BVwG W136 2106103-1

W136 2106103-1Federal Administrative CourtDec 14, 2015

Regest

Bundesheer, dienstliche Aufgaben, Dienstpflichtverletzung,<br/>Geldstrafe, Strafbemessung, Weisungsverstoß

Full text

BVwG W136 2106103-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W136.2106103.1.00

Spruch

W136 2106103-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerhard SPORER, Baumgartenstraße 82, 1140 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 02.09.2014, schriftlich ausgefertigt mit GZ 737-19-DKS/13 vom 05.03.2015 betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach mündlicher Verhandlung am 02.12.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen und der

angefochtene Bescheid bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Am 18.06.2013 erstattete der Kommandant der Heeresmunitionsanstalt XXXX Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wegen des Verdachtes, er habe in drei näher genannten Fällen trotz eindeutiger Weisung, eine "Verpflegsgebührenüberrechnung" (VGÜ) durchzuführen, diese nicht durchgeführt. Erschwerend käme hinzu, dass der Kommandant des BF mit diesem, nachdem dieser in zwei Fällen die durchzuführende VGÜ nicht vorgenommen habe, einen klärendes Gespräch geführt habe, bei dem per Handschlag vereinbart wurde, dass der BF in Zukunft hinsichtlich der von ihm vor Durchführung der VGÜ eingeforderten "Verpflegsänderungmeldung" (VäM) formlos vorgehen werde. Trotz dieses Gesprächs habe er erneut eine angeordnete VGÜ nicht durchgeführt und habe dies damit begründet, dass die VäM fehle.

1.2. Mit 1. Nachtragsdisziplinaranzeige vom 24.10.2013 wurde angezeigt, dass der BF in Verdacht stehe, in zwei Fällen der ihm gemäß Arbeitsplatzbeschreibung obliegenden "Beratung des Kaderpersonals in Angelegenheiten der RGV" nur unzureichend wahrgenommen zu haben. Mit 2. Nachtragsdisziplinaranzeige vom 27.01.2014 wurde mitgeteilt, dass der BF im Verdacht stehe, entgegen dem mit Verlautbarungsblatt I Nr. 128/2009 kundgemachten Erlass ohne entsprechende vorhergehende Genehmigung durch den Dienststellenleiter private Elektrogeräte (Fernseher, Kühlschrank und Gefriertruhe) in seinem Kanzleibereich zu betreiben. Mit 3. Nachtragsdisziplinaranzeige vom 16.04.2014 an die belangte Behörde wurde der Verdacht, der BF habe die ihm vertretungsweise obliegende Aufgabe der Bearbeitung bzw. Zahlbarstellung von Rechnungen im System SAP trotz zusätzlicher Weisung in vier Fällen nicht wahrgenommen.

2. Nach ergänzenden Erhebungen in einzelnen Punkten durch die belangte Behörde leitete diese mit Beschluss vom 25.07.2014 wegen der dargestellten Verdachtslage ein Disziplinarverfahren ein und ordnete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis hat die belangte Behörde über den BF nach mündlicher Verhandlung am 02.09.2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.800,-

(entspricht einem monatlichen Bruttobezug) verhängt. Der Spruch der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lautet wörtlich (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"[Der BF] ist schuldig, er hat:

1. die Verpflegsgebührenüberrechnung (VGÜ) für einen Teilnehmer ...[seiner Dienststelle]... an der internationalen Übung "CL 2013 -AMMO MILU" trotz schriftlichen Befehl nicht fristgerecht bis zum 03. Juni 2013 durchgeführt,

2. bei der ihm am 26. November 2012 von VB W. zur Überprüfung übergebenen Reisekostenabrechnung von Dienstzuteilungen seine Beratungspflicht in Reisegebührenangelegenheiten nicht wahrgenommen, wodurch die Abrechnung über ein halbes Jahr nicht zur Auszahlung weitergeleitet wurde und dem betroffenen Bediensteten zumindest durch Verzögerung der Auszahlung ein finanzieller Schaden entstanden ist,

3. wie am 06. November 2013 bei einer kommissionellen Öffnung festgestellt, ohne Genehmigung in seiner Kanzlei und dem angeschlossenen Magazin private Gegenstände gelagert und unbefugt eine Gefriertruhe, einen Kühlschrank und einen Fernseher betrieben, und

4. als vom 03. bis 31. März 2014 eingeteilter Vertreter des Wirtschaftsunteroffizier S. vier am 14. März elektronisch eingegangene Rechnungen der Firma SP. im SAP (Systeme-Applikationene-Programme), die ihm am 17. März 2014 zur Kenntnis gelangten, trotz am 19. März 2014 zusätzlich erteilter Weisung seines Vorgesetzten ADir M. bis Ende seiner Vertretungszeit nicht erledigend bearbeitet und zahllbar gestellt, wodurch die Rechnungen erst am 4. April 2014 nach Rückkehr von S. erledigt werden konnten.

Dadurch hat er vorsätzlich in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Befolgung von Weisungen) und in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, begangen. Über [den BF] wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.800,-- (zweitausendachthundert Euro) verhängt.

Gemäß § 38 Abs 1 HDG 2014 hat [der BF] dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der ausgesprochenen Strafe, also €

280,-- (zweihundertachtzig Euro), zu leisten."

Begründend wurde nach Darlegung des näheren Inhaltes der insgesamt vier Disziplinaranzeigen, des Verfahrens vor der belangten Behörde und der Ermittlungsergebnisse wörtlich wie folgt ausgeführt (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):

Als Ergebnis des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlungen am 2. September 2014, in dem seine Vorgesetzten Obst P und ADir M, sowie die Zeugen ADir K, VB Ing. B, Vzlt H. , OStv S., VB P. und VB W. gehört wurden, nimmt die Disziplinarkommission für Soldaten folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschuldigte bekannte sich zu Beginn des Beweisverfahrens in allen Anschuldigungspunkten nicht schuldig im Sinne des Einleitungsbeschlusses. Sein Verteidiger ergänzte, dass sich der Beschuldigte im Anschuldigungspunkt 3 in Bezug auf das Fernsehgerät, die Werkbank und eine Kiste teilweise schuldig bekenne.

Vorgeschichte:

Bis zum Jahr 2013 hat der Beschuldigte die wenigen ..[bei seiner Dienststelle].. anfallenden Verpflegsgebührenüberrechnungen termingerecht abgewickelt.

Dem entgegen hat [der Beschuldigte] die Verpflegsgebührenüberrechnung für zwei Teilnehmer ..[seiner Dienststelle].. am Tourenschikurs 2013 vom 28. Jänner bis 01. Februar 2013 trotz am 17. Jänner 2013 erhaltenen Durchführungsbefehl und Ersuchen des Personalbearbeiters der Lagerabteilung H. am 21. Jänner 2013 nicht fristgerecht und erst nach Urgenz des Kommandanten der Lagerabteilung H. am 30. Jänner 2013 durchgeführt. Weiters hat [der Beschuldigte] die Verpflegsgebührenüberrechnung für 3 Teilnehmer ..[seiner Dienststelle]... am Kaderschikurs 2013 vom 18. März bis 23. März 2013 im Seminarzentrum X trotz am 13. März 2013 erhaltenen schriftlichen Kursbefehl erst nach Urgenz am Tag des Schikursbeginns durchgeführt.

Vor dem Kommandanten ..[seiner Dienststelle].. führte [der Beschuldigte] dazu am 15. April 2013 befragt aus, dass ihm der Dienstführende Unteroffizier in beiden Fällen keine Veränderungsmeldung als Grundlage für die VGÜ vorgelegt hatte.

Schließlich trafen Obst P [Anm. der Kommandant der Dienststelle des BF] und [der Beschuldigte] folgende vereinbarung:

"Verpflegsveränderungsmeldungen sind auch formlos anzunehmen; man hat sich zu optimieren, auch im Tonfall damit der Dienst ordnungsgemäß laufen kann. "

Dazu wird festgestellt, dass oben angeführte Mängel der Unterlassung der Verpflegsgebührenüberrechnungen für den Tourenschikurs und den Kaderskikurs auf Grund der durchgeführten Aussprache mit seinem Vorgesetzten Obst P am 15. April 2013 (AS 41) und dessen Feststellung, dass keine weiteren Maßnahmen nach dem HDG gesetzt werden müssen, nicht disziplinär relevant sind.

