W104 2101390-1•BVwG W104 2101390-1
W104 2101390-1Federal Administrative CourtDec 15, 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Gutachten, INVEKOS,<br/>Irrtum, Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Revision zulässig,<br/>Rückforderung, Sachverständigengutachten, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W104 2101390-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch die Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 eine anrechenbare Almfutterfläche für die Alm mit der BNr. XXXX , auf die der Beschwerdeführer aufgetrieben hat, von 156,85 ha zu Grunde zu legen ist.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber u.a. auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.596,16 gewährt. Dabei wurden 36,21 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,89 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,21 ha zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 27.7.2011 teilte die AMA der Almbewirtschafterin der XXXX Alpe mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien.
Die AMA müsse von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen, wenn keine Rückmeldung erfolge. Mit Schreiben vom 4.8.2011 gab die Almbewirtschafterin eine Stellungnahme dahingehend ab, dass aufgrund technischer Gegebenheiten die Antragstellung in der vorgenommenen Art habe erfolgen müssen.
Am 28.6.2012 wurde der Vertreter der Almbewirtschafterin bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2008 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 374,00 ha eine solche von 235,69 ha zu Grunde zu legen sei.
In der Zeit von 23.7. bis 26.7.2012 wurde auf der XXXX Alpe eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 374 nur 132,72 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 8,31 ha bedeutet.
Am 25.9.2012 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags der Almbewirtschafterin durch die Behörde mit dem Vermerk, dass dieser nicht berücksichtigt worden sei, weil ein Prüfbericht inklusive eines historischen Prüfberichts vorliege.
Am 17.12.2012 stellte die Almbewirtschafterin bei der Behörde den (neuerlichen) schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2008 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 374,00 ha bzw. 235,69 ha eine solche von 251,66 ha zu Grunde zu legen sei. Auch diese Reduktion wurde von der AMA nicht berücksichtigt, allerdings mit der Begründung, es bestehe ein Widerspruch zur Sachverhaltserhebung und es sei mehr Futterfläche vorhanden als beantragt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nurmehr EUR 5.498,79 gewährt und eine Rückforderung von EUR 97,37 ausgesprochen, wobei 36,21 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 43,89 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 35,58 ha zugrunde gelegt wurden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 26.7.2012 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden, es sei daher die dort ermittelte Fläche für die Beihilfenberechnung relevant.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Zwar ist in der Berufung die Geschäftszahl des ursprünglichen Bescheides aus dem Jahr 2008 angeführt, doch ist aufgrund des angeführten - richtigen - Datums und des Inhaltes der Berufung eindeutig, dass das Rechtsmittel gegen den Abänderungsbescheid erhoben wird. In der Beschwerde wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Aktivitäten des Almobmannes vertrauen können. Eines anderen Verwalters habe er sich nicht bedienen können, es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst die Futterflächen zu beantragen, da die Behörde in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorsehe und es diesbezüglich kein Verfahren gebe. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als er selbst. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte dürfe er sich daher grundsätzlich auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen und sei nicht zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung aller seiner Angaben und Vertretungshandlungen verpflichtet. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Eine Rückzahlungsverpflichtung bestehe wegen Verjährung nicht mehr. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde vor der Entscheidung in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus in Form einer Vor-Ort-Kontrolle erheben hätte müssen. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, andernfalls eine Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe und keine Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen, sowie dass der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der Agrargemeinschaft bei, in der zusätzlich dargestellt wird, dass bei der Digitalisierung im Jahr 2007 keine Hofkarte in Papierform zur Verfügung gestanden habe und aufgrund technischer Schwierigkeiten kein genaueres Ergebnis habe erzielt werden können. In einer Tabelle werden die Bewertungsunterschiede in Bezug auf die einzelnen Schläge Nr. 1 bis 51 gegenüber der Bewertung des Prüfers begründet. Weiters wendet sich die Stellungnahme dagegen, dass die Anträge der Almbewirtschafterin auf rückwirkende Futterflächenkorrektur abgelehnt wurden.
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer war in der Folge vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten. Zwar wurde kein ergänzender Beschwerdeschriftsatz übermittelt, doch wurde in der Eingabe der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 24.3.2015 das Begehren ausgedrückt, es mögen alle Anträge anderer von der Kanzlei vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren auch als für den Beschwerdeführer erhoben gelten. Ein ergänzender Beschwerdeschriftsatz, wie er für andere Auftreiber eingebracht wurde, wird daher hier dargestellt:
Im Schriftsatz für XXXX wird ausgeführt, die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften keine Grundlage für Sanktionen oder Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Bester Beweis dafür sei unter anderem, dass die Vor-Ort-Kontrolle 2012 nur rund 140 ha Futterfläche ergeben habe, die nunmehrige vorläufige und deutlich zu geringe Almreferenzfläche für 2014 laut Schreiben der AMA jedoch nun wieder 147,78 ha betragen solle. Dem Almobmann hätte die Gelegenheit gegeben werden müssen, rückwirkende Richtigstellungen der Almfutterflächen vorzunehmen. Die Werte der Zahlungsansprüche seien bei den Betroffenen unterschiedlich. Die Rückforderungen und insbesondere Sanktionen seien daher unsachlich und gleichheitswidrig, weil sie im Ergebnis die einzelnen Betroffenen unterschiedlich "bestraften". Das Ergebnis der Digitalisierung wie auch das Ergebnis der Almfutterflächen sei im Rahmen der Digitalisierung von der Kammer und somit behördlich vorgegeben. Auffassungsunterschiede habe es keine gegeben. Hätte es solche gegeben, wäre der Einschreiter bzw. der Almobmann den behördlichen Vorgaben der Kammer gefolgt. Die Digitalisierung sei ein behördlicher Akt, der Almobmann konnte und musste sich daher darauf verlassen, es liege daher kein Verschulden beim Einschreiter oder Almobmann vor. Die Behörde hätte aufgrund ihres allfälligen Behördenirrtums die Rückforderungen/Sanktionen spätestens binnen Jahresfrist setzen müssen. Unabhängig davon sei es keinesfalls nachvollziehbar, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgelegt werden könne, wie groß die Futterfläche im Jahr 2008 gewesen ist. Es wird daher der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der tatsächlichen Futterfläche im Jahr 2008 gestellt. Die vierjährige Verjährungsfrist sei bereits abgelaufen, da die Beihilfe Mitte Dezember 2008 zur Auszahlung gebracht worden sei und daher bereits mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Erst mit dem mit 14.11.2012 datierten Bescheid, der aber erst am 30.12.2013 zugestellt worden sei, habe der Einschreiter von der zuständigen Behörde erfahren, dass die Beihilfe angeblich zu Unrecht gewährt worden sei. Die Behörde hätte außerdem die tatsächlichen Almfutterflächen von sich aus erheben müssen. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm im Rahmen des nunmehr laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Dies treffe auch auf die Prüfberichte zu, die als Sachverständigengutachten anzusehen seien. Bei der Vor-Ort-Kontrolle hätten die Prüfer mehrere Fehler begangen. Die Behörde habe nicht dargelegt, wie gemessen wurde, wie viele Teile der Almen vermessen wurden, welche genaue Messmethode angewendet wurde usw. Es wird daher der Antrag gestellt, einen amtlichen Sachverständigen beizuziehen und diesen unter Beiziehung des Einschreiters mit der detaillierten Feststellung der Almfutterflächen durch Befundung vor Ort der gegenständlichen Alm unter Außerachtlassung des Almleitfadens zu beantragen. Der Almleitfaden sei gemeinschaftswidrig und gesetzwidrig. Dies deshalb, da der Almleitfaden auch Flächen, auf welchen vereinzelt Bäume (etwa Lärchen) stehen, als nicht weidefähige Flächen herausnehme. Auch Flächen, wo mehrere Bäume stünden, seien noch keine Wälder. Der Almleitfaden hingegen nehme bei einzelnen bzw. mehreren Bäumen eine Überschirmung an und damit eine entsprechende Reduktion der Futterflächen. Gemäß der einschlägigen Europarechtsnorm sei eine landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen eine solche, wo die landwirtschaftliche Tätigkeit wie bei nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet möglich ist. Genau solches treffe jedoch auf Almflächen mit Baumbestand zu. Dies sei auch sinngemäß auf jene Flächen zu übertragen, bei welchen vereinzelt Felsen und Almrausch vorhanden sei. Die Behörde habe nicht begründet, wie ihre Feststellung der vorhandenen Prozentsätze an Futterfläche erfolgt sei. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen vom Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden, die mindestens eine gleichwertige Messgenauigkeit wie nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführte amtliche Messungen gewährleisten müssten. Was wirklich objektiv richtig ist, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Dies ergebe sich unter anderem auch daraus, dass bei gleichen Almflächen vom gleichen Kontrolleur innerhalb kurzer Zeitabstände unterschiedliche Kontrollergebnisse ohne sachliche Rechtfertigung vorkommen würden. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, fachkundigen Schattierungen entsprechender Referenzflächen für die unterschiedlichen Vegetationsformen und -stufen und einer Bewertung anhand der Karte "ÖK 1:50 000". Auch zu diesem Thema wird beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Hinzu komme, dass nicht nachvollziehbar ist, ob die Behörde die vorhandene Neigung der jeweiligen Almfutterflächen berücksichtigt hat. Auf der Alm sei auch Lärchenbestand vorhanden, dies sei nicht berücksichtigt worden. Die im Bescheid vorgenommene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Landschaftselemente seien rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt worden. Die bescheidmäßige Feststellung der Zahlungsansprüche sei nicht erfolgt. Zum Beweis für die Unzulänglichkeit des österreichischen Messsystems wird eine Vernehmung von XXXX und XXXX beantragt. Beantragt wird, dass dem Einschreiter eine einheitliche Betriebsprämie 2008 im Gesamtausmaß auf Basis einer Gesamtfläche von zumindest 46,11 ha zugesprochen wird, d.h. zumindest in der Höhe von EUR 4897,57.
