BVwG W179 1413756-2

W179 1413756-2Federal Administrative CourtDec 14, 2015

Regest

Gesetzprüfungsantrag, rechtliche Bedenken, Vorlageantrag

Full text

BVwG W179 1413756-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.1413756.2.00

Spruch

W179 1413756-2/ 8Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Afghanistan, wohnhaft XXXX , gegen den Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , betreffend Aberkennung des zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Ausspruch der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan, sowie Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, beschlossen:

A)

I. An den Verfassungsgerichtshof wird gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG idgF der Antrag gestellt, § 9 Abs 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005: kurz AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 122/2009, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. In eventu wird an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG idgF der Antrag gestellt, § 8 Abs 3a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005: kurz AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 68/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX dahingehend entsprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) erteilt wurde. Dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum XXXX bewilligt.

2. Mit handschriftlichem Schreiben vom XXXX wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde und brachte vor, er XXXX und wisse daher nicht, ob sein Aufenthaltsstatus als subsidiär Schutzberechtigter aufgehoben sei oder noch bestehe. Er bitte somit um Auskunft bzw gegebenenfalls um eine gültige Identifikationskarte.

Die belangte Behörde ließ sich daraufhin die den Beschwerdeführer betreffenden Strafrechtsurteile vorlegen: Mit rechtkräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der damals XXXX Beschwerdeführer nach XXXX Freiheitsstrafe wegen Begehung XXXX verurteilt, weil der Beschwerdeführer am XXXX Bei der Strafbemessung wurde der bisher ordentlicher Lebenswandel des Beschwerdeführers und im geringen Umfang seine geständige Verantwortung als mildernd bewertet. Als erschwerend bei der Strafbemessung wurde gewertet, dass der Angeklagte XXXX

Mit rechtkräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der zusätzlichen Begehung XXXX unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen als erschwerend gewertet.

3. Daraufhin leitete das Bundesasylamt ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 ein. Im Zuge dieses Verfahrens brachte der Beschwerdeführer ua vor, dass er seine Taten sehr bereue und diesbezüglich auch die Strafen bekommen habe. Allerdings habe er im XXXX aus gesundheitlichen Gründen XXXX seine Arbeitsstelle aufgeben müssen. Als er beim Arbeitsmarktservice gewesen sei, sei festgestellt worden, dass seine Subsidiär-Schutz-Berechtigten-Karte abgelaufen sei, und er somit auch keine gültige Aufenthaltserlaubnis und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Er habe somit seine Miete nicht bezahlen können und weil er auch nicht mehr versichert gewesen sei, auch nicht seine Medikamente. Aus einer Dummheit und aus Angst vor einer Abschiebung habe er diese Verzweiflungstaten begangen, was absolut nicht zu entschuldigen sei. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan bestehe für ihn Lebensgefahr durch Verfolgung aus seinem Heimatdorf und als Straftäter wäre es für ihn der sichere Tod, egal wo er in Afghanistan sei. Außerdem habe er in Afghanistan keine Bekannten und mit seiner einzigen Verwandten, seiner Schwester, habe er, seit er in Österreich sei, leider überhaupt keinen Kontakt mehr. Er wisse nicht, ob sie noch dort sei. Niemand würde ihn unterstützen und die Medikamente, die er benötige, seien dort nicht erhältlich. Er habe dort überhaupt keine Überlebenschance. Er bitte daher inständig um eine zweite Chance, und darum, ihm nicht den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs 2 AsylG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.), sowie dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht "lediglich" unter Berufung auf die beiden festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zumindest zweimal gegen die österreichische Strafrechtsordnung verstoßen, zumal er gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt habe und rechtskräftig verurteilt worden sei. In seiner Stellungnahme vom XXXX habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Straftaten aus Geldnot begangen hätte. Er habe jedoch auf eine Mitwirkung im Asylverfahren freiwillig verzichtet, weshalb er aus eigenem Verschulden keinerlei finanzielle Unterstützung bezogen habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gewillt sei, bestehende Gesetze bzw Rechtsordnungen zu respektieren.

