BVwG W185 2108127-1

W185 2108127-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat,<br/>Revision zulässig, Versorgungslage, Zulassungsverfahren,<br/>Zuständigkeit

Full text

BVwG W185 2108127-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.2108127.1.00

Spruch

W185 2108127-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, Zl. 1047478507/140260835, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG 2005

sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Nigeria, stellte am 08.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. EURODAC-Treffermeldungen zufolge wurde der Beschwerdeführer in Italien am 18.09.2013 erkennungsdienstlich behandelt (IT2...) und stellte dort am 24.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (IT1...).

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2014 gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können; Medikamente nehme er nicht ein. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Land der Europäischen Union; seine Eltern und sein Bruder würden sich in Nigeria aufhalten. Was seine Reiseroute anbelange, habe der Beschwerdeführer seine Heimat im Februar 2013 per PKW verlassen und sei über Niger nach Libyen gelangt. Im September 2013 sei er dann mit einem Boot nach Italien gekommen, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er anschließend in ein Camp gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Italien um Asyl ansuchen müssen, ansonsten er nicht hätte in Italien bleiben können. Nach sechs Monaten im Lager habe bis zu seiner Ausreise auf der Straße gelebt. Am 06.12.2014 sei er schließlich mit dem Zug nach Österreich gefahren. Den Stand seines Asylverfahrens in Italien kenne er nicht; er habe diesbezüglich keine Unterlagen. Nach Italien zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht; es habe dort schlechtes Essen und keine medizinische Versorgung gegeben. Die Lage in Italien sei "schlecht" gewesen.

Am 21.01.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an die italienische Behörde.

Mit Schreiben vom 03.02.2015 verweigerte die italienische Dublin-Behörde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs 1 lit b der Dublin III-VO mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären Schutz erhalten habe und das Asylverfahren in Italien abgeschlossen sei. Eine Übernahme des Beschwerdeführers würde - nach einer entsprechenden Anfrage seitens Österreichs - im Rahmen des Rückübernahmeabkommens erfolgen (siehe AS 33).

Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt am 26.03.2015 gab dieser an, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei einem Röntgen sei "etwas an der Lunge gefunden" worden. Er nehme Medikamente ein und habe nächste Woche erneut einen Arzttermin. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich, in sonstigen Ländern der EU, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und der Schweiz habe er auch keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In Österreich kenne er niemanden. Österreich sei jedoch immer das Zielland des Beschwerdeführers gewesen. In Italien habe er nicht um Asyl angesucht. Bei einer Rückkehr nach Italien erwarte den Beschwerdeführer ein "schlechtes Leben"; er habe dort keine Unterkunft und müsste auf der Straße leben. Die Leute dort seien "nicht sehr freundlich" gewesen. Medizinische Behandlung sei dem Beschwerdeführer in Italien verweigert worden; er habe dort nicht zum Arzt gehen können. Er habe in Italien viel Schlechtes erlebt; wenn er sich daran zurückerinnere, werde er verrückt. Er sei ca sechs bis acht Monate in Italien gewesen. Über Befragen gab der Beschwerdeführer weiter an, in Italien keine Probleme gehabt zu haben ("Sie hatten Mitleid").

In einer Stellungnahme vom 31.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass Italien seiner Rückübernahme nach der Dublin III-VO nicht zugestimmt hätte (Schreiben vom 03.02.2015), da ihm der Status eines Asylberechtigten bzw eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien zuerkannt worden sei. Der genaue Status gehe aus dem erwähnten Schreiben nicht hervor. Allein die Zuerkennung eines Schutzstatus gewährleiste jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in seinen durch Art 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde. Aus den Länderfeststellungen würde sich ergeben, dass Personen ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen könnten. Hinsichtlich Sozialhilfe seien anerkannte Flüchtlinge Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem sei jedoch schwach und könne kein Existenzminimum garantieren. Der Beschwerdeführer habe keinen familiären oder sonstigen Rückhalt in Italien. Er kenne dort niemanden und spreche auch die Sprache nicht. Daher sei der Beschwerdeführer als besonders gefährdet anzusehen. Während seines Aufenthaltes in Italien habe er weder einen Schlafplatz noch Essen noch medizinische Versorgung erhalten. Der Beschwerdeführer werde auch als subisidiär Schutzberechtigter in Italien nicht für sich selbst sorgen können; vielmehr wäre er auf staatliche Unterstützung angewiesen. Eine adäquate Unterstützung sei jedoch aufgrund des prekären Sozialsystems in Italien nicht zu erwarten. Auch die Länderfeststellungen würden bestätigen, dass es für Personen mit Schutzstatus nach einer Rückkehr schwierig sei, eine Unterkunft zu finden. Personen mit Schutzstatus hätten grundsätzlich keinen Zugang zu den Unterkünften für Asylwerber (FER, SPRAR). Diverse Berichte würden Obdachlosigkeit belegen. Festzuhalten sei überdies, dass Voraussetzung für die Anwendung des § 4a AsylG die erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sei; beim Status subsidiär Schutzberechtigter sei eine Zurückweisung gemäß § 4a AsylG demnach nicht möglich.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurden dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen zum einen die Übernahme in nationales Recht der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU). Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung (AIDA 4.2014).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern und Migranten gleichermaßen offen stehen (AIDA 4.2014).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Selbstdeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 4.2014).