2.2. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte dieses die Behörde, zu den Vorbringen in der Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen, der angefochtene Bescheid sei erst am 30.12.2013 zugestellt worden, und Anzahl und Werte der Zahlungsansprüche und der Referenzfläche seien anlässlich der Referenzwertbildung des Durchschnitts der Jahre 2000-2002 nicht bescheidmäßig festgestellt worden.
Dazu nahm die AMA mit Schreiben vom 12.3.2015, bezogen auf den Beschwerdeführer XXXX , wie folgt Stellung:
Das in der Beschwerdeergänzung angeführte Bescheiddatum "14.11.2012" stehe mit dem anhängigen Beschwerdeverfahren nicht in Verbindung, da die EBP-Bescheide für das Jahr 2008 vom 30.12.2008, 28.9.2011 und 30.10.2013 datierten. Der angefochtene Bescheid sei am 30.10.2013 von der AMA versendet worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer mit Schreiben eingelangt in der AMA am 18.11.2013 Berufung erhoben. In dieser Berufung werde von ihm selbst angegeben, den betreffenden Bescheid am 4.11.2013 erhalten zu haben. Im Hinblick auf die Verjährungsproblematik werde darauf hingewiesen, dass eine 10-Jahres-Frist für Rückforderungen bestehe. Kürzungen und Ausschlüsse seien ohnehin nicht vorgenommen worden. Zur erstmaligen Festsetzung der Zahlungsansprüche sei nach der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 336/2004 vorgegangen worden. Nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren seien mit Bescheid der AMA vom 30.12.2005 die Zahlungsansprüche gemäß § 20 der Verordnung endgültig festgesetzt worden. Diesen Bescheid legte die AMA ihrer Stellungnahme bei. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel erhoben worden.
2.3. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der auf Anregung einiger Beschwerdeführer als Zeuge geladene XXXX teilte dem Gericht mit, dass ihm keiner der Einschreiter noch die betroffene Alm bekannt seien, er nicht mit der AMA in Kontakt stehe und nicht extern gutachterlich tätig sei. Zudem befinde er sich zum Verhandlungszeitpunkt auf einer Dienstreise.
Zur Verhandlungsvorbereitung übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme vom 24.3.2015, in der sein Antrag auf Ladung des XXXX wegen dessen Fachkenntnis zur Untauglichkeit des Messsystems bekräftigt und eine Kostenübernahme bis zur Höhe von EUR 640 erklärt wird. Auch der Rechnungshof bestätige in seinem (beigelegten) Bericht aus dem Jahr 2014, dass die angewandten Besichtigungen als Messmethode bei Vor-Ort-Kontrollen als zu subjektiv abzulehnen seien, dass die korrekte Identifizierung der Referenzfläche durch die AMA bereits seit 2005 verpflichtend zu erfüllen gewesen sei, dass sich die Landwirtschaftskammern durch ihre Doppelrolle als Interessenvertretung und Behörde, die die Digitalisierung vorzunehmen hatte, in einem Interessenkonflikt befunden hätten, und dass keine objektiv nachvollziehbaren Kriterien zur Schlagbildung und zur Flächenfeststellung vorgelegen hätten. Weiters wird der gute Glaube des Beschwerdeführers und sein berechtigtes Vertrauen in die auf Grund der behördlich zur Verfügung gestellten Hofkarten erzielten Futterflächen-Ergebnisse der Landwirtschaftskammer betont. Schließlich wird betont, dass aufgrund der Besonderheit des Falles kein Amtsschachverständiger bestellt werden dürfe, der der Behörde angehöre. Hinsichtlich der Sachverständigenanträge in der Beschwerde werde daher die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen beantragt.
Bei der mündlichen Verhandlung am 13.4.2015 waren Vertreter der belangten Behörde, u.a. die bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 tägigen Prüfer, jedoch kein vom Gericht (zusätzlich) bestellter Sachverständiger anwesend.
In der mündlichen Verhandlung wurden insbesondere Verlauf der und Methoden bei der Vor-Ort-Kontrolle, die Qualifikation der Prüfer und das tatsächliche Aussehen einiger, von den Parteien im Rechtsstreit als besonders wichtig bezeichneter Schläge erörtert. Es wurde versucht, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle anhand der in der in INVEKOS-Datenbank vorhandenen Orthofotos nachzuvollziehen. Dabei wurde auch die Frage erörtert, inwieweit Zwergsträucher von den Tieren als Futter angenommen werden und inwieweit Landschaftselemente auf Almen Berücksichtigung finden können und müssen. Weiters wurde erörtert, inwiefern die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf frühere Jahre einschließlich das Antragsjahr rückgeführt werden können und die Frage, ob die Beschwerdeführer alle Verfahrensunterlagen bekommen haben. Zum Themenbereich eines möglichen Behördenirrtums bzw. eines fehlenden Verschuldens der Antragsteller wurde im Detail auf die Digitalisierung in 2007, 2009 und 2012 eingegangen, auf die Einführung des NLN-Faktors in Zehnerschritten und die Frage der Zuverlässigkeit der Messungen der AMA im Allgemeinen. Bei der mündlichen Verhandlung wurden von der AMA übergeben: eine Stellungnahme der AMA zu den Darstellungen bezüglich der einzelnen Schläge in der Beschwerde (Beilage 1 der Verhandlungsschrift), der "Almleitfaden" (Beilage 2), Fotos zu einzelnen Schlägen (Beilage 3), eine Hotlineanweisung an die Landwirtchaftskammern aus dem Jahr 2006 (Beilage 4) und eine Infobroschüre - Hofkarte (Beilage 5).
2.4. Mit Schriftsatz vom 9.5.2015 nahm der Beschwerdeführer zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung Stellung. Darin wurde an die (noch) offenen Beweisanträge des Beschwerdeführers erinnert, es wurden Fotos übermittelt, die belegen sollen, dass Tiere auch auf "strittigen", d.h. bspw. mit Zwergsträuchern bewachsenen, Flächen weiden. Weiters wurden Kopien von Power-Point-Folien eines Vortrages des als Zeugen nicht erschienenen XXXX von einem Vortrag zur mangelnden Reproduzierbarkeit der Daten aus den Almfutterfeststellungen und möglichen Alternativen dazu übermittelt.