5. Gegen diesen Aberkennungsbescheid erhebt der Beschwerdeführer (" XXXX ") rechtzeitig Beschwerde. In dieser führt der Beschwerdeführer begründend aus, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom XXXX geschrieben, dass er seine Taten sehr bereue und zu Recht verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe geschrieben, dass er grundsätzlich nicht gewillt sei, bestehende Gesetze und Rechtsordnungen zu respektieren. Dies sei falsch. Natürlich wolle er dies und werde dies in Zukunft auch tun. Vor seinen Straftaten habe er sich nichts zu Schulden lassen kommen. So habe er mehrere Deutschkurse besucht und auch gearbeitet. Erst aufgrund des Jobverlusts und Verlusts der Krankenversicherung habe er diese dummen Taten begangen, um seine benötigten Medikamente kaufen zu können. Auch folge XXXX und verhalte er sich einwandfrei und respektvoll. Außerdem befinde er sich erfolgreich XXXX , damit er ein rechtschaffener Mensch in Zukunft werde und bleibe. Auch nehme er jede Möglichkeit war, sich weiterzubilden.

6. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus Anlass eines bei ihm anhängigen Beschwerdefalles mit Beschluss vom 03. 07. 2015, U 32/2014-12, gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit b B-VG die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 122/2009 von Amts wegen ein.

7. Am XXXX wird diese Beschwerdesache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

8. Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Beschluss vom 22. September 2015 zur Zahl A 2015/0002-1 (Ra 2015/20/0047) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 9 Abs 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100 idF BGBl I Nr 122/2009, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslage:

1. § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 122/2009 lautet wortwörtlich:

"§ 9 (...)

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) (...)"

2. § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF BGBl I Nr 68/2013 lautet wortwörtlich:

"

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) (...)"

III. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1. Anfechtungsberechtigtes Gericht:

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art 89 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

Derartige Bedenken hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 122/2009 und aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idgF, iVm § 75 Abs 19 AsylG 2005 zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig und somit zur Anfechtung berechtigt und verpflichtet.

2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichtezuständigkeit vor.

3. Präjudizialität:

Wie in dem dem amtswegigen Prüfungsbeschluss zugrunde liegenden Fall, ist auch in diesem Beschwerdefall der Ausschlussgrundes des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005 zu prüfen und der Tatbestand der Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) durch die erwähnten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 142 Abs 1 StGB (Strafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe!) gegeben. Es scheinen daher die im Prüfungsbeschluss dargelegten Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes auch auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe auch VwGH vom 22. 09. 2015, Zl A 2015/0002-1 (Ra 2015/20/0047); BVwG vom 18. 11. 2015, Zl W159 1428344-1; BVwG vom 20. 10. 2015, Zahl W188 1423095-1/19Z).

IV. Bedenken:

Die in der Beschwerde aufgeworfenen Argumente laufen auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 (iVm § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch auf die Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG 2005, und somit auf eine Prognose der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers und eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des subsidiären Schutzes hinaus.

Die unter Punkt III.3. des genannten Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes geäußerten Bedenken sind auf diesen Beschwerdefall uneingeschränkt übertragbar. Es waren daher die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge zu stellen, wobei zur Begründung dieser Anträge iSd § 62 Abs 1 zweiter Satz VfGG im Einzelnen auf die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in dem genannten Prüfungsbeschluss vom 3. Juli 2015 verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit einer solchen Pauschalverweisung vgl etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 ua, VfSlg 18.517, Punkt III.1.3. der Entscheidungsgründe, mwN).

Dennoch dürfen vorsorglich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nachstehend auszugsweise wortwörtlich wiedergegeben und gleichermaßen zu Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes erklärt werden:

"

III. Bedenken des Gerichtshofes

1. (...)

2. (...)

3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogene Bestimmung folgende Bedenken:

3.1. Der Gleichheitssatz verbietet u.a., wesentlich Gleiches ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu behandeln (vgl. VfSlg. 2956/1956, 5727/1968, 7947/1976, 8279/1978, 10.001/1984, 10.413/1985, 13.471/1993). Er richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare gesetzliche Regelungen zu treffen (VfSlg. 11.369/1987).

3.2. In VfSlg. 9901/1983 prüfte der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Finanzstrafgesetzes, die vorsah, dass bei bestimmten Finanzvergehen zwingend auf den Verfall von Sachen (oder einen an ihre Stelle tretenden Wertersatz) zu erkennen ist, hinsichtlich derer es begangen worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung wegen Widerspruchs zum Gleichheitssatz zusammengefasst mit der Begründung auf, dass der obligatorisch auszusprechende Verfall eine absolute Strafe sei, die deswegen unverhältnismäßig sei, weil sie unabhängig vom Grad des Verschuldens und unabhängig von der Höhe des durch das Finanzvergehen bewirkten Schadens (etwa der Abgabenverkürzung) vorgesehen sei.

