W133 2111535-1•BVwG W133 2111535-1
W133 2111535-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2111535-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha Gruber als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.05.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 04.03.1983 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 (IEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, mit einem Grad der Behinderung 70 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Invaliden angehört.
Aufgrund eines Antrags des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde vom Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 25.01.1985 mittels Bescheid festgestellt, dass der Grad der Behinderung nur mehr 50 v.H. beträgt.
Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin am 23.07.1985 ein Ausweis gemäß §14a IEinstG ausgestellt.
Am 08.02.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses. Am 10.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Am 14.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29 b Abs. 2 bis 3 StVO" bei der belangten Behörde.
Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Als Leiden 1 wurde eine "Hüfttotalendoprothese links", als Leiden 2 ein "Degenerativer Wirbelsäulenschaden, geheilter Bruch L4 und L5" und als Leiden 3 eine "Versteifung des rechten Sprunggelenkes" angegeben. Begründend wurde im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wie folgt ausgeführt:
"Durch die Implantation einer Totalendoprothese im Bereich der linken Hüfte ist eine Funktionsverbesserung feststellbar. Die Versteifung des rechten Sprunggelenkes ist stabil und belastungsfähig. Es ist bei noch nicht abgeschlossener Nachbehandlung mit einer Funktionsverbesserung die Belastbarkeit betreffend zu rechnen. In Zusammenschau sind am Bewegungsapparat
keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar. ......"
Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mit Schreiben vom 13.04.2015 zur Kenntnis gebracht und auf die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hingewiesen.
In seiner Stellungnahme vom 28.04.2015 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er nachweislich nur kurze Strecken gehen und ohne PKW keine öffentlichen Verkehrsmittel erreichen könne. Aufgrund seiner Funktionseinschränkungen könne er weder lange stehen noch richtig in einem öffentlichen Verkehrsmittel sitzen und sei somit voll auf seinen PKW angewiesen. Neben den bereits anerkannten Beschwerden müsse er auch noch das rechte Kniegelenk operieren lassen. Um weiterhin beruflich tätig zu sein, sei die Zusatzeintragung im Behindertenpass unbedingt erforderlich. Dem Schreiben wurde ein MR-Befund vom 03.04.2015 beigelegt.
Dieser Befund wurde durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde neuerlich geprüft. Dabei wurde am 08.05.2015 seitens des ärztlichen Dienstes Folgendes festgestellt:
"Offensichtliche Gefäßverschlüsse v.a. des linken Beines, tlw. kollateralisiert. Eine, hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung relevante Einschränkung der Gehfähigkeit ist dadurch, mangels weiterführender, klinischer Untersuchungsbefunde nicht nachgewiesen. Daher derzeit keine Änderung des Gutachtens angezeigt."
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid vom 18.05.2015 ab. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des medizinischen Beweisverfahrens.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2015 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend führte er darin aus, der Bescheid sei unrichtig, zumal der Beschwerdeführer aufgrund einer dauerhaften Behinderung von Kindheit an eine Hüftluxation habe und einen Gehstock benötige. Durch die langjährige Behinderung seien nun auch noch weitere Mobilitätseinschränkungen hinzugekommen. Seine Einwendungen gegen das ärztliche Gutachten seien seiner Meinung nach nicht vollständig berücksichtigt worden. Vorgelegt wurde ein Befund eines Facharztes für Radiologie vom 02.07.2015.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde der amtssachverständige Facharzt für Orthopädie, der das Gutachten vom 27.02.2015 verfasst hatte, mit Schreiben vom 13.08.2015 um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die neu vorgelegten Befunde und Einwendungen im Rahmen der Beschwerde ersucht.
In seinem diesbezüglich in weiterer Folge erstatteten Ergänzungsgutachten vom 28.08.2015 führt der Facharzt für Orthopädie nach Anführung und Darstellung des vorgelegten Befundes Folgendes aus:
"Der im Röntgenbefund angegeben mehrsegmentale Bandscheibenschaden in den Abschnitten der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule führt zu einer mäßiggradigen Bewegungseinschränkung und einer Beeinträchtigung der maximalen Steh- Geh- und Sitzleistung. Höhergradige Achsabweichungen oder aus den Abnützungen folgernde Nervenwurzelschädigungen mit Ausfällen an Armen und Beinen sind nicht feststellbar.
Durch den Hüftgelenksersatz links ist eine belastungsstabile Einheit geschaffen und im Vergleich zum Zustand vor der Operation eine maßgebliche Funktionsverbesserung gegeben. Im Bereich des rechten Hüftgelenkes zeigen sich geringe Bewegungseinschränkungen.