2.5. Zur Klärung der Frage, inwieweit ein Behördenirrtum vorliegen könnte, richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an die Landwirtschaftskammer Kärnten, in dem um Auskunft ersucht wurde, ob eine Informationsbroschüre, die die Inhalte des Almleitfadens insbesondere auch in Bezug auf Zwergsträucher wiedergab, tatsächlich an Vertreter der Almbewirtschafterin übergeben wurde und um Übermittlung des zugehörigen Unterschriftsbogens mit der Originalunterschrift des Almverantwortlichen. Weiters wurde in dem Schreiben ersucht anzugeben, in welcher Form der so genannte Almleitfaden, der von der AMA niemals direkt an die Landwirte verteilt wurde, den betroffenen Landwirten zugänglich gemacht wurde und wann dies geschah.
Mit Schreiben vom 12.5.2015 beantwortete die Landwirtschaftskammer Kärnten diese Fragen wie folgt: Für die gegenständliche Alm habe erst im März 2009 eine Hofkarte bei der zuständigen Landwirtschaftskammer-Außenstelle ausgedruckt werden können. Es seien alle Betroffenen Almbewirtschafter zur Abholung der Hofkarte eingeladen worden. Gemeinsam mit der Hofkarte sei auch eine Kurzinformation der Landwirtschaftskammer zur Hofkartenaktion ausgegeben worden. Die Informationsbroschüre der AMA sei nicht mehr aufliegend gewesen, habe aber bei Bedarf ausgedruckt werden können. Die Landwirtschaftskammer Kärnten habe in mehreren Artikeln in ihrem Fachmedium "Kärntner Bauer" über den Almleitfaden informiert.
Diese Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten wurde der belangten Behörde übermittelt und um Stellungnahme zur Frage ersucht, ob von der AMA bestätigt werden könne, dass die Almverantwortlichen die Broschüre zur Hofkarte niemals erhalten haben und dass ihnen auch sonst keine der Behörde zuzurechnende schriftliche Information über den Inhalt des Almleitfadens zugegangen ist. Weiters wurde die Behörde ersucht, die auf Gemeinschaftsebene festgelegte geltende technische Norm vorzulegen, auf die sich einige Verordnungsbestimmungen auf europäischer Ebene beziehen, die Anforderungen für die Messungen enthalten, und im Detail zu belegen, inwiefern diese Messgenauigkeit bei der Prüfung der gegenständlichen Alm eingehalten wurde.
Darauf nahm die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.6.2015 dahingehend Stellung, dass aufgrund der von der Bezirksbauernkammer Wolfsberg geführten und gleichzeitig übermittelten Empfangsbestätigungslisten bewiesen werden könne, dass die Beschwerdeführer, vor allem auch der Almobmann, die Informationsbroschüre zu Hofkarten im Februar 2005 persönlich von der Bezirksbauernkammer übernommen hätten. Dazu legte die AMA Kopien von Empfangsbestätigungen bei, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Almobmann mit ihrer Unterschrift vom 1.2.2005 bestätigen, die Hofkarten inklusive der Infobroschüre - Hofkarte übernommen zu haben. Weiters beschreibt die AMA in diesem Antwortschreiben ihre Meßmethoden und inwieweit diese den - gleichzeitig vorgelegten - Richtlinien der europäischen Kommission zu den Messungen entsprechen. Wie bei der Verhandlung ausgeführt worden sei, sei bei der Kontrolle der gegenständlichen Alm eine kombinierte Flächenermittlung in Form der Anwendung der Hofkarte bzw. des GIS und einer Vermessung mittels Laser vor Ort durchgeführt worden. Innerhalb der so ermittelten Schlaggrenzen sei die darauf befindliche Futterfläche unter Anwendung des NLN-Faktors bzw. des Überschirmungsgrades festgestellt worden. Die ermittelten Daten seien von der im EDV-Programm installierten Maßnahmenberechnungsmaske automatisch entsprechend den Vorgaben des Arbeitsdokumentes betreffend die Einhaltung der Toleranzgrenzen geprüft worden. Die Prüfer selbst hätten hierbei niemals Berechnungen angestellt. Die Vorlage der Richtliniendokumente der Europäischen Kommission erfolgte als Beilage dieser Stellungnahme in Originalsprache, und zwar in Englisch.
Die Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer und der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer übermittelt.
Dessen Rechtsvertreter nahm mit Schreiben vom 6.7.2015 insofern dazu Stellung, als er zunächst bekräftigte, dass ausgeschlossen werden könne, dass eine Messgenauigkeit eingehalten wurde, die derjenigen zumindest gleichwertig ist, wie sie auf Gemeinschaftsebene festgelegt ist. Gemeinschaftsrechtlich und für Österreich unmittelbar anwendbar sei jedoch eine Messgenauigkeit vorgeschrieben, die derjenigen zumindest gleichwertig ist, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird. Solches sei eingehalten worden. Die Landwirtschaftskammer gestehe zu, dass der Almleitfaden niemals direkt an die Landwirte verteilt worden sei. Der Verweis auf Medienberichte sei untauglich, da daraus weder eine Verbindlichkeit abgeleitet werden könne, noch diese Berichte von Betroffenen regelmäßig gelesen werden könnten. Urkundenvorlage in englischer Sprache sei nicht zulässig. Es sei der AMA aufzutragen, das vollständige Dokument beglaubigt übersetzt vorzulegen, in eventu ein solches von Amts wegen beizuschaffen. Die Belegstellen, auf die die AMA verweise, seien Forschungsberichte oder ähnliches, nicht jedoch Normen, die auf Gemeinschaftsebene vorgeschrieben seien. Entscheidend sei, dass die von der AMA vorgelegten "Unterlagen" eine Messgenauigkeit von zumindest 95 % bzw. lineare Toleranzen von 2 % bei Längen von maximal bis zu 100 m forderten. Entscheidend sei jedoch, dass bereits Sanktionen ab einer Abweichung von 3 % eintreten würden, weshalb wohl denklogischerweise und EU-System-immanent eine Messgenauigkeit mit Abweichungen von maximal deutlich kleiner 3 % gegeben sein müsse, nämlich max. 1,49 %. Mit den Hofkartenübergabelisten aus dem Jahr 2005 suggeriere die AMA offenbar bewusst Falsches. Es handle sich hier nicht um die Hofkarten der betreffenden Alm, sondern um die jeweiligen Hofkarten der einzelnen Bauern hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Landwirtschaft.
Am 13.7.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Zeugeneinvernahme durchgeführt, in der die in den relevanten Antragsjahren im Rahmen der Digitalisierung tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der betroffenen Außenstelle der Landwirtschaftskammer dazu befragt wurden, in welcher Form die Digitalisierung ablief und insbesondere dazu, ob den Almverantwortlichen die Auskunft gegeben wurde, dass mit Zwergsträuchern bewachsene Flächen als beihilfefähige Futterfläche gelten könnten.
2.6. Anlässlich der Zeugeneinvernahme am 13.7.2015 ersuchte der Beschwerdevertreter gleichzeitig darum, Fotos von der Futterfläche vorlegen und diese dem Gericht von einem ortskundigen Beschwerdeführer erläutern lassen zu können. Weiters wurde die Vernehmung eines ehemaligen Prüfers der Behörde zu Unzulänglichkeiten des Messsystems beantragt. Bezüglich der Fotos wurde vom Gericht auf die Möglichkeit der schriftlichen Vorlage verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 31.7.2015 legte der Beschwerdeführer Fotos vom Frühjahr und Sommer 2015 vor, die den Zustand einiger Flächen der Alm zu dieser Zeit illustrieren.
Mit Schreiben vom 5.8.2015 legte die belangte Behörde ein Schreiben des vom Beschwerdeführer zur Einvernahme vorgeschlagenen ehemaligen Prüfers vor, wonach er als Zeuge nicht zur Verfügung stehe.
