BVwG W179 2006264-1

W179 2006264-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015

Regest

Beschwerdeführer verstorben, Einstellung, Erledigungsanspruch,<br/>Fernsprechentgeltzuschuss, Gegenstandslosigkeit, höchstpersönliche<br/>Rechte, Parteistellung, rechtliches Interesse, Rechtsnachfolger,<br/>Revision zulässig, Rundfunkgebührenbefreiung, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W179 2006264-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2006264.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb am XXXX, vertreten durch Sachwalterin XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX, GZ XXXX, Teilnehmernummer XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht mit Schreiben vom XXXX erhobene Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und erstattet keine Gegenschrift.

4. Mit Beschluss vom XXXX stellt das Bundesverwaltungsgericht ua in der vorliegenden Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der "Durchführungsbestimmungen zu Abschnitt XI der Fernmeldegebührenordnung, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl Nr 365/89 (Befreiungsbestimmungen)" des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "Anlage zu GZ 120179/III-25/89", (in der Folge: "Durchführungsbestimmungen") sowie einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 89 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung von Teilen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, in der Folge FGO, bzw des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013.

5. Mit Erkenntnis vom 03. Juli 2015, G 176/2014-21, V 89/2014-21 ua, entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die oben erwähnten, (auch) im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Bundesverwaltungsgerichts. Er hebt in § 48 Abs 5 FGO die Wortfolge

"1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2."' als verfassungswidrig auf.

Weiters spricht er aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Im Übrigen - also insbesondere was den Antrag auf Aufhebung der "Durchführungsbestimmungen" betrifft - weist der Verfassungsgerichtshof die Anträge des Bundesverwaltungsgerichts mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung zurück.

6. Am XXXX erlangt das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Ableben des Beschwerdeführers im Wege eines hg Abfrage des Zentralen Melderegisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und Rechtsnormen:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, und § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, normieren die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im diesem Beschwerdeverfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

1. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf den Tod eines Beschwerdeführers (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) insbesondere Folgendes:

Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 08.09.1998, Zl. 97/08/0151):

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen."

Zu höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH 20.11.2013, Zl. 2013/10/0189):

"Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).

Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung - und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages - handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN)."

Zur Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht (VwGH 26.09.2011, Zl. 2011/10/0020):

"Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend."

3. Diese Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Befreiung und Zuschussleistung bzw dem Antrag im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um - Sozialhilfeleistungen gleichzuhaltende - höchstpersönliche Rechte handelt.

Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, weil der angefochtene Bescheid ein höchstpersönliches Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt. Infolge des Todes des Beschwerdeführers war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

4. Gemäß der Judikatur des Bundeverwaltungsgerichtes (vgl das Erkenntnis vom 29. September 2014, Zl W219 2005971-1/2E) knüpfen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw für die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt an höchstpersönliche Umstände des Antragstellers an (vgl § 3 Abs 5 RGG iVm § 47 ff Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 FeZG), weshalb mit dem in Hinblick auf den entsprechenden Antrag erlassenen Bescheid die höchstpersönlichen Rechte des Antragstellers ausgestaltet werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob es sich bei den geltend gemachten Rechten auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt um höchstpersönliche Rechte handelt, fehlt, und das Gesetz selbst diesbezüglich keine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft, sowie die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung mutatis mutandis die Beschlüsse des OGH vom 30. September 2005, GZ 9 Ob A132/06, und vom 7. Mai 2014, GZ 7 Ob 68/14x).

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