt. Dann sei er davongelaufen. Beim Davonlaufen habe er ein Stechen im linken Rippenbereich verspürt und dann auch Blut gesehen. Er wisse aber nicht, ob XXXX ihn gestochen habe. XXXX sei ihm dann noch ein Stück nachgelaufen. Er XXXX sei dann auf XXXX getroffen und dann weiter mit XXXX ins Krankenhaus gefahren.
XXXX selbst habe kein Messer gehabt. Auch hätte sonst niemand ein Messer gehabt, außer XXXX .
Zu den Verletzungen des XXXX :
Laut Angaben des XXXX erlitt dieser durch einen Faustschlag durch XXXX eine Schwellung an der Oberlippe innen links.
Weiters sei er von XXXX mit dem Messer am Oberkörper oberhalb der linken Brust verletzt worden (kleiner Kratzer), als XXXX auf ihn mit dem Messer losging, XXXX aber noch zurückwich.
Weiters sei er durch eine Abwehrhaltung am linken Zeigefinger durch einen Schnitt verletzt worden. Der Schnitt wäre ihm durch XXXX oder dessen Vater zugefügt worden.
Weiters sei er dann entweder von XXXX oder seinem Vater mit einem Messer in die Rippen gestochen worden.
Die Verletzungen wurden am 20.07.2013 fotografisch dokumentiert (siehe Lichtbildbeilage).
Eine Rücksprache mit dem Klinikum Wels, Dr. W. ergab, dass XXXX noch für ca. 10 bis 14 Tage stationär im Klinikum zu verbleiben hat. XXXX hätte eine glatte Stich- Schnittwunde zwischen der 9. und 10. erlitten, wobei das Lungenfell durchstoßen wurde und somit Luft in die Lunge gelangen kann (sogen. Pneumothorax). Aus diesem Grund wurde ihm ein Katheder gesetzt, welcher die Luft aus der Lunge absaugen soll. Die Verletzung ist laut Dr. W. nicht lebensgefährlich, jedoch seiner Ansicht nach als schwer zu erachten.
Ein Erstbefund wurde der Unterfertigten ausgefolgt und liegt dem Akt bei.
Als weitere Zeugen konnten die Taxilenker XXXX (NiA), XXXX (NiA) und XXXX (NiA) ausgeforscht und am 20.07.2013 niederschriftlich einvernommen werden.
Zu den Angaben des XXXX :
XXXX gab an, auf der Saunakreuzung auf die 4 Personen getroffen zu sein. Er habe davon nur XXXX mit Nahmen gekannt. Auf der Kreuzung hätten sie über den Vorfall bei der Moschee geredet. Dann hätte er
XXXX eben als jenen wiedererkannt, welcher ihn vor zwei Tagen geschlagen hätte. Aus Angst, dass er wieder geschlagen werden würde, hätte er zwei Taxikollegen, nämlich XXXX angerufen. Auch habe er
XXXX oder dessen Frau angerufen. XXXX und sein Sohn XXXX seien dann gleich darauf dazugekommen. XXXX hätte einen Holzstock in seinen Händen am Rücken verschränkt gehalten. Dann sei er mit XXXX in Streit geraten und handgreiflich geworden. Irgendwer hätte dann plötzlich geschrien, dass er gestochen worden wäre. XXXX hätten voneinander abgelassen und bemerkt, dass XXXX und ein weiterer der 4 nicht mehr da gewesen seien. XXXX sei inzwischen davongelaufen. XXXX sei in sein Auto, XXXX , schwarz, Kz: ..., gestiegen, um heimzufahren. Zu Hause sei er auf XXXX getroffen. XXXX hätte dann zugegeben, zugestochen zu haben.
Zu den Angaben des XXXX :
XXXX sei von XXXX angerufen worden, zur Saunakreuzung zu kommen um Zeuge bei einer Diskussion mit 4 Leuten von der Moschee zu werden.
Dort angekommen, hätten sich die 4 Leute und XXXX gestritten und wären auch tätlich aufeinander losgegangen.
Nach kurzer Zeit seine XXXX mit dem Auto dazugekommen. Beide hätten kein Messer beim Aussteigen in der Hand gehabt. XXXX habe aber dann plötzlich ein Messer aus seiner Hosentasche gezogen und damit in der Luft herumgefuchtelt. Dann hätte XXXX ohne weitere Vorwarnung einem direkt neben ihm stehenden Türken einen geraden Stich in den Oberkörper versetzt. Dieser hätte aufgeschrien und sich die linke Brustseite gehalten. XXXX habe zu XXXX gesagt, dass er den "Scheiß" einstecken soll. XXXX habe kein Messer gehabt. Auch das Opfer, das XXXX gestochen hat, habe kein Messer gehabt. Einer der Türken sei dann davongelaufen und alle anderen seien dann auch davon.
Zu den Angaben des XXXX :
XXXX hätte XXXX telefonisch zur XXXX beordert. Er habe die anderen 4 Türken dort nicht gekannt. Dann seien noch ein Taxilenker mit Vornamen XXXX und ein Vater und dessen Sohn seiner Tante dazugekommen. Vater und Sohn seien sofort auf die 4 Burschen losgegangen.
Er XXXX habe versucht, die streitenden Personen zu trennen.
Dann seien alle kurz darauf auseinander gegangen. Einen Stock oder ein Messer hätte er nicht gesehen. Er könne auch nichts zu der Stichverletzung des Opfers sagen.
Weiters wurde XXXX als Beschuldigter zur Gefährlichen Drohung ("Ich bringe euch alle um") am 20.07.2013 niederschriftlich mittels Dolmetsch einvernommen.
XXXX war nach kurzem Überlegen geständig, bei der gestrigen Zeugeneinvernahme wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben.
