W133 2003813-1•BVwG W133 2003813-1
W133 2003813-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W133 2003813-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 18.12.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11.10.1984 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 05.11.1992 beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin am 12.03.1993 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumserve; in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.09.2005 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 70 v.H. neu festgesetzt.
Am 05.05.2008 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2008 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin im parallel laufenden Feststellungverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz mit 60 v. H. neu festgesetzt.
Mit Bescheid vom 12.12.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Mit Schreiben vom 24.09.2013 stellte die nunmehr durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführern erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Schreiben beigelegt wurden ein durch die Beschwerdeführerin ausgefülltes Antragsformular, die dem KOBV erteilte Vollmacht sowie folgende Unterlagen:
Weitere im Akt aufliegende Unterlagen:
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.11.2913 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese :
Beschwerden der Wirbelsäule und der Kniegelenke bei Belastung sowie der großen Zehe rechts, da wurde sie bei Hallux valgus und Hallux rigidus rechts durchgeführt.
Harnverlust unmerklich, auch Stuhlverlust unmerklich, deshalb muss sie Einlagen verwenden. Das wechselt aber, in letzter Zeit ständig. Deshalb wurde auch eine Coloskopie gemacht. Es wurde auch im Juni 2013 ein Band implantiert bei Harninkontinenz.
Diabetes mellitus seit 4 Jahren, orale Medikation.
Sintrom-Therapie wegen mehrfacher Thrombosen.
Operation des Daumengrundgelenkes 11/2012.
Im September 2013 war sie wegen der Beschwerden diverser Gelenke auf Kur, dadurch hat sie eine Besserung erfahren, aber nicht genug.
Behandlung bei Dr. Z. wegen Depressio, medikamentöse Therapie.
Früher in der Geschützten Werkstätte gearbeitet, vorher Sonderschule in B. und Haushaltungsschule in H.
Seit April habe sie wieder Anfälle gehabt, Absencen habe sie gehabt, erinnern könne sie sich nicht daran, das hat sie schon in der Kindheit gehabt, jetzt wieder einmal im April und eine August.
Wegen der Inkontinenz begehrt sie die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht der SKA XXXX vom 30.9.2013: Z.n. Sublux. artic. MCP poll. sin, Dig. rigidus II ped. dext, OP jeweils 11/2012, Z.n. Hallux valgus-OP bds., Diab. mell. II, Z.n. rez. Beinvenenthrombose, Harninkontinenz, Epilepsie, Dissoziative Störung; Gymnastik, Gruppentraining, Gesprächstherapie, Beweglichkeit deutlich besser als bei der heutigen Begutachtung, fragliche Inkontinenz, Angaben offenbar schwankend
Rectoskopie des Chirurgen Dr. Greiner vom 22.10.2013: unauffällig
Entlassungsbericht der Urologie des LK Krems vom 12.6.2013, Abl. 84-85: Belastungsinkontinenz, transobturatorisches Tape Monarc am 12.6.2013
Befund der 1. Med. Abteilung des LK St. Pölten vom 30.4.2013, Abl. 80-81: Diabetes mellitus II, Metformin, HbA1c 5,8
Befund der Augenärztin Dr. K. vom 2.1.2013, Abl. 57: Vd. a. psychosomat. GF- Einschränkung beidseits, Visus mit Korrektur rechts 0,5, links 0,6, binok. 0,8
Befund des Neurologen Dr. Z. vom 20.11.2012, Abl. 51: IQ-Minderung mit Aufmerksamkeitsstörung, Dissoziative Störung, Spannungskopfschmerz, Anpassungsstörung mit Begleitdepression, Venlafaxin, soziale und finanzielle Situation schwierig
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 163 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 120/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet
Kopf: Capilitium unauffällig
Augen: Pupillen rund, mittelweit, isocor, direkte und indirekte
Lichtreaktion prompt und konsensuell, Hirnnerven: Austrittspunkte unauffällig
Hals: Schilddrüse nicht palpabel, keine Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch
Lunge: sonorer Kopfschall, Vesikuläratmen
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht
palpabel, Darmgeräusche unauffällig
Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade
Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis 5 cm über die Kniegelenke
Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent
Vorbeugen: FBA 40 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20°
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 160°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig
Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluß bds. vollständig möglich bis auf den linken Daumen, Kraftgrad 5 bds.