Zu Anschuldigungspunkt 1:

Am 27. Mai 2013 übergab OStv S als sein Vertreter dem Beschuldigten den Befehl der HMunA XX vom 03. Mai 2013, GZ xxx, worin die Durchführung der Verpflegsgebührenüberrechnung (VGÜ) für einen darin namentlich genannten Teilnehmer ..[seiner Dienststelle].. an der internationalen Übung "CL 2013 -AMMO MILU" bis zum 03. Juni 2013 mit Ansprechpartner und Telefonnummern unmissverständlich bis ins letzte Detail geregelt war. (AS 55)

Bis zum 04. Juni 2013 brachte der Beschuldigte gegenüber seinen Vorgesetzten (P und M) keinen Einwand gegen diesen Befehl vor. Er ließ diesen schriftlich befohlenen Termin untätig verstreichen und rechtfertigt sich damit, dass der Befehl von einem für ihn nicht zuständigen Kommando unterzeichnet war und dass er keine Veränderungsmeldung als Grundlage für die angeordnete Verpflegsgebührenüberrechnung erhalten hat.

Dass nach Urgenz dieser VGÜ am 04. Juni 2013 der Beschuldigte von seinem Vorgesetzten (Leiter der Verwaltung ADir M) zur Rede gestellt angab, dass er den Befehl nach Absprache im Beisein von ADir K am 28. Mai 2013 wegen "falscher Vorgehensweise" in den Papierkorb geworfen hat, konnte im Beweisverfahren nicht zweifelsfrei erwiesen werden. ADir K schließt als Zeuge befragt dezidiert aus, dass er mit dem Beschuldigten über diesen Befehl gesprochen hat und der Beschuldigte bringt vor, dass er von ADir M "möglicherweise falsch verstanden wurde".

Der Aufforderung von ADir M am 04. Juni 2013 in Gegenwart von OStv S den Sachbearbeiter der HMunA XX zu kontaktieren, verweigerte der Beschuldigte mit den Worten: „Das ist gegen die Vorschrift, deswegen mache ich nichts." Weiters gab er an, auch künftig nicht zu melden, wenn fehlerhafte Befehle erteilt werden.

Zu Anschuldigungspunkt 2:

Für die Vorlage einer Reisekostenabrechnung zeichnet jeder Bedienstete selbst verantwortlich. Dem Wirtschaftsunteroffizier kommt als Fachorgan - so wie in der Arbeitsplatzbeschreibung (AS 95f) ausgeführt - beratende Funktion zu.

Im Bereich der ..[Dienststelle des Beschuldigten]..ist (so wie bei den meisten Verbänden) der Ablauf derart geregelt, dass der Bedienstete seine Abrechnung erstellt und entweder gleich bei der Hauptkanzlei einlaufen lässt, oder dem Wirtschaftsunteroffizier zur "Prüfung", die als Beratung anzusehen ist, übergibt. Bei Mängel wird der Bedienstete zur Behebung angeleitet, ansonsten lässt der Wirtschaftsunteroffizier die Reiserechnung bei der Hauptkanzlei einlaufen.

Vor Antritt seiner Dienstzuteilung beantragte VB W über den Beschuldigten als zuständiges Fachpersonal einen Reisekostenvorschuss in der Höhe von € 1.250,- für die Zeiträume seiner Ausbildung zum Militärhundeführer vom 30. Juli bis 10. August 2012 und vom 27. August bis 23. November 2012, der ihm auch gewährt wurde.

Am 26. November 2012 übergab VB W dem Beschuldigten als zuständiges Wirtschaftsfachorgan seine Reisekostenabrechnungen für diese Zeiträume mit der Bitte um Durchsicht und Prüfung auf Richtigkeit und Vollzähligkeit. VB W hatte mit dem Beschuldigten vereinbart, dass er ihn bei Fehlern in der Abrechnung kontaktiere, ansonsten er die Abrechnung an die Hauptkanzlei weiterleiten werde.

[Der Beschuldigte] kontaktierte weder VB W wegen festgestellter Fehler, noch leitete er die Reiseabrechnung weiter. Da er von seiner Reiserechnung nichts mehr gehört hatte, vertraute VB W der bei ..[seiner Dienststelle].. üblichen Vorgangsweise, dass der WiUO die Abrechnung nach Kontrolle an die Hauptkanzlei weiterleitet.

Erst als VB W nach mehr als einem halben Jahr darauf hingewiesen worden war, dass ihm der Vorschuss in der Höhe von € 1.250,- da nicht abgerechnet - in Abzug gebracht werde, hat er im Beisein von ADir M festgestellt, dass die Abrechnung nicht vorgelegt worden war und immer noch in der Kanzlei des Beschuldigten lag.

[Der Beschuldigte] gibt dazu an, dass die ihm von VB W zur "Beratung" vorgelegte Reiseabrechnung unvollständig war und er daher auf eine "Nachfrage" von VB W gewartet hatte (Holschuld), der jedoch (ca. 9 Monate) nicht erschienen ist. Er übergab ADir M die Unterlagen, die er ohne VB W darüber zu informieren die ganze Zeit über in Verwahrung hatte.

Zu Jahresbeginn 2011 beantragte VB P vor Antritt seiner Dienstzuteilung über den Beschuldigten einen Reisekostenvorschuss in der Höhe von € 600,- für den Zeitraum seiner Ausbildung zum Militärhundeführer vom 28. Feber 2011 bis 27. Mai 2011, der ihm auch gewährt wurde.

Ca. im Juni 2011 übergab VB P (Dienstantritt im September 2010) dem Beschuldigten als zuständiges Wirtschaftsfachorgan seine Reisekostenabrechnung für diesen Zeitraum, die er zusammen mit VB R erstellt hatte, mit der Bitte um Durchsicht. Ca. eine Woche später fand VB P seine und die Abrechnung von VB R zufällig ohne Kommentar im Wachlokal vor. Als er [den Beschuldigten] im Eingangsbereich des Magazins darauf ansprach, wies der Beschuldigte darauf hin, dass er lediglich gesagt habe, dass er sich die Abrechnung ansehen werde.

Daraufhin orientierte sich VB P an der Abrechnung von VB R, den OStv S unterstützt hatte. Seinen Angaben folgend gab er die Abrechnung beim Beschuldigten ab, der sie kommentarlos entgegennahm.

Erst am 03. September 2013 wurde VB P von ADir M informiert, dass ihm der Vorschuss wegen der nicht vorgelegten Abrechnung abgezogen werde. Der Beschuldigte gab dazu vorerst an, dass ihm VB P die Reiserechnung nie übergeben hat und den Terminverlust selbst zu vertreten habe. Im Beweisverfahren räumte er schließlich ein, dass es möglich ist, dass er die Reiserechnung von VB P gesehen hat, bewusst erinnerlich ist es ihm jedoch nicht.

Wenngleich der Beschuldigte nicht ausschließen kann, dass ihm VB P die Reiseabrechnung nicht übergeben hat und die oben beschriebenen Aussagen von P überaus glaubhaft erscheinen, kann vom Senat nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschuldigte die Abrechnung übernommen hat und seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen ist.

Zu Anschuldigungspunkt 3;

Am 14. März 2011 wurden alle Bediensteten der [Dienststelle des Beschuldigten] nachweislich über den Befehl vom 11. März 2011, GZ xxx/2011, über die widmungsgemäße Benutzung der Liegenschaften und dem Verbot der Benützung privater Elektrogeräte belehrt. Darüber hinaus sind dem Beschuldigten die Bestimmungen des VBL 1 Nr. 128/2009 (Dienstbetrieb; Benützung privater Elektrogeräte im Kasernen- und Unterkunftsbereich) bekannt.

Im Zuge einer am 06. November 2013 auf Grund eines längeren Krankenstandes des Beschuldigten (11. September 2013 bis 24. Jänner 2014 mit kurzen Unterbrechungen- insgesamt 7 Tage Erholungsurlaub und 10 Tage Dienstverrichtung) erforderlichen kommissionellen Öffnung der Wirtschaftskanzlei und dem damit verbunden Magazin, stellte der stellvertretende Kommandant der [Dienststelle] zahlreiche, private Jagdgegenstände und Geräte, darunter eine befüllte Gefriertruhe, fest.

Im Sommer 2013 wie auch in den Vorjahren hat der als Zeuge befragte VB Ing. BK zu unregelmäßigen Abständen für mehrere Wochen Rehbockköpfe (Trophäen) in der Gefriertruhe beim [Beschuldigten] einlagerte. Obwohl der Beschuldigte selbst Jäger ist, hat er seiner Aussage folgend darin keine eigenen Trophäen gelagert.

Unbeschadet dessen erhielt [der Beschuldigte] von seinem Vorgesetzten ADir M die Weisung, die Tiefkühltruhe und sämtliche privaten Gegenstände aus seiner Kanzlei bzw. aus dem Magazin zu entfernen.