2.7. Mit Schreiben vom 1.7.2015 legte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachter XXXX sein Gutachten zur Frage vor, ob Zwergsträucher wie Almrausch, Wacholder, Erika udgl. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" darstellen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm dazu anlässlich der Zeugeneinvernahme am 13.7.2015 dahingehend Stellung, dass auch die jungen Schwarzbeersträucher wie das zahlreiche Gras dazwischen von den Rindern gefressen werde und daher eine Nutzung wie bei nicht baumbestandenen Parzellen möglich sei. Im Gutachten fehle sowohl Befund als auch Befund vor Ort als auch eine Ergebnisberechnung, wie viel zusätzliche Futterfläche sich durch eine 10-%-ige Anrechnung ergebe, wobei auch nicht einsichtig sei, warum eine 10-%-ige Anrechnung nur für die Zukunft empfohlen werde.
Die belangte Behörde replizierte auf diese Stellungnahme mit Schreiben vom 5.8.2015.
Mit Schreiben vom 28.7.2015 legte der Gutachter XXXX ein präzisiertes Gutachten vor.
2.8. Am 23.9.2015 übermittelte der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte vermessungstechnische Amtssachverständige XXXX sein Gutachten zur Frage, ob im Fall der XXXX Alpe für Zwecke der Bestimmung der Höhe der Einheitlichen Betriebsprämie für die Beitragsjahre ab 2008 von der Behörde die beihilfefähige Fläche mit Mitteln bestimmt wurde, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
2.9. Am 23.10.2015 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Verfahrensparteien Gelegenheit erhielten, einerseits die Gutachter zu befragen und zu den Gutachten Stellung zu nehmen, sowie andererseits die Beschwerdeführer die Möglichkeit hatten, die von ihnen nachträglich vorgelegten Fotos dem Gericht zu erläutern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) samt Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber u.a. auf die Alm mit der BNr. XXXX für die durch deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 27.7.2011 teilte die AMA der Almbewirtschafterin der XXXX Alpe mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007-2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA müsse von einer Übererklärung in einzelnen Jahren ausgehen wenn keine Rückmeldung erfolge.
Am 28.6.2012 wurde der Vertreter der Almbewirtschafterin bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer vorstellig und stellte den Antrag auf rückwirkende Richtigstellung seines Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2008 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 374,00 ha eine solche von 235,69 ha zu Grunde zu legen sei.
In der Zeit von 23.7. bis 26.7.2012 wurde auf der XXXX Alpe eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 374 nur 132,72 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz auf der Alm von 8,31 ha bedeutet.
Am 25.9.2012 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags der Almbewirtschafterin durch die Behörde mit dem Vermerk, dass dieser nicht berücksichtigt worden sei, weil ein Prüfbericht inklusive eines historischen Prüfberichts vorliege.
Am 17.12.2012 stellte die Almbewirtschafterin bei der Behörde den (neuerlichen) schriftlichen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Jahr 2008 derart, dass nunmehr statt einer Futterfläche von 374,00 ha bzw. 235,69 ha eine solche von 251,66 ha zu Grunde zu legen sei. Auch diese Reduktion wurde von der AMA nicht berücksichtigt, allerdings mit der Begründung, es bestehe ein Widerspruch zur Sachverhaltserhebung und es sei mehr Futterfläche vorhanden als beantragt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten.
1.2. Zu den Zahlungsansprüchen
Zur erstmaligen Festsetzung der Zahlungsansprüche wurde nach der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 336/2004 vorgegangen. Nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren wurden mit Bescheid der AMA im Jahr die Zahlungsansprüche gemäß § 20 der Verordnung endgültig festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der AMA vom 12.3.2015 und dem darin vorgelegten Bescheid.
1.3. Zum angewendeten Messsystem
In der Beschwerde wurden grundsätzliche Bedenken gegen das bei Vor-Ort-Kontrollen auf Almen in Österreich und auch bei der konkreten Kontrolle angewendete Messsystem erhoben. Dazu wurde vom Gericht folgendes Gutachten eines vermessungstechnischen Amtssachverständigen eingeholt:
"Zur Frage, ob die beihilfefähige Fläche bei der VorOrtKontrolle auf der XXXX Alpe mit Mitteln bestimmt wurde, die den auf Gemeinschaftsebene festgelegten technischen Normen entsprechen, wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Beurteilung der nationalen Richtlinien im Vergleich zu den Richtlinien der EU
Die maßgeblichen, weiterführenden Regelungen der EU zu den im Auftrag angeführten VO (EG) Nr. 1122/2009 und VO (EG) Nr. 796/2004 finden sich hauptsächlich in Arbeitsdokumenten der Europäischen Kommission / Generaldirektion für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung / Gemeinsame Forschungsstelle in Ispra (JRC-Ispra). (Siehe deren Internetseite) https://marswiki.jrc.ec.europa.eu
Diese Arbeitsdokumente werden laufend auf Basis von Rückmeldungen zu ihrer EU-weiten Anwendung (insbesondere aus den Kontrollen des EU-Rechnungshofes) und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert. (zB: Einführung des Pro Rata Systems mit der Revision vom 25.5.2010 als Möglichkeit zur Ermittlung der förderbaren Fläche bei extensiver (aber regional typischer) Bewirtschaftung)
Weitere Regelungen zur VorOrtKontrolle finden sich in der Arbeitsunterlage der EU-Kommission AGRI/60363/2005.
Die nationale Umsetzung in Österreich erfolgt auf Basis des MOG durch die INVEKOS-GIS VO und weiterführende Richtlinien der AMA wie
das "Handbuch für die digitale Flächenermittlung"
den "Almleitfaden"
Sie bestehen zum größten Teil aus unveränderten Übersetzungen der Dokumente der EU; selbst die Schemazeichnungen sind von dort 1 : 1 übernommen. Ergänzt wurden Informationen zur nationalen, edv-technischen Umsetzung, Präzisierungen für national relevante Nutzungsformen und repräsentative Beispiele aus Österreich.
Einen Widerspruch zu den Festlegungen der EU konnte ich nicht feststellen.
Auch die vorgeschriebenen Grundsätze für Vor-Ort-Kontrollen gem. Dok.AGRI/60363/2005 für
die Auswahl der Stichproben (Wahrscheinlichkeitsrechung und Risikoanalyse)
die persönlichen Anforderungen an die Kontrollorgane
den Umfang der Vor-Ort-Kontrollen
sind 1:1 in die Richtlinien der AMA übernommen worden. (und werden jährlich von der EU validiert)
Beurteilung der technischen Realisierung in Österreich
Die in Österreich angewandte Kombination von Digitalisierungen im Geografischen Informationssystem (GIS) auf Basis von Orthophotos (OP = differentiell entzerrte Luftbilder mit einem einheitlichen Maßstab) und terrestrischen Ergänzungsmessungen vor Ort wird in den oben angeführten Richtlinien der EU ausdrücklich empfohlen.
Die national zur Verfügung stehenden OP haben seit einigen Jahren folgende Kenngrößen:
Digitale Kamera mit 4 Farbkanälen (incl. Infrarot) *)
Bodenauflösung 0.20m *)
hochauflösendes Höhenmodell mit Rasterweite von 5m für die partielle Entzerrung
Lagegenauigkeit klar definierter Punkte besser als 1m
*) Nach meinem Wissen verwendet die AMA komprimierte Bilddaten mit einer Bodenauflösung von 0,25m. Der IR-Kanal kommt dort nicht zur Anwendung.
Die von der EU geforderten Werte von 2,5m für die absolute Lagegenauigkeit ausgewählter Kontrollpunkte und von 1,5m für die relative Genauigkeit zwischen den Punkten eines Flächenpolygons sind damit jedenfalls eingehalten.
Die Lagegenauigkeit und die radiometrische Qualität der in Österreich vorgehaltenen Unterlagen (in den analogen Hofkarten und im INVKOS-GIS) zählt unbestritten europaweit zu den Besten.