XXXX gab schließlich zu, bereits gemeinsam mit seinem Sohn von zu Hause aus zu der Schlägerei gefahren zu sein. Dabei habe er selbst sich mit einem Holzstock und sein Sohn sich mit einem Messer bewaffnet.
Nachdem sein Sohn vor Ort von einem Burschen niedergeschlagen worden wäre, wollte XXXX diesem Burschen den Holzstock auf den Kopf schlagen. Dabei rief er: Es ist nun an der Zeit dir den Kopf einzuschlagen! XXXX habe den Burschen aber nicht getroffen, da dieser auswich.
Ein Messer habe er aber nicht dabei gehabt. Das hätte nur sein Sohn gehabt. Zum Verbleib des Messers könne er keine Angaben machen, angeblich hätte laut Angaben des XXXX , XXXX ihm dieses aus der Hand genommen und in den Fluss geworfen.
Die Tatwaffe (Messer des XXXX ) konnte bis dato nicht aufgefunden werden.
Aufgrund des ggst Sachverhalts wird XXXX beschuldigt und ist dringend der absichtlich schweren Körperverletzung gem. § 87 StGB z. N.d. XXXX verdächtig und auch dazu geständig.
Weiters wird XXXX von mehreren Personen beschuldigt, absichtlich den XXXX mit seinem Messer in den Rücken stechen zu wollen, dies jedoch nicht gelang, da ihm von XXXX das Bein gestellt wurde, XXXX stolperte und so den XXXX nur leicht am Gesäß durch die Hose durch erwischte. XXXX ist laut eigenen Angaben nicht verletzt. XXXX ist nicht geständigt.
XXXX ist daher auch der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gern. §§ 15, 87 StGB verdächtig.
XXXX ist geständig, auf den XXXX mit einem Holzstock auf den Kopf einschlagen zu wollen und diesen mit den Worten: "Es ist nun an der Zeit, dir den Kopf einzuschlagen!" gefährlich bedroht zu haben und somit gern. § 107 StGB dringend verdächtig.
XXXX (NiA) wird von XXXX beschuldigt, diesen insofern gefährlich bedroht zu haben, als dieser drohte, ihn XXXX mit dem Auto niederzufahren. XXXX bestreitet dies vehement und ist dazu nicht geständig. XXXX ist somit nach § 107 StGB der Gefährlichen Drohung verdächtig.
XXXX wurde am 20.07.2013, 19:10 Uhr in die JA Wels eingeliefert.
.....
Angaben der Beschuldigten:
XXXX (NiA) gab zuerst an, die Personen zufällig getroffen zu haben. Diese seien auf ihn losgegangen und hätten ihn mit Fäusten geschlagen. XXXX hätte ein Messer gezogen, weiches XXXX ihm aus der Hand nahm und diesen offensichtlich damit traf. Das Messer hätte er beim Weglaufen von der Örtlichkeit ins Gebüsch geworfen.
Schließlich gab XXXX aber zu, dass es bereits geplant war, dass, wenn die Türken gesehen werden, sie auf diese losgehen würden.
XXXX wäre von XXXX mit einem Messer bedroht worden, worauf XXXX sein eigenes Butterflymesser aus der Hosentasche gezogen hätte und auf
XXXX eingestochen hätte. Eine Tötungsabsicht bestreitet er. XXXX sei dann davongelaufen. Auch die Gruppe habe sich aufgelöst und XXXX sei mit seinem Vater heimgefahren. XXXX gab an, dass sein Vater nichts gemacht habe. Dieser habe weder ein Messer sonst noch etwas in der Hand gehabt oder jemanden bedroht.
Den Vorwurf, den XXXX in den Rücken stechen zu wollen, bestreitet er.
(siehe beiliegende Niederschrift).
XXXX (NiA) ist geständig, den XXXX mit den Worten: "Es ist nun an der Zeit, dir den Kopf einzuschlagen" gefährlich bedroht zu haben. Auch ist XXXX geständig, versucht zu haben, dem XXXX den mitgeführten Holzstock auf den Kopf zu schlagen, was ihm aber nicht gelang.
......"
Der Beschuldigte XXXX - in der Folge auch als Täter bezeichnet - gab im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 19.07.2013 darüber hinaus an, Auslöser der Auseinandersetzung sei ein Streit am 16.07.2013 vor der Moschee gewesen, wo es einen Auflauf gegeben habe. Es sei bei diesem Streit um eine Frau gegangen, in die der Täter verliebt sei, sie wolle auch mit ihm zusammen sein, aber sowohl ihre als auch die Familie des Täters seien dagegen.
Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich, am 20.07.2013 zum Tathergang Folgendes an:
"Die Kriminalpolizei besucht mich heute im Klinikum Wels am Krankenbett um mich als Zeuge zu befragen. Mir wurden meine Rechte mitgeteilt Ich möchte auch aussagen. Da ich noch einige Tage im Krankenhaus bleiben muss und noch nicht aufstehen darf, wird die Befragung mit meinem Einverständnis am Krankenbett durchgeführt, in schriftliche Form gebracht und mir zur Unterschrift vorgelegt.
Ich verstehe und spreche sehr gut Deutsch und benötige keinen Dolmetsch. Ich möchte nach der Belehrung jedenfalls aussagen.
Am Abend des 18.07.2013 war ich mit meinen Freunden XXXX zum Kartenspielen zusammen. Wir fuhren nach Mitternacht, eine Uhrzeit weiß ich nicht mehr, mit dem Auto von XXXX in die Stadt. XXXX hat einen violetten XXXX . Das Kennzeichen weiß ich nicht.