Untere Extremitäten: beidseits Knöchelödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich
Hüftgelenke: bds. S 0-0-100, R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-110
Sprunggelenke: bds. S 20-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich
Kraftgrad 5 bds.,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.
Gangbild: rechts leicht hinkend, aber sicher erscheinend, kommt mit Einkaufswagerl mit dem öffentl. Bus alleine zur Untersuchung
Psycho(patho)logischer Status:
wach, voll orientiert, gut kontaktfähig, Stimmung und Affekt unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent, Gedächtnis unauffällig, emotionale Kontrolle gut, soziale Funktionsfähigkeit gut
...
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Intelligenzminderung mit Aufmerksamkeitsstörung, Dissoziative Störung, Spannungskopfschmerz bzw. Migräne, Anpassungsstörung mit Begleitdepression, Verdacht auf Konversionsreaktion Harn- und Stuhlinkontinenz, Zustand nach 2 Absencen. Wahl dieser Richtsatzposition bei Besuch einer Sonderschule, Störung von Stimmung und Schmerzverarbeitung, Inkontinenz, unterer Rahmensatz bei Selbständigkeit im Alltag und erhaltender sozialer Integration.
g.Z. 03.01.03
50
2
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Richtsatzposition bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Operation beider Füße, des linken Daumengrundgelenkes, Zustand nach mehrfachen Beinvenenthrombosen mit der Notwendigkeit einer Antikoagulation, unterer Rahmensatz bei gering eingeschränkter Beweglichkeit aber häufigen Schmerzen.
30
3
Diabetes mellitus II Wahl dieser Richtsatzposition bei nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Therapie.
20
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung analog zum Vorgutachten.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
1. durch Zusammenfassung der Leiden 1, 4 und 5 des Vorgutachtens, unverändert, die Inkontinenz und die Absencenepilepsie wurden integriert
2. durch Zusammenfassung der Leiden 2 und 3 des Vorgutachtens, unverändert
Der Gesamt-Grad der Behinderung verbleibt unverändert.
[X] Dauerzustand
...
Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da:
? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
..."
Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben des KOBV vom 09.12.2013 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Der bevollmächtigte Vertreter führte in seiner Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Die Beschwerdeführerin müsse jederzeit die Möglichkeit haben, eine Toilette aufzusuchen und sei daher nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an einer Intelligenzminderung mit Aufmerksamkeitsstörung, einer dissoziativer Störung und einer Anpassungsstörung mit Begleitdepression leide. All diese schwerwiegenden Diagnosen würden bedingen, dass sie nicht in der Lage sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Auf Grund der Intelligenzminderung mit Aufmerksamkeitsstörung und der dissoziativen Störung sei für die Beschwerdeführerin eine größere Menschenmenge in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenso nicht zumutbar.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2013 wurde der am 25.09.2013 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 19.11.2013 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Sachlage zu bewirken. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 21.01.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird ausgeführt, die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin an einer massiven Harn- und Stuhlinkontinenz mit herabgesetztem Sphinktertonus leide und auf Grund dessen nicht in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Sie müsse auf Grund der massiven Harn- und Stuhlinkontinenz jederzeit die Möglichkeit haben, rasch eine Toilette aufsuchen zu können, was naturgemäß in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich sei. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an cerebralen Anfällen, einer dissoziativen Störung, neuropathischen Schmerzen, einem Zustand nach Beinvenenthrombose sowie einer Anpassungsstörung mit Depressionen. Auch auf Grund dieser Diagnosen sei der Beschwerdeführerin die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Durch die massive Harn- und Stuhlinkontinenz komme es zu einer Geruchsbelästigung, für welche sich die Beschwerdeführerin schäme. Es komme dadurch auch zu einer Verstärkung der Anpassungsstörung und Depression, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Ferner leide die Beschwerdeführerin an einer Intelligenzminderung mit Aufmerksamkeitsstörung und sei auch aus diesem Grund die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Die belangte Behörde habe sich weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt mit der Frage auseinandergesetzt, ob auf Grund der bestehenden Harn- und Stuhlinkontinenz in Verbindung mit der Intelligenzminderung mit Aufmerksamkeitsstörung, dissoziativen Störung sowie Anpassungsstörung mit Begleitdepression die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar sei. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie sowie Orthopädie/Chirurgie beantragt. Neben der dem KOBV durch die Beschwerdeführerin ausgestellten Vollmacht wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund des Bezuges einer dauernden Pensionsleistung nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Der Verwaltungsakt und die Beschwerdevorlage betreffend den Bescheid vom 18.12.2013, womit der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, langten am 10.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Befundberichte einer Gruppenpraxis für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 18.05.2015 und 15.06.2015 nach.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurden in weiterer Folge Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen Allgemeinmedizin, Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Neurologie und Psychiatrie eingeholt.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.06.2015 erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"BESCHWERDEN
XXXX hat immer noch mit Inkontinenz zu tun, sie verliert Harn und Stuhl. Den Harn verliert sie ständig, sie trägt meistens Einlagen. Den Stuhl verliert sie ca. 2 - 3x in der Woche, sodass sie es nicht spürt. Von Seiten der Nervenerkrankung wird es auch wieder schlechter, Anzeichen auf Epilepsie. Sie klagt auch über ständige Kreuzschmerzen im Lendenwirbelbereich. Sie hat physikalische Therapie gemacht und Heilgymnastik - sie gibt keine Besserung an. Sie versucht die Bewegungen zu Hause zu machen, geht jedoch schlecht, da sie sich aufgrund von Schmerzen nicht bewegen kann. Sie gibt auch sehr häufige Kopfschmerzen und Vergesslichkeit an. Weiters hat sie seit Kurzem einen schwarzen Fleck im linken Auge - sie wartet auf den Befund.
...
Vorgelegte relevante Befunde:
Anorektalmanometrie, SMZ-Ost, vom 14.01.2014, Abl.: 129 - 130 - Ruhedruck leicht herabgesetzt, sonst unauffällige Sphinktermanometrie
Befundbericht, Dr. Z., FA f. Neurologie und Psychiatrie, vom 07.01.2014, Abl.: 131 - Kontrolle, Stuhl- und Harninkontinenz und damit verbundene psychische Beeinträchtigung
Befundbericht, Dr. Gr., FA f. Chirurgie, vom 20.01.2014, Abl.: 134 -
Sphinktermanometrie: etwas herabgesetzter Ruhetonus, Überweisung proktolog. Ambulanz Horn (Evaluierung ob eine sacrale Nervenstimulation indiziert ist)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 163 cm Gewicht: 75 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Schädel: nicht klopfdolent
Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt
Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert
Hals:
Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,
Lymphknoten: nicht tastbar
Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae: unauffällig,
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen
Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen:
Bauchdecken: über Thoraxniveau, Resistenz: keine
Leber: unauffällig
Milz: nicht tastbar
Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit:
keine
Einbeinstand: beidseits gut durchführbar Kniebeuge: gut möglich
Zehen-Fersenstand: beidseits gut möglich
HWS; nicht klopfdolent, normale Bewegung möglich
BWS: nicht klopfdolent,
LWS: nicht klopfdolent,
FBA: bis zur Patella
Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Nackengriff: normal Schürzengriff: normal
Fingerbeugung: vollständig
Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
AW kann sich problemlos auf die Untersuchungsliege legen, kann sich normal bewegen, auch ganz normal An- und Ausziehen, trägt bei der Untersuchung keine Einlagen, Unterwäsche sauber, keine Geruchsbelästigung
Gesamtmobilität - Gangbild:
normal
Status Psychicus:
Orientiert, angepasst,
Auflistung der Gesundheitsschädigungen:
Spannungskopfschmerz bzw. Migräne, Anpassungsstörung mit Begleitdepression Verdacht auf Konversionsreaktion, Harn- und Stuhlinkontinenz, Zustand nach 2 Absencen
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Diabetes mellitus II
Die Auswirkungen der neurologischen Leidenszustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden im neurologischen Facharztgutachten ausführlich beschrieben.
Bezüglich der Harn- und Stuhlinkontinenz ist festzuhalten, dass die am Markt üblichen
Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl und Harn vorbeugen.
Ad 1) Es liegen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule vor, sowie der Zustand nach Operation beider Füße und des linken Daumengrundgelenkes und der Zustand nach mehrfachen
Beinvenenthrombosen mit laufender Antikoagulation. Sowohl im Vorgutachten als auch bei der persönlichen klinischen Untersuchung kann aufgrund der angeführten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt sich in einem guten körperlichen Allgemeinzustand, die oberen und unteren Extremitäten sind frei beweglich und es zeigt sich ein unauffälliges Gangbild. Sie kann sich normal bewegen, ganz normal An- und Ausziehen und auch ganz normal auf die Untersuchungsliege legen. Weiters gibt sie ständige Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich an, während der Untersuchung ist die Wirbelsäule nicht klopfdolent und es besteht auch keine analgetische Dauermedikation.
