BVwG W106 2012193-2

W106 2012193-2Federal Administrative CourtDec 15, 2015

Regest

Arbeitsplatzzuweisung, Organisationsänderung, schonendste Variante,<br/>Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse

Full text

BVwG W106 2012193-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2012193.2.00

Spruch

W106 2012193-2/5E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, Alter Platz 24, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 31.07.2015, Zl. P646318/50-PersB/2015 (2), betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(15.12.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Sanitätsunteroffizier in der Feldambulanz SanZ Süd in Klagenfurt (M BUO 1/1) verwendet.

Mit Bescheid vom 20.08.2014 wurde der BF mit Wirksamkeit vom 01.09.2014 von Amts wegen zur StbKpDBetr/MilKdo KÄRNTEN (Personalprovider) mit Dienstort 9020 KLAGENFURT versetzt und auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Organisationsplannummer BS7, Truppennummer 8291, Wertigkeit M BUO 2, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, diensteingeteilt.

Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2014, W106 202193-1, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es die Behörde unterlassen habe, die für die Versetzung maßgebliche Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und in welchem Umfang der Arbeitsplatz des BF davon betroffen war und inwieweit mit der Zuweisung der neuen Verwendung die schonendste Variante gewählt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren erging an den BF mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.06.2015 folgende Mitteilung:

"Gemäß § 38 Abs. 6 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass in Aussicht genommen ist, Sie mit Wirksamkeit von 01.08.2015 von Amts wegen zur Dienststelle 3.

Führungsunterstützungskompanie/Führungsunterstützungsbataillon 1, Dienstort 9501 VILLACH, LUTSCHOUNIG Kaserne, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz OrgPlNr. FM6 TN 50744, PosNr. 101, Kommandant Datenfunktruppe (Kdt. DFuTrp) diensteinzuteilen.

Es steht Ihnen frei, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."

Mit Schreiben vom 01.07.2015 stimmte der BF der beabsichtigten Maßnahme nicht zu und führte dazu aus, dass der angebotene Arbeitsplatz kein adäquater gemäß seiner derzeitigen und langjährigen Verwendung als Sanitätsunteroffizier und Ausbildung zum DGKP sowie seiner Sonderausbildung als Hygienekraft sei. Außerdem würden durch die neue Einteilung als Kommandant Datenfunktrupp seine erworbenen und erlernten Ressourcen im Sanitätsdienst verloren gehen. Überdies würde die beabsichtigte Personalmaßnahme für ihn eine Schlechterstellung sozialer, familiärer und vor allem besoldungsrechtlicher Natur bedeuten und sich auf sein Leben existenzbedrohend auswirken. Um Abstandnahme von der nachteiligen Versetzung werde daher ersucht.

I.2. Mit Bescheid vom 31.07.2015 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:

"Gemäß § 38 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. August 2015 von Amts wegen zur Dienststelle 3.

Führungsunterstützungskompanie/Führungsunterstützungsbataillon 1, Dienstort 9501 VILLACH, versetzt und auf den Arbeitsplatz Kommandant Datenfunktrupp, Organisationsplannummer FM6, Truppennummer 5074, Positionsnummer 101, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, unter Anwendung des § 113e des Gehaltsgesetzes 1956 diensteingeteilt.

Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die Gründe für die maßgebende Versetzung nicht selbst zu vertreten."

Zur Organisationsänderung wird von der Behörde festgestellt, dass mit dem Projekt Sanitätsorganisation 2013 umfassende strukturelle Veränderungen und grundlegende Schwergewichtsverlagerungen im Sanitätswesen eingeleitet worden seien. Es seien jene Sanitätsstellen geschlossen oder im Umfang reduziert worden, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügten. Mit dem Organisationsplan GZ S92610/1-Org/2014 vom 03.02.2014 sei die alte Dienststelle des BF, die Feldambulanz Sanitätszentrum Süd (FAmb/SanZ Süd) mit der Truppennummer 8344 komplett aufgelöst worden. Daraus resultierend sei der Arbeitsplatz des BF in Klagenfurt als Sanitätsunteroffizier - dislozierte FAmb/SanZ Süd - ersatzlos weggefallen.

