BVwG W184 2109821-1

W184 2109821-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015

Regest

Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W184 2109821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.2109821.1.00

Spruch

W184 2109821-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 16.06.2015 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 04.05.2015, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/1485/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 FPG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 16.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verweigerte die Botschaft mit Bescheid vom 04.05.2015 das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung in deutscher Sprache einzubringen ist.

Gegen diesen Bescheid wurde am 19.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit einem Mängelbehebungsauftrag der Botschaft vom 27.05.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb einer Woche mehrere detailliert aufgelistete Beilagen der Beschwerde, etwa ein Schreiben der örtlichen Industrie- und Handelskammer, in deutscher Sprache einzubringen sowie mehrere Zusatzfragen zu dem Visumsantrag zu beantworten, andernfalls würde die Beschwerde zurückgewiesen werden.

Die beschwerdeführende Partei replizierte mit Mail vom 29.05.2015.

Mit einem weiteren Mängelbehebungsauftrag der Botschaft vom 10.06.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die Beschwerdegründe und das Begehren in einer für einen deutschsprachigen Leser nachvollziehbaren Weise nachzureichen.

Mit Schreiben vom 10.06.2015 erstattete die beschwerdeführende Partei sodann ein weiteres Vorbringen.

In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 16.06.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen worden sei.

Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit einem am 03.07.2015 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 16.04.2015 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C. Dieses wurde mit Bescheid der Botschaft vom 04.05.2015 verweigert.

Gegen diesen Bescheid wurde am 19.05.2015 die vorliegende Beschwerde erhoben. Mit einem Mängelbehebungsauftrag der Botschaft vom 27.05.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb einer Woche mehrere detailliert aufgelistete Beilagen der Beschwerde in deutscher Sprache einzubringen sowie mehrere Zusatzfragen zu dem Visumsantrag zu beantworten, andernfalls würde die Beschwerde zurückgewiesen werden. Mit einem weiteren Mängelbehebungsauftrag der Botschaft vom 10.06.2015 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die Beschwerdegründe und das Begehren in einer für einen deutschsprachigen Leser nachvollziehbaren Weise nachzureichen.

Die beschwerdeführende Partei antwortete jeweils auf die Aufforderungen der Botschaft und legte auch umfangreiche Unterlagen vor. Trotz Beiziehung eines Übersetzungsbüros durch die beschwerdeführende Partei stellen sich jedoch deren Schreiben und Beweismittel für das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten, insbesondere der Beschwerdebegründung, als sprachlich unverständlich dar.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Botschaft, wurden der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810 idF VO (EU) 2013/610, lauten:

"Art. 32

Visumverweigerung

...

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Gemäß Art. 32 Abs. 3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.

Im vorliegenden Fall ging die belange Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung zu Recht davon aus, dass die Beschwerde unzulässig ist. Denn die beschwerdeführende Partei antwortete zwar jeweils auf die Aufträge der Botschaft und legte auch umfangreiche Unterlagen vor. Trotz Beiziehung eines Übersetzungsbüros durch die beschwerdeführende Partei stellen sich jedoch deren Schreiben und Beweismittel auch nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens für das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten, insbesondere der Beschwerdebegründung, als sprachlich unverständlich dar. Die Beschwerdebegründung etwa beginnt wörtlich folgendermaßen: "Obwohl die genannten Masse hat breite bedeuten und selbst ist keine Begründung, über die Informationen nicht zuverlässig war vor Visa officer? ..." Offensichtlich verfügt also das herangezogene Übersetzungsbüro über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern verwendet für die Übersetzung bloß ein gänzlich unzureichendes Computerprogramm.

Aus diesem Grund entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 11a Abs. 1 FPG und erweist sich somit als ungeeignet für eine inhaltliche Behandlung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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