Somit ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Ad 2) Unter den angeführten Gesundheitsschädigungen liegen keine cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen.
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig (Zuckerkrankheit) wirkt sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus, insbesonders, da keine Folgeschäden dokumentiert sind.
Ad 3) Die vorliegende Harn- und Stuhlinkontinenz wird nicht als so massiv eingestuft, da die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung keine Einlagen trägt, die Unterwäsche sichtbar sauber ist und auch keine Geruchsbelästigung besteht.
Zusätzlich sind die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher um Verunreinigungen der Person durch Stuhl und Harn vorzubeugen.
Die neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen werden ausführlich im neurologischen Facharztgutachten angeführt.
Ad 4) Aus den zusätzlich vorgelegten Befunden ergibt sich keine neue Erkenntnis. Es wird lediglich ein leicht herabgesetzter Ruhedruck in der Sphinktermanometrie beschrieben und eine Überweisung in die proktologische Ambulanz im Landesklinikum XXXX ausgestellt, wo jedoch kein Ergebnis vorliegend ist.
Ad 5) Es wird keine Änderung der getroffenen Beurteilung im erstinstanzlichen Gutachten vorgeschlagen.
Ad 6) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.07.2015 wurde, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag nach eingehender Darstellung der Anamnese und der Vorgutachten sowie der vorliegenden Befunde Folgendes ausgeführt:
"...........
Status:
Größe: 1.63
Gewicht:75
Rechtshänder;
Stuhl: fallweise Stuhlverlust
Miktion: immer wieder Harnverlust- verwendet Einlagen
Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, intellektuelle Grenzbegabung - einfach strukturiert,
Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar;
Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch links taub- Unterhaltung in normaler Umgangssprache gut möglich, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten - unauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie-Hacke-Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen links, rechts nicht prüfbar (Zustand nach kurz zurückliegender OP - Verband am Fuß)
Stand und Gang: dzt. - nach kurz zurückliegender OP mit 2 UA Stützkrücken; Romberg Versuch: unauffällig, Unterberger Tretversuch:
wird verzichtet, da kurz zurückliegende Fußoperation rechts
Gesamteindruck - Gangbild:
Kommt mit 2 UA Stützkrücken (soll diese nach Op noch 2 Wochen verwenden) alleine zur Untersuchung, wurde von Bekannten mit PKW hergebracht
Führerschein: vorhanden, fahre auch selber, aber selten lt. Angabe
Beurteilung und Stellungnahme lt. Vorschreibung BVwG vom 05 02 2015 (Abl. 136/7):
Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
Auflistung der Diagnosen aus neurologischer Sicht:
+Knapp unterdurchschnittliches Intelligenzniveau (IQ 86 - Psychologischer Test 03 03 2005 Abl. 108), Somatisierungsstörung, dissoziative Störung, Epilepsie, depressive Anpassungsstörung
Im Rahmen der prämorbiden Grenzbegabung sind geringe Ressourcen zur Lebens- und Krankheitsbewältigung nachvollziehbar vorliegend. Zusätzlich sind familiäre Belastungen vorliegend, die ebenfalls nur in eingeschränktem Masse reflektiert und adäquat bewältigt werden können, sodass hier von einer verminderten Problemlösungskompetenz ausgegangen werden kann und deutlichen Hinweise für eine Somatisierungstendenz bestehen.
In der Kindheit waren epileptische Anfälle vorliegend. BF war aber jahrelang anfalls- und medikamentenfrei. Es konnte lt. Angabe auch der Führerschein erworben werden.
Seit 5/15 wurde wiederum eine Einstellung mit antiepileptischen Medikamenten bei Verdacht auf wiederholte Absencen vorgenommen bei nachweisbar pathologischem Hirnstrombild. Anzumerken ist aber, dass bei einer Kontrolle des Antiepileptikaspiegels im Blut 6/15 das Medikament nicht nachgewiesen werden konnte und offensichtlich nicht eingenommen wurde.
Es sind hier dissoziative Zustände (insbesondere auch dissoziative Krampfanfälle, dissoziative Hörstörung ex anamnesis) im Rahmen der Gesamtsituation nicht auszuschließen.
