BVwG W133 2009916-1

W133 2009916-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W133 2009916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2009916.1.00

Spruch

W133 2009916-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 23.05.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 von Hundert.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2014, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden: KOBV) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut an medizinischen Befundberichten vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.04.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurden die Funktionseinschränkungen der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Rezidivierende Depressio Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angst- und Anpassungsstörung sowie somatoformer Schmerzstörung

03.06. 01

30

2

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung oberer Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich

06.06. 01

20

3

Schlafapnoesyndrom Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, damit Schlafmaske versorgt

06.11. 02

20

4

Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung beider Schultern und Handgelenke

02.02. 01

20

5

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörungen bei chronischem Schmerzsyndrom ohne maßgebliche motorische Ausfälle

02.01. 01

20

6

Arterieller Bluthochdruck

05.01. 01

10

7

Restless legs Syndrom Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös behandelt

04.06. 01

10

8

Zustand nach Sigmateilresektion bei Divertikulitis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung des chronischen Reizdarmsyndroms - inkludiert auch Bauchdeckenkonstruktion mit Netzimplantation nach Narbenhernie

07.04. 04

10

zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2014 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 05.05.2014 im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine umfangreiche Stellungnahme, worin er zusammengefasst ausführte, dass das Leiden Nr. 1 zu niedrig eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich bereits einmal in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und es sei eine neuerliche stationäre Behandlung im Mai 2014 geplant. Der Beschwerdeführer leide weiters unter COPD II und unter starken Bewegungseinschränkungen der Schultern beidseits. Aufgrund des Leidens Nr. 8 leide der Beschwerdeführer an chronischen Durchfällen und hätte dies auch höher bewertet werden müssen. Ein chronisches Schmerzsyndrom sei nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Es werde daher beantragt festzustellen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v. H. gegeben sei und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorlägen. Beigelegt wurden ein neurologischer und ein sozialpsychiatrischer Befundbericht vom 10.03.2014 bzw 27.03.2014 betreffend den Beschwerdeführer.

Diese Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob die vorgebrachten Einwendungen eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde übermittelt.

Seitens des Ärztlichen Dienstes wurde am 21.05.2014 ausgeführt, es hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, insbesondere entspreche die Einstufung des psychiatrischen Leidens Nr. 1 dem bisher befundbelegten Krankheitsverlauf, wobei die nachgereichten Befunde zum Untersuchungszeitpunkt bereits vorgelegen seien. Die Schmerzsymptomatik sei in Leiden 1 enthalten. Die übrigen Leiden seien berücksichtigt worden. Eine relevante Stuhlinkontinenz sei nicht belegt. Es ergebe sich somit keine Änderung der Beurteilung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.05.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die vorgebrachten Einwände und Befunde keine Änderung des Gutachtens ergeben würden. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2014 im Wege seiner rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig. Aufgrund der Vielzahl der vorliegenden Erkrankungen liege Multimorbidität vor. Es bestehe wechselseitige Leidenspotenzierung. Auch sei die Einstufung der vorliegenden Atemwegserkrankung nicht entsprechend erfolgt. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.

Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 29.07.2014 wurden weitere ärztliche Befunde betreffend das psychiatrische Leiden des Beschwerdeführers vorgelegt.

Mit weiterem Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 25.02.2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr befristet vom 01.11.2013 bis zum 31.12.2015 eine Invaliditätspension beziehe und unter einem ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 24.08.2014 aus dem Berufsunfähigkeitsverfahren vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst.

Im Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.09.2015 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:

"Beurteilung und Stellungnahme:

1. Folgende Gesundheitsschädigungen liegen aus nervenfachärztlicher Sicht vor:

  • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome 03.06.02 50%

Unterer Rahmensatz, da erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowohl was Arbeitsleistung als auch soziale Kontakte betrifft, trotz ständiger ärztlicher Behandlung. Stationärer Aufenthalt seitens der Anstalt als nicht zielführend nach 3 Wochen abgeschlossen worden. (die + Panikstörung wird in dieser Diagnose inkludiert, auch ein + chronisches Schmerzsyndrom fällt in diese Diagnose hinein).

  • Restless legs Syndrom 04.06.01 10%

Unterer Rahmensatz, da medikamentös behandelbar.

2. Beschwerdeführer hat gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Schreiben vom 3.7.2015 Beschwerde eingelegt und zahlreiche Befunde beigelegt.

