BVwG W173 1421394-2

W173 1421394-2Federal Administrative CourtDec 15, 2015

Regest

Fremdenpass, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reisedokument, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Versagungsgrund

Full text

BVwG W173 1421394-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W173.1421394.2.00

Spruch

W173 1421394-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehöriger Afghanistan, vom 6.10.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. IFA 810743906/150830189, vom 14.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in weiter Folge: BF) stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Einvernahme am selben Tag durch ein Organ der Polizeiinspektion XXXX erfolgte am 22.07.2011 die Befragung des BF durch das Bundesasylamtes.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, Zl. 11 07.439-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchpunkt I. sowie zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan unter Spruchpunkt II. abgewiesen . Mit Spruchpunkt III. des zitierten Bescheides wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afgahnistan ausgewiesen.

1.3. Am 14.09.2011 brachte der BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eine Beschwerde ein.

1.4. Am 17.9.2014 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen der Vergehen des a.) unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG von Oktober 2013 bis Dezember 2013, b.) unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG im Jahr 2013, c.) der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB im Jänner 2014 und d.) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF hatte zwischen Oktober 2013 und Dezember 2013 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen überlassen, nämlich 700g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 2,98 Prozent THCA und 0,23 Prozent Delta-9-THC, indem er das Suchtgift an verschiedene Abnehmer gewinnbringend um Euro 10,-- pro Gramm verkauft hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beginn, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Außerdem hatte der BF im Jahr 2013 wiederholt vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge an THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Darüber hinaus hatte der BF im Jänner 2014 gegenüber Kriminalbeamten im Zusammenhang mit dem Suchtgift falsch ausgesagt mit der Konsequenz einer falschen Verdächtigung des Verbrechenes des schweren Raubes einer anderen Person. Das Urteil wurde am 17.9.2014 rechtskräftig.

1.5. Mit Erkenntnis vom 29.05.2015, Zl W116 1421394-1/14E, wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Dem BF wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 29.05.2016 erteilt.

1.6. Am 7.7.2015 bestätigte die Botschaft der islamischen Republik

Afghanistan in XXXX , Folgendes: "......... Die afghanische

Botschaft stellt Reisepässe für alle Afghanen aus, die den

entsprechenden Antrag gestellt haben, und welche alle notwendigen

Unterlagen bereitgestellt habe. Für Herrn XXXX , Inhaber/Inhaberin

von XXXX , wurde bis jetzt noch kein afghanischer Reisepass von

dieser Botschaft ausgestellt, weil er/sie die Anforderungen nicht

erfüllt hat. ............"

1.7. Am 10.07.2015 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) die oben genannte Verurteilung des BF durch das LG XXXX am 17.9.2014 fest. Zu den Ermittlungsergebnissen wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist eingeräumt.

1.8. Im Schriftsatz vom 10.09.2015 führte der BF im Wesentlichen

aus, dass er als subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf seinen

Herkunftsstaat Afghanistan den Fremdenpass beantragt habe, da er

weder in Besitz eines afghanischen Reisepasses sei, noch einen

solchen erhalte. Er benötige einen Fremdenpass, für den Besuch

seiner kranken Mutter in Pakistan, die dort stationär im Krankenhaus

XXXX in XXXX in Behandlung sei. Auf Grund des schlechten

Gesundheitszustandes seiner Mutter fürchte er, zu einem späteren

Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr zu haben, sie zu besuchen. Zudem

habe er auch in anderen EU-Staaten aufhältige Freunde, die er zwecks

Wiedersehen besuchen möchte. Es lägen auch keine Gründe der

nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vor, die eine

Versagung der Ausstellung rechtfertigen würden. Für die Annahme, die

Dokumente zu benützen, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen,

würden keine Tatsachen vorliegen. Bei der Verurteilung durch das LG

XXXX handle es sich um kleine Vergehen zum persönlichen Gebrauch und

auf die damalige Sucht zurückzuführen. Es sei keine weitere Anzeige

oder Verurteilung erfolgt. Während der Bewährungszeit habe er sich

entsprechend bewährt. Er vermeide den Konsum illegaler Substanzen

und habe auch sonst nichts mehr damit zu tun. Er habe sein damaliges

Verhalten bereut und auch ein Geständinis abgelegt. Es lägen auch

keine bestimmten Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen

würden, dass er durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder

äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Die

Straftat sei auch aus einer persönlichen Not erfolgt. Es gelte sein

Recht auf Privat- und Familienleben zu wahren. Dazu legte der BF

folgendes, mit 10.8.2015 datiertes Schreiben des Department of

Medicine des XXXX vor:.............