Kritisch hinterfragt in den Kontrollberichten des EU-Rechnungshofes wird lediglich das Befliegungsintervall von 3-Jahren - damit können die der VorOrtKontrolle zur Verfügung stehenden Luftbilder bis zu 5 Jahre alt sein. Dies ist im Almbereich weniger kritisch als bei jährlich wechselnder Fruchtfolge im Ackerbau. Für rückwirkende Flächenkorrekturen kann es sogar als Vorteil gesehen werden.
Die bei Ergänzungsmessungen vor Ort von der AMA eingesetzten Geräte (GPS (insbesondere, wenn das EGNOS-Referenzsignal zur Verfügung steht) und Laserentfernungsmesser) erzielen relative Genauigkeiten besser als 1m und entsprechen somit den Vorgaben der EU.
Anmerkungen aus vermessungstechnischer Sicht
Es ist grundsätzlich richtig, dass IR-Aufnahmen Vegetationsunterschiede differenzierter wiedergeben als RGB-Aufnahmen. Aber sie sind für den ungeübten Betrachter schwerer zu interpretieren und daher für die Antragstellung im eAMA oder für den Druck der Hofkarte weniger geeignet.
Ein Interpretationsschlüssel dient zur Beschreibung typischer Musterflächen im Bild (haben dort einheitliche Erscheinungsform), deren tatsächliche Vegetation zusätzlich in der Natur genau erhoben und dokumentiert wird. Durch Analogieschluss (gleiche Flächen im Bild haben die gleiche Vegetation) erfolgt dann die Luftbildinterpretation im GIS; (die Gesamtfläche der Musterflächen verhält sich üblicherweise zur beurteilten Gesamtfläche etwa wie 1 :
100). In den Richtlinien zur VOK hingegen wird ein Feldbegang für mindestens 50% der Flächen gefordert - ein zusätzlicher Interpretationsschlüssel ist daher nicht gerechtfertigt und würde keine Qualitätssteigerung bringen. Lediglich für die nachhaltige Dokumentation der Entscheidungen wäre er von Vorteil.
Die Forderung nach optimierten Befliegungszeitpunkten ist unrealistisch, da die möglichen Flugtage in der alpinen Region durch Schnee, Dunst an den Bergkämmen... ohnehin schon sehr eingeschränkt sind.
Der in Österreich gewählte Weg einer regelmäßigen, von BMLFUW, den Bundesländern und dem BEV kofinanzierten Befliegung, ist nach meiner Einschätzung sowohl technisch wie auch kostenmäßig optimal.
Mit diesen Vorschriften ist gewährleistet, dass nur einwandfreie GPS-Messungen Verwendung finden.
Die Lagegenauigkeit dieser Karte und die Qualität der dort wiedergegebenen Höheninformationen sind deutlich schlechter als die von der AMA eingesetzten Hilfsmittel. Sie ist daher für die Futterflächenermittlung kein Gewinn.
Für einen ersten Überblick über die generelle Lage, die Erschließung und die Höhenverhältnisse der Alm sowie zur Orientierung im Gelände ist sie hingegen bestens geeignet.
Im Punkt 23 der Beschwerde des XXXX wird eingewandt, dass die Hangneigung der Futterflächen nicht berücksichtigt wird. Alle flächenbezogenen Förderungssysteme sowie auch Kataster und Grundbuch verwenden verebnete Flächen. Dies ist auch in den INVEKOS-Richtlinien der EU so vorgesehen. ("ebene Flächen im jeweiligen Referenzsystem des Landes"
Aktuelle Entwicklungen, die zukünftig zur Objektivierung der Futterflächenermittlung beitragen können:
Die betroffenen Flächen können aus dem Digitalen Geländehöhenmodell (DHM) automatisch ermittelt werden
Die in solchen Auswertungen der Bodenbedeckung übliche Kategorie der "verbuschten Fläche", mit Vegetation höher als 0,5m und niedriger als 3m, könnte recht gut die mit Latschen, Krummerlen, Sträuchern und Farnen bewachsenen Flächen beschreiben.
Dieses Verfahren ist aber erst in Entwicklung und noch nicht im operativen Einsatz.
Zusammenfassend komme ich zum Schluss, dass die für die VorOrtKontrolle maßgeblichen Richtlinien, die verwendeten Instrumente und Hilfsmittel, sowie die Regelungen für deren Einsatz geeignet sind, ein Messergebnis zu gewährleisten, das den Vorgaben der EU entspricht."
Aus den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die ab 2010 aufgenommenen Orthofotos (das bei der Vor-Ort-Kontrolle verwendete Foto stammte aus dem Jahr 2006) die angeführten heutigen EU-Erfordernisse erfüllten. Auch davor aufgenommene Fotos hätten eine gute Qualität aufgewiesen, ihnen hätte allerdings der Infrarotkanal gefehlt, die Bodenauflösung habe nur 0,25 statt 0,20 m betragen und das Medium sei damals eine analoge Kamera gewesen. Die Lagegenauigkeit klar definierter Punkte sei gleich gewesen, die Rasterweite des Höhenmodells habe 10 m statt 5 m für die partielle Entzerrung betragen.
Aufgrund der unwidersprochenen Aussage eines behördlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass nach den damals geltenden EU-Spezifikationen eine Pixelgröße von 1 m vorgeschrieben war und Österreich schon damals 0,25 erreichte, was einer 16fach höheren Farbinformation entspricht als der damalige EU-Standard.
Fest steht auf Grund des Gutachtens und der Erläuterungen des Sachverständigen dazu in der mündlichen Verhandlung, dass die für die Vor-Ort-Kontrolle maßgeblichen Richtlinien, die verwendeten Instrumente und Hilfsmittel, geeignet sind, ein Messergebnis zu gewährleisten, das den Vorgaben der EU entspricht. Dies umfasst das GIS-System der AMA mit Schlagbildung und Polygonisierung, der Einsatz des Lasers, die intensive, dreitägige Feldbegehung und die technische Entsprechung der Lasergeräte der AMA allgemein.
Fest steht auch, dass das angewendete "Pro-Rata-System", wonach die Gewährung einer Beihilfe in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch ermöglicht wird, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird, eine zulässige Möglichkeit ist, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird in den einschlägigen Arbeitsdokumenten der EU-Kommission bestätigt, wobei keine bestimmte Ausgestaltung (etwa in Form von Prozentsätzen) vorgeschrieben ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung.
1.4. Zur Bewertung von mit Zwergsträuchern bewachsenen Flächen
Der mit einem Gutachten zur Frage der Grünfutterqualität von Zwergsträuchern betraute Sachverständige legt in seinem Gutachten vom 28.7.2015 dar, dass zwischen Gräsern, Kräutern, Leguminosen, und mehrjährigen verholzenden Pflanzen wie Sträuchern oder Bäumen unterschieden werden müsse. Nur die Artengruppen der Gräser, Kräuter und Leguminosen stellten im Dauergrünland die futterartigen Pflanzen in einer herkömmlichen Futterfläche dar. Zwergsträucher, Stauden und baumartige Pflanzen seien stärker verholzt und von vornherein nicht als Futter für die Tiere gedacht, diese Pflanzenarten gehörten nicht zu den Gräsern, Kräutern und Leguminosen und könnten sich auf extensiveren Flächen insbesondere Almen in den Weiden mehr oder weniger ansiedeln. Aus dem Gutachten geht aber hervor, dass dies nicht ausschließt, dass solche Pflanzen (z.B. die Heidelbeere) von Tieren verzehrt werden. Auch befinden sich zwischen und unter den Zwergsträuchern mehr oder weniger Gräser und Kräuter, die von den Tieren je nach Weidedruck "ausgegrast" werden. Je nach Weidedruck werden auch Blätter und Rinde bzw. Gehölz von den strauch- und baumartigen Pflanzen von den unterschiedlichsten Tiergattungen als minderwertiges Futter zur Versorgung aufgenommen. Aus den Überlegungen im Gutachten zu durchgeführten Untersuchungen geht hervor, dass es durchaus gerechtfertigt wäre, bei flächig mit Zwergsträuchern bewachsenen Flächen 10% Futterfläche anzuerkennen.