Jedenfalls fuhren wir auf der XXXX stadteinwärts und bogen auf der großen Kreuzung beim Lokal XXXX nach rechts in die XXXX stadtauswärts ab. In dem Augenblick sahen wir den XXXX , den Nachnamen weiß ich nicht. Er war mit einem schwarzen Pkw mit einem
gelben Taxischild am Dach und dem Kennzeichen: .... unterwegs. XXXX
parkte seinen Pkw gleich nach der Kreuzung in der XXXX Richtung stadtauswärts rechts am Straßenrand parkte. XXXX hielt mit seinem Pkw hinter uns.
XXXX war alleine im Taxi. Er stieg aus und sagte, dass er reden will.
Dann stieg XXXX als erster aus, dann XXXX und dann XXXX und ich.
XXXX fragte, ob wir das sind, die XXXX neulich das Messer angelegt haben. Er meinte damit eine Auseinandersetzung vom Dienstag bei der Moschee. Ich hab da aber nichts gesehen am Dienstag. Das hab ich nur gehört, aber mehr weiß ich nicht Jedenfalls haben wir halt verneint.
XXXX hat dann über das Handy jemanden angerufen, hat aber kurdisch gesprochen, dass wir nichts oder fast nichts verstanden haben.
Wir haben dann weiter diskutiert Dann kamen plötzlich noch zwei Taxifahrzeuge dazu. Es waren beides dunkle Mercedes und beide hatten ein Taxischild am Dach.
Der eine war etwas älter und leicht dicklich. Der andere war XXXX . Den kenne ich noch von der Schule her, also mein Alter. Den Nachnamen weiß ich aber nicht mehr. Ich glaube XXXX oder so ähnlich.
Jedenfalls wollte der ältere Taxilenker eher beruhigen und beschwichtigen und hat immer gemeint zu XXXX , dass das ja in Ruhe ausgeredet werden kann und wir, da hat er mich und meine Freunde gemeint, ja eh jetzt auch friedlich da sind, um das ganze auszureden.
XXXX haben aber gemeint, dass das nicht so einfach geht. XXXX hat gesagt, dass das jetzt eine größere Sache ist und es nicht mehr um
XXXX alleine geht. Sie würden das nicht auf sich sitzen lassen. Was er da genau gemeint hat, weiß ich nicht.
XXXX meinte dann, er habe XXXX und mich eben vorher nicht gekannt, aber jetzt kennt er auch uns und wir hängen auch mit drin.
XXXX fragte XXXX , ob er uns denn irgendwie drohen will. XXXX meinte nur, ja, wenn wir das so sehen wollen.
Der dicke Taxifahrer hat sich wieder eingemischt und wollte wieder beruhigen und hat auch fast mehr zu uns gehalten als zu den anderen, obwohl er mit denen gekommen ist.
Dann hab ich mitbekommen, dass XXXX wieder telefoniert hat, mit wem weiß ich nicht, aber ich nehme an, er hat XXXX und seinen Vater XXXX angerufen, weil die beiden kamen kurz darauf auch zur Kreuzung.
XXXX kamen in einem roten Auto, ich glaube, ein XXXX . XXXX parkte sein Auto zwischen dem Auto von XXXX und dem von Omer ein. Beide stiegen aus und gingen normal auf uns zu.
So standen wir alle am Gehsteig in Höhe zwischen dem Auto von XXXX und dem dahinter abgestellten ersten Taxi. Das zweite Taxi stand hinter dem ersten.
XXXX fragte XXXX , ob wir eben das wären, die ihm ein Messer vor ein paar Tagen angesetzt haben. XXXX meinte, dass das keiner von uns war.
Plötzlich ging XXXX auf XXXX los, indem er ihn von vorne mit den Händen an den Schultern packte und ihm eine Kopfnuss geben wollte. XXXX ist aber ausgewichen.
Ich bin zu XXXX und XXXX und wollte den Streit schlichten.
Der Vater von XXXX , hielt mich aber zurück und meinte, dass ich die beiden lassen soll.
In dem Moment kam XXXX auf mich zu und schlug mir einfach mit der Faust in mein Gesicht. Dabei erwischte er mich auf der Lippe. Ich hab erst viel später gemerkt, dass ich auf der Innenlippe oben links eine Schwellung und Rötung habe.
Ich hab dann daraufhin auch dem XXXX ein paar Schläge mit der Faust versetzt, weiß aber nicht, ob ich ihn verletzt habe.
Dann ging plötzlich der Vater, also XXXX , auch auf mich mit den Fäusten los.
Dann hab ich gesehen, dass der XXXX irgendwie hinter seinem Rücken ein Messer hervorholte. Ich denke er hatte es in der hinteren Hosentasche eingesteckt. Es war aber kein Schutz über der Klinge. Es war eher wie ein Küchenmesser, also kein Taschenmesser oder so.
XXXX fuchtelte dann mit dem Messer vor mir herum und ging dabei auf mich zu. Er hat mich mit dem Messer am Oberkörper, genauer oberhalb meiner linken Brust erwischt. Ich hab schon bemerkt, dass er mich da erwischt hat, aber das war nur leicht. Es ist nur ein leichter kleiner blutender Kratzer gewesen. Mein T-Shirt müsste eigentlich in dem Bereich einen Schnitt haben. Das T-Shirt ist ja inzwischen eh bei der Polizei.
Jedenfalls bin ich weiter zurückgewichen und hab halt mit den Händen versucht, mich gegen XXXX zu wehren mit so Abwehrbewegungen mit der Hand.
XXXX ließ aber nicht ab und fuchtelte weiter mit dem Messer vor mir herum. Ich hab es dann irgendwie geschafft, ihn mit einem Faustschlag im Gesicht zu treffen, worauf er dann kurz zurückgewichen ist.