" XXXX

Admitted in our unit, diagnosed case of hypothyroidism secondary to

subtotal thyroidectomy for multinodular goiter on 8.8.2015,

admission Number XXXX , with complaints of: Shortness of breath,

Hoarsness of voice, Anorexia, Body Aches

She is on treatment with us in our unit. ................."

1.9. Mit Bescheid vom 14.09.2015, Zl. IFA 810743906/150830189, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Festgestellt wurde, dass es als notorisch anzusehen sei, dass bei entsprechender Antragstellung Reisepässe von der Botschaft der Republik Afghanistan in Österreich an den jeweiligen Antragsteller ausgestellt würde. Der BF habe keinen Nachweis erbracht, bei entsprechender Antragstellung kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen zu können. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des FPG auf die im Jahr 2014 erfolgte rechtskräftige Verurteilung des BF u. a. wegen verschiedener Suchtmitteldelikte verwiesen. Nach der Judikatur des VwGH genüge auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG um die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme zu rechtfertigen, selbst wenn seit der Straftat vier Jahre vergangen seien. Der BF habe gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen. Es würden 5 Vergehen mit einem Verbrechen zusammentreffen. Selbst wenn ein Wohlverhalten nicht zwingend bei vier Jahren für einen Fremdenpass notwendig wären, sei es für die belangte Behörde gerechtfertigt, von einer Annahme gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG auszugehen und den Antrag des BF abzuweisen.

1.10. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.9.2015 brachte der BF fristgerecht Beschwerde am 6.10.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Er stelle die Anträge, 1. den angefochtenen Bescheid zu beheben und seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu bewilligen, in eventu 2. eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen und in eventu 3. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Behandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde habe in keinster Weise seine individuelle Situation gewürdigt, welche er in seiner Stellungnahme vom 10.09.2015 dargelegt habe. Es sei ihm nicht möglich, einen afghanischen Reisepasse zu erhalten. Als subsidiär Schutzberechtigter sei ihm daher gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen. Es ginge ihm im Wesentlichen nur um die Möglichkeit, seine kranke Mutter so schnell wie möglich zu besuchen, wofür zu einem späteren Zeitpunkt womöglich keine Möglichkeit mehr bestünde. Sie leide unter anderem an einer Lungenkrankheit und könne nicht sprechen. Umso mehr sei es wichtig, sie zu sehen. Seine Schwester und sein Bruder würden sich vor Ort um seine Mutter kümmern. Der schlechte Gesundheitszustand werde durch die vorgelegte Bestätigung belegt. Es sei für ihn eine große psychische Belastung, dass er nicht dort sein könne, um seine Geschwister zu unterstützen und seine Mutter zu sehen.

Es sei auch wichtig für ihn, seine sozialen Kontakte zu Freunden, die sich in anderen EU-Staaten aufhielten, aufrechtzuerhalten, um die gemeinsame Fluchtgeschichte aufzuarbeiten. Seine in Deutschland aufhältige Tante väterlicherseits sei der einzige familiäre Anknüpfungspunkt in Europa, die er auch besuchen möchte.

Die belangte Behörde habe auf Grund einer fehlenden ordentlichen Bescheidbegründung den Grundsatz des § 58 AVG verletzt. Dazu werde auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides verwiesen, wo keine bzw. völlig unverständliche Begründung festhalten sei. Die Behörde verkenne auch die Tatsache, dass es sich bei § 88 FPG um eine Ermessensentscheidung handle. Auch § 93 FPG räume einen Entscheidungsspielraum ein.

Seine vorübergehende Anwesenheit in Pakistan sei zur Wahrung seines Privat- und Familienlebens erforderlich. Der vorliegende Sachverhalt widerspreche weder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, noch läge ein Versagungsgrund gemäß § 92 FPG vor. Indem die Behörde die Ausstellung des Fremdenpasses verwehre, verletze sie das Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Es fehle an zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung für eine gerechtfertigte Versagung. Insbesondere würden keine Tatsachen für eine gerechtfertigte Annahme, Dokumente zu benützen, um gegen Bestimmungen des SMG zu verstoßen. Bei seiner Verurteilung handle es sich um kleinere Vergehen zurückzuführen auf den persönlichen Gebrauch und die damalige Sucht. Der Verurteilung seien keine weiteren Anzeigen gefolgt. Während der Bewährungszeit habe er keine illegalen Substanzen mehr konsumiert und damit auch nichts mehr zu tun. Er bereue sein Verhalten sehr. Mit dem Fremdenpass möchte er seine kranke Mutter in Pakistan besuchen und nicht gegen das SMG verstoßen.