Personen mit subsidiärem oder humanitärem Schutz werden von anderen europäischen Ländern unter der Dublin-Verordnung nach Italien geschickt. Anerkannte Flüchtlinge werden nicht nach der Dublin-III-Verordnung, sondern unter bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt. Personen mit Schutzstatus in Italien haben bei Rückkehr keinen Zugang zu den NGOs am Flughafen - sie fallen nicht in deren Mandat. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu (SFH 10.2013).

Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013).

FER

Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013).

CARA

Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung dort. Wenn allerdings Plätze in CARA frei sind, können sie dennoch untergebracht werden, während sie versuchen ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern (AIDA 4.2014).

SPRAR

Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. 2011/2012 waren 72% der dort Untergebrachten Schutzberechtigte.

Laut SFH machen Dublin-Rücküberstellte nur einen kleinen Teil der im SPRAR Untergebrachten aus (SFH 10.2013). Laut AIDA kommen Rückkehrer, die schon einmal im SPRAR untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr infrage (AIDA 4.2014).

Unterkünfte der Gemeinden Rom und Mailand

In Rom können sich Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Angeblich sei es aufgrund der langen Wartezeiten und der langen Warteliste faktisch nur einmal möglich, einen der ca. 1.300 Gemeindeplätze in Rom zu erhalten. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Wartezeit für einen Platz beträgt angeblich durchschnittlich 3 Monate, anderen Angaben zufolge bis zu 6 Monate. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).

In Mailand stehen die Gemeindeunterkünfte Asylwerbern und Schutzberechtigten offen. Die Morcone-Zentren in Mailand verfügen über 400 Plätze in 8 verschiedenen Zentren. 4 sind für Männer und eines für Frauen und Frauen mit Kindern vorgesehen Zehn Plätze sind für Vulnerable reserviert (je fünf für Männer und für Frauen). Laut Gemeinde Mailand werden jährlich 800 Personen in den Morcone-Zentren untergebracht. 2012 hatten 77,9% der Aufgenommenen einen Schutzstatus in Italien. Die Morcone-Plätze der Gemeinde Mailand sind häufig nur nachts zugängliche Schlafplätze. Die Wartezeit auf einen Platz beträgt angeblich 1-3 Monate, Familien würden hingegen sofort untergebracht. Die Unterbringungsdauer liegt bei 10 Monaten (300 Tage). Wer bereits in einem SPRAR-Projekt irgendwo in Italien untergebracht war, kann keinen Morcone-Platz mehr erhalten. Ein früherer Aufenthalt in einem CARA schließt eine Aufnahme im Morcone-System nicht aus. Wer schon einmal in einem Morcone-Zentrum untergebracht war, aber noch nicht die ganzen zehn Monate ausgeschöpft hat, kann er für die restliche Zeit nochmals aufgenommen werden, wenn er das Zentrum aus legitimen Gründen verlassen hat. Wer sich in der Beschwerdephase seines Asylverfahrens befindet, hat keinen Zugang zum Morcone-System. 2012 haben die Fälle der Personen zugenommen, die länger als zehn Monate in den Gemeindestrukturen blieben, während nach einer geeigneten Anschlusslösung gesucht wurde. Insbesondere bei Vulnerablen versucht die Gemeinde eine andere Lösung zu finden, wenn sie nach der maximalen Aufenthaltsdauer nicht unabhängig sind (SFH 10.2013).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013).

Es gibt Berichte, dass es in verschiedenen Städten Italiens Asylwerber und Schutzberechtigte geben soll, die in besetzten Häusern oder Behelfssiedlungen leben (SFH 10.2014, vgl. AIDA 4.2014 und USDOS 27.2.2014).

Quellen

AIDA - Asylum Information Database (4.2014): National Country Report Italy ...;

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien:

Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden ...;

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Italy ..."