Infolge Auflösung der Dienststelle habe keinerlei Bedarf mehr an einer Weiterverwendung des BF auf einem faktisch/organisatorisch nicht mehr existenten Arbeitsplatz bestanden.

Vor diesem Hintergrund liege gemäß § 38 Abs 2 Z 1 BDG 1979 ein dienstliches Interesse einer amtswegigen Versetzung vor. Der BF habe demnach auch keinen Rechtsanspruch darauf, auf dem neuen Dienstposten wieder in seiner bisherigen Weise als Sanitätsunteroffizier verwendet zu werden.

Derzeit seien überhaupt keine Arbeitsplätze verfügbar, die der besoldungsrechtlichen Stellung (M BUO 1 in der Funktionsgruppe 1) sowie der fachlichen Qualifikation als Sanitätsunteroffizier auch nur annähernd entsprechen würden. Die Behörde habe daher in Entsprechung ihrer Fürsorgepflicht mit Hilfe des Personalproviders nach angemessenen Ersatzarbeitsplätzen, unter anderem auch in anderen Ressorts, gesucht. Nachdem die angebotenen Vermittlungsversuche von Seite des BF abgelehnt worden seien, habe die Behörde im gesamten Bundesgebiet nach einem adäquaten Arbeitsplatz auch außerhalb des Sanitätswesens gesucht. Nach eingehender Prüfung sei die Dienstbehörde zum Ergebnis gelangt, dass im Bundesland KÄRNTEN der Besetzungsgrad im Bereich der M BUO 1-wertigen Arbeitsplätze im Wesentlichen 100 Prozent betrage und dementsprechend ebenfalls keine freien Ersatzarbeitsplätze außerhalb des Sanitätswesens vorhanden seien. Das eindeutige Schwergewicht bei freien M BUO 1-Arbeitsplätzen liege im Großraum WIEN und teilweise in NIEDERÖSTERREICH. Nur durch die umfangreiche, gemeinsame und intensive Ermittlungstätigkeit der obersten und der beiden nachgeordneten Dienstbehörden sei es jedoch gelungen, folgende freie Arbeitsplätze zu eruieren:

1. Auswerteunteroffizier, Organisationsplannummer AB6, Truppennummer 3477, Positionsnummer 036, Wertigkeit M BUO 1 in der Grundlaufbahn, bei der ABC-Abwehrkompanie/Stabsbataillon 7, in 8054 GRAZ-STRAßGANG,

2. Kommandant Datenfunktrupp, Organisationsplannummer FM6, Truppennummer 5074, Positionsnummer 101, Wertigkeit M BUO 1 in der Grundlaufbahn, bei der 3.

Führungsunterstützungskompanie/Führungsunterstützungsbataillon 1, in 9501 VILLACH.

Bei der Abwägung, welcher der zwei angeführten freien Ersatzarbeitsplätze für den BF als schonendste Variante in Betracht komme, sei vor allem die Dislokation der neuen Dienststelle, der Bedarf und die Dauer von Umschulungsmaßnahmen, die gehaltsrechtliche Situation und schlussendlich die sozialen, persönlichen und familiären Verhältnisse des BF berücksichtigt worden.

Zur Umschulungsdauer könne angeführt werden, dass im Bereich des Fernmeldewesens (Führungsunterstützung) und im Bereich der ABC-Abwehr jeweils ca. 4 Monate an Umschulungsmaßnahmen zu absolvieren seien und diesbezüglich die beiden oa. Ersatzarbeitsplätze grundsätzlich gleichermaßen in Betracht kämen. Ähnlich verhalte es sich bei der gehaltsrechtlichen Betrachtung der zwei Ersatzarbeitsplätze, da alle beide die gleiche Wertigkeit - in concreto M BUO 1 in der Grundlaufbahn - aufweisen und sich außerhalb des Sanitätswesens befinden würden.