Aus der Bestandsübersicht vom 17. Dezember 2013 geht hervor, dass im ganzen Bereich der [Dienststelle des Beschuldigten] keine Gefriertruhe und beim Beschuldigten kein Kühlschrank im Bestand ist. Am 21. August 2014 stellte der Beschuldigte den Antrag auf Aushebung aller Ausscheidungsprotokolle - im Beweisverfahren hingegen stellte er klar, dass er selbst im Jahr 2011/2012 im Zuge der Umstellung auf LOGIS diese auf "Null" gestellt hat. Obwohl er selbst für die Verwertung dieser auf Null gestellten Geräte verantwortlich zeichnete, hat er die Verwertung bei den Besprechungen niemals "sonderlich betrieben" und die Geräte, die grundsätzlich zum Verkauf angeboten oder entsorgt werden, einfach bei sich verwahrt und benützt.

Der Beschuldigte war vom 06. bis 20. Dezember 2013 im Krankenstand und konsumierte daran anschließend Erholungsurlaub bis 06. Jänner 2014. Vom 09. bis 24. Jänner 2014 war er erneut im Krankenstand.

Am 24. Jänner 2014 stellte Obst P bei einer Begehung in Anwesenheit von ADir M und OStv S fest, dass der Beschuldigte in seinem Bereich unverändert eine (jetzt geräumte und ausgeschaltete) Tiefkühltruhe, einen Kühlschrank (gefüllt und in Betrieb), einen angeschlossenen privaten Fernseher, eine große versperrte private Truhe und eine Werkbank lagert.

Der ordnungsgemäße Zustand wurde vom Beschuldigten am 31. Jänner 2014 hergestellt.

Zu Anschuldigungspunkt 4:

Vom 03. bis zum 31. März 2014 vertrat [der Beschuldigte] den Karteimittelführer Wirtschaftsgerät (OStv S) und zeichnete daher in dieser Zeit unter anderem für die Zahlbarstellung eingelangter Rechnungen verantwortlich.

Der Beschuldigte war in dieser Zeit am 13. März 2014 in Pflegefreistellung, am 27. März 2014 im Krankenstand, am 28. März 2014 konsumierte er Erholungsurlaub und vom 31. März bis 17. April 2014 neuerlich im Krankenstand.

Am 14. März 2014 (Freitag) langten vier Rechnungen der Firma SP für Waren, die am 26. Februar 2014 in Auftrag gegeben und geliefert wurden, elektronische am Bildschirm des Beschuldigten im SAP ein. Der Beschuldigte öffnete diese am 17. März 2014 (Montag) erst- und letztmalig.

Am 19. März 2014 (Mittwoch) hat Frau VB SCH (Sachbearbeiterin des Nachschubsunteroffiziers Vzlt H) nach Rücksprache mit Vzlt H während dessen Krankenstandes (18. bis 21. März 2014) auf diesen Rechnungen die sachliche Richtigkeit angebracht. Obwohl sie dazu befugt gewesen wäre, hat sie die Inventarisierungsvermerke der bereits im Februar gelieferten und inventarisierten Gegenstände nicht auf den Rechnungen angebracht. Danach hat ADir M die sachliche Richtigkeit unterzeichnet. Das Fälligkeitsdatum (richtigerweise 30 Tage nach Einlangen der elektronischen Rechnung) war zu diesem Zeitpunkt falsch (30 Tage nach Rechnungsdatum) eingetragen.

Gleichzeitig erteilte ADir M dem Beschuldigten am 19. März 2014 die Weisung zur Zahlbarstellung dieser Rechnungen. Den Einwand des Beschuldigten, dass grundsätzlich eine Gesamtrechnung vorzulegen ist, entgegnete ADir M nach Rücksprache mit dem G8 Kommando EU, dass die Vorlage der Teilrechnungen in diesem Fall vertraglich so geregelt ist.

Ohne als zuständiges Fachorgan seinem Fachvorgesetzten ADir M auf die "Mängel" bei den Rechnungen - fehlen der Inventarisierungsvermerke und falsches Fälligkeitsdatum - hinzuweisen, kam der Beschuldigte dieser Weisung nicht nach.

Für die Klärung, dass die Fa. SP vertragsgemäß mehrere Rechnungen und keine wie von ihm erwartete Gesamtrechnungen stellt, blieben dem Beschuldigten, der offensichtlich die Rechtsmäßigkeit der Aussage seines Vorgesetzten hinterfragen wollte, vom 20. bis 26. März 2014 insgesamt 5 Arbeitstage.

Genauso blieben dem Beschuldigten für die Veranlassung des Anbringens der Inventarisierungsvermerke durch die zuständige Sachbearbeiterin und die Veranlassung der Änderung des Fälligkeitsdatums vom 20. bis 26. März 2014 5 Arbeitstage. Und selbst nach Rückkehr des für die Änderungen zuständigen Nachschubunteroffiziers vom Krankenstand (24. bis 26. März 2014) blieben immer noch 3 Arbeitstage Zeit.

Dem Entgegen fand der Nachschubsunteroffizier am 27. März 2014 unter der Tür seiner Kanzlei durchgeschoben ein Kuvert des Beschuldigten vor, in dem die Rechnungen mit einem handschriftlichen Vermerk, dass der Inventarisierungsvermerk fehlt und das Fälligkeitsdatum nicht richtig sind, enthalten war.

Der Beschuldigte war am 27. März (Donnerstag) im Krankenstand, am 28. März (Freitag) konsumierte er Erholungsurlaub und danach war er vom 31. März (Montag) bis einschließlich 17. April 2014 neuerlich im Krankenstand.

OStv S stellte nach seiner Rückkehr am 04. April 2014 fest, dass die Rechnungen nicht zahlbar gestellt wurden und erledigte dies seiner Aussage entsprechend "in Minuten".

Obst P als Kommandant der [Dienststelle des Beschuldigten] stellt auf Befragung fest, dass der Wirtschaftsbereich in seinem Bereich nicht überlastet ist und genügend Zeit bleibt, die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Der Beschuldigte geht mit seiner Arbeitsleistung immer knapp an einer Ermahnung oder Zurechtweisung vorbei.

Zum Schluss des ca. 6-stündigen Beweis Verfahrens beantwortete der Beschuldigte auf Befragung des Disziplinaranwalts, wie er heute über sein Handeln denke und ob er in Zukunft wieder so handeln würde, mit einem klaren: "Ja"

Vom Senats Vorsitzenden ergänzend befragt, ob er die Reiserechnung von VB W einfach wieder 9 Monate liegen lässt ohne ihn zu verständigen, dass die Prüfung seiner Reiserechnungen Mängel ergeben hat, antwortete der Beschuldigte: "Ja, genau so."

Beweiswürdigung: zu Anschuldigungspunkt 1:

Der schriftliche Befehl des Kommandanten der Heeresmunitionsanstalt XX (AS 51 - 55) als für die Formierung der Übungsvorbereitung verantwortliches Kommando, in dem die Verpflegsgebührenüberrechnung des Teilnehmers der [Dienststelle des Beschuldigten] bis ins Detail und unmissverständlich geregelt war, hat der Beschuldigte von seinem Vertreter OStv S in Papierform und von seinem Vorgesetzten ADir M elektronisch als Ansichtskopie erhalten. Dies wird vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Er hat den von zuständiger Stelle erlassenen Befehl sozusagen "aus der Hand" seines Kommandanten erhalten, der Befehl ist daher gleichgültig von wem unterzeichnet ein Befehl von seinem Vorgesetzten. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, der Befehl sei von dem für ihn nicht zuständigen Kommandanten der HMunA XX unterzeichnet und daher für ihn nicht bindend, geht daher ins Leere.

Die Ansicht des Beschuldigten, dass der Befehl zwingend umgesetzt werden hätte müssen, geht ebenso ins Leere. Der Punkt "Einsatzunterstützung" ist in diesen Befehl derart kurz, klar und präzise formuliert, dass keine Ergänzung oder Koordinierung geboten erscheint und daher - selbst wenn ADir K als Fachvorgesetzter des Beschuldigten beim Kommando Einsatzunterstützung anderer Meinung ist - nicht umgesetzt werden musste. Dem Beschuldigten war es zuzumuten, dass er als Fachorgan den für ihn entscheidenden Punkt "Einsatzunterstützung" findet und den klaren Vorgaben entsprechend handelt Den glaubhaften Zeugenaussagen P und M und seiner eigenen Aussage im Beweisverfahren folgend, hat er nach Erhalt des Befehls bis zum Erledigungstermin am 03. Juni 2013 weder bei seinen Vorgesetzten dagegen einen Einwand erhoben, noch ist er mit dem angeführten Sachbearbeiter der HMunA XX in Verbindung getreten. Er hat ganz einfach den Termin untätig verstreichen lassen.