Der Verfassungsgerichtshof führte dazu näher aus: "Daß der Wert der verfallenden Sachen ein Vielfaches des Schadens ausmachen kann, liegt aber im System der in Prüfung gezogenen Verfallsregelung, da diese auf das Verhältnis zwischen dem Wert der dem Verfall unterliegenden Sache einerseits und der Schadenshöhe und der Schuld andererseits nicht Bedacht nimmt. Es hängt vonden Zufälligkeiten des Einzelfalles ab, wie bei dieser Finanzstrafe die Relation gestalte[t] ist. Diese Diskrepanz kann nicht mit dem Hinweis darauf gerechtfertigt werden, sie trete nur in seltenen Härtefällen auf. Härtefälle können nämlich nur dann in Kauf genommen werden, wenn die Regelung an sich gleichheitssatzgemäß ist und der Gesetzgeber lediglich aus praktischen Gründen bei der notwendigen Abstraktion des Gesetzes, nicht auf alle denkbaren Einzelfälle Bedacht nehmen konnte. Hier aber ist die Möglichkeit eines exzessiven Mißverhältnisses vom System der Regelung mitgedacht."

In VfSlg. 11.587/1987 (zur Nachfolgeregelung der mit VfSlg. 9901/1983 aufgehobenen Bestimmung) bekräftigte der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsprechung und betonte, "daß nämlich zumindest schwere Strafen (auch jene des Verfalls) in angemessenem Verhältnis zu den Umständen des Einzelfalles stehen müssen". Dass der Verfall nur mehr bei Vorsatzdelikten zu verhängen sei, ändere daran nichts, entscheidend sei, dass es an der nötigen Flexibilität mangle. Bei dieser Rechtsprechung blieb der Verfassungsgerichtshof in unmittelbar vergleichbaren Fällen (vgl. zB VfSlg. 10.597/1985, 10.904/1986) und übertrug sie verallgemeinernd auf sonstige Fälle eines (exzessiven) Mißverhältnisses von Strafe und Unrechtsgehalt bzw. verursachtem Schaden (VfSlg. 12.151/1989, 12.282/1990, 15.785/2000, 16.407/2001, 16.633/2002, 17.719/2005).

Bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 10.517/1985 erweiterte der Verfassungsgerichtshof diese Judikatur auf andere einschneidende Sanktionen, insbesondere auf - unabhängig vom Verschulden und den Umständen des Einzelfalles - eintretende Gebühren- und sonstige Abgabenerhöhungen (vgl. weiters zB VfSlg. 11.833/1988, 17.077/2003).

In VfSlg. 10.926/1986 übertrug der Verfassungsgerichtshof diesen Grundgedanken auf andere schwerwiegende Rechtsfolgen im Gefolge von Rechtsverstößen ohne Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt (Grunderwerbssteuerpflicht bei Verletzung von Offenlegungspflichten), vgl. weiters VfSlg. 12.240/1989 (Almmeldepflicht), VfSlg. 12.763/1991 (Marktordnung), VfSlg. 15.247/1998 (Rückzahlung Arbeitslosengeld) und VfSlg. 15.804/2000 (Erlöschen Einzelvertrag).

Zuletzt erachtete der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 19.342/2011 eine Vorschrift als unverhältnismäßig (und daher im konkreten Fall als gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitssatz verstoßend), die zwingend, ohne Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls, den Verlust der Börsemitgliedschaft eines Unternehmens vorsah, das selbst oder dessen Geschäftsleiter wegen Marktmanipulation (verwaltungsstrafrechtlich) bestraft wurde. Er betonte, dass es von der Konzeption des Straftatbestandes her von vornherein auszuschließen sei, dass alle Verstöße von gleicher Gravität seien, stets aber unausweichlich die gleiche gravierende Sanktion eintrete. Dies führe (auch) zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes, weil es zu einer Gleichbehandlung von Fällen komme, die sich voneinander im Tatsächlichen wesentlich unterschieden.

3.3. Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, dass die mit diesem Beschluss in Prüfung zu ziehende Vorschrift aus den gleichen Gründen unsachlich ist:

3.3.1. Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 bildet eine gravierende Rechtsfolge bzw. zieht sie eine solche nach sich.

Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, deren Abschiebung aber auf Grund des Refoulementverbots nicht möglich ist, werden gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG bestimmt, dass es sich bei der Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Dies führt dazu, dass mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentliche Rechtspositionen (bspw. das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder auf bestimmte Sozialleistungen) verloren gehen; die betreffende Person wird letztlich auf einen geduldeten Aufenthalt ohne rechtlichen Status beschränkt.

3.3.2. Dieser (mitunter existentielle) Rechtsverlust tritt zwingend mit der Verurteilung wegen eines Verbrechens, also einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (§ 17 StGB), ein. Unter diese Kategorie fallen aber äußerst unterschiedliche Straftaten mit unterschiedlichstem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt in der Tatbegehung; im Gesetzesprüfungsverfahren wird auch zu klären sein, ob der Grund der Verfassungswidrigkeit darin liegt, dass das Gesetz an die Strafdrohung und nicht (auch) an die konkret verhängte Strafe anknüpft.

Zwar sieht Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vor, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn dieser eine schwere Straftat begangen hat. Dies lässt aber den Mitgliedstaaten einerseits einen Spielraum in der Festlegung des Begriffs "schwere Straftat", andererseits dürfte diese Vorschrift nicht dazu zwingen, Straftaten ausschließlich nach der Strafdrohung zu kategorisieren, sondern die Berücksichtigung der Schwere bzw. des Unrechtsgehalts einer konkreten Straftat zulassen.

Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nun angesichts des vorliegenden Falles nicht, dass die Konkretisierung des Begriffs "schwere Straftat" in Art. 17 der Statusrichtlinie mit dem "Verbrechen" im Sinne des § 17 StGB grundsätzlich richtlinienkonform ist. Allerdings hegt er das Bedenken, dass das ausschließliche Abstellen des Gesetzgebers auf die Höhe der Strafdrohung mit der vorhin wiedergegebenen Judikatur in Widerspruch steht, wonach die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung nicht unverhältnismäßig gegenüber den Umständen der Tatbegehung und deren Unrechtsgehalt sein dürfen.

Wie das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt, führt auch die Verurteilung wegen einer versuchten Straftat, die nicht einmal die Verhängung eines Rückkehrverbots rechtfertigt (also die Beendigung eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich wegen Gefährdung öffentlicher Interessen), trotzdem dazu, dass der Betreffende den rechtmäßigen Aufenthalt mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen verliert. Dass damit im Sinne der vorhin wiedergegebenen Judikatur ungleiche Sachverhalte mit gleichen Folgen belegt werden, dürfte auf der Hand liegen.

Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung zu ziehende Vorschrift gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

3.3.3. (...)

Der Sitz der vom Verfassungsgerichtshof vermuteten Verfassungswidrigkeit dürfte in § 9 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 liegen, der die Rechtsfolge der Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung im Falle der Verurteilung wegen eines Verbrechens ohne jede weitere Differenzierung vorsieht.

IV. Ergebnis

1. Der Verfassungsgerichtshof hat daher beschlossen, § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

2. (...)

3. (...)"

V. Schlussfolgerung:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt wie ausgeführt diese Bedenken zu ihren eigenen, die inhaltlich auch auf § 8 Abs 3a AsylG 2005 zutreffen. Somit war spruchgemäß vorzugehen.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Unterbleiben einer Zukunftsprognose und einer Güterabwägung rechtswidrig ist (zB VwGH vom 06. 10. 1999, Zl 99/01/0288; oder VwGH vom 03. 12. 2002, Zl 99/01/0449 ua).

Im vorliegenden Fall kann nicht - im Vorhinein - eine positive (wenn auch gegebenenfalls vorsichtige) Zukunftsprognose generell verneint werden, sondern bedürfte diese zunächst einer fallbezogenen, näheren und insbesondere ergebnisoffenen Abwägung.

Vor diesem Hintergrund erscheint das bloße Abstellen auf die Strafdrohung gleichheitswidrig.

VI. Zustelladresse des Beschwerdeführers:

Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wird er am XXXX aus der XXXX werden. Seine neue Zustelladresse sei ab diesem Zeitpunkt: "

XXXX ".

VII. Zu B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 3 VwGG gegen diesen Beschluss nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt.

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