Gleichzeitig kam piötzlich XXXX auf mich zu und hatte auch plötzlich ein Messer in der Hand. XXXX stand gleich neben XXXX . Das Messer war etwas dünner und war schwarz. Ich glaube auch die Klinge war dunkel. Das habe ich nicht so genau gesehen. Das war aber auch so ca. 20 cm lang.
XXXX ging jedenfalls mit ausgestrecktem Arm und dem Messer in der Hand auf mich zu und machte so Andeutungen, mich zu stechen. Ich hab dann aber mit meinen Händen und Fäusten um mich geschlagen und mich versucht, so zu wehren und bin dann davongelaufen, Ich weiß nicht, wie das dann war, aber irgendeiner der beiden hat mich da noch mit dem Messer seitlich links im Rippenbereich erwischt. Ich hab es aber nicht gleich gemerkt, erst beim Weglaufen hab ich plötzlich so ein Stechen dort verspürt, mit der Hand hingegriffen und gesehen, dass da schon alles blutig war.
Auf die Frage, wer der beiden auf mich eingestochen hat, kann ich nicht wirklich sagen, wer es war. Denn beiden standen um mich und beide hatten ein Messen Aber ich nehme an, dass es XXXX war, denn der stand ja links von mir und links bin ich auch getroffen worden. XXXX stand so schräg rechts vor mir.
Ich bin eben dann die XXXX Richtung stadtauswärts gelaufen. Ich hab mich nochmals umgedreht und gesehen, dass der XXXX dann auf die anderen, die noch dort standen, losging bzw. zulief. Was dort noch genau geschah, weiß ich nicht.
Ich hab dann noch gesehen, dass mir XXXX nachlief und mir nachrief; Komm her, du Hund! ich muss hier noch anführen, dass die ganze Diskussion auf türkisch lief.
XXXX lief mir ungefähr bis zur Bushaltestelle nach. Ich lief dann zum Bahnübergang und traf dort auf XXXX . Wie der dort hingekommen ist und wie lange er schon dort war, weiß ich nicht, ich lief mit
XXXX weiter. XXXX hat mich gestützt, denn da war ich schon geschwächt. Dann kam plötzlich XXXX mit seinem Auto. Ich bin bei ihm eingestiegen und XXXX hat mich ins Krankenhaus gebracht. XXXX ist nicht mitgefahren. Ich weiß nicht, wo er dann hingegangen ist. Auch weiß ich nicht, was dann nachher noch dort los war und wie sich das dann aufgelöst hat."
Auf die Frage, ob ich etwas mitbekommen habe, ob auch auf jemand anderen, insbesonders auf XXXX , versucht wurde, einzustechen, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Ich hab da nichts gesehen und auch nachher nichts gehört oder erzählt bekommen.
Mir wird nun vorgehalten, dass XXXX ausgesagt hat, dass er nur selbst das Messer gezogen habe, weil ich zuerst ein Messer in der Hand hatte.
Das stimmt nicht. Das ist eine Lüge, wenn XXXX so was behauptet. Ich hatte kein Messer in der Hand und auch sonst keines eingesteckt. Auch habe ich sonst bei niemand anderem ein Messer gesehen, nur bei
XXXX .
Es war ja auch anfangs alles noch eher eine ruhigere Diskussion. Richtig losgegangen ist es erst, als XXXX dazukamen.
Auf die Frage, was denn wirklich nun der Auslöser war bzw. der Grund für die anfänglich gewollte Aussprache war, gebe ich an, dass ich das nicht so genau weiß, aber das es eigentlich wegen XXXX und der einen Frau geht. Ihren Namen kenne ich nicht. Das soll auch schon am Dienstag der Grund für die Streiterei bei der Moschee gewesen sein. Aber ich war da ja nicht dabei und kann daher nichts dazu sagen.
Abschließend werde ich noch gefragt, welche Verletzungen ich nun durch diesen Vorfall erlitten habe.
Das schlimmste ist eh der Stich zwischen meine Rippen. Das wurde genäht. Der Arzt hat gesagt, dass ich noch Glück hatte. Es hat zwar die Lunge nicht direkt erwischt, aber außen um die Lunge rum hat sich Luft gebildet, die in die Lunge geht. So wurde mir über der Schulter ein Katheder gesetzt, der die Luft aus der Lunge leiten soll. Dazu wurde mir auch so ein Gerät angehängt. Außerdem darf ich nicht aufstehen.
Weiters habe ich einen Schnitt am linken Zeigefinger durch eine Abwehrhaltung. Das musste aber nicht genäht werden. Das war entweder von XXXX ."