Auch die Rechtfertigung, dass er keine Veränderungsmeldung des Dienstführenden Unteroffiziers als Grundlage für die Veränderungsmeldung erhalten hat und die VÄM Grundlage für seine VGÜ ist - was er auch seinen Vorgesetzten immer wieder jedoch nicht in Zusammenhang mit verfahrensgegenständlicher Anschuldigung mitgeteilt hat - kann vom Senat nicht anerkannt werden. Er hat in diesem konkreten Fall weder den Dienstführenden Unteroffizier, noch seine Vorgesetzten eingebunden. Dies wird von seiner Aussage im Beweisverfahren, er werde auch in Zukunft auftretende Fehler nicht aufzeigen, unterstrichen und belegt, dass er seiner Aufgabe als Fachorgan nicht nachkommen will. Er übersieht dabei, dass Untätigkeiten Pflichtverletzungen begründen können.

Zu Anschuldigungspunkt 2:

Die übliche Vorgangsweise der Vorlage der Reiseabrechnungen bei der [Dienststelle des Beschuldigten] ergibt sich aus den schlüssig vorgebrachten Aussagen der Zeugen M und S.

Dass der Beschuldigte die Abrechnung von VB W ohne diese entweder weiter vorzulegen oder VB W darüber zu informieren bei sich verwahrt hatte, wird von ihm nicht in Abrede gestellt und gilt auf Grund der Tatsache, dass die Rechnung in Beisein von ADir M bei ihm aufgefunden wurde, als erwiesen.

Dass VB P seine Reiserechnung dem Beschuldigten übergeben hat, konnte hingegen wie bereits ausgeführt - obwohl die Aussage P für den Senat überaus glaubhaft erschien und in Zusammenschau mit der Reiserechnung W ein begründeter Verdacht besteht - im Beweisverfahren nicht zweifelsfrei für einen Schuldspruch erwiesen werden.

Zu Anschuldigungspunkt 3:

Durch die Belehrung und dem Eingeständnis des Beschuldigten geht der Senat davon aus, dass ihm die Bestimmungen der widmungsgemäßen Nutzung der Liegenschaften und die Bestimmungen zur Benützung privater Elektrogeräte in Kasernen bekannt waren.

Auch wenn der Beschuldigte in Abrede stellt, am 03. Dezember 2013 einen Befehl seines Vorgesetzten zur Räumung privaten Gegenstände aus seiner Kanzlei erhalten zu haben, war zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand in Bezug auf Gefrierschrank, Kühltruhe, Fernseher und Werkbank bereits erfüllt.

Der Beschuldigte verantwortete sich vorerst damit, dass Kühlschrank und Kühltruhe im Bestand des Bundesheeres waren, verlangte danach (möglicherweise auf Grund eines Missverständnisses in der Absprache mit seinem Verteidiger) die Vorlage aller Ausscheidungsprotokolle um den Beweis dafür anzutreten, dass diese nicht mehr im Bestand waren. Letztendlich stellte sich im Beweisverfahren heraus, dass er selbst als zuständiges Fachorgan die Geräte im Zuge der LOGIS-Umstellung "auf Null" gestellt hatte und die weitere Vorgangsweise zur Verwertung dieser Geräte (Verkauf oder Entsorgung) bei seinem Vorgesetzten einfach nicht eingeholt hat.

Der Betrieb der Kühlgeräte wurde nicht in Abrede gestellt. Auch wenn der Nachschubsunteroffizier als Zeuge befragt angab, dass ihm niemals ein angeschlossener Fernseher aufgefallen ist, wertet der Senat die Aussage des Beschuldigten, dass er den Fernseher nur gelagert und nicht betrieben hat, als Schutzbehauptung. Der Senat stützt sich dabei auf die Aussage des Zeugen M, der den Fernseher im "Aufenthaltskammerl" des Beschuldigten angeschlossen gesehen hat. Darüber hinaus erscheint es der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend, dass ein Fernsehgerät lediglich zur Lagerung in einem Aufenthaltsbereich mit Sitzbank aufgestellt wird.

Zu Anschuldigungspunkt 4:

Die Rechtfertigung des Beschuldigten, er hätte die Rechnungen nicht zahlbar gestellt, da sie aus 4 Teilrechnungen bestanden und dass die Inventarisierungsvermerke fehlten und das Fälligkeitsdatum auf den Rechnungen nicht stimmte, wird als Schutzbehauptung gewertet.

Wie bereits beschrieben hatte der Beschuldigte im Zuge der Auftragserteilung von seinem Vorgesetzten ADir M (zusätzlich zu seiner Pflicht, die Sache aus Eigenem zu erledigen) die Information erhalten, dass die Teilrechnungen in dieser Form vertraglich geregelt waren. Warum er diese Aussage seines Vorgesetzten hinterfragen musste, ist nicht nachvollziehbar und begründbar. Darüber hinaus war die sachliche Richtigkeit bestätigt. Letztendlich blieben dem Beschuldigten für die Beseitigung der offensichtlichen Mängel auf den Rechnungen (Inventarisierungsvermerke, Fälligkeitsdatum) 5 Arbeitstage, an 3 dieser Tage war der Nachschubsunteroffizier persönlich anwesend.

Dass er diese Zeit untätig verstreichen ließ, belegt das Faktum, dass der für die Behebung dieser Mängel zuständige Nachschubsunteroffizier glaubhaft aussagte, dass er die Rechnungen am 27. März 2015 vom Beschuldigten unter seiner Tür durchgeschoben in einem Kuvert erstmals zu Gesicht bekam."

Nach Darstellung der einschlägigen anzuwendenden Bestimmungen des BDG 1979 und des HDG 2014 sowie auszugsweiser Darstellung der Militärwirtschaftlichen Verwaltungsweisung RZ 153 und 155 und des Erlasses VBl. I Nr. 128/2009 (Dienstbetrieb - Benützung privater Elektrogeräte im Kasern- und Unterkunftsbereich - Fassung 2009) wurde von der belangten Behörde wörtlich wie folgt ausgeführt:

"[Der Beschuldigte] hat als ausgebildeter, im Wirtschaftsbereich eingeteilter und erfahrener Berufsunteroffizier durch sein im Sachverhalt beschriebenes Verhalten in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Befolgung von Weisungen) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stellt klar, dass jeder Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat.

Im konkreten Fall lag, wie bereits ausgeführt, im AP 1 ein schriftlicher Befehl von zuständiger Stelle vor, deren Befolgung keine strafrechtlichen Bestimmungen entgegenstanden. Es wäre daher auch die angesprochene Remonstration nicht zulässig gewesen. Darüber hinaus hat der Beschuldigte zwar des Öfteren auf die Notwendigkeit einer Veränderungsmeldung des Dienstführenden Unteroffiziers (im konkreten Fall gar nicht möglich, da ein berechtigter Kostteilnehmer als Einzelreisender in Marsch gesetzt wurde) als Grundlage für eine Verpflegsgebührenüberrechnung hingewiesen. Konkrete Bedenken gegen die schriftliche Weisung hat er jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht vorgebracht. Er hat daher die Weisung zur Durchführung einer Verpflegsgebührenüberrechnung einfach nicht erfüllt.

Grundsätzlich gilt jeder Erlass als Weisung. Gerade die. Bestimmungen über widmungsgemäße Benutzung von Liegenschaften und der Benützung privater Elektrogeräte im Kasernen- und Unterkunftsbereich müssen und sind dem Beschuldigten als zuständiges Fachorgan hinlänglich bekannt. Darin ist unter anderem klar und unmissverständlich angeordnet, dass die Lagerung privater Gegenstände (wie im konkreten Fall die Werkbank, Kiste) und die Benützung der Elektrogeräte (Gefriertruhe, Kühlschrank, Fernseher) ohne eingeholter Genehmigung untersagt ist. Dem Widersprechend hatte der Beschuldigte im November 2013 Privatgegenstände gelagert und Elektrogeräte ohne Genehmigung betrieben. Die Pflichtverletzung war daher zu diesem Zeitpunkt bereits verwirklicht. Dass der Beschuldigte davor nie von seinen Vorgesetzten beanstandet wurde, schließt eine Pflichtverletzung nicht aus.

In den Anschuldigungspunkten 2 und 4 hat der Beschuldigte durch das beschriebene Verhalten gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) verstoßen. Die darin geregelte Pflicht stellt unter anderem klar, dass jeder Bedienstete verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben treu und engagiert unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung aus Eigenem zu besorgen hat.