Im rechten Knie ist die Streckung nicht eingeschränkt, die Beugung bis 90° möglich. Wesentliche Achsfehlstellungen zeigen sich nicht. Eine maßgebliche Auswirkung auf Steh- und Gehleistung ist dadurch nicht gegeben.
Im Bereich des rechten Sprunggelenkes ist eine belastungsstabile Versteifung in einer Neutralstellung erreicht, die durch entsprechende orthopädische Schuhversorgung kompensiert werden kann. Der chronische Reizzustand mit Weichteilschmerz stellt eine geringgradige Belastungseinschränkung dar und beeinträchtigt die Steh- und Gehleistung.
Durch die Befundvorlage ergibt sich in Bezug auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht keine Änderung."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2015 wurde dieses Ergebnis der Beweisaufnahme beiden Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 14.10.2015 vor, dass ihm unerklärlich sei, warum sein Antrag abgewiesen werde, obwohl er laut Gutachten alle Voraussetzungen erfülle. Vor Jahren habe er einen Parkausweis der Stadt Wien erhalten, obwohl er im Behindertenpass keine Zusatzeintragung habe. Da nach den neuen Bestimmungen die Gültigkeit dieses Ausweises erlöschen werde, habe er die Zusatzeintragung im Behindertenpass beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Er brachte mit Schreiben vom 12.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 27.02.2015 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 28.08.2015. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Das Gutachten enthält diesbezüglich eine schlüssige und ausführliche Begründung, welche mit den Untersuchungsergebnissen übereinstimmt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung herbeizuführen. Diese sowie die vorgelegten Befunde wurden im vorliegenden Sachverständigengutachten und im Ergänzungsgutachten berücksichtigt und bewertet. Der Sachverständige setzte sich dabei ausführlich mit den Auswirkungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf eine mögliche Bewegungseinschränkung auseinander. So wird das Gangbild des Beschwerdeführers als "mit Gehhilfen und Walkerstiefel rechts flüssig, mittelschrittig, flott" beschrieben. Zwar konnte der Sachverständige eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung durch die Wirbelsäulenleiden feststellen, allerdings sei durch die Implantation einer Totalendoprothese im Bereich der linken Hüfte eine Funktionsverbesserung eingetreten. Hier zeigten sich daher nur geringe Bewegungseinschränkungen. Hinsichtlich des versteiften Sprunggelenkes sei laut den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen ebenfalls eine geringgradige Belastungseinschränkung gegeben - nach Abschluss der Nachbehandlung sei hier allerdings sogar mit einer Funktionsverbesserung betreffend die Belastungsfähigkeit zu rechnen. Im Bereich des rechten Sprunggelenkes sei eine belastungsstabile Versteifung in einer Neutralstellung erreicht, die durch entsprechende orthopädische Schuhversorgung kompensiert werden könne. Der chronische Reizzustand mit Weichteilschmerz stelle eine geringgradige Belastungseinschränkung dar und beeinträchtige die Steh- und Gehleistung. In Zusammenschau der vorliegenden Befunde, der erhobenen Einwendungen und insbesondere der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung kam der Gutachter zusammengefasst zum Ergebnis, dass am Bewegungsapparat keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar seien, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel führen könnten.
Der Einwendung des Beschwerdeführers, dass er laut Sachverständigengutachten sehr wohl die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ersatzeintragung erfülle, ist das oben dargelegte eindeutige Ergebnis des Sachverständigengutachtens entgegen zu halten: Danach liegen zwar geringgradige Bewegungseinschränkungen vor, im Ergebnis sind am Bewegungsapparat allerdings insgesamt keine höhergradigen Funktionsbehinderungen feststellbar.
Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen daher insgesamt - wie oben dargelegt wurde - laut dem vorliegenden Gutachten kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu rechtfertigen; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 27.02.2015 und des Ergänzungsgutachtens vom 28.08.2015. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz-BBG, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 54...
(12) § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
§ 47 BBG lautet:
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 27.02.2015 und das Ergänzungsgutachten vom 28.08.2015 zu Grunde gelegt, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen (siehe die obige Darstellung der angeführten Leiden im Sachverhaltsteil) keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren sowohl durch das Sachverständigengutachten vom 27.02.2015 als auch durch das Ergänzungsgutachten vom 28.08.2015 entkräftet.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Rahmen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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