BVwG G306 2107018-2

G306 2107018-2Federal Administrative CourtDec 15, 2015

Regest

Ausweisung, EU - Richtlinie 2004/38, EU-Bürger, internationale<br/>Judikatur, Kostentragung, Lebensgrundlage, Meldepflicht, öffentliche<br/>Ordnung, Sozialleistungen

Full text

BVwG G306 2107018-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2107018.2.00

Spruch

G306 2107018-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG idgF, iVm § 55 Abs. 3 NAG idgF, § 70 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der mit der Beschwerde in einem erhobene Antrag auf Kostenersatz wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG als unbegründet a b g e w i e s e

n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.04.2015, Zl. 487265209/150231170, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Salzburg, zugestellt am 17.04.2015, durch persönlich Übernahme, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde der BF eine Durchsetzungsaufschub von einem Monat, ab Durchsetzungskraft, eingeräumt.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die BF auf Grund ihrer Au-Pair-Tätigkeit am 24.04.2009 eine Anmeldebescheinigung erhalten habe. Seit dem 17.10.2010 würde die BF ihren Lebensunterhalt aus Geldern von öffentlichen Einrichtungen (Mindestsicherung, Krankengeld usw.) bestreiten. Die BF lebe seit dem Jahr 2010 durchgehend von Sozialhilfeleistungen. Im November 2014 sei der BF die Mindestsicherung aberkannt worden und sei sie derzeit nicht mehr in der Lage - aufgrund unzureichender Mittel - Unterkunft zu nehmen. Die BF sei daher schon seit geraumer Zeit nicht mehr selbsterhaltungsfähig und lebe ausschließlich aus Geldern der öffentlichen Hand. Es seien daher die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung gegeben.

2. Mit dem am 04.05.2015 beim BFA, RD Salzburg eingelangten Schriftsatz, erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde stattgeben und von der Ausweisung nach § 66 FPG Abstand nehmen und den Bescheid des BFA ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung anberaumen; dem BFA den Ersatz der Aufwendungen auftragen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich die BF seit 23.07.2007 in Österreich aufhalten würde. Seit dem 26.08.2008 bis dato sei die BF durchgehend in Österreich gemeldet. Bis zu ihrer Erkrankung im Jahre 2008 sei die BF hauptsächlich im Gastgewerbe tätig gewesen. Sie habe einige Bandscheibenvorfälle erlitten und sei seither körperlich nicht mehr in der Lage einen stehenden Beruf auszuüben. Trotz ihrer Erkrankung sei die BF bemüht, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Die BF sei nach wie vor beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Der Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die BF erachte sich in ihrem Recht auf Aufenthalt in Österreich bzw. in ihrem EU - Recht verletzt, insbesondere in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 53a NAG sowie der diesbezüglich relevanten Aufenthaltsrichtlinien, insbesondere Richtlinie 2004/38/EG Art. 16. Zudem verstoße der Bescheid, indem er die Ausweisung verfügt, gegen das verfassungsrechtliche gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK und das Gebot der Gleichbehandlung.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2015 vom BFA vorgelegt.

4. Mit Beschluss vom 30.06.2015, Zahl G306 2107018, wurde der bekämpfte Bescheid durch das Bundesverwaltungsgericht behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2 Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

5. Mit Schreiben des BFA vom 29.07.2015 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, eingeräumt.

6. Am 28.08.2015 langte beim BFA, per Mail, eine durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin verfasste Stellungnahme ein.

7. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 17.09.2015, Zl. 487265209/150231170, des BFA, Regionaldirektion Salzburg, zugestellt am 21.09.2015, durch Übernahme von der ausgewiesenen Rechtsvertreterin, wurde die BF, gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde der BF eine Durchsetzungsaufschub ab Durchsetzungskraft, eingeräumt. Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF zwar mehr als 5 Jahr durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, es sich dabei jedoch um keinen rechtmäßigen Aufenthalt handle und die BF daher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Sinne eines Daueraufenthaltes gemäß § 53a NAG erworben habe.

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

9. Die gegenständliche Beschwerde samt Bezugsakt wurde vom BFA am 07.10.2015 vorgelegt und langte beim Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Ungarn und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die BF ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung vom 24.04.2009, ausgestellt durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX.

1.2. Die BF lebt seit 23.07.2007, bis auf kurzfristigen Unterbrechungen (unter 6 Monate, Auszug ZMR vom 14.12.2015) durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und war bis zum 26.06.2015 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit 26.06.2015 scheint keine aktuelle Wohnsitzmeldung mehr auf. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich seit 2008 in Österreich.

Im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen betreffend der BF folgende versicherungspflichtige Beschäftigungen auf (Auszug vom 14.12.2015):

"09. und 10.12.2004, 17.12.2004 - 13.04.2005, 10.05.2008 - 15.07.2008, 17.07.2008 - 31.10.2008, 15.01.2009 - 08.10.2009, 27.08.2012 - 28.02.2013 sowie 01.12.2014 - 31.07.2015."