Im konkreten Fall ist der Beschuldigte im AP2 seiner in der Arbeitsplatzbeschreibung festgelegten Beratungspflicht gegenüber einem Kameraden nicht nachgekommen. Auch wenn jeder Bedienstete selbst für die Vorlage der Reiseabrechnungen verantwortlich zeichnet, kann die dem Beschuldigten in seiner Arbeitsplatzbeschreibung aufgetragene Beratung nicht damit enden, dass eine übernommene Reiserechnung "überprüft" und anschließend in einer Ablage verschwindet. Dem Beschuldigten wird durchaus zugestimmt, dass eine Beratung eine "Holschuld" ist. Der Bedienstete hat mit Übergabe der erstellten Reiseabrechnung vertrauensvoll die Beratung eingeholt. Danach lag der Ball beim Beschuldigten. Er hatte die Verpflichtung, die Beratung dadurch abzuschließen, den Bediensteten zur Bekanntgabe des Ergebnisses zu kontaktieren, und ihm gegebenenfalls Anleitungen für die weitere Vorgangsweise zu geben.

Aus dem festgestellten Sachverhalt im AP4 geht hervor, dass der Beschuldigte seinen Verpflichtungen als Vertreter seines Kameraden nicht nachgekommen ist. Die zusätzlich erteilte Weisung seines Vorgesetzten zur unverzüglichen Zahlbarstellung hat er unter Vorschub leicht zu beseitigender Mängel nicht befolgt. Auch wenn das (richtiggestellte) Fälligkeitsdatum der Zahlung letztendlich eingehalten wurde, muss sich der Beschuldigte vorhalten lassen, dass er trotz zusätzlich erteilter Weisung seines Vorgesetzten zur unverzüglichen Zahlbarstellung seine Aufgaben nicht engagiert erfüllt hat.

[Dem Beschuldigte] waren, wie er das Beweisverfahren ergeben hat - zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen die angeführten Bestimmungen und dass Verstöße dagegen Pflichtverletzungen begründen, bekannt. Er hat sich jedoch einfach damit abgefunden. Als Verschuldensgrad war daher in allen Anschuldigungspunkten Vorsatz anzunehmen.

Zusammengefasst hat [der Beschuldigte]durch das im Sachverhalt beschriebene und erwiesene Verhalten vorsätzlich in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 gegen §44 Abs. 1 BDG 1979 (Befolgung von Weisungen) und in den Anschuldigungspunkten 2 und 4 gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 begangen

Vom Senat kann auf Grund der Schwere; der Pflichtverletzung - vorsätzliche Verletzung einer der tragenden Säulen des militärischen Dienstbetriebs, des Gehorsams - von einer Bestrafung nach §62 Abs. 3 HDG 2014 ("Mangelnde Strafwürdigkeit") nicht abgesehen werden.

Strafbemessung:

Die Strafe war vom erkennenden Senat im Sinne der nachstehenden Erwägungen gemäß § 6 HDG 2014 nach Maßgabe der im Strafgesetzbuch (§§ 32-35) festgelegten Gründe zu bemessen. Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe angesichts der im Folgenden darzulegenden Überlegungen zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis.

Grundlage für die Strafbemessung war die im Beweisverfahren zweifelsfrei erwiesene Schuld des [Beschuldigten]. Seine Disposition- und Diskretionsfähigkeit stehen außer Zweifel.

Die Schwere der Pflichtverletzung ist auf Grund der Verletzung der Gehorsamspflicht und Missachtung von Dienstpflichten im mittleren bis oberen Bereich einzustufen. Die objektive Schwere richtet sich nach der Stellung der verletzten Norm. Hiezu erkannte der Senat, dass der Beschuldigte durch die Untätigkeiten (Verstreichenlassen eines Termins, Nichterfüllung seiner Beratungspflicht, Missachtung einfach zu befolgender Weisungen, unengagiertes Arbeiten) trotz klarer und unmissverständlicher Vorgaben, Aufträge und Regelungen keine "Kinkerlitzchen", sondern Pflichtverletzungen gesetzt hat.

Der Normzweck vom Wechselspiel Befehl und Gehorsam und die Einhaltung dieser einfach zu befolgenden Bestimmungen ist Grundlage jeden geregelten Dienstbetriebes.

Spezialpräventive Gründe müssen einfließen, um den Beschuldigten nachhaltig von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten, umso mehr, da er bis zum Ende des Beweisverfahrens keine Einsicht gezeigt hat.

Auch generalpräventive Gründe müssen im geringen Maße einfließen um gerade bei der Dienststelle des Beschuldigten aufzuzeigen, dass ein derartiges Verhalten nicht geduldet werden kann.

Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit liegt, wie bereits ausgeführt, Vorsatz vor.

Der Rahmen für die Strafbemessung wird durch die Schwere der Pflichtverletzung gesteckt. Die Schwere der Pflichtverletzung verlangt eine Bestrafung im mittleren Bereich der bis zu 350 von Hundert festgelegten Geldstrafe.

Straferschwerend wurden gewertet: mehrere Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum

Strafmildernd: •seine Unbescholtenheit, sein teilweises Schuldeingeständnis in Bezug auf Werkbank, Fernseher und Kiste

Die Bemessungsgrundlage von € 2.802,60 errechnet sich aus dem Grundbezug (€ 2.698,20), der Truppendienstzulage (€ 51,10) und der Funktionszulage (€ 53,30) des Beschuldigten im Monat September 2014.

Die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von ca. 100 Prozent der Bemessungsgrundlage gern. § 52 Abs. 2 HDG 2014 wurde vom Senat unter Achtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten als tat- und schuldangemessen festgelegt.

Der Beschuldigte wird aufgefordert sein gezeigtes Verhalten zu überdenken, seine Vorgesetzten und Kameraden fachlich kompetent zu unterstützen und gegebenenfalls Mängel aufzuzeigen. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass er fortan unter Beobachtung seiner Vorgesetzten steht."

3. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der BF fristgerecht Beschwerde sowohl hinsichtlich Schuld als auch Strafe, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den BF von den wider ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen.

Begründend wurde zum Anschuldigungspunkt 1 ausgeführt, dass der BF entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid den Befehl des Kommandanten der HMunA XX nicht aus der Hand seines Kommandanten erhalten habe, sondern diesem der Befehl in Papierform von seinem Stellvertreter sowie von seinem Vorgesetzten als Ansichtskopie in elektronischer Form übermittelt wurde. Wie bekannt sei, würden unzählige Befehle zur Information elektronisch verteilt, ohne dass jeder Adressat des elektronischen Verteilers dies als Befehl des Verteilers zu beurteilen habe. Aus dem Umstand, dass dem BF nur eine Ansichtskopie weitergeleitet wurde, lasse erkennen, dass es sich nicht um einen Befehl des Vorgesetzen gehandelt habe, sondern um eine Vorabinformation, wobei zum Tätigwerden des BF noch ein Befehl notwendig gewesen wäre. Selbst wenn die Annahme des BF, es hätte zur Umsetzung eines weiteren Befehls bedurft, unrichtig wäre, läge in dieser Unkenntnis lediglich eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage, weswegen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung ausscheide.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 sei davon auszugehen, dass eine Dienstpflichtverletzung nur vorliege, wenn eine entsprechende Dienstpflicht verletzt worden sei. Dies könne jedoch aus den Feststellungen des bekämpften Bescheides nicht abgeleitet werden, weil die Feststellung der belangten Behörde, wonach der diesbezüglich Ablauf dergestalt geregelt sei, dass Bedienstete in der Dienststelle des BF ihre Abrechnung entweder gleich in der Hauptkanzlei abgeben oder aber dem WiUO zur Prüfung, die als Beratung anzusehen ist, übergeben, jeglicher Grundlage entbehre. Aus einer gelebten Praxis könne sich keine Dienstpflicht ergeben. Es sei lediglich Aufgabe des BF, die Reisekostenabrechnung in beratender Funktion zu überprüfen, aber nicht für alle Bedienstete die fristwahrende Überwachung der Abrechnung vorzunehmen.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 habe der BF hinsichtlich des Fernsehers und der privaten Gegenstände ein Teilerkenntnis abgegeben. Hinsichtlich des Kühlschrankes und der Gefriertruhe sei jedoch nicht geklärt worden, wer Eigentümer der Gegenstände sei. Tatsache sei, dass diese Gegenstände nach wie vor zur Dienststelle gehören, auch wenn diese aus der Bestandsliste ausgeschieden wurden. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Gegenstände lediglich nicht ordnungsgemäß verwertet wurden, so zeige sich, dass der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf nicht zu Recht bestehe.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 4 sei es dem BF nicht möglich gewesen, wie von seinem Vorgesetzten gefordert freizugeben. Wie sich aus dem Beweisverfahren ergeben habe, habe die Rechnung zunächst nicht über einen Inventarisierungsvermerk verfügt. Nachdem dieser Mangel behoben worden sei, habe der BF bemerkt, dass es sich um unzulässige Teilrechnungen gehandelt habe, weshalb er davon ausgehen konnte, dass die Rechnungen zurückzustellen sind und erst nach inhaltlicher Richtigstellung und Richtigstellung der Fälligkeit die Zahlbarstellung zu erfolgen hat. Der Vorsatz des Beschuldigten sei in keiner Weise erwiesen, er musste nicht annehmen, dass sich die Weisung seines Vorgesetzten auf eine rechtswidrige Durchführung erstreckt.