Aus der Art und Schwere seiner Vergehen, die der Verurteilung zugrunde liegen würden, könne nicht darauf geschlossen werden, eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich im Ausland darzustellen. Die Straftaten seien auf eine persönliche Not zurückzuführen. Nach einem Geständnis habe er die Verantwortung übernommen und keine weiteren Straftaten mehr begangen. Er habe sich bewährt. Diese Umstände seien zu berücksichtigen. Die einmalige Verleumdung und die einmalige falsche Beweisausage würden nicht den Schluss auf eine Gefährdung der inneren und äußeren Sicherheit von Österreich bzw. auf eine Gefahr oder Bedrohnung im Ausland zulassen. Auch sonst würden keine Gründe, die gegen eine Ausstellung eines Fremdenpasses sprechen würden, vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF wurde auf Grund des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2014 , Zl XXXX , wegen der Vergehen des a.) unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG zwischen Oktober 2013 und Dezember 2013, b.) unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG im Jahr 2013, c.) der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB im Jänner 2014 und d.) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte zwischen Oktober 2013 und Dezember 2013 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Menge gewerbsmäßig anderen überlassen, nämlich 700g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 2,98 Prozent THCA und 0,23 Prozent Delta-9-THC, indem er das Suchtgift an verschiedene Abnehmer gewinnbringend um Euro 10,-- pro Gramm verkauft hatte, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Tat vorwiegend deshalb beginn, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Außerdem hatte der BF im Jahr 2013 wiederholt vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge an THCA- und Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Darüber hinaus hatte der BF im Jänner 2014 gegenüber Kriminalbeamten im Zusammenhang mit dem Suchtgift falsch ausgesagt mit der Konsequenz einer falschen Verdächtigung des Verbrechenes des schweren Raubes einer anderen Person.

1.2. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015, Zl W116 1421394-1/14E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Der BF ist mangels geeigneter Unterlagen nicht in der Lage, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

1.3. Am 10.7.2015 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

1.4. Mit Bescheid vom 14.9.2015, Zl IFA 810743906/150830189, wurde der Antrag des BF gemäß § 92 abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Mit Beschwerde vom 6.10.2015 bekämpft der BF den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 14.9.2015. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Dem BF ist die Ausstellung eines Fremdenpasses auf Grund des Antrages vom 10.7.2015 zu versagen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Es haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der BF über irgendwelche Personaldokumente verfügen würde oder solche beschaffen könnte. Dafür spricht auch die Bestätigung der afghanischen Botschaft in XXXX vom 7.7.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-

VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl 100/2005 idF der Novelle BGBl I Nr 70/2015 (FPG):

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

In-Kraft-Treten

§ 126 (1).............

(15) Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4 Z 14, 3 Abs. 6, 5 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 4, 7 Z 2, 4 und 5, 11 Abs. 8, 13 Abs. 3, 6 und 7, 20 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 8, 24 Abs. 3, 24b samt Überschrift, die Überschrift des § 27 sowie § 27 Abs. 1, 2 und 4, §§ 27a Abs. 2, 34 Abs. 1 Z 2, 36 Abs. 1 Z 1, 41 Abs. 2 Z 2, 46 Abs. 2 und Abs. 2a, 46a, 51 Abs. 1, 52 Abs. 4 Z 1, 1a bis 3, die Überschrift des § 56 sowie §§ 56 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 61 Abs. 5, 69 Abs. 1, 71 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, 76, 77 Abs. 1 und 6, 78 Abs. 1, 6 und 8, 79 Abs. 1, 80 Abs. 2, 5 und 6, 92 Abs. 1a und 3, 93 Abs. 4, 94 Abs. 5, 94a Abs. 7, 99 Abs. 4, 104 Abs. 3, 120 Abs. 1 und 1a, 121 Abs. 1 und 2, 125 Abs. 25 und 28 sowie 126 Abs. 13 sowie die Einträge zu §§ 24b, 27 und 56 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2015 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft. §§ 12 Abs. 2 und 78 Abs. 3 treten mit Ablauf des 19. Juli 2015 außer Kraft.