Zusammenfassend ist dazu zu sagen, dass Herr P. bis 2009 ein im Wesentlichen unauffälliges soziales und berufliches Leben aufweist. Ab etwa 2008 beginnen dann zunehmend Krankheiten, zuerst Lungenentzündungen, dann unklare Sepsiszustände, die nicht sofort geklärt werden konnten. Sepsis bedeutet, dass, wenn man nicht rechtzeitig entdeckt, was die Ursache dafür ist, man daran sterben kann und auch häufig auch heute noch daran stirbt! Das wusste und weiß Herr P. als Krankenpfleger auch! Dass es sich um eine wahrscheinlich perforierte Diverticulitis gehandelt hat und dass er noch rechtzeitig operiert werden konnte, ist als Glück zu bezeichnen. Dass es Komplikationen gegeben hat, dass er danach immer noch unter Schmerzen leidet, ist nicht als "Einbildung" zu werten, sondern der medizinischen Erfahrung nach als "neuropathischer Schmerz" zu bewerten und nachvollziehbar und, dass ständige therapieresistente Schmerzen zu Depressionen führen, ist auch nachvollziehbar.

3. Das erstinstanzliche Sachverständigengutachten wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt, daher ergeben sich zum jetzigen Gutachten Differenzen, da ein Facharzt für Nervenheilkunde genauere Kriterien zur Diagnosestellung anlegt.

4. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im zusammenfassenden Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.09.2015 wurde ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers nach Anamnesedarstellung und Erhebung des klinischen Status Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome.

03.06. 02 50%

Unterer Rahmensatz, da erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowohl was Arbeitsleistung als auch soziale Kontakte betrifft, trotz ständiger ärztlicher Behandlung - unter Berücksichtigung der stationären Aufenthalte in letzter Zeit.

2. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung.

06.06. 01 20 %

Oberer Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie erforderlich.

3. Schlafapnoesyndrom.

06.11.02. 20 %

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mit Schlafmaske versorgt.

4. Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen.

02.02. 01 20 %

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörungen beider Schultern und Handgelenke.

5. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

02.01. 01 20 %

Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörungen bei chronischem Schmerzsyndrom ohne maßgebliche motorische Ausfälle.

6. Arterieller Bluthochdruck.

05.01. 01 10 %

7. Restless legs Syndrom.

04.06.01. 10%

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da medikamentös behandelt.

8. Zustand nach Sigmateilresektion bei Divertikulitis.

07.04. 04 10 %

Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung des chronischen Reizdarmsyndroms - inkludiert auch Bauchdeckenrekonstruktion mit Netzimplantation nach Narbenhernie.

Gesamt-GdB: 50 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen und da keine maßgeblichen ungünstigen Leidensbeeinflussungen vorliegen nicht weiter erhöht wird.

Stellungnahme zu Punkt 3 der Vorschreibung:

Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 77:

Zwar wird den Einwendungen insofern Rechnung getragen, als nun von psychiatrisch-neurologischer Seite eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit einem GdB von 50 v.H. festgestellt werden konnte. Aufgrund dessen ist auch der Gesamt-GdB im Gegensatz zum Gutachten aus I. Instanz von 50 v.H., jedoch sind die übrigen Gesundheitsschädigungen vom Gutachten aus I. Instanz unverändert.

Die Gesundheitsschädigungen unter Punkt 2 bis 8 stehen in keiner wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung untereinander und zu der führenden Gesundheitsschädigung und bedingen nicht zuletzt auch aufgrund ihres jeweiligen Ausmaßes keine Erhöhung der führenden Gesundheitsschädigung.

Stellungnahme zu Abl. 76:

Eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium II nach GOLD ist nicht durch eine Ganzkörperplethysmographie belegt. Aus diesem Grund kann eine höhere Einschätzung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung nicht vorgenommen werden.

Zu Punkt 4 der Vorschreibung: Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden Abl. 75, 75, 79/4 bis 14,18 bis 40:

Abl. 75 beinhaltet lediglich eine Krankenstandsdauer vom 28.Mai 2014 bis 8.Juni 2014 ohne Angabe einer Diagnose.

Abl. 76 mit Rückseite - Kurzbericht über stationären Aufenthalt Innere Medizin und Psychosomatik XXXX. Dieses Attest ergibt nach Durchsicht keine Abweichung zu den Einschätzungen.