Das Gutachten ermöglicht in Zusammenhalt mit den vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Erläuterungen folgende Feststellungen:
Nicht festgestellt werden kann, ob auf der gegenständlichen Alm eine Bewirtschaftung erfolgt, die diese Kriterien erfüllt. Festgestellt werden kann nur, dass aufgrund der Angaben der Almbewirtschafter keine weiteren Tierarten (außer Rinder) aufgetrieben werden und dass - zumindest zum Teil - Koppelwirtschaft betrieben wird.
Fest steht auch, dass das Gras unter und zwischen den Zwergsträuchern je nach Jahreszeit, Niederschlag und Beweidungszeit unterschiedlich stark wächst, wodurch eine Kontrolle im September zu einer anderen Bewertung als eine Kontrolle im Juni führen kann.
Zur Frage, ob die Antragstellerin der betroffenen Alm durch die sie bei der Antragstellung unterstützende Landwirtschaftskammer-Außenstelle zur Frage der Anrechenbarkeit von Zwergstrauchbewuchs falsch beraten wurde, wird festgestellt:
Die Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer haben im Ergebnis ausgesagt, dass zum Antragszeitpunkt auf den damals zur Verfügung stehenden Orthofotos Zwergsträucher nur schwer erkennbar gewesen seien. Wenn nach den Angaben des ortskundigen Landwirts bekannt war, dass derartiger Bewuchs vorhanden war, wurde versucht, ihn entsprechend einzugrenzen und händisch abzuziehen. In den ersten Jahren der Digitalisierung habe man darauf aber "weniger Wert gelegt". Auffassungsunterschiede mit den Antragstellern habe es jedenfalls nie gegeben.
Fest steht, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landwirtschaftskammer Zwergstrauchbewuchs zum Antragszeitpunkt auf den Orthofotos nicht erkennen konnten, weil sie dafür nicht geschult waren. Sie mussten sich auf die Aussagen der ortskundigen Antragsteller verlassen.
Weiters wird festgestellt, dass der Obmann der die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ebenso wie der Beschwerdeführer selbst und die anderen Auftreiber auf die Alm bereits am 1.2.2005 die von der AMA ausgegebene Infobroschüre - Hofkarte erhalten haben, in der auf Seite 13 informiert wird, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterflächen anerkannt werden können und dass Almflächen, die mit Latschen, Erlen, Wacholdern und ähnlichen Gewächsen bewachsen sind, nicht anrechenbar sind. Desgleichen hat der Beschwerdeführer bei Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen unterschrieben, dass er die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1782 sowie der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen (und damit auch Art. 2 Abs. 2 und 22 VO [EG] 796/2004) zur Kenntnis genommen hat und sich zu deren Einhaltung verpflichtet. Die Antragstellerin der Almflächen wusste somit - ebenso wie der Beschwerdeführer - darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können.
1.5. Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle
Lt. Prüfbericht wurde bei der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 beihilfefähige Futterfläche im Ausmaß von 140,41 ha vorgefunden. In einem "historischen Prüfbericht" wurde dieses Ergebnis auf das Jahr 2008 umgelegt und die zum Antragszeitpunkt vorhandene Futterfläche mit 132,72 ha festgelegt.
Bei der Prüfung wurde anhand eines Luftbildes und eines Planes von
der Alm von den Prüfern mit dem Obmann besprochen, wie die Alm
begangen wird. In dieser Reihenfolge wurde Schlag für Schlag
vorgegangen. Grundsätzlich wurden die von den Landwirten
digitalisierten Schläge mit Laserplausibilisierung neu eingemessen
und bei Bedarf die Digitalisierung korrigiert. Es wurde nicht jeder
einzelne Schlag mit Laser eingemessen, sondern nur die strittigen
Schläge. Diese Vermessung erfolgte von bestimmten Anhaltspunkten,
insbesondere Wegkreuzungen, aus. Darüber, ob ein Schlag und auf
welche Weise eingemessen wurde, gibt es keine Aufzeichnungen. Kleine
Schläge wurden vom Rand aus betrachtet, bei großen Schlägen wurde
der Schlag durchgegangen und die einzelnen Elemente wurden
diskutiert. Potentiell nicht beihilfefähige Flächen wurden nicht mit
dem Entfernungsmesser genau vermessen, sondern anhand der im
Almleitfaden und im Digitialisierungshandbuch vorgegebenen
Bewertungsstufen bewertet. Dabei wurde zunächst der
Überschirmungsgrad ab einem abgeschätzten Überschirmungsgrad von 20%
in folgenden Stufen beurteilt: 0 bis 20% Beschirmung = 100%
Futterfläche, 20 bis 50% Beschirmung = 70% Futterfläche, 50 bis 80%
Beschirmung = 20% Futterfläche und über 80% Beschirmung = 0%
Futterfläche. In einem zweiten Schritt wurde dann nach anderen Einteilungskategorien die nicht-landwirtschaftliche Futterfläche abgezogen.
Hauptursache für die bei der Prüfung festgestellte enorme Flächendifferenz auf der Alm insgesamt ist, dass von den Landwirten ursprünglich nur Steine und Wurzelstöcke als Nicht-Futterfläche abgezogen wurden, nicht jedoch Erika, Schwarzbeeren und andere nicht als Futter geeignete Sträucher. Vom Prüfer wurden alle Pflanzen, die nicht Gräser, Kräuter oder Leguminosen darstellen, zusätzlich zum Überschirmungsgrad als nicht-landwirtschaftliche Nutzfläche abgezogen. Das gilt ebenso für Gebäude, Wege und sonstige Flächen, wo kein Futter wächst.
Als Ergebnis der Prüfung wurde ein Prüfbericht erstellt, in dem die Fläche korrigiert, neu digitalisiert und zum Teil auch die Schlageinteilung geändert wurde.
Bei der Erörterung der für die einzelnen Schläge erfolgten Bewertung der vorhandenen Futterfläche in der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass einige, aber nicht alle Bewertungen des Prüfers nachvollzogen werden können, u.a. deshalb, weil keine Aufzeichnungen zur Begründung der Einstufung konkreter Flächen existieren:
Zu Schlag 1 erweist sich die Einstufung des Prüfers mit 30% Überschirmung und 70% nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche aufgrund einer Betrachtung des dem Antrag zugrunde liegenden Orthofotos aufgrund überschirmter und brauner Flächen als plausibel, auch wenn das von ihm vorgelegte Foto von einer anderen Fläche stammt. Dies trifft auch auf Schlag 2 zu, der zum Antragszeitpunkt erheblichen Zwergstrauchbewuchs aufgewiesen haben dürfte, wobei aber in der Verhandlung nicht geklärt werden konnte, ob die sich bereits unterhalb von Bäumen befindlichen Zwergstrauchflächen irrtümlich doppelt abgezogen wurden, nämlich bei der Berücksichtigung des Überschirmungsgrades und dem Abzug nichtlandwirtschaftlicher Nutzfläche. Die Schläge 3, 9 und 21, die vom Prüfer zu einem Schlag zusammengefasst wurden, weisen eine ähnliche Bewuchsstruktur auf. Das Orthofoto vom Antragszeitpunkt zeigt, dass die nicht baumbestandenen Flächen zum Teil mit Zwergsträuchern bewachsen waren und erweist so, dass die Bewertung im Antrag (100% lw. Futterfläche abseits der Überschirmung) weniger plausibel ist als die Bewertung durch die Kontrolleure (80%). Ob und inwieweit unter den aufgekommenen Sträuchern auch Futterfläche vorhanden war, kann anhand des Orthofotos nicht geklärt werden. Zu Schlag 4 war in der Verhandlung aufgrund der Einsicht ins Luftbild und der Diskussion nicht eindeutig erkennbar, ob die Vor-Ort-Einschätzung der AMA, dass eine weit überwiegende Bewachsung mit nichtfutterflächenfähigen Sträuchern gegeben war, zutrifft oder nicht. Der Prüfer übergab ein Fotokonvolut und verwies auf den angrenzenden Schlag 5, zu dem ein Foto vorgelegt wurde ("Bild: 3" in Beilage 3). Auf diesem Foto, von dem nicht bekannt ist, welchen Teil des Schlages es zeigt, sind einige Sträucher auf der freien Fläche erkennbar. Nach Ansicht der AMA belegt dieses Foto die Einstufung des Prüfers, dass von der nichtüberschirmten Fläche nur 50% als Futterfläche anzuerkennen sind. Schlag 6, vom Prüfer wegen Zwergstrauchbewuchses mit 0%, im Antrag aber mit 90% Futterfläche bewertet, war offenbar intensiv von Zwergsträuchern bewachsen. Ob die Einschätzung mit 0% aber zutrifft, konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden. Das Prüfergebnis zu Schlag 36 mit 50% Futterfläche - im Gegensatz zum Antrag mit 80% - erscheint aufgrund des doch über den Schlag verbreiteten lockeren Jungbaum- und Strauchbewuchses plausibel, obwohl nicht mehr zu 100% nachvollziehbar.