In Berücksichtigung der Wegstrecken (von Klagenfurt nach Villach ca. 40 km, von Klagenfurt nach Graz ca. 131 km) sei eine Verwendung am Dienstort Villach gegenüber dem Dienstort Graz als schonendere Variante angesehen worden.

Durch die Versetzung nach VILLACH werde der BF einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, weil die Arbeitswegsituation vom Wohnort KLAGENFURT zum Dienstort VILLACH eine relative Verschlechterung zur Arbeitswegsituation vom Wohnort zum derzeitigen Dienstort KLAGENFURT nach sich ziehe und daher einen dementsprechenden Entgeltnachteil zur Folge habe. Aus den §§ 36 ff BDG 1979 ergebe sich jedoch, dass die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung dem Beamten nicht freistehe. "Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muss sich bewusst sein, dass er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwirft, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben. So sei der Beamte grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist." (Fellner, Beamten-Dienstrecht, ErläutRV 11 BlgNr 15. GP zu § 38 BDG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf § 55 Abs. 1 und 2 BDG 1979 zu verweisen (Berk 28.03.11, GZ 10/14-BK/11, uva). Gemäß § 55 BDG 1979 habe der Bedienstete seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung könne der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

Der Einwendung einer länger andauernden Umschulung und dass durch die organisationsfremde Verwendung die erlernten Fähigkeiten im Sanitätsbereich verloren gingen, werde entgegengehalten, dass zum einen weder die Möglichkeit noch der Bedarf bestehe, den BF weiter als Sanitätsunteroffizier zu verwenden. Zum anderen habe der BF für die zukünftige Verwendung als Kommandant Datenfunktrupp eine Fernmeldeausbildung an der Führungsunterstützungsschule in WIEN zu absolvieren. Die Umschulungsmaßnahmen würden auf Grund der Vorbildung als Unteroffizier lediglich einen Zeitrahmen von ca. 4 Monaten in Anspruch nehmen.

Diese Umschulungsmaßnahmen seien auch durchaus als verhältnismäßig und als zumutbar anzusehen, da der BF bis zur seiner voraussichtlichen Ruhestandsversetzung - für die Dauer von ca. zehn Jahren - im Bereich des Fernmeldewesens bzw. in der Führungsunterstützung tätig sein werde.

Bezüglich der Einwendungen, dass der BF durch die zukünftige Verwendung als Kommandant Datenfunktrupp finanzielle und wirtschaftliche Einbußen erleiden werde, werde angemerkt, der BF in der Verwendungsgruppe M BUO 1 weiter verwendet werde. Gehaltsrechtlich gebühre dem BF gemäß § 113e GehG 1956 für die nächsten 3 Jahre - und bezogen auf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes und der daraus resultierenden Funktionszulage - der gleiche Bezug, wie wenn er nach wie vor auf seinem ursprünglichen Arbeitsplatz eingeteilt wäre. Dadurch erleide der BF vorerst aus besoldungsrechtlicher Sicht keinen finanziellen Rückschritt.

Was den Entfall von Zulagen und Nebengebühren betrifft, seien diese nicht fixer Bestandteil des Monatsbezuges. Sie können von einem Bediensteten nur dann beansprucht und lukriert werden, wenn diese Tätigkeit - in Beschwerdefall treffe dies die Ergänzungszulage gemäß § 100 GehG 1956 zu - überwiegend ausgeübt werde. Somit könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zulagen und Nebengebühren immer gebühren.

Bezüglich des Einwands, dass aufgrund telefonischer Rücksprache mit einem Personalvertreter der Lutschounig-Kaserne eine andere Person für den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz vorgesehen sei, könne seitens der Dienstbehörde entgegengehalten werden, dass Personalplanung, Personalmanagement und Personalverwaltung ausschließlich der Sphäre des Dienstgebers zu zurechnen seien und dementsprechend exklusiv durch die dafür zuständigen Dienstbehörden wahrgenommen werden.