Insgesamt seien, selbst wenn der Verantwortung des BF nicht gefolgt würde, seine Vergehen nur als fahrlässig zu betrachten, zumal er davon ausging, dass seine Vorgehensweisen die richtig seien, womit bei Tatbestandsmäßigkeit der Vorwürfe die Strafe jedenfalls zu hoch sei.

4. Mit Beweisantrag vom 17.11.2015 beantragte der BF die Einvernahme von zwei näher genannten Zeugen zum Beweis dafür, dass dem BF hinsichtlich er Anschuldigungspunkte 1. und 2. kein Vorwurf anzulasten sei, da er entsprechend den eingeholten Informationen gehandelt habe. Einer der genannten Zeugen wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde befragt. Weiters wurde die Einvernahme von drei weiteren namentlich genannten Zeugen zum Anschuldigungspunkt 4 beantragt, zum Beweis dafür, dass der BF versucht habe eine sachlich richtige Lösung herbeizuführen und ihn die Mitarbeiterin Frau C.B., eine der beantragten Zeugen, mit E-Mail vom 25.06.2014 darüber informiert habe, wie er vorgehen solle.

Danach, am 25./26.03.2014, habe er festgestellt, dass der Inventarisierungsvermerk fehle und die Fälligkeit falsch sei, ab 27.03.2014 sei der BF nicht mehr im Dienst gewesen. Zwischen 24. und 26.03.2014 sei der zuständige Nachschubunteroffizier nicht anwesend gewesen, weshalb dem BF die richtige Verarbeitung der Rechnung nicht möglich war.

5. Am 02.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und dem Senatsvorsitzenden der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung statt.

Der BF gab zu den Anschuldigungspunkten des bekämpften Bescheides folgendes an:

ad 1.) Er habe den Befehl der HMunA sowohl in Papier, als auch über KIS-ELAK (Anm.: das beim ÖBH verwendete Kanzleiinformationssystem in Form elektronischer Akten) erhalten, welches seiner Meinung nach, weil von einem anderen Kommando, für ihn keine Relevanz habe. Er sei mit diesem Akt zu seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegangen und habe gesagt, dass er die VGÜ nicht mache, weil er keine VMÄ habe, außer er würde ausdrücklich angewiesen, dies entgegen der Militärwirtschaftsvorschrift zu machen. Sein Vorgesetzter habe dazu nichts gesagt sondern ihn angewiesen, er solle telefonisch mit der HMunA, von der der Befehl gekommen ist, angerufen, was er nicht getan habe, da er einerseits nicht gewusst habe, was er sagen soll und er es auch nicht als seine Aufgabe ansehe, andere darauf hinzuweisen, dass der Befehl inhaltlich, was die angeordnete VGÜ betrifft, unrichtig sei. Wenn ihm gesagt würde, dass eine Weisung seines Vorgesetzten auf der gleichen Ebenen steht, wie eine Vorschrift, verstehe er das nicht. Hinsichtlich des im Akt der belangten Behörde befindlichen Aktenvermerks des Kommandanten seiner Dienststelle Obst P vom 15.04.2013 über ein Gespräch zwischen diesem und dem BF hinsichtlich der zukünftigen Vorgangsweise bei VGÜs wurde nach wörtlicher Verlesung angegeben, dass der Inhalt dieses Gesprächs im Aktenvermerk richtig wiedergegeben ist. Auch wenn diese Vereinbarung mit Handschlag besiegelt worden sei, sei ihm die dort vorgesehene Vorgangsweise aufgezwungen worden.

ad 2.) Die Reiserechnung des VB W. habe er nicht bewusst liegen lassen, sondern er habe nach Prüfung und Feststellung inhaltlicher Unrichtigkeit, bei der Wache, das sei die Dienststelle des VB W., angerufen und dem VB W. ausrichten lassen, dass er seine Reiserechnung abholen möge. Danach habe er darauf einfach vergessen. Ihm sei nicht mehr erinnerlich, mit wem er bei der Wache gesprochen habe. Er sei sich auch heute keiner Schuld bewusst.

ad 3) Den Kühlschrank, der immer schon bei ihm stand, und die Gefriertruhe, in welcher ab ca. 2000 die Hundeführer das Futter für die Diensthunde lagerten, habe er selbst 2012 oder 2013 bei der Umstellung auf LOGIS (Logistikinformationssystem) auf "Null" gestellt und somit außer Stand gebracht, weswegen sie nunmehr im ausgewiesenen Stand nicht mehr existierten. Im Kühlschrank habe er bestimmte Frühstückssachen, die er aufgrund seiner Krankheit benötige, aufbewahrt, in der Gefriertruhe habe der Jäger des MilKdo OÖ, der die Jagd auf dem Gelände der HMunA ausübe, seine Trophäen gelagert. Er habe auf Befehl des Kommandanten beide Geräte entfernt, jedoch später einen Antrag für die Nutzung des Kühlschranks gestellt, der auch genehmigt worden sei.

ad 4.) Er habe die vier Rechnungen schon früher von der Schreibkraft des NUO bekommen und dieser aufgetragen, sich bei der Firma um eine Gesamtrechnung zu kümmern. Die Schreibkraft habe ihm nach ein paar Tagen gesagt, dass die Firma ihr mitgeteilt habe, dass es aufgrund einer Vereinbarung mit der BBG bei den nach Warengruppen gesplitteten Rechnung bleibe. Da er selbst diese Vereinbarung nicht gekannt habe, habe er sich auch bei anderen namentlich genannten Personen erkundigt, wie das zu handhaben wäre, habe aber keine abschließende Information bekommen. Das alles habe er seinem Vorgesetzten gesagt und trotzdem die Weisung erhalten, die Teilrechnungen zahlbar zu stellen. Erst danach habe er festgestellt, dass der Inventarisierungsvermerk fehle und das Fälligkeitsdatum falsch sei. Da er weder den NUO noch seine Schreibkraft habe antreffen können, habe er schließlich die Rechnungen in einem Kuvert unter der Kanzleitür des NUO durchgeschoben. Er habe zu diesem Zeitpunkt schon gewusst, dass er ab dem nächsten Tag wegen Pflegefreistellung, einem weiteren Tag Erholungsurlaub und einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr Dienst versehen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

1.1. Zur Person des DB:

Der 59-jährige BF ist Wirtschaftsunteroffizier beim österreichischen Bundesheer und übt diese Funktion seit 1979 aus. Seit 1998 versieht er als Wirtschaftsunteroffizier für Gebühren und Verrechnung Dienst in der Heeresmunitionsanstalt XXXX. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten.

Der BF ist verheiratet und für seine Gattin sorgepflichtig. Sein Bruttomonatsbezug betrug im September 2014 € 2800,-. Der BF übt eine Nebenbeschäftigung aus, durch die er etwa € 400,- monatlich verdient. Er hat einen Gehaltsvorschuss zurückzuzahlen und einen offenen Kredit in der Höhe von etwa € 20.000,- für die Sanierung seines Hauses. Sein Eigenheim steht in Miteigentum seiner Gattin.

1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen ist auf der Grundlage der von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgendes festzustellen.

1.2.1. ad Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides:

Im Ressortbereich Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sowie seinen Ämtern, Dienststellen und Kommanden wird ein elektronisches Kanzleiinformationssystem in Form eines elektronischen Aktes verwendet (KIS-ELAK), in dem Schriftstücke, die an einen oder mehrere Empfänger gerichtet sind, erstellt und elektronisch versendet werden. Sofern der Empfänger eines KIS-ELAK-Aktes eine Organisationseinheit innerhalb des BMLVS ist, leitet diese Organisationseinheit den elektronischen Akt an einzelne oder mehrere Mitarbeiter entweder zur Bearbeitung oder als Ansichtskopie weiter.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den unter Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides genannten Befehl von einem für die Weisungs- oder Befehlserteilung unzuständigen Organ erhalten hätte.

1.2.2. ad Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF die ihm gemäß Arbeitsplatzbeschreibung obliegende Wahrnehmung der Aufgabe "Beratung des Kaderpersonals in Angelegenheiten der RGV" hinsichtlich der ihm am 26.11.2012 durch BV W. zur Überprüfung übergeben Reiseabrechnung ordnungsgemäß wahrgenommen hat.

1.2.3. ad Spruchpunkt 3. des bekämpften Bescheides:

Dem BF wurde am 14.03.2011 der Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 22.09.2009 "Dienstbetrieb; Benützung privater Elektrogeräte im Kasern- und Unterkunftsbereich - Fassung 2009" nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Der BF ist gemäß Arbeitsplatzbeschreibung ua. für die Verwaltung und Nachweisung des Wi-Gerätes im LOGIS auf Ebene der MunLgrAbt (Einheit) sowie für die Mitwirkung bei Inventuren, Ausscheidungen und Entsorgung von Wi-Gerät zuständig.