Mit Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom 07.08.2014 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegeben habe, dass der Beschwerdeführer vom Täter durch eine Messerstich schwer am Körper verletzt worden und der Täter wegen schwerer absichtlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nach dem Akteninhalt des beigeschafften Strafaktes werde festgehalten, dass es laut den eigenen, in der Hauptverhandlung am 01.10.2013 getätigten Angaben des Beschwerdeführers mit dem Täter und mit dessen Vater zu einem Handgemenge gekommen sei, bei dem sich der Beschwerdeführer auch gewehrt habe. Der Täter habe dann ein Messer gezogen und versucht, den Beschwerdeführer zu stechen. Es habe zunächst auch lediglich eine verbale, dann auch eine tätliche Auseinandersetzung gegeben. Diese Feststellung decke sich auch mit den Aussagen der anderen Beteiligten, woraus zweifelsfrei hervorgehe, dass eine Rauferei stattgefunden habe, im Zuge derer der Beschwerdeführer mit dem Messer verletzt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.09.2014 wurde - nach erfolgter Fristerstreckung - ausgeführt, dass kein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 VOG vorliege. Der Beschwerdeführer sei, wie er auch im Strafverfahren angegeben habe, beim gegenständlichen Vorfall vom näher genannten Täter und dessen Vater mit Messern angegriffen worden. Er habe sich lediglich gegen diesen Angriff verteidigt und damit von seinem Notwehrrecht Gebrauch gemacht. Dies habe aber die schwere Verletzung nicht verhindern können. Der Beschwerdeführer sei weder an der Tat beteiligt gewesen, noch habe er ohne einen von der Rechtsordnung anerkannt Grund den Täter zum verbrecherischen Angriffen vorsätzlich veranlasst noch habe sich der Beschwerdeführer ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Der Beschwerdeführer habe auch an keinem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung erlitten. Die Ausübung des Notwehrrechtes sei ein gesetzlich gewährleistetes Recht nach dem Strafgesetz. Die Wahrnehmung dieses Rechtes könne nicht zum Ausschluss von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz führen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2014, OB:
410-601566-006, wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) vom 30.04.2014 gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte in diesem Bescheid als Sachverhalt fest, dass aus dem Akteninhalt des Strafaktes sowie auch aus den Aussagen der anderen Beteiligten zweifelsfrei hervorgehe, dass eine Rauferei stattgefunden habe, im Zuge derer der Beschwerdeführer mit dem Messer verletzt worden sei. Es sei auf offener Straße zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst ins Gesicht geschlagen worden sei. Nach eigenen Angaben im Vernehmungsprotokoll der Polizei habe der Beschwerdeführer auch zurückgeschlagen und den Täter im Gesicht getroffen. Ein Raufhandel sei - so die OGH-Judikatur - durch gegenseitig abwechselnde Angriffs-und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichnet, die von feindseliger Absicht getragen seien. Selbst wenn man annehmen sollte, dass diese aggressive Handlung nur eine auf Notwehr gerichteten Verteidigung gewesen sein sollte, dürfe diese nicht isoliert betrachtet werden. Diese Tätlichkeiten würden nämlich ebenso wie beim Raufhandel in gleicher Weise wie unmittelbare Angriffe auf die gewaltsame Überwindung des Gegners abzielen, sodass keinesfalls von Notwehr gesprochen werden könne. Aus diesen Gründen werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einem Raufhandel teilgenommen habe und dabei die schwere Körperverletzung erlitten habe. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Täter auf Handgemenge eingelassen und diesem auch Schläge ins Gesicht versetzt habe, habe der Beschwerdeführer an einem Raufhandel teilgenommen und liege der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG vor.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 24.10.2014, wurde mit Schreiben des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 01.12.2014 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe bei dem gegenständlichen Vorfall eine schwere Körperverletzung durch einen Messerstich erlitten. Von einem Raufhandel könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, die im angefochtenen Bescheid zitierte OGH-Entscheidung sei im gegenständlichen Fall keineswegs einschlägig. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer angegriffen worden sei und sich gegen diesen Angriff lediglich im Rahmen seines Notwehrrechtes nach § 3 StGB verteidigt habe. Er habe an keinem Raufhandel teilgenommen. Er sei angegriffen worden, habe sich gegen den Angriff verteidigt, habe den Angriff aber letztlich nicht abwehren können und sei durch einen Messerstich schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde unter anderen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 30.04.2014 stattgegeben und ihm die beantragte Leistung nach dem Verbrechensopfergesetz gewährt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer war am 19.07.2013 in der Nacht gemeinsam mit drei weiteren Personen in einem Fahrzeug unterwegs. Während der Fahrt wurden sie von einem ihnen weitschichtig bekannten Taxilenker, einem Cousin des späteren Täters, angehalten, dies zum Zwecke einer Aussprache über einen Vorfall, der sich mehrere Tage zuvor, am 16.07.2013, vor einer Moschee zugetragen hatte. Bei diesem Vorfall vor der Moschee hatte es sich um eine Auseinandersetzung zwischen dem späteren Täter und mehreren anderen Personen wegen einer Frau, in die der spätere Täter verliebt war, gehandelt. Der Beschwerdeführer war bei dieser Auseinandersetzung vor der Moschee zwar, wie viele andere Personen auch, anwesend, aber nicht persönlich beteiligt gewesen. Der Beschwerdeführer und seine drei Begleiter verließen ihr Fahrzeug zum Zwecke dieser Aussprache. Der Taxilenker rief in der Folge zwei weitere Taxilenker an, damit diese - aus seiner Sicht als Zeugen - an der Diskussion teilnehmen könnten. Es entwickelte sich in der Folge eine Diskussion noch ohne tätliche Auseinandersetzung. Der Taxilenker, bei dem es sich um den Cousin des späteren Täters handelte, rief in der Folge telefonisch aber auch den Täter sowie dessen Vater hinzu. Der Täter, der auch der Hauptbetroffene der Auseinandersetzung vor der Moschee am 16.07.2013 gewesen war, bewaffnete sich mit einem Messer und fuhr gemeinsam mit seinem Vater zu der bereits im Gang befindlichen verbalen Auseinandersetzung. Fast zeitgleich mit dem Eintreffen des Täters und seines Vaters gerieten der Taxilenker, bei dem es sich um den Cousin des Täters handelt, sowie einer der Begleiter des Beschwerdeführers körperlich aneinander und versuchten sich gegenseitig in den Schwitzkasten zu nehmen. Der Beschwerdeführer, der sich lediglich in der Gruppe, die zur Aussprache aufgefordert worden war, befand und von dem keine Aggression oder Gewalttätigkeit ausging, versuchte - ebenso wie einer der vom Taxilenker als Zeugen herbeigerufenen weiteren Taxilenker - den Streit zu schlichten und dazwischen zu gehen, um die beiden Kontrahenten zu trennen, damit eine weitere Eskalation vermieden werde. Der telefonisch herbeigerufene Täter, der sich schon zuhause mit einem Messer bewaffnet hatte, ging aber unverzüglich auf den Beschwerdeführer los und schlug auf ihn ein. Der Beschwerdeführer versuchte sich zu wehren, indem er versuchte, den Angreifer durch das Versetzen von Schlägen und den Versuch des Wegstoßens von sich abzuhalten. Der Täter jedoch zog ein Messer und stach damit auf den Beschwerdeführer ein. Er fügte dem Beschwerdeführer einen Stich zwischen der 9. und 10. Rippe mit Durchstich des Lungenfells zu, weshalb es zur Entwicklung eines operativ zu versorgenden Pneumothorax kam.
Mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Wels vom 01.10.2013 wurde u.a. - soweit im gegenständlichen Fall relevant - festgestellt, dass der näher genannte Täter dem Beschwerdeführer am 19.07.2013 in Wels dadurch, dass er mit einem Messer mit zumindest 15 cm Klingenlänge auf den Beschwerdeführer einstach, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, und zwar durch Versetzen eines Stiches zwischen der 9. und 10. Rippe mit Durchstich des Lungenfells, weshalb es zur Entwicklung eines operativ zu versorgenden Pneumothorax kam. Der Täter wurde u.a. wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde hingegen kein Strafverfahren geführt, er wurde daher auch wegen dieses Vorfalles nicht strafgerichtlich verurteilt, daher auch nicht wegen der Teilnahme an einem Raufhandel.
Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, den gegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000,00,-- nach dem Verbrechensopfergesetz, dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausdehnung.
Das Sozialministeriumservice wies diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Ausschlussgrund iSd § 8 Abs. 1 Z 3 VOG vorliege, ab. Ein Ausschlussgrund iSd § 8 Abs. 1 VOG liegt nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000,00,-- nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer vom 04.02.2015, in dem unter Staatsangehörigkeit "Österreich" aufscheint, sowie auf das im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Protokoll der Zeugenvernehmung des Beschwerdeführers vom 20.07.2013, in dem bezüglich des Beschwerdeführers ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft angeführt ist. Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Angabe des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vom 30.04.2014, er habe die österreichische Staatsbürgerschaft, unrichtig und der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger wäre und ist diese Tatbestandsvoraussetzung daher als unstrittig anzusehen.
Die Feststellungen über den Tathergang am 19.07.2013 gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden und oben dargestellten bzw. wiedergegebenen Unterlagen, insbesondere auf den Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20.07.2015, die Zeugen/Opfervernehmung des Beschwerdeführers vom 20.07.2013, die Zeugenvernehmung des Zeugen XXXX XXXX (einer der beiden Taxilenker, die vom Cousin des Täters telefonisch der Diskussion beigezogen worden waren), weiters die Beschuldigtenvernehmung des Täters vom 19.07.2013 sowie insbesondere auch auf den Inhalt des Protokolles der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels, 25 Hv 108/13v samt diesbezüglichem, gegen den Täter ergangenen rechtskräftigen Strafurteil.
Den Angaben des Beschwerdeführers wird hierbei höhere Glaubwürdigkeit zugemessen als den Angaben des strafgerichtlich rechtskräftig verurteilten Täters, dies insbesondere auch deswegen, weil der Täter den gesamten Tathergang widersprüchlich und insbesondere auch abweichend von den Angaben seines Vaters schilderte. So gab der Täter ursprünglich an, die Personen, mit denen es zur Auseinandersetzung gekommen sei, zufällig getroffen zu haben, diese seien gleich auf ihn losgegangen und hätten ihn mit Fäusten geschlagen, der Beschwerdeführer habe ein Messer gezogen, welches der Täter ihm aus der Hand genommen habe und er habe den Beschwerdeführer dann offensichtlich damit getroffen. In weiterer Folge gab der Täter allerdings davon völlig abweichend zu, dass es bereits geplant gewesen sei, dass, wenn die Gruppe, in der sich auch der Beschwerdeführer befand, gesehen werden würde, man "ihnen ordentlich Gas geben" und sie zusammenschlagen werde. Er sei dann von seinem Cousin telefonisch über die Sichtung der vierköpfigen Gruppe verständigt und hinzugerufen worden. Die weitere Darstellung des Täters änderte sich im Detail nun dahingehend, dass er vom Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht worden sei, worauf der Täter sein eigenes Butterflymesser aus der Hosentasche gezogen und auf den Beschwerdeführer eingestochen habe. Dieser sei dann weggelaufen. Der Vater des Täters räumte schließlich - ebenfalls nach ursprünglich unrichtigen Angaben - ein, tatsächlich sei es so gewesen, dass sein Sohn und er telefonisch davon verständigt worden seien, dass man "die Burschen (von der Moschee) erwischt habe", sein Sohn und er sei zu diesem Zeitpunkt noch zuhause gewesen, sein Sohn habe dann ein Brotmesser mit einer 20 cm langen Klinge mitgenommen und nur gesagt, dass er das brauche, und dann seien sie mit dem Auto dorthin gefahren, wo die Diskussion im Gange gewesen sei.
Diese widersprüchlichen Angaben zeigen zum einen die Unglaubwürdigkeit der Darstellung des Täters über den Vorfall sowie zum anderen den Umstand, dass der Täter es bereits ursprünglich, also bereits vor Eintreffen am späteren Tatort, ins Auge gefasst hatte, das von ihm mitgenommene Messer auch zu benutzen, und dass er sich nicht etwa spontan und aufgrund des Umstandes, dass er selbst vom Beschwerdeführer mit einem Messer oder sonst in einer Form attackiert oder provoziert worden wäre, dazu gezwungen gesehen hätte, das Messer zu benutzen.