Es liegt hier keinesfalls eine therapierefraktäre Epilepsie im Sinne der Richtlinien für die Gewährung der Zusatzeintragung " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vor. Eine Begleitperson ist nicht erforderlich.
Aus neurologischer Sicht bestehen auch keine funktionell relevanten Ausfälle anderer Ursache die diese Eintragung rechtfertigen würden. Der neurologische Status ist unauffällig.
Aus neurologischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die restlichen Diagnosen werden im anästhesiologisch/intensivmedizinischen, allgemeinmedizinischen Gutachten aufgelistet und bewertet.
Diese liegen nicht vor.
Diese liegen nicht vor - siehe auch oben
Im Rahmen der Intelligenzbeeinträchtigung liegt keine schwere Aufmerksamkeitsstörung vor. BF kann sich ohne Begleitperson im öffentlichen Raum bewegen - siehe auch oben.
Aus nervenfachärztlicher Sicht ergibt sich keine vom erstinstanzlichen Gutachten abweichende Beurteilung
Aus nervenärztlicher Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis des Beweisverfahrens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 16.09.2015 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2015 und führt aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung sehr wohl Inkontinenzeinlagen getragen. Die Beschwerdeführerin habe selbstverständlich vor der Untersuchung darauf geachtet, dass ihre Unterwäsche sauber sei, da sie sich widrigenfalls geschämt hätte. Der Beschwerdeführerin es nunmehr zum Nachteil auszulegen, dass eine vorliegende Harn- und Stuhlinkontinenz als nicht so massiv einzustufen sei, da bei der klinischen Untersuchung keine Einlagen getragen worden wären und die Unterwäsche sichtbar sauber gewesen sei und keine Geruchsbelästigung bestanden habe, lasse keinen Rückschluss auf die tatsächliche Alltagssituation der Beschwerdeführerin zu. Bereits am 24.09.2013 sei der Beschwerdeführerin durch die Sonderkrankenanstalt XXXX ein Kontinenzpass ausgestellt worden, welcher die erhebliche Harn- und Stuhlinkontinenz belege. Die Beschwerdeführerin verliere regelmäßig auch in öffentlichen Verkehrsmitteln Stuhl und komme es trotz Inkontinenzmateriales zu Geruchsbelästigungen, welche in weiterer Folge auch zu unangenehmen Begegnungen mit anderen Fahrgästen in öffentlichen Verkehrsmitteln geführt habe. In Verbindung mit der bestehenden Harninkontinenz sei der Beschwerdeführerin daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Sie brachte am 25.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, erfolgte auf Grundlage der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2015 sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.07.2015, welche in ihrer Beurteilung im Ergebnis mit dem bereits durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.11.013 übereinstimmen.
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wird in den Gutachten vom 27.07.2015 und vom 30.07.2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar sei. Die durch das Bundesverwaltungsgericht bei Einholung der Gutachten an die Fachärzte gerichteten Fragen betreffend die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurden schlüssig beantwortet. In den Gutachten wird des Weiteren auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten beinhalten auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde erstellt wurde.