Der BF hat zwei ursprünglich im Bestand seiner Dienststelle stehende und in einem an seine Kanzlei angeschlossenen Wirtschaftsraum befindliche Elektrogeräte (Kühlschrank und Gefriertruhe) selbst bei Umstellung der Wirtschaftsverwaltung auf das EDV-System LOGIS im Jahr 2012 oder 2013 aus dem elektronisch geführten Stand genommen. Der BF hat diese Geräte, nachdem diese weder entsorgt noch verwertet wurden, weiter verwendet.

1.2.4. ad Spruchpunkt 4. des bekämpften Bescheides:

Der BF hat die zu bearbeitenden Rechnungen der Firma SP. am 14.03.2014 elektronisch erhalten, und am 17.03.2014 einmalig geöffnet. Am 19.03.2014 hat der Vorgesetzte des BF die sachliche Richtigkeit festgestellt und dem BF die Weisung erteilt, die Rechnungen zahlbar zu stellen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass es dem BF zwischen dem 17.03.2014 und dem 26.03.2014 nicht möglich gewesen wäre, die ihm obliegende Aufgabe der Zahlbarstellung von vier Rechnungen der Firma SP. durchzuführen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellungen zu den Pflichtverletzungen gründen auf folgenden Überlegungen:

ad 1.2.1: Die Feststellungen zur Funktionalität des KIS-ELAK gründen auf den langjährigen diesbezüglichen Anwenderkenntnissen der erkennenden Richterin.

Die Meinung des BF, der gegenständliche Befehl käme vom Kommandanten der HMunA XX, der ihm, da nicht Vorgesetzter des BF, keine Weisungen erteilen könne, geht insofern ins Leere, da die gegenständliche als Befehl formulierte Durchführungsweisung nicht an den BF selbst gerichtet ist, sondern an seine Dienststelle, die um Sicherstellung der Teilnahme eines namentlich genannten Bediensteten an der Übung ersucht wird, wobei dieser Teilnehmer mittels "VGÜ" an den WiUO der ersuchenden Dienstelle zu übermitteln ist. Der Kommandant als Empfänger dieses Schreibens hat dieses Schreiben dem BF als für die Durchführung der VGÜ zuständigen Wirtschaftsunteroffizier seiner Dienststelle über seinen unmittelbaren Vorgesetzen unkommentiert elektronisch weitergeleitet. Damit hat der Kommandant bei verständiger Würdigung dem BF die Weisung erteilt, die im Schreiben angeführten Maßnahmen, nämlich Vornahme einer VGÜ, durchzuführen. Entgegen seinem eigenen Beschwerdevorbringen, wonach er deswegen untätig blieb, weil er noch auf einen weiteren "Umsetzungsbefehl" wartete, gab der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er gar nicht auf einen weitere Weisung gewartet habe, sondern zu seinem Vorgesetzten gegangen sei und gesagt habe, er mache die VGÜ nicht, weil die VäM fehle. Diese Verantwortung, vom BF erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, erscheint jedoch als Schutzbehauptung, da nach einem Aktenvermerk des Vorgesetzten des BF und seiner diesbezüglichen zeugenschaftlichen Aussage vor der belangten Behörde, der Vorgesetzte von sich aus den BF auf seine Untätigkeit ansprach, nachdem vom Wirtschaftsunteroffizier der HMunA XX die fehlende VGÜ beim Vorgesetzten des BF urgiert worden war.

Zur sinngemäßen Ausführung des BF, er habe gegen die erteilte Weisung remonstriert, siehe die Ausführungen unter Punkt 3 rechtliche Beurteilung.

ad 1.2.2: Der BF gesteht den von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2 festgestellten Sachverhalt in objektiver Hinsicht zu, vermeint jedoch, mit dem spruchgemäßen Verhalten keine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben. Der vom BF erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Behauptung, er habe nach Prüfung der ihm übergebenen Reiserechnung, dem VB W. telefonisch über eine ihm nicht mehr erinnerliche Person an dessen Arbeitsplatz (Wache) ausrichten lassen, dieser möge sich seine Reiserechnung abholen, und habe danach darauf vergessen, wird mangels Glaubwürdigkeit nicht gefolgt. Der BF hat nämlich im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde stets angegeben, er habe die Reiserechnung nach Prüfung abgelegt und darauf gewartet, dass sich VB W. bei ihm meldet, was dieser nicht getan habe (siehe niederschriftliche Aussage des BF am 03.09.2013 und seine Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, Protokoll Seite 7). Wenn nun also der BF im gesamten Verfahren ausdrücklich angibt, dass er keine Veranlassung gesehen hat, von sich aus mit VB W. nach Prüfung der Reisrechnung Kontakt aufzunehmen und ausdrücklich betont, aus seiner Sicht alles richtig gemacht zu haben, erscheint sein erstmaliges Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe versucht mit VB W. Kontakt aufzunehmen, unglaubwürdig, zumal der BF dies nicht einmal in seiner Beschwerde behauptet hat. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass der BF, selbst wenn man seinem Vorbringen in dieser Hinsicht folgen würde, trotzdem eine Pflichtverletzung - wenn auch nur eine fahrlässig - zu vertreten hätte, da auch die von ihm behauptete Vorgangsweise als ungenügende Aufgabenwahrnehmung zu betrachten wäre. Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch die Ansicht der belangten Behörde, wonach der BF die Reisrechnung des VB W. bewusst hat liegen lassen, ohne diesen zu verständigen, und somit vorsätzlich gehandelt hat.

ad 1.2.3: Die Feststellungen basieren auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Zum Vorbringen, es handle sich nicht um private Elektrogeräte, weswegen eine Genehmigung zum Betrieb nicht einzuholen gewesen wäre siehe Näheres unter Punkt 3 (Rechtliche Beurteilung).

ad 1.2.4: Die Feststellungen, wann der BF die zu bearbeitenden Rechnungen und wann er die ausdrückliche Weisung zur Zahlbarstellung erhalten hat, ergibt sich aus der Aktenlage und dem diesbezüglichen Vorbringen des BF.

Die weiteren Angaben des BF, warum ihm eine Zahlbarstellung bis zum Beginn seiner Abwesenheit vom Dienst ab 27.03.2014 wegen Pflegefreistellung, Urlaub und Krankenstand nicht möglich gewesen sein soll, sind jedoch widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So hat der BF in seiner Beschwerde ausgeführt, dass zunächst der Inventarisierungsvermerk gefehlt habe und dass ihm erst nach Beseitigung dieses Mangels aufgefallen wäre, dass es sich um unzulässige Teilrechnungen gehandelt habe, weshalb er davon ausgehen konnte, dass sie zurückzustellen wäre. In seinem Beweisantrag vom November 2015 führt der BF diesbezüglich aus, dass er erst am 25.03.2014 per E-Mail eine Antwort auf seine Informationsanfrage bezüglich Zulässigkeit von Teilrechnungen erhalten habe und sei ihm erst danach aufgefallen, dass der Inventarisierungsvermerk fehle, was im Widerspruch zu seiner Beschwerde steht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF aus, dass er nach dem 19.03.2014, dem Tag der Weisungserteilung, gar keine weiteren Informationen betreffend Zulässigkeit der geteilten Rechnungen mehr einholte, was wiederum im Widerspruch zu den Ausführungen in seinem Beweisantrag steht. Auch sind seine Ausführungen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sein soll, allfällige formale Fehler der Rechnungen wie der fehlende Vermerk über die bereits erfolgte Inventarisierung oder das unrichtige Fälligkeitsdatum spätestens ab ausdrücklicher Weisungserteilung korrigieren zu lassen, nicht nachvollziehbar, war doch der dafür zuständige Nachschubunteroffizier ab 24.03.2014 bzw. dessen diesbezüglich zur Korrektur berechtigte Mitarbeiterin ab 19.03.2014 im Dienst. Die Ausführungen des BF, er habe in dieser Zeit weder den Nachschubunteroffizier noch dessen Mitarbeiterin erreichen können, sind unglaubwürdig, zumal der BF selbst gänzlich unterschiedliche Angaben macht, wann er diesen Fehler bemerkt haben will. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt, wonach der BF sich mit ausdrücklichen Weisung, die vier Einzelrechnungen zahlbar zu stellen, nicht abfinden wollte, und daher nicht die dafür notwendigen Veranlassungen traf, ist hingegen durch den zeitlichen Ablauf und die dargestellte Untätigkeit des BF durchaus nachvollziehbar. Schließlich gesteht der BF in seinem eigenen Beweisantrag zu, bis 25.03.2014 Informationen über die seiner Meinung nach richtige Vorgangsweise eingeholt zu haben, woraus sich ergibt, dass der BF der klaren Weisung seines Vorgesetzten die Einzelrechnungen zahlbar zu stellen, in der (Anm: unrichtigen) Annahme eine Gesamtrechnung wäre zu legen, nicht ohne weiteres folgen wollte.