Diese Ansicht wird auch bestätigt durch den Zeugen XXXX , der im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich am 20.07.2013 angab, der Cousin des Täters habe mit einer Person aus der Gruppe des Beschwerdeführers - aber nicht mit dem Beschwerdeführer - gerangelt, der Täter habe, als er nachträglich dazugekommen sei, aber nicht seinem Cousin geholfen, sondern er habe einem direkt daneben stehenden Türken (nämlich dem Beschwerdeführer) ohne weitere Vorwarnung mit einem geraden Stich in den Oberkörper gestochen. Dieser Zeugenaussage, die nicht zu Lasten des Beschwerdeführers im Sinne des Vorliegens eines Ausschlussgrundes interpretiert werden kann, kommt im Sinne der Glaubhaftigkeit insofern Relevanz zu, als es sich bei diesem Zeugen um einen der beiden Taxifahrer handelt, die vom Cousin des Täters telefonisch der Diskussion beigezogen wurden und es sich bei diesem Zeugen daher nicht um eine Person handelt, die dem Personenkreis des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, sondern vielmehr dem Personenkreis des Täters.
Selbiges gilt auch für die Angaben des zweiten vom Cousin des Täters telefonisch beigezogenen Taxifahrers, XXXX , der im Rahmen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung des Landesgerichtes Wels am 01.10.2013 angab, er selbst habe versucht, die Leute auseinander zu bringen, und es stimme auch, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den Streit zu schlichten.
Auch der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser Hauptverhandlung an, er habe den Streit schlichten wollen, als der Täter auf ihn losgegangen sei, habe er habe sich allerdings auch mit den Fäusten gewehrt und habe versucht, den Täter wegzuschubsen, bis dieser mit dem Messer auf ihn eingestochen habe, dann sei der Beschwerdeführer weggelaufen.
Die Feststellung der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Täters gründet sich auf das in Kopie im Akt der belangten Behörde aufliegende Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wels am 01.10.2013, 25 Hv 108/13v samt Protokollierung des gegen den näher genannten Täter ergangenen mündlich verkündeten Strafurteiles sowie auf die gekürzte Urteilsausfertigung vom 01.10.2013.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Täters sowie die Stichverletzung des Beschwerdeführers, sohin die Betroffenheit des Beschwerdeführers als Opfer, sind im Übrigen unbestritten.
Die Feststellung hinsichtlich der erlittenen schweren Körperverletzung des Beschwerdeführers in Form eines Messerstiches zwischen der 9. und 10. Rippe mit Durchstich des Lungenfells, weshalb es zur Entwicklung eines operativ zu versorgenden Pneumothorax kam, gründet sich zum einen auf das genannte Urteil des Landesgerichtes Wels vom 01.10.2013, zum anderen auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten, im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden oben näher dargestellten medizinischen Unterlagen. Die Tatsache der erfolgten schweren Körperverletzung durch den Messerstich ist im Übrigen ebenfalls unstrittig.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit im gegenständlichen Fall Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), soweit im gegenständlichen Fall relevant, lauten:
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
.....
10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.
Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
Ausschlußbestimmungen
§ 8. (1) Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(2) Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) ausgeschlossen, wenn
1. sie oder das Opfer an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. sie oder das Opfer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
3. sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(3) Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.
(4) Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
(5) Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es das Opfer oder der Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
(6) Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen."
Die entscheidungserheblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten:
"Körperverletzung
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Schwere Körperverletzung
§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlaß und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
Absichtliche schwere Körperverletzung
§ 87. (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
......"
Verfahrensgegenständlich ist der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von €
2. 000,00,-- nach dem Verbrechensopfergesetz, dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ausdehnung. Eine solche Ausdehnung erfolgte nicht.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer entsprechend dem festgestellten Sachverhalt bei dem Versuch einer Streitschlichtung durch versuchte Trennung zweier Kontrahenten Opfer einer Messerattacke, die nicht von einem der beiden zu trennenden Kontrahenten ausgeübt wurde. Mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Wels vom 01.10.2013 wurde festgestellt, dass der näher genannte Täter dem Beschwerdeführer am 19.07.2013 in Wels dadurch, dass er mit einem Messer mit zumindest 15 cm Klingenlänge auf den Beschwerdeführer einstach, eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, und zwar durch Versetzen eines Stiches zwischen der 9. und 10. Rippe mit Durchstich des Lungenfells, weshalb es zur Entwicklung eines operativ zu versorgenden Pneumothorax kam. Der näher genannte Täter hat dadurch das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB begangen und wurde u.a. hiefür zu einer Freiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Es kann somit mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB) eine Körperverletzung erlitten hat und ihm dadurch Heilungskosten entstanden sind. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG sind daher erfüllt.
Zu prüfen ist jedoch, ob ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Abs. 1 VOG vorliegt, wovon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging.
Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 3 VOG und führte aus, aus dem Akteninhalt des Strafaktes sowie aus den Aussagen der anderen Beilagen gehe zweifelsfrei hervor, dass eine Rauferei stattgefunden habe, im Zuge derer der Beschwerdeführer mit dem Messer verletzt worden sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, das Vorliegen eines Raufhandels zu entkräften.
Eine Schlägerei gemäß § 91 Strafgesetzbuch (Raufhandel) ist ein Streit von mindestens drei Personen mit gegenseitigen ernst gemeinten Tätlichkeiten (SSt 47/25 = EvBl 1976/267, JBl 2007, Juni).