In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin vertreten durch den KOBV, die Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin an einer massiven Harn- und Stuhlinkontinenz mit herabgesetztem Sphinktertonus leide. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass beiden begutachtenden sachverständigen Ärztinnen sowohl dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung bekannt war als auch die diesbezüglich aufliegenden medizinischen Befunde in den Gutachten auch Berücksichtigung fanden. In den vorgelegten Unterlagen findet sich ein Befund nach einer durch einen Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführten Anorektalmanometrie vom 14.01.2014. Dabei wurde festgestellt, dass der Ruhe- sowie der Sphinkterdruck leicht herabgesetzt sind. Sonst sei die Shinktermanometrie unauffällig. In der daraufhin erfolgten fachärztlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin vom 20.01.2014 wurde der Ruhetonus ebenfalls als "etwas herabgesetzt" beschrieben. Zur weiteren Abklärung und Therapieübernahme wurde die Beschwerdeführerin an die proktologische Ambulanz des KH XXXX zugewiesen. Insbesondere solle evaluiert werden, ob eine sacrale Nervenstimulation indiziert sei. Ergebnisse einer solchen Evaluierung oder weitere medizinische Befunde wurden aber nicht vorgelegt. Auch wurden sonst keine objektivierbaren Befunde vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Einlagen nicht verwendet werden könnten oder etwa eine derart große Stuhlmenge auftreten würde, die mit herkömmlichen Einlagen nicht auffangbar wäre. Im Gutachten vom 27.07.2015 wird dazu ausdrücklich festgehalten, dass die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl und Harn vorbeugen. Die Beschwerdeführerin gab zudem sowohl in der persönlichen Untersuchung am 19.11.2013 als auch am 19.06.2015 an, dass sie Einlagen tragen müsse, da sie den Harn- und Stuhlverlust selber nicht spüre und nur unter unmerklichem Harn- und Stuhlverlust leide. Auch diese eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Inkontinenzbeschwerden lassen neben dem Umstand, dass sie im Rahmen der Begutachtungen keine Inkontinenzvorlagen trug, den gutachterlichen Schluss zu, dass im vorliegenden Fall keine derartige Schwere von unkontrolliertem Harn- bzw Stuhlverlust vorliegt, welcher die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Folge hätte. Der bei den persönlichen Untersuchungen festgestellte Ernährungszustand sowie die im Akt aufliegenden Blutbefunde der Beschwerdeführerin lassen ebenfalls keine Rückschlüsse auf massive Stuhlinkontinenz zu. Die handelsüblichen, u.a. in Apotheken und Sanitätshäusern erhältlichen, Hilfsmittel sind geeignet, der durch unmerklichen Harn- und Stuhlverlust bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit, das öffentliche Verkehrsmittel zu verlassen, ausreichend sicher vorzubeugen. Im ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitationszentraums der PVA wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Harninkontinenz von einem speziell geschulten Diplomkrankenpfleger über Behandlungsmöglichkeiten informiert und ihr ein Spezialtampon gegeben wurde. Dieses wurde als "hilfreich" beschrieben. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Begutachtung für das Gutachten vom 30.07.2015 des Weiteren an, dass sich die Inkontinenz seit einer Darmoperation und der Einsetzung eines Blasenbandes verbessert habe. Abschließend kann noch festgehalten werden, dass beide im Akt aufliegenden Rektoskopien vom 10.01.2013 und 22.10.2013 einen bis auf ein geringes Analekzem unauffälligen Befund zeigten.
Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführerin leide an cerebralen Anfällen, einer dissoziativen Störung, neurophatischen Schmerzen sowie einer Anpassungsstörung mit Depressionen, ist auf das oben im Original wiedergegebene nervenfachärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.07.2015 zu verweisen. Darin wird auf diese bereits im durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 berücksichtigten Leiden eingegangen und angemerkt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus neurologischer Sicht zumutbar sei. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen würden nicht vorliegen. Im Rahmen der ebenfalls in der Beschwerde eingewendeten Intelligenzminderung liege keine schwere Aufmerksamkeitsstörung vor. Die Beschwerdeführerin könne sich auch ohne Begleitperson im öffentlichen Raum bewegen. Eine nachweislich therapierefraktäre schwere Epilepsie, die es für die Beschwerdeführerin unzumutbar machen würde, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, liegt im Beschwerdefall ebenfalls nicht vor. Zudem konnten bei einer Kontrolle des Antiepileptikaspiegels im Blut am 15.06.2015 antiepileptische Medikamente nicht nachgewiesen werden konnte, da laut ärztlichem Befundbericht vom 18.05.2015 die Beschwerdeführerin die Medikamente sogar auf eigenen Wunsch hin wieder abgesetzt hat.
In sämtlichen auf Grund des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erstellten Gutachten werden keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten beschrieben. Der Zustand nach Operation der Füße sowie nach mehrfachen Beinvenenthrombosen mit der Notwendigkeit einer Antikoagulation wurde von allen Sachverständigen in ihrer Einschätzung berücksichtigt.
Ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, findet sich in dem nach Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung erstatteten Gutachten vom 19.11.2013. Zu der dafür durchgeführten persönlichen Untersuchung kam die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben alleine mit dem öffentlichen Bus.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit in Geamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 27.07.2015 und vom 30.07.2015. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2015 sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.07.2015 zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde sowie in der im Zuge des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs ergangenen Stellungnahme vom 16.09.2015 erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Neue Befunde, welche die Gutachten entkräften könnten, wurden im Zuge der abschließenden Stellungnahme nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist; diesbezüglich wird nochmals auf die eingehenden beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. verwiesen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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