Nach Durchführung eines intensiven Ermittlungsverfahrens und einer tiefgreifenden dienstrechtlichen Überprüfung stelle daher die Versetzung vom Dienstort KLAGENFURT zum Dienstort VILLACH als Kommandant Datenfunktrupp, Wertigkeit M BUO 1, Grundlaufbahn, die schonendste Variante iSd. § 38 BDG 1979 dar und sei der BF dementsprechend spruchgemäß zu versetzen gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt, den Bescheid aufzuheben, allenfalls die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Behörde sei dem im ersten Rechtsgang ergangenen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts im fortgesetzten Verfahren nicht nachgekommen. Welche konkreten Gründe zum Wegfall des alten Arbeitsplatzes des BF geführt haben und welches wichtige dienstliche Interesse dadurch begründet wurde, sei auch dem nun angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf persönliche Gespräche, die Möglichkeit Fragebögen auszufüllen, Ressortwechsel bekannt zu geben oder Vermittlungsangebote anzunehmen, könne den Feststellungs- und Begründungsmangel nicht zu ersetzen.

Wenn sich nun das Erscheinungsbild des Bundesheeres in seiner Gesamtheit wandelt und sich auch Schwerpunkte in Ausbildung und Dienstbetrieb ändern und dazu führen, dass einzelne Fachbereiche tatsächliche ausgelagert werden, müsse sich der Dienstgeber dieser geänderten Situation stellen. Es gehe nicht an, sich auf die bisherige Rechtsprechung zurück zu ziehen und freie Arbeitsplätze in ausbildungsfremden Bereichen zu suchen und anzubieten. Im konkreten Fall bestehe die Möglichkeit, die Stellungskommission beim MilKdo mit entsprechendem Fachpersonal zu besetzen. Der BF dort auch bisher dienstzugeteilt gewesen und habe die Fachkenntnisse als SanUO erfolgreich einsetzen können. Bei der Stellungskommission würden in Kürze zwei Personen pensionsbedingt ausscheiden, bei entsprechend umsichtiger Personalplanung wäre daher sein Einsatz bei der Stellungskommission ein Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und würde dies der Rechtsansicht des BVwG entsprechen.

Gänzlich außer Acht gelassen habe die Behörde die soziale und psychologische Komponente am Ersatzarbeitsplatz. Der BF sei für seine Kollegen in der der neuen Dienststelle als Datenfunktruppkommandant eine fremde Person. Seine Versetzung habe dort Staub aufgewirbelt und zu einer deutlichen Ablehnung seiner Person geführt. Der BF passe in kein Organisationsschema dieser Truppe. Dazu komme, dass dem BF vom Leiter des Pionierbataillons bereits zur Kenntnis gebracht worden sei, dass bei dieser Einheit keine Verwendung für den BF bestehe und bereits ein anderer geeigneter Beamter für diesen Posten vorgesehen sei.

Eine Umschulung auf das Fachgebiet des Fernmeldewesens - diese Maßnahme werde von der Behörde auf ca. 4 Monate geschätzt, ohne auch dazu überprüfbare Feststellungen zu treffen - sei dem BF im fortgeschrittenen Alter weder zumutbar noch möglich. Zudem sei dem BF die Ausübung der zugewiesenen Kommandantenfunktion eines Datenfunktrupps auch aus medizinischen Gründen nicht möglich. Laut ärztlicher Bestätigung vom 26.09.2014 sei dem BF Stehen über 15 Minuten und Tragen von hohen Schuhen untersagt. Der BF beantrage die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. Infolge dieser körperlichen Einschränkung sei der BF auch nicht in der Lage den jährlichen körperlichen Leistungstest zu absolvieren. Der BF werde daher die notwendigen beruflichen Voraussetzungen für den verwiesenen Arbeitsplatz nie erfüllen können.

Die Behörde habe ihrer Verpflichtung zur Ermittlung von freien Arbeitsplätzen nicht ausreichend entsprochen. Die Dienstbehörde sei vielmehr zur Weiterbildung, Mitarbeiterqualifizierung, Förderung des dienstlichen Fortkommens und der Leistungsfähigkeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet (§§ 33, 36 und 45 BDG).

Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben; allenfalls die Rechtssache an die Behörde zurückzuverweisen.

I.4. Mit Schreiben vom 08.10.2015 wurde die Behörde aufgrund des Beschwerdevorbringens aufgefordert, mitzuteilen, ob eine Einteilung des BF bei der Stellungskommission beim Militärkommando Kärnten in Aussicht genommen werden könnte.

Hiezu teilte die Behörde mit Schreiben vom 28.10.2015 mit:

Im Zuge der Personalplanungen im Zusammenhang mit dem Projekt Sanitätsorganisation 2013 würden zukünftige Besetzungsmöglichkeiten von Sanitätsunteroffizieren im Großraum Klagenfurt/Villach seitens der Dienstbehörde sehr wohl beurteilt.

Das angeführte Vorbringen des BF sei nach nochmaliger Recherche als nur teilweise richtig zu qualifizieren. Gemäß Arbeitsplatzbesetzung der ErgAbt/MilKdo Kärnten handle es sich um zwei Sanitätsunteroffiziere der Jahrgänge 1955 und 1956. Aus derzeitiger Sicht sei eine Ruhestandsversetzung von beiden Genannten zwar zum ehest möglichen Zeitpunkt geplant, wäre aber gemäß derzeit geltendem Pensionsrecht frühestens Mitte 2017 bzw. Anfang 2018 möglich. Ansonsten existiere zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Organisationsplan der ErgAbt/MilKdo Kärnten kein geeigneter unbesetzter Arbeitsplatz.

Nach Versetzung in den Ruhestand der o.a. Arbeitsplatzinhaber stehe es dem BF frei, sich gemäß § 20 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz 1989 für die zur Besetzung gelangenden Arbeitsplätze zu bewerben.

Aus diesen Gründen könne daher eine Einteilung des BF auf einen Sanitätsunteroffiziersarbeitsplatz in der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten

derzeit nicht in Aussicht genommen werden. Es wäre aus Sicht der Behörde ebenfalls nicht zweckmäßig, den BF bis Mitte 2017 bzw. Anfang 2018 auf einem organisatorisch nicht mehr existenten Arbeitsplatz zu belassen.

Dieses Schreiben wurde seitens der Behörde auch der Beschwerdevertretung zur Kenntnis übermittelt.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 29.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.

Der Rüge des BF, der angefochtene Bescheid führe nicht konkrete Gründe an, welche zum Wegfall seines alten Arbeitsplatzes geführt hätten und welche das wichtige dienstliche Interesse an der Personalmaßnahme darstellten, ist Folgendes zu erwidern:

Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid als Zielsetzung der Sanitätsorganisation 2013 des Österreichischen Bundesheeres umfassende strukturelle Veränderungen und grundlegende Schwergewichtsverlagerungen im Sanitätswesen ins Treffen geführt. Es sollten jene Sanitätsstellen geschlossen oder im Umfang reduziert werden, welche aufgrund des Patientenaufkommens der letzten Jahre nicht über eine entsprechende Auslastung verfügten. Dies traf auch auf die FAmb SanZ SÜD zu. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit habe kein Bedarf mehr an einer Weiterbetreibung der Feldambulanz in Klagenfurt bestanden. Die Auflösung der Feldambulanz habe daher auch den Wegfall des Arbeitsplatzes des BF als Sanitätsunteroffizier bewirkt.

Mit dieser Darstellung hat die Behörde glaubhaft gemacht, dass die vorgenommene Organisationsänderung sachlichen Zielsetzungen diente. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Auflassung der Dienststelle des BF nur aus gegen den BF persönlich gerichteten und damit unsachlichen Motiven erfolgt wäre, waren doch eine Vielzahl von Sanitätsstellen und Arbeitsplätze davon betroffen. Zur Darlegung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des BF war es ausreichend festzustellen, dass als Folge der Organisationsänderung die Dienststelle des BF und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist (VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024, mwN).