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Täters erfolgte aber nicht etwa wegen § 91 StGB, sondern es erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB. Auch wurde weder der Beschwerdeführer noch eine andere bei dem Vorfall anwesende Person wegen der Teilnahme an einem Raufhandel verurteilt, da das Strafgericht die Tatbestandsmäßigkeit eines Raufhandels offenkundig als nicht gegeben ansah. Der Beschwerdeführer versuchte zwei Personen, die Tätlichkeiten gegeneinander ausübten, in der Absicht der Streitschlichtung zu trennen, worauf in weiterer Folge der Täter, der bis dahin nicht tätlich beteiligt war, eine Tätlichkeit gegen den Beschwerdeführer ausübte. Dass mindestens drei Personen gegenseitig ernst gemeinte Tätlichkeiten ausgeübt hätten, kann daraus sowie aus der Absicht einer Streitschlichtung nicht abgeleitet werden.
In Betracht käme allenfalls der - von der belangten Behörde nicht herangezogene - Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG.
Unter Provokation sind Handlungen zu verstehen, die den Täter in einen Gemütszustand versetzen, bei dem das Opfer annehmen kann und muss, dass sich der Provozierte zu einer Tätlichkeit hinreißen lassen werde. Der Tatbestand des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG geht von vorsätzlichem Verhalten aus. Mit Vorsatz handelt jemand, wenn ihm die Rechtswidrigkeit bewusst ist, er den schädlichen Erfolg vorhersieht und seinen Eintritt billigt, wobei es genügt, wenn er den Erfolg nur für möglich hält und sich mit der möglichen Verwirklichung abfindet. Zwischen der Provokationshandlung und der Angriffshandlung muss sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch eine gewisse Verhältnismäßigkeit bestehen. Die Gefährlichkeit der Tathandlung darf somit nicht in krassem Missverhältnis zur Gefährlichkeit der Provokation stehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem zum VOG ergangenen Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2011/11/0025, ausgeführt hat, ist ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG dann gegeben, wenn der Betroffene sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hat, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht das Bundesverwaltungsgericht in der Bewertung der gegenständlichen Fallkonstellation davon aus, dass der Beschwerdeführer an dem Vorfall zunächst nur insofern beteiligt war, als er in einer Gruppe, die in eine Konfliktsituation geriet, zunächst "nur dabei" war und weder als Auslöser des Konfliktes noch als Provokateur in Erscheinung trat und die Konfrontation nicht gesucht hat. In weiterer Folge versuchte er zwei Personen, die Tätlichkeiten gegeneinander ausübten, in der Absicht der Streitschlichtung zu trennen, was eine völlig unverhältnismäßige Reaktion des Täters, bei dem es sich um keinen der beiden Kontrahenten, die getrennt werden sollten handelte, gegen den Beschwerdeführer auslöste.
Weiters ist festzuhalten, dass der Täter u.a. wegen dieser Reaktion, dem Führen eines Messerstiches, rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB verurteilt wurde und ihm vom Strafgericht nicht etwa Notwehr oder entschuldigender Notstand zugebilligt wurde. Das Landesgericht Wels ging daher bei der rechtskräftigen Verurteilung des Täters nicht davon aus, dass dieser sich bei der Führung des Messerstiches nur der Verteidigung bediente, die notwendig war, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Schon unter Berücksichtigung dieser Aspektes kann der Versuch des Beschwerdeführers, sich zu wehren, indem er versuchte, den Angreifer durch das Versetzen von Schlägen und den Versuch des Wegstoßens von sich abzuhalten, in seiner Intention und Intensität nicht als rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit des Täters angesehen werden.
Wie bereits erwähnt, kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation gesucht hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht als Provokation bzw. als vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 erster Fall VOG angesehen werden, zumal die Gefährlichkeit der Tathandlung, nämlich das Führen eines Messerstiches in den Oberkörper des Beschwerdeführers, in einem krassen Missverhältnis zur Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer gesetzten Abwehrhandlungen steht. Abgesehen davon war es die Intention des Beschwerdeführers, eine physische Auseinandersetzung zu schlichten und die Kontrahenten zu trennen. Es kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst hätte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann aber auch das Vorliegen eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG, dass sich nämlich der Beschwerdeführer ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt hätte, Opfer eines Verbrechens zu werden, nicht erkannt werden. Auf Grundlage der von der belangten Behörde eingeholten Unterlagen über den Tathergang kann in Anbetracht des oben dargestellten Maßstabes bezüglich des Vorliegens grober Fahrlässigkeit das Verhalten des Beschwerdeführers, dem eine Konfliktsituation aufgedrängt wurde und der einen Streit schlichten wollte, dafür aber von einer anderen Person tätlich und schließlich mit einem Messer angegriffen wurde, noch nicht als besondere Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommende Verhaltensweise gewertet werden, sodass der Verstoß des Beschwerdeführers objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen wäre. Darüber hinaus müsste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit noch hinzutreten, dass der Verstoß des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der subjektiven Vorwerfbarkeit als schwerstens vorwerfbar anzusehen sein müsste, wovon in der gegenständlichen Fallkonstellation aber nicht ausgegangen werden kann.
Ausschlussgründe im Sinne des § 8 VOG bestehen zum Entscheidungszeitpunkt unter Zugrundelegung des Inhaltes des Verwaltungsaktes der belangten Behörde daher - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - im Falle des Beschwerdeführers nicht.
Auf Grundlage des am 30.04.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Antrages des Beschwerdeführers auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 2.000,00,-- nach dem Verbrechensopfergesetz war daher die beantragte Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in der beantragten Höhe zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der entscheidungsrelevante und von den Verfahrensparteien grundsätzlich nicht bestrittene Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des Akteninhaltes, der erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG trotz diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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