Der Beschwerdeführer sei volljährig und leide nicht an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens habe die italienische Behörde mitgeteilt,dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei und eine Überstellung nach dem Rücknahmeübereinkommen möglich sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünde. Er habe in Österreich keine sozialen Konrtakte, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten in Italien sei grundsätzlich gewährleistet. Eine systematische und teleologische Auslegung des § 4a AsylG ergebe, dass auch subsidiär Schutzberechtigten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ein neuerliches Asylverfahren in Österreich eingeräumt werden solle. Die Dublin III-VO gelte nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem, sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes, negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen hingegen, denen in einem Mitgliedstaat bereits Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden sei und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen sei, finde die Dublin III-VO im Falle eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers und vielen Berichten hervorgehe, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien zurzeit prekär sei; er sei gefährdet, in Italien in eine unmenschliche Lage zu geraten. Schutzberechtigte würden nach den Länderberichten zum Großteil sich selbst überlassen und würden diese keinerlei Unterstützung vom italienischen Staat erhalten. Das italienische Versorgungs- und Sozialsystem sei gänzlich überfordert; eine Versorgung sei nicht garantiert. Der Beschwerdeführer sei in Italien völlig auf sich alleine gestellt und der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen. Auch habe er weder Nahrung noch medizinische Versorgung erhalten. Auf dem Arbeitsmarkt habe der Beschwerdeführer keine Chance gehabt. Es sei ihm nicht die Möglichkeit geboten worden, die italienische Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer habe in Italien weder Angehörige noch Verwandte, welche ihn hätten unterstützen können. Der Beschwerdeführer habe sich in Italien somit in einer menschenunwürdigen, ausweglosen Situation befunden. Ein Überleben in Würde sei ihm dort nicht möglich. Die Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls genauer auseinandersetzen müssen. Berichte würden bestätigen, dass Flüchtlinge sofort nach ihrer Anerkennung aus den Unterkünften geworfen würden; sie würden einfach auf die Straße gesetzt. Obdachlosigkeit sei die Folge. Diese Personen seien (sexuellen) Übergriffen schutzlos ausgeliefert. Diesen Personen sei eine Wohnsitznahme beinahe unmöglich. Eine Wohnsitznahme sei jedoch unter anderem für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises oder einer Steuernummer erforderlich. Damit bestehe für diese Personen kein Zugang zu medizinischer Versorgung; ohne Steuernummer bleibe man vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr sohin in eine menschenunwürdige Situation geraten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste im September 2013 über Italien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 24.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war in Italien nach eigenen Angaben ca sechs Monate in einem Camp untergebracht und wurde dort staatlich versorgt. Zuletzt begab sich der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 18.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Dem Beschwerdeführer wurde in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; dessen Asylverfahren in Italien ist rechtskräftig abgeschlossen.

Zur Lage Schutzberechtigter im Mitgliedstaat Italien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Aus dem Akt ergeben sich keine Hinweise auf ambulante oder stationäre Aufenthalte. Befunde bzw Arztbriefe wurden nicht vorgelegt.

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und in der EU bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist weder finanziell noch aus sonstigen Gründen von sonstigen Personen abhängig. Der Beschwerdeführer lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Seit 07.08.2015 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr polizeilich gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, den Niederschriften sowie der Mitteilung Italiens vom 03.02.2015 (AS 33).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen zur Situation von Schutzberechtigten in Italien eingehen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zu den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat. Wenn auch der Wortlaut des § 4a AsylG 2005 - vor der Novelle BGBl I Nr. 70/2015- isoliert betrachtet subsidiär Schutzberechtigte nicht explizit umfasst hat, so ergab dennoch eine systematische und teleologische Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen, dass auch diesem Personenkreis nach dem Willen des Gesetzgebers ein neuerliches Asylverfahren in Österreich nicht eingeräumt werden sollte. Jedenfalls hätte aber auch eine Gesetzesanalogie zu § 4a AsylG 2005 wegen des Vorliegens einer offensichtlich planwidrige Lücke oder aber das Subsumieren dieser Fälle unter § 4 AsylG 2005, zu demselben Ergebnis geführt.

Die mit BGBl I Nr. 70/2015 erfolgte Novellierung des § 4a AsylG 2005 stellt nunmehr klar, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Anpassung war aufgrund der Gleichbehandlung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten erforderlich.