3.1. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission (DKS) nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2015 (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Für den Beschwerdefall sind weiters folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), (HDG 2014), maßgeblich:

"§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder

....

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. die Geldstrafe und

4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und

b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen. ..."

3.1.2. Der Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 22.09.2009 "Dienstbetrieb; Benützung privater Elektrogeräte im Kasern- und Unterkunftsbereich - Fassung 2009" lautet auszugsweise wie folgt:

"A Allgemeine Bestimmungen

Der Anschluss und Betrieb privater Elektrogeräte mit Stromanschluss in Amts-, Betriebs-, Wohn-, Aufenthaltsräumen und dergleichen durch Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung kann nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen erfolgen:

1. Die Benützung von Elektrogeräten, die zur Körperpflege dienen, wie Rasierapparate, Zahnbürsten, Mundduschen und Haarföne, ist kostenlos gestattet

2. ......

3. Der Betrieb sonstiger Geräte mit Stromanschluss bedarf der Genehmigung, die unter Rücksichtnahme auf dienstliche Interessen und örtliche Gegebenheiten gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden kann.

4. Die Geräte müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, insbesondere den österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik (verbindlich erklärte "ÖVE-Vorschriften") entsprechen und gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der Kasern- bzw. Hausordnung angeschlossen werden. Vor allem sind selbstverlegte (sogenannte "fliegende") Leitungen verboten.

5. Vor Erteilung der Genehmigung hat der Benützungswerber einen Revers zu unterfertigen (siehe Beilage).

B Fernseh- und Rundfunkgeräte

1. Der Betrieb von privaten Fernseh-, Rundfunk- und Musikgeräten mit Stromanschluss ist ohne Ersatz der Stromkosten gestattet.

...

C Kaffee- und Teeautomaten, Kühlschränke

.....

Die Benützung privater Kühlschränke ist - unter Abstimmung auf den tatsächlichen Bedarf - kostenlos gestattet, wobei auf die Auslastung durch eine größere Anzahl von Personen zu achten ist.

.......

G Genehmigung - Revers

1. Die Genehmigung für die unter B genannten Geräte erteilt der jeweils zuständige Kommandant bzw. Dienststellenleiter.

Bei privaten Fernseh- und Rundfunkgeräten ist vor Genehmigung des Betriebes das Vorhandensein einer fernmeldebehördlichen Bewilligung zu überprüfen.

Die Genehmigung für die unter C, D, E und F genannten Geräte sowie für die ausnahmsweise Verwendung privater Heizgeräte und Heizlüfter (alle diese Geräte benötigen - je nach Alter und Bauart - erhebliche Mengen an Strom) erteilt die zuständige Betriebsstaffel bzw. das territorial zuständige Kommando (Hauskommando, Amtswirtschaftsstelle) nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Heeresgebäude Verwaltung bzw. Heeresgebäudeaufsieht.

2. Für die unter B, C, D, E und F angeführten Geräte ist ein Revers in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Hievon verbleibt die erste Ausfertigung bei der ausstellenden Dienststelle und die zweite beim Benützungsberechtigten."

3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

3.2.1. Der BF vermeint, er hätte die unter Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen, weil jene Weisung, deren Nichtbefolgung ihm angelastet wird, von einem zur Erteilung dieser Weisung unzuständigen Organ erteilt worden wäre. Diesem Einwand kommt keinen Berechtigung zu, denn, wie oben ausgeführt, hat ihm diese Weisung sein Kommandant im Wege des unmittelbaren Vorgesetzten durch elektronische Übermittlung erteilt. Zusätzlich hat er einen Papierausdruck dieses elektronischen Aktes erhalten.

Insoweit sich der BF - ohne dies in seiner Beschwerde ausdrücklich anzuführen - im Verfahren darauf berief, wonach er stets, - im konkreten Fall wurde dem BF diesbezüglich jedoch nicht gefolgt (siehe Beweiswürdigung Punkt 1.2.1.) - darauf hingewiesen habe, dass die Militärwirtschaftlichen Verwaltungsweisungen vorsehen würden, dass eine VGÜ erst nach Vorlage einer VäM zu erstellen sei (Anm.:

eine VäM ist eine Formtabelle, in die über Initiative des dienstführenden Unteroffiziers durch den Wirtschaftsunteroffizier Veränderungen des Verpflegsstandes eingetragen werden und beim Wirtschaftsunteroffizier sieben Jahre aufzubewahren ist), und sich somit sinngemäß auf eine nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 erhobene Remonstration beruft ist auf folgendes zu verweisen:

Der Kommandant des BF hat mit diesem im März 2013, nachdem dieser im Vorfeld der gegenständlichen Pflichtverletzung bereits zweimalig eine angeordnete VGÜ nicht durchführte, per Handschlag "vereinbart", dass der BF in Zukunft "formlos" hinsichtlich der VäM vorgehen werde, was für den BF nur bedeuten konnte, dass er aus Eigeninitiative die VäM von seinem Kameraden zB telefonisch einholen werde, wenn dieser nicht von sich aus tätig wird. Dass der BF diese Vereinbarung klar als Weisung verstanden hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenso, wie dass ihm diese Weisung nicht gefiel. Beim gegenständlichen Befehl vom Mai 2013 war dem BF somit bereits die Weisung erteilt worden, "formlos" hinsichtlich der VäM vorzugehen, woran er sich allerdings nicht hielt, sondern neuerlich einfach untätig blieb. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Weisung des Vorgesetzten des BF, die in der "Militärwirtschaftlichen Verwaltungsweisung" vorgesehenen Formalabläufe in einzelnen Punkten aus Zweckmäßigkeitserwägungen anders zu gestalten, keineswegs rechtswidrig war handelt es sich doch bei diesem Erlass - wie auch dem BF bereits aus dem Namen des Erlasses ersichtlich sein musste - um eine generelle Weisung. Im gegenständlichen Fall bleibt somit, abgesehen von dem Umstand, dass der BF im konkreten Fall schlicht untätig blieb, kein Raum für eine zulässige Remonstration.

3.2.2. Dem Einwand, dass das dem BF unter Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides zur Last gelegte Verhalten keine Pflichtverletzung darstelle, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, widerspricht die Art, in welcher Form der BF die ihm gemäß Arbeitsplatzbeschreibung obliegende Beratungstätigkeit anderer Bediensteter in Angelegenheiten der Reisegebührenabrechnung wahrnimmt, einer gewissenhaften, engagierten und aus eigenem zu besorgenden Aufgabenerfüllung. Denn selbst wenn man der Ansicht des BF folgt, wonach es sich bei einer Beratungstätigkeit um eine Holschuld handelt, hat der BF jedenfalls dann, wenn er eine Reiserechnung zur Prüfung übernimmt, von sich aus eine Rückmeldung seines Prüfergebnisses - und sei es durch die Rückstellung der Reiserechnung - an den die Beratung in Anspruch nehmenden Kollegen zu geben. Das bewusste Liegenlassen eines bei sonstigem Anspruchsverlust fristgebundenen jedoch fehlerhaften Antrages eines Kameraden stellt daher eine Pflichtverletzung dar, zumal dem BF bei verständiger Würdigung klar sein musste, dass sein Schweigen dahingehend gedeutet wird, dass er die Reiserechnung an die Hauptkanzlei weitergeleitet hat.

3.2.3. Zum Beschwerdeeinwand, wonach die belangte Behörde nicht geprüft habe, wer Eigentümer des vom BF in seinen Diensträumlichkeiten betriebenen Kühlschranks bzw. der Gefriertruhe sei und der BF keine Pflichtverletzung zu vertreten habe, weil nach wie vor das Bundesheer Eigentümer dieser Geräte sei, ist folgendes zu bemerken:

Mit dem oben angeführten Erlass ist der Betrieb privater Elektrogeräte im Kasernbereich näher geregelt, wobei manche Elektrogeräte jedenfalls, andere grundsätzlich nicht und bestimmte Geräte nur nach vorheriger Genehmigung betrieben werden dürfen. Der vom BF betriebene Fernseher und der Kühlschrank sind genehmigungspflichtig, das Gefriergerät wird vom Erlass nicht ausdrücklich erfasst, wird jedoch wie ein Kühlschrank zu behandeln sein. Erkennbarer Zweck des gegenständlichen Erlasses ist es, die Nutzung von Elektrogeräte zu privaten