Die beispielhafte Betrachtung repräsentativer Schläge der - ausgedehnten - Alm hat nach Ansicht des Gerichts ergeben, dass in einer ersten Grobeinschätzung die Ergebnisse der Prüfer zur auf der Alm vorhandenen Futterfläche als plausibel bestätigt werden können. Allerdings ist die Bewertung im Detail ebenso wie die Umlegung der vorgefundenen Situation auf das Antragsjahr mangels Aufzeichnungen der Prüfer nur über die Betrachtung des damals zur Verfügung stehenden Orthofotos aus dem Jahr 2007 (das eine wesentlich schlechtere Qualität als das Orthofoto aus 2013 aufweist) möglich, in das die Prüfergebnisse in Form von neu eingezeichneten Schlaggrenzen und des dortigen Bewertungsergebnisses eingetragen wurden, und bleibt daher lückenhaft. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Prüfer drei Tage vor Ort waren.
Die nachträgliche Bewertung der Vorjahre auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle wurde von der Behörde bei der mündlichen Verhandlung so begründet, dass stattgefundene Rodungen berücksichtig worden seien und im Übrigen keine wesentlichen Veränderungen zu früheren Jahren festgestellt werden hätten können, weil die Veränderungen entweder auf bereits schlecht bewerteten Flächen stattgefunden hätten oder keine Bewertungsstufe überschritten worden sei. Dies kann nicht als unplausibel erkannt werden, doch existieren auch dazu keine schlagbezogenen begründenden Aufzeichnungen.
1.6. Zur Bewertung der vorhandenen Fläche als beihilfefähige Futterfläche
Die Erhebung des Überschirmungsgrades erfolgte bei der Vor-Ort-Kontrolle durch Abschätzung nach den im sog. "Almleitfaden" vorgeschlagenen vereinfachenden Prozentkategorien; die Erhebung der sonstigen vorhandenen Futterfläche erfolgte nach den im Jahr 2010 von der AMA über die Bezirksbauernkammern für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich eingeführten Berechnungsmodell, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Diese Berechnungsweise begegnet, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Der Beschwerdeführer und die Almbewirtschafterin haben zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Vor-Ort-Kontrolle auch keine andere praktikable Berechnungsmethode konkret vorgeschlagen oder angewendet. Dennoch ist festzustellen, dass die konkrete Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle aufgrund des Zusammenspiels der Tatsache, dass keinerlei Aufzeichnungen der Prüfer existieren, dass diese bei der Verhandlung auch Fotos vorgelegt haben, die nicht von den Flächen stammen, auf denen sie vorgeblich aufgenommen worden sind, und dass die Orthofotos, die den Prüfergebnissen zu Grunde liegen, für manche Schläge die Prüfergebnisse nicht eindeutig stützen, nicht unbedenklich scheint. Dazu ist andererseits aber auch festzustellen, dass zum Antragsjahr auch keine nachvollziehbaren Aufzeichnungen oder Fotos des Beschwerdeführer oder der Almbewirtschafterin existieren, die die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle eindeutig erschüttern würden.
Es steht außer Zweifel, dass Flächen mit großflächigem und dichtem Zwergstrauchbewuchs von den Kontrolloren mit 0% Futterfläche bewertet wurden, obwohl u.U. (bei entsprechenden günstigen Beweidungsmethoden) eine Anerkennung eines gewissen Prozentsatzes (z. B. 10%) an Futterfläche wegen des dazwischenliegenden Grasbewuchses gerechtfertigt gewesen wäre, sofern dieses Gras auch als Futterfläche von den Tieren genutzt wurde.
Es erscheint dem Gericht nicht sinnvoll, zum heutigen Zeitpunkt eine Wiederholung der Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, weil es zweifelhaft erscheint, dass drei Jahre nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle und acht Jahre nach Antragszeitpunkt eine gesicherte Feststellung der damals zur Verfügung stehenden Almfutterfläche noch möglich ist.
Aus diesem Grund wird unter Beachtung aller angeführten Rahmenbedingungen, ohne Durchführung eines Lokalaugenscheins und ohne Anordnung einer neuerlichen Begehung der Alm, festgestellt, dass von dem von der Behörde für das Antragsjahr nicht anerkannten Futterflächenausmaß insgesamt zehn Prozent mehr zur Verfügung gestanden ist, als bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt (374 beantragt - 132,72 Vor-Ort-Kontrolle-Ergebnis = 241,28 = Ausmaß der nicht annerkannten Futterfläche. 10% dieser Summe sind dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von 132,72 zuzuschlagen, dies ergibt 156,85 ha). Das Gericht geht dabei davon aus, dass auf einigen Flächen möglicherweise größere Abweichungen vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle bestehen (z. B. Lärchenbestände, die in höherem Ausmaß beihilfefähig sind, aber zu Unrecht nicht als solche bewertet wurden; zwergstrauchbewachsene Flächen, die bis zu 10% Futterfläche enthielten). Es geht dabei aber andererseits auch von der Möglichkeit aus, dass einige der zwergstrauchbewachsenen Flächen bei richtiger Bewertung tatsächlich keine Futterfläche enthalten, wie bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt.
Der angeführte Prozentsatz kommt im Hinblick auf die im Verfahren aufgezeigten Unsicherheiten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit der Realität nahe, er berücksichtigt bei gegebener Unsicherheit jedenfalls die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Kontrolle und der Umlegung ihres Ergebnisses auf die Vorjahre, die durch doch einigermaßen substanziiertes Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt wurde.
1.7. Zu den vorhandenen Zahlungsansprüchen
Mit Bescheid wurden im Jahr 2005 die dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüche erstmals festgesetzt.
2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In der Sache selbst:
Art. 10, 36, 43 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 (im Folgenden: VO [EG] 1782/2003) lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 10
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 nach Abzug der Gesamtbeträge im Sinne des Anhangs II ergeben, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden. [...]"
"Artikel 36
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
(...)."
"Artikel 43
Bestimmung der Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.
Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.
In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet
Artikel 42 Absatz 6 Anwendung.
[...]
(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert,
sofern nichts anderes geregelt ist."
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Art. 2, 8, 11, 22, 30, 50, 73 und 77 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;
(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen
als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
1. Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a)-Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [...]"
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
"TEIL III
MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat als Berechnungsgrundlage die den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen vor Anwendung der Kürzungen oder Ausschlüsse im Rahmen dieser Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften."
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).
Art. 4 Abs. 1 bis 3 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, lautet:
"§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:
a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;
c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie
d) Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.
Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer."
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter von bis zu 3% und max. 3 ha der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.
Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) waren aufgrund dieser Flächendifferenz keine zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen.
2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme am 28.6. und am 17.12.2012 versucht. Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag bis zur Kenntnisnahme von einer Kontrolle jederzeit zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Bei der Flächenreduktion am 28.6.2012 hatte die Almbewirtschafterin als Vertreterin des Beschwerdeführers auf Grund des Schreibens der Behörde vom Juli 2011 aber bereits Kenntnis davon, dass eine Verwaltungskontrolle ("Flächenabgleich") durch die Behörde durchgeführt wurde. Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2012 wurden dann auch tatsächlich Unregelmäßigkeiten bei der Beantragung im Antragsjahr festgestellt. Der Antrag konnte daher weder am 28.6. noch am 17.12.2012 nachträglich eingeschränkt werden. Die Behörde ist demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht von einer beantragten Almfläche von 374 ha ausgegangen.