Aus dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere aus der schriftlichen Mitteilung Italiens vom 03.02.2015, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dessen Asylverfahren in Italien rechtskräftig abgeschlossen sind. Nach dem Gesagten kommt fallbezogen zweifelsfrei § 4a AsylG 2005 zur Anwendung.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Beschwerdeausführungen zu Problemen des Asylwesens in Italien sind letztlich nicht geeignet, eine "Anordnung zur Außerlandesbringung" als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Italien überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Der Beschwerdeführer bemängelte hauptsächlich die Versorgungs- und Unterbringungssituation für Schutzberechtigte in Italien. Diesbezüglich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und der Unterbringung von Schutzberechtigten hat. Jedoch ist zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Entscheidungen des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; vom 04.11.2014, Rs 29217/12 Tarakhel/Schweiz; VG Wiesbaden, 16.04.2014, 5 L 465/14 mit Verweisen auf aktuelle obergerichtliche deutsche Verwaltungsrechtsprechung).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach einer Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst haben Schutzberechtigte dieselben Rechte und Pflichten hinsichtlich medizinischer Versorgung wie italienische Staatsbürger. Bei Selbstdeklaration der Bedürftigkeit haben auch Schutzberechtigte Anspruch auf Befreiung von der Praxisgebühr (Ticket). Bezüglich Zugang zu Sozialhilfe sind Schutzberechtigte den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für die genannten Personen offen; dass die Arbeitssuche in der Praxis mit Schwierigkeiten verbunden ist, ist kein länderspezifisches Problem in Italien. Da das italienische System nach den Länderfeststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung der Versorgung letztlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Personen mit Schutzstatus sind, nach einer Übergangsphase der Unterstützung, gehalten, sich ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Der hohe Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots (!) zugrunde liegt, wird dadurch jedenfalls nicht erreicht.

Der Beschwerdeführer monierte weiters, dass er nach Abschluss seines Asylverfahrens in Italien das Camp verlassen habe müssen, danach obdachlos gewesen zu sein und keine staatliche Unterstützung erhalten zu haben. Hiezu bleibt festzuhalten, dass auch in Österreich nach Abschluss des Verfahrens die Grundversorgung endet und sich der Schutzberechtigte selbst um Unterkunft und Arbeit bemühen muss. Dass das Sozialsystem in Österreich gegenüber jenem in Italien vermutlich bessere Lebensbedingungen ermöglicht, reicht jedoch nicht hin, bei Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Art 3 EMRK zu erblicken oder gar eine Überstellung in das Zielland zu verhindern.

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass obdachlose Personen einem höheren Risiko ausgesetzt seien, Opfer von diversen Übergriffen zu werden, ist hiezu festzuhalten, dass es sich hiebei zwar um nachvollziehbare Ängste bzw Befürchtungen handelt, der Beschwerdeführer gegenständlich jedoch nicht vorgebracht hat, etwa selbst Opfer solcher Übergriffe geworden zu sein; so hat dieser auf Befragen angegeben, in Italien keine Probleme gehabt zu haben (siehe AS 63). Allgemein ist hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer allfälligen Übergriffen nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern steht diesem die Möglichkeit offen, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht zu belegen, dass Dritte in Italien straflos Asylwerber oder Schutzberechtigte verfolgen könnten, ohne von den italienischen Behörden belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Italien nicht gewährleisten könnten.

Nach den Länderberichten zu Italien kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Ergebnis nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften.

Der EGMR kam in jüngster Zeit mehrfach zu der Beurteilung, dass in Italien eine Situation systemischer Mängel wie in Griechenland nicht vorliegt (z. B. EGMR 02.04.2013, 27725/10, Mohammed Hussein u. a.). Es sprach der EGMR in seinem Urteil vom 04.11.2014, Große Kammer, 29217/12, Tarakhel, Rn. 114, neuerlich ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Zuletzt hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 05.02.2015, A.M.E./Niederlande, wiederholt, dass die gegenwärtige Situation in Italien nicht mit der Situation in Griechenland zur Zeit der Entscheidung M.M.S./Belgien vergleichbar ist und dass die generelle Aufnahmesituation nicht ein Hindernis für die Überstellung von allen Asylwerbern bilde.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren, lebensbedrohenden Erkrankungen. Bis dato wurden keine Befunde oder Arztbriefe vorgelegt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Unterstützung findet diese Feststellung auch in den Länderfeststellungen.

Im gegenständlichen Fall führte eine individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass bei einer Überstellung nach Italien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wäre und/oder dieser in eine ausweglose Situation geraten würde.

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK, da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer war eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, nicht zu erkennen. Der erfolgende Eingriff in das Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene, außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Denn der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat.

Nach § 21 Abs. 6a iVm Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Der Sachverhalt ist gegenständlich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers ist gegeben. Es ergab sich auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn zu der Rechtsfrage, ob § 4a AsylG 2005 auch auf Personen anwendbar ist, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben, oder ob Asylanträge dieser Personen etwa nach § 4 AsylG 2005 oder nach § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen oder gar zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sind, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Klarstellung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgesetzgeber im Sinne der im gegenständlichen Fall vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie von Bundesverwaltungsgericht getroffenen Auslegung ist erst im Rahmen des nächsten Fremdenrechts-Änderungsgesetzes zu erwarten.

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