Abl. 79/4 bis 14: Dabei handelt es sich um einen ärztlichen Befundbericht und um einen Patientenbrief Innere Medizin und Psychosomatik XXXX, datiert vom 11 .Juli 2014 bzw. 3.Juli 2014. Die Durchsicht dieser Befunde ergibt ebenfalls keine Abweichung zu der zweitinstanzlich getroffenen Beurteilung.

Auch die Befunde Abl. 79/18 bis 40 ergeben keinen Anlass für eine geänderte Einschätzung.

Bezüglich der Gesundheitsschädigung im psychiatrischen Bereich siehe neurologisches SVGA XXXX.

Diese Befunde betreffen überwiegend den psychischen Zustand und sonstige Gesundheitsschädigungen sind nur am Rande erwähnt. Es finden sich jedoch keine Anhaltspunkte für zusätzliche Gesundheitsstörungen relevanter Natur. Auch wird auf Abl. 79/24 eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium II aufgelistet, jedoch ist das Ausmaß in dieser Höhe durch keinen Lungenfunktionsbefund bestätigt.

Zu Punkt 4 der Vorschreibung: Stellungnahme zum erstinstanzlichen

Gutachten:

Es ergibt sich insofern eine Änderung zum erstinstanzlichen erstellten Gutachten, als eine Verschlechterung der psychischen Situation von neurologisch-psychiatrischer Seite festgestellt werden konnte. Aus diesem Grunde Erhöhung des GdB aus dem psychiatrischen Bereich "Depression" um 2 Stufen auf 50 v.H. - siehe weiters auch psychiatrisch-neurologisches GA XXXX.

Die übrigen Gesundheitsschädigungen sind unverändert.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, sowohl von psychiatrisch-neurologischer Seite, als auch von allgemeinmedizinischer Seite, da von einem Dauerzustand ausgegangen wird."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2015 wurden nach telefonischer Rücksprache beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, bis zum 14.12.2015 zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Am 14.12.2015 teilte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, mit den aktuellen Gutachten und mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme einverstanden zu sein und ersuchte um baldige Entscheidung.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am 26.02.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad seiner Behinderung beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.09.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.

Die Gutachten weichen in ihrer Einschätzung vom erstinstanzlichen Vorgutachten ab und begründen widerspruchsfrei und schlüssig die nunmehr höhere Einschätzung. Im Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.09.2015 wird nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den vorliegenden medizinischen Hilfsbefunden ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach den Komplikationen bei seiner Behandlung immer noch unter Schmerzen leide und dies nicht als "Einbildung" zu werten sei, sondern der medizinischen Erfahrung nach als "neuropathischer Schmerz" zu bewerten und nachvollziehbar sei und, dass ständige therapieresistente Schmerzen zu Depressionen führten, was ebenfalls nachvollziehbar sei. Das erstinstanzliche Sachverständigengutachten sei von einem Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt worden, daher ergäben sich zum jetzigen Gutachten Differenzen, da ein Facharzt für Nervenheilkunde genauere Kriterien zur Diagnosestellung anlegen könne. Im zusammenfassenden Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.09.2015 wird nachvollziehbar ausgeführt, es ergebe sich insofern eine Änderung zum erstinstanzlichen erstellten Gutachten, als eine Verschlechterung der psychischen Situation von neurologisch-psychiatrischer Seite festgestellt werden konnte. Aus diesem Grunde sei eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung aus dem psychiatrischen Bereich "Depression" um 2 Stufen auf 50 v.H. erfolgt. Die übrigen Gesundheitsschädigungen seien unverändert. Zum Einwand bezüglich der Lungenerkrankung führte der Gutachter schlüssig aus, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung sei zwar in einem Befund im Stadium II aufgelistet, jedoch sei das Ausmaß in dieser Höhe durch keinen Lungenfunktionsbefund bestätigt. Aus diesem Grund könne eine höhere Einschätzung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung nicht vorgenommen werden. Dies ist anhand der vorliegenden Befunde auch nachvollziehbar. Der vom Beschwerdeführer relevierte häufige Stuhldrang wurde im Gutachten unter Leidensposition 8 korrekt berücksichtigt.

Im Gutachten wurde aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. angenommen.

Seitens beider Parteien wurde das Gutachten nicht bestritten.

Auch ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid nur einen Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses enthält. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Zusatzeintragung war somit nicht Gegenstand des aktuellen Beschwerdeverfahrens.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 18.09.2015. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 18.09.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage - nunmehr 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden die vorliegenden aktuellen Gutachten nicht bestritten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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