Dies spielt aber im konkreten Fall - in dem keine Sanktion ausgesprochen wurde - für die Rückforderung insofern keine Rolle, als die für nicht beantragte Flächen ausbezahlten Beträge von der Behörde jedenfalls zurückgefordert werden müssten.
3. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Dem Beschwerdeführer ist darin Recht zu geben, dass die Funktion, die die Landwirtschaftskammern bei Digitalisierung und Antragstellung erfüllt haben, wohl eine behördliche Funktion darstellte (vgl. § 2 Abs. 3 INVEKOS-Umsetzungsverordnung, wonach für die "Vollziehung" der einschlägigen Rechtsakte die Marktordnungsstelle AMA zuständig ist, als Einbringungsstelle für den Sammelantrag allerdings die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene).
Er übersieht aber, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet war, wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zum tatsächlichen Zustand der beantragten Fläche in der Natur zu machen. Die Hofkarte stellte dafür nur ein Hilfsmittel des Antragstellers dar. Nur in dem Fall, dass die Landwirtschaftskammer den Antragsteller angesichts richtiger Tatsachen falsche Auskunft zur Anrechenbarkeit von Zwergstrauchbewuchs gegeben hätte, fiele dies in die Sphäre der Behörde. Dies ist aber nicht der Fall.
Die Antragstellerin der Almflächen wusste - ebenso wie der Beschwerdeführer - darüber Bescheid, dass nur mit Gräsern, Kräutern oder Leguminosen bewachsene Flächen als Futterfläche anerkannt werden können. Somit verbleibt die Verantwortung für die Fehlbeantragung in Bezug auf die zwergstrauchbewachsenen Flächen in der Sphäre des Beschwerdeführers und ist ihm zuzurechnen. Ein Irrtum der Behörde liegt aus diesem Grund nicht vor.
4. Ein Irrtum der Behörde liegt auch nicht aufgrund einer Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10-%-Schritten gekommen sei, vor. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, entspricht das auf österreichischen Almen im Allgemeinen und bei der konkreten Vor-Ort-Kontrolle angewendete Messsystem den Erfordernissen des Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EG) 796/2004. Insbesondere war und ist auch die Verwendung eines "Pro-Rata-Systems" zulässig, in dem die beihilfefähige Futterfläche bestmöglich abgeschätzt und mithilfe eines nach Prozentsätzen abgestuften Pauschalsystems ermittelt wird. Dies ergibt sich nicht nur aus den Arbeitsdokumenten der EU, auf die durch Art. 30 VO (EG) 796/2004 verwiesen wird, sondern mittlerweile auch aus der ausdrücklichen Aufnahme dieses Systems in die für Beitragsjahre ab 2015 geltende Rechtsvorschrift des Art. 10 (samt Erwägungsgrund 13) der VO (EU) 640/2014.
Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an der Verwendung des Almleitfadens keinen Anstoß nimmt (vgl. zuletzt VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198: "Ausgehend von dem von der Behörde herangezogenen Almleitfaden sind die dort festgelegten Kriterien ausschlaggebend, anhand derer die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfenden Flächen beurteilt werden"), hatte sich das erkennende Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsqualität des Almleitfadens auseinanderzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Unterlage nicht mehr und nicht weniger darstellt, als seine Bezeichnung nahelegt: Er stellt einen Leitfaden für eine Almfutterflächenermittlung dar, die den Landwirten und den Prüforganen eine gewisse schematisierte Vorgangsweise mit einigermaßen vertretbarem Aufwand ermöglicht. Es steht dem Landwirt frei, die Almfutterfläche selbst nach anderen Kriterien zu ermitteln, solange diese Ermittlungsmethode die realiter zur Verfügung stehende Futterfläche präziser abbildet.
Selbst wenn man jedoch zum Schluss gelangen würde, dass der Almleitfaden eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung darstellt, so wäre diese vom Gericht gem. Art. 89 B-VG nicht anzuwenden (Mayer/Muzak, B-VG, 341). Da dem Gericht aber keine andere Methode zur Verfügung steht, mit der die Ermittlung der Almfutterfläche mit vertretbarem Aufwand möglich wäre und auch der Beschwerdeführer selbst keine andere derartige geeignete Methode angewendet hat, müsste wiederum auf die im Leitfaden vorgeschlagenen Methoden zurückgegriffen werden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in deren Licht geprüft werden.
Dabei muss in Kauf genommen werden, dass die Einstufung der so ermittelten Flächen subjektive Elemente enthält und die Wiederholbarkeit entsprechender Kontrollen durch subjektive Einschätzungen der Kontrollorgane beeinträchtigt werden kann. Dies betrifft auch den Zeitpunkt der Kontrolle, der Einfluss auf den Wuchs der Grünfutterpflanzen und die Annahme des Futterdargebots durch die Tiere haben kann. Diesen schwer über das Jahr hin objektivierbaren Elementen kann nur durch sorgfältige Dokumentation und Begründung durch die Antragsteller und die Kontrollorgane begegnet werden, ein Erfordernis, dem im hier vorliegenden Fall weder der Beschwerdeführer bzw. die Almbewirtschafterin noch die Kontrollorgane in ausreichendem Maß nachgekommen sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Kontrollergebnisse unbrauchbar sind, vielmehr musste im gerichtlichen Verfahren abgeschätzt werden, welchen Einfluss diese Unzulänglichkeiten im Verfahren auf das Ermittlungsergebnis haben konnten und dieses entsprechend korrigiert werden.
5. Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmten, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 9.3.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.
Die Gewährung einer Beihilfe ist, wie bereits erläutert, in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System").
Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Verordnung nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.
§ 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Zwar ist diese Verordnung gem. ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.
Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
6. Aus Art. 10 VO (EG) 1782/2003 ergibt sich, dass alle in einem in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber im Jahr 2008 gewährten Direktzahlungen um 5 % zu kürzen sind. Die vorgenommene Modulation ist daher nicht zu beanstanden.
7. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Almbewirtschafterin im Mehrfachantrag-Flächen des Almobmannes gemacht wurden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).
8. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen der Almbewirtschafterin jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
9. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:
Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Durch die 2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde die Verjährungsfrist aber unterbrochen (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass nicht einmal die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen ist.
10. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0051; BVwG 6.8.2014, W118 2000829). Auf das Argument in der Beschwerdeergänzung, die Unterschiedlichkeit der Werte der Zahlungsansprüche der Betroffenen führe zu einer Unsachlichkeit und Gleichheitswidrigkeit, war daher nicht einzugehen, da die ursprüngliche Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 in Rechtskraft erwachsen ist.
Zum Beschwerdevorbringen, dass sich, hätte im Jahr 2004 die AMA die richtige - geringere - Fläche festgestellt, damit ein höherer Wert der Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben wäre, womit sich für den Beschwerdeführer bis aktuell kein anderes Ergebnis ergeben hätte: Wie oben unter Pkt. 9. dargestellt, wird das Recht und die Verpflichtung der Behörde zur Rückforderung von Beihilfen durch die Verjährungsbestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 begrenzt. Geht die Behörde von gutem Glauben des Beschwerdeführers aus, so ist sie nicht verpflichtet oder berechtigt, eine Neuberechnung über vier Jahre nach der Vor-Ort-Kontrolle hinaus in die Vergangenheit hinein vorzunehmen (vgl. EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons). Dies gilt aber auch für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen, wenn sich diese im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt (vgl. EuGH 2.7.2015, Rs C-648/13 Johannes Demmer).
11. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als seinem Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
12. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch neu festgesetzten ermittelten Fläche den Betrag der zustehenden Einheitliche Betriebsprämie und den Rückforderungsbetrag neu zu berechnen und bescheidmäßig festzusetzen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Berücksichtigung von Landschaftselementen im Pro-Rata-System noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 2.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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