Ausgehend vom gegebenen Abzugsinteresse war im Beschwerdefall weiter zu prüfen, ob die Behörde ihrer Verpflichtung, die schonendste Variante eines Ersatzarbeitsplatzes zu finden, ausreichend nachgekommen ist (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116).

Hiezu wird von der Behörde festgestellt, dass aufgrund der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres derzeit keine Arbeitsplätze zur Verfügung stünden, welche der besoldungsrechtlichen (M BUO 1/1) sowie der fachlichen Qualifikation als Sanitätsunteroffizier auch nur annähernd entsprechen würden.

Diesen Feststellungen tritt der BF lediglich mit dem Argument entgegen, dass bei der Stellungskommission in Klagenfurt in Kürze zwei Personen pensionsbedingt ausscheiden würden, sein Einsatz bei der Stellungskommission daher ein Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit wäre.

Auf Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht teilte die belangte Behörde mit, dass die genannten Arbeitsplätze frühestens Mitte 2017 bzw. Anfang 2018 frei würden, es wäre nicht zweckmäßig, den BF bis Mitte 2017 bzw. Anfang 2018 auf einem organisatorisch nicht mehr existenten Arbeitsplatz zu belassen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiere in der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Kärnten kein geeigneter unbesetzter Arbeitsplatz.

Für das erkennende Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben der Behörde nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde Arbeitsplätze, welche durch Pensionsabgänge erst im Jahre 2017 bzw. 2018 frei werden könnten, nicht in ihre Überlegungen der Verfügbarkeit einer schonendsten Variante mit einbezog, handelte es ich dabei zweifellos nicht um in greifbarer Nähe zur Disposition stehende Arbeitsplätze. Wenn der BF meint, es bestünde die Möglichkeit, die Stellungskommission beim Militärkommando mit entsprechendem Fachpersonal zu besetzen, ist er darauf zu verweisen, dass es der Diensthoheit des Dienstgebers obliegt, Arbeitsplätze nach den vorhandenen Budgetmitteln und den dienstrechtlichen Notwendigkeiten einzurichten. Einen Rechtanspruch des Bediensteten auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes besteht nicht.

Ausgehend vom im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen auch die in der Beschwerde ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile für den BF unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127). Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass eine der langjährigen Ausbildung als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger fremde Verwendung des BF beim Datenfunktrupp keine befriedigende Arbeitssituation für ihn darstellt. Im Sinne einer wirtschaftlichen Personalbewirtschaftung ist jedoch die Zuweisung eines Arbeitsplatzes derselben Verwendungsgruppe gegenüber der Nichtzuweisung einer neuen Verwendung jedenfalls der Vorzug zu geben.

Da nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde eine Versetzung auf einen näher beim Wohnort des BW gelegenen adäquaten Arbeitsplatz nicht möglich war, muss die Versetzung auf einen Arbeitsplatz derselben Verwendungsgruppe (M BUO 1) zur Dienststelle

3. Führungsunterstützungskompanie/Führungsunterstützungsbataillon 1, Dienstort 9501 VILLACH, unter den dargelegten konkreten Umständen als das gelindeste Mittel angesehen werden.

Dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Einwand, der BF wäre für den zugewiesenen Arbeitsplatz aus medizinischen Gründen nicht geeignet und er hiezu auf eine ärztliche Bestätigung vom 26.09.2014 verwies - demnach ihm Stehen über 15 Minuten und das Tragen von hohen Schuhen untersagt sei -, ist zu erwidern, dass der BF dieses Vorbringen weder in ersten Rechtsgang, in dem er überhaupt keine Einwendungen erhoben hatte, noch in seinen im zweiten Rechtsgang erhobenen Einwendungen erwähnte, er mit diesen Ausführungen daher als präkludiert zu betrachten ist.

Für das Bundesverwaltungsgericht war kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung gegeben sind, die Personalmaßnahme daher nicht als nicht rechtswidrig zu erkennen war.

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