Das Passgesetz 1992, BGBl Nr. 839/1992, idgF sieht für die Versagung der Ausstellung eines Reisepasses folgende Bestimmungen vor:

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a) sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c) die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,

d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

3.2.2. Interpretation der Bestimmungen des FPG

Bei der Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG handelt es sich um eine lex spezialis für subsidiär Schutzberechtigte, zu denen auch der BF zu zählen ist. Dies ergibt sich auch aus dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung. In den Erläuterungen zur Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG wird auf die Statusrichtlinie verwiesen, die die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat, vorsieht. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (vgl RV 2144 BlgNr XXIV.GP 25). Die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 88 Abs. 2a FPG statuiert somit kein Ermessen der Behörde - wie vom BF behauptet - und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG).

In § 92 Abs. 1 FPG sind Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen ist. Im in § 92 Abs. 1 Z 3 leg.cit. festgelegten Versagungsgrund wird wegen Vorliegen von bestimmten Tatsachen die Rechtfertigung der Annahme genannt, dass der Fremde den Fremdenpass benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

§ 92 Abs.3 leg.cit., der den Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 leg.cit. umfasst, sieht bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Hinblick auf § 92 Abs. 1 Z 3 jedenfalls einen Versagungsgrund für die Ausstellung eines Fremdenpasses bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat vor. In den Erläuterungen zur Bestimmung des § 92 Abs. 3 FPG wird darauf hingewiesen, dass die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen werden soll. Außerdem sollte die Regelung des § 14 Passgesetz generell auch für die Versagung des Fremdenpasses gelten (vgl RV 582 BlgNr XXV.GP 25).

3.2.3. Ausstellung des Fremdenpasses in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation:

3.2.3.1. Vertretungsbehörde - Fremdenpass

Ein subsidiär Schutzberechtigter ist dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung [Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005].

Im vorliegenden Fall hat die Botschaft der Republik Afghanistan in XXXX mit Schreiben vom 07.07.2015 bestätigt, dass sie dem BF kein Reisedokument ausstellen könne, da er die Voraussetzungen nicht erfülle. Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem BF ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus. Vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Im vorliegenden Fall ist weder im asylrechtlichen, noch im fremdenrechtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der BF über Personaldokumente seines Herkunftsstaates verfügen würde oder sich solche beschaffen könnte.

3.2.3.2. Versagungsgrund für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Prognosebeurteilung wendet sich der BF und vertrat die Ansicht, seit seiner Verurteilung keine weiteren Anzeigen oder Verurteilungen erhalten und sich inzwischen entsprechend bewährt zu haben. Damit sei die Annahme der belangten Behörde, der BF werde den Fremdenpass zur Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz iSd § 92 Abs. 1 Z 3 FPG verwenden, nicht gerechtfertigt. Bei dieser Argumentation lässt der BF außer Acht, dass der VwGH in seiner ständigen Judikatur im Zusammenhang mit einem nach der Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes ins Treffen geführten Wohlverhalten des BF darauf hingewiesen hat, dass bei Suchtmitteldelikten generell eine große Wiederholungsgefahr besteht. Selbst ein längerer Zeitraum, in dem keine einschlägige Verurteilung vorliegt, lässt keine verlässliche Prognose auf ein zukünftiges Wohlverhalten zu (vgl VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Vom VwGH wurde dabei ein zwischen der Begehung der Straftat (Suchtmitteldelikt) und der Erlassung des Bescheides, in dem über einen Fremdenpass abgesprochen wurde, verstrichener Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren ebenso zu kurz gewertet, um die vom Täter ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204), wie ein zwischen der Begehung der Straftat (Suchtmitteldelikt) und der Erlassung des Bescheides verstrichener Zeitraum von nicht einmal vier Jahren (vgl VwGH 24.1.2013, 2008/18/0504; 2.12.2008, 2005/18/0614; 30.11.2005, 2005/18/0633).

Die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist außerdem nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein. Beim Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG ist selbst das einer bereits getilgten Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504; 4.6.2009, 2006/18/0204).