Die BF bezog laufend von März 2010 bis zuletzt für das Bedarfsmonat November 2014 Leistungen aus der Sozialhilfe bzw. von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Anträge für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Monate Dezember 2014, Jänner 2015, Februar 2015 wurden von der zuständigen Behörde abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht XXXX wurden mit Erkenntnis vom 05.06.2015, Zahl LVwG-9/128/35-2015, -9/152/15-2015, -9/153/15-2015 als unbegründet abgewiesen.

Die BF war zuletzt vom 04.07.2014 - 11.02.2015, 25.03.2015 - 14.05.2015, 29.06.2015 sowie vom 02.07. - 07.07.2015 als arbeitssuchend beim AMS XXXX vorgemerkt. Seit dem 07.07.2015 gilt die BF beim AMS als nicht mehr arbeitssuchend, wurde abgemeldet und bezieht auch keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (AV - Mitteilung des AMS XXXX vom 14.12.2015).

Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben vor der belangten Behörde und auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und zu den Wohnsitzen in Österreich ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde, die von der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde bestritten wurden.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen sowie zu den persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt und den Ausführungen der BF in der Beschwerde, Unterlagen bzw. Nachweise wurden in der Beschwerde nicht vorgelegt.

Die Feststellungen betreffend Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Bezug von Sozialhilfe sowie Bedarfsorientierter Mindestsicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt und wurde diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Feststellung, dass die BF nicht mehr als arbeitssuchend gemeldet ist und keinerlei Unterstützung seitens der Arbeitslosenversicherung erhält ergibt sich aus einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Referentin des AMS XXXX.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A I.):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:

"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate nach dem NAG

"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Anmeldebescheinigung nach dem NAG

"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

Gemäß § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Gemäß § 53a Abs. 2 NAG wird die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander

folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Wenn das Aufenthaltsrecht nach §§ 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.

Im vorliegenden Fall wurden folgende Fakten zur Entscheidungsfindung herangezogen:

Im gegebenen Zusammenhang ist vorweg klarstellend festzuhalten, dass die Fremdenpolizeibehörde unabhängig von den Bestimmungen des § 55 NAG dazu berufen und befugt ist festzustellen, ob sich ein Fremder im Bundesgebiet rechtmäßig aufhält oder nicht. Demgemäß kommt zweifelsohne der Behörde und somit auch dem Gericht im Bereich der Ausweisung nach § 66 FPG eine eigenständige Beurteilungskompetenz zu und ist diese daher an die diesbezügliche Feststellung der NAG Behörde nicht gebunden.

§ 53a Abs. 1 NAG setzt für das Recht auf Daueraufenthalt voraus, dass ein EWR-Bürger fünf Jahren hindurch rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger jedoch insbesondere nur dann zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung absolvieren.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG in der geltenden Fassung EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Bedarfsorientierte Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.

Auf Grund dieser Bestimmung steht somit fest, dass sich die BF zunächst auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie rechtmäßig in Österreich aufhielt. Während des Bezugs der Sozialhilfe bzw. Bedarfsorientierten Mindestsicherung kam der BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach geltender Rechtslage grundsätzlich nicht zu.

Die BF war unbestritten, zumindest im Zeitraum vom 23.07.2007 bis 26.06.2015, mit kurzen (unter 6 Monate) Unterbrechungen, im Bundesgebiet behördlich gemeldet und aufhältig. Die BF bezog jedoch bereits von März 2010 beginnend, laufend bis einschließlich November 2014 Leistungen aus der Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Entgegen den Ausführungen und der Auffassung in der Beschwerde, hat die BF daher - wie bereits oben angeführt - nicht das Daueraufenthaltsrecht von EWR- bzw. Unionsbürgern gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben, da dieser einen zumindest fünfjährigen vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 51 NAG voraussetzt. Ein rechtmäßiger Aufenthalt kommt nur dann zustande, wenn vom Aufnahmestaat weder Sozialhilfe noch Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Anspruch genommen wird. Genau diese Voraussetzungen kann die BF nicht erfüllen, sodass der Aufenthalt seit der Inanspruchnahme von Geldern aus der öffentlichen Hand (Sozialhilfe und Bedarfsorientierter Mindestsicherung) als nicht rechtmäßig im Sinne des § 53a NAG betrachtet werden kann.

Die BF ist des Weiteren seit dem 26.06.2015 nicht mehr im Bundesgebiet behördlich gemeldet und steht sie dem AMS seit dem 07.07.2015 nicht mehr zur Verfügung und gilt sie daher nicht mehr als arbeitssuchend.

3.2.3. Da sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

3.3.1. Der gemäß § 17 VwGVG gegenständlich anwendbare mit "Kosten der Beteiligten betitelte" § 74 AVG lautet wie folgt:

"(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."

3.3.2. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Kostenselbsttragung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren iSd §§ 17 VwGVG iVm 74 AVG und fehlender - selbst in den zur Anwendung gelangten Materiengesetzen nicht zu findender - anderslautender Normen in Bezug auf das - verfahrensgegenständliche - Beschwerdeverfahren gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde (hier BFA) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, war der Antrag des BF auf Kostenersatz, mangels Rechtsanspruches auf Ersatz seiner im gegenständlichen Verfahren erwachsenen Kosten, abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise glaubhaft dargelegt. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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