Soweit der BF bei seiner Verurteilung am 17.9.2014 zu Suchtmitteldelikten von kleinen Vergehen zum persönlichen Gebrauch, zurückzuführen auf seine damalige Sucht spricht und vorbringt, aus einer persönlichen Not gehandelt zu haben, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH auf persönliche und wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204, 24.1.2012, 2008/18/0504). Dass der BF vorschiftswidrig Suchtmittel in einer die Grenzmenge im Zweifel nicht übersteigenden Menge gewerbsmäßig überlassen hat, indem er das Suchtgift an verschiedene Abnehmer gewinnbringend verkauft hat, lässt der BF unerwähnt.

Auch das Vorbringen des BF, keine illegale Substanzen mehr zu konsumieren, damit nichts mehr zu tun zu haben und das Verhalten zu bereuen, kann nicht überzeugen. Nach der Judikatur des VwGH bieten selbst eine erfolgreich abgeschlossene Therapie zur Bekämpfung der Drogensucht keine Gewähr dafür, dass der BF - dem u.a. das vorschriftswidrige, gewebsmäßige Überlassen von Suchtmitteln in Verbindung mit gewinnbringdenem Verkauf zu Last gelegt wurde - nicht neuerlich Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen wird und von ihm aus keine Gefährdung mehr ausgeht, zumal Suchtgiftdelikten - wie oben bereits angeführt - eine große Wiederholungsgefahr innewohnt (vgl u.a. VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204).

Auch wenn der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher nicht einen Reisepass bzw. Fremdenpass oder Konverntionsreisepass verwendet hat, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch nach der Judikatur des VwGH Erfahrungssache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument - wie z.B. ein Fremdenpass - würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl VwGH 2.4.2009, 2009/18/0095; 4.6.2009/18/0204). Es ist vielmehr evident, dass ein Reisedokument den Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (vgl VwGH 2.4.2009, 2009/18/0095, 22.10.2009, 2008/21/0410; 24.1.2012, 2008/18/0504).

Im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF bei der Begehung der Suchtmitteldelikte im Zeitraum zwischen Oktober 2013 und Dezember 2013 (Gewerbsmäßigkeit in Verbindung in Verbindung mit gewinnbringdenem Verkauf) bzw. im Jahr 2013 (Suchtgift einschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben) und unter Berücksichtigung, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, ist davon auszugehen, dass auf Grund der obigen Erörterungen in Zusammenhalt mit den festgestellten Tatsachen die Annahme der Efüllung des Tatbestandes des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG in der gegenständlichen Fallkonstellation gerechtfertigt ist, der BF könnte den beantragten Fremdenpass dazu benützen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Zu diesem Schluss kam auch die belangte Behörde.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grund liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, zumal dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl VwGH 24.1.2012, 2008/18/0504). Abgesehen davon hat der BF erst cirka die Hälfte der dreijährigen Probezeit für die 18 Monate bedingte Freiheitsstrafe absolviert (Verurteilung am 17.9.2014).

Die Judikatur des VwGH spiegelt sich auch in den Bestimmungen zur Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses in § 92 Abs. 3 FPG iVm dem Fall der Verwirklichung von gerichtlich strafbaren Handlungen iSd § 92 Abs. 1 Z 3 leg.cit. bis zu einem Ablauf von drei Jahren nach der Tat wider. In einer solchen Konstellation liegt jedenfalls ein Versagungsgrund für die Ausstellung eines Fremdepasses vor. Der BF hat damit auf Grund seiner oben wiedergegebenen Verurteilung gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen. In Zusammenhalt mit der obigen Erörterungen und den Umstand, dass seit dem Begehen dieser Tat (Verstoß gegen das Suchtmittelgestz zwischen Oktober 2013 und Dezember 2013 bzw. im Jahr 2013) auch noch nicht drei Jahre abgelaufen sind, ist dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen.

Daran vermag auch der Einwand des BF einer Verletzung des Art. 8 EMRK nichts zu ändern. Nach der ständigen Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholgungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Es besteht ein großes öffentliches Interesses an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform, das auch unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung (§ 88 Abs. 2a FPG) und des Schutzes der Gesundheit zu bewerten ist (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 17.9.2002, 2002/18/0129). Die Einschränkung des BF in Form der Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses ist daher unter diesem Gesichtpunkt gerchtfertigt. Es liegt jedenfalls ein zwingender Grund der öffentlichen Ordnung vor, der einer Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF entgegen steht (§ 88 Abs. 2a FPG).

3.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden.

Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu Spruchpunkt B) (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zum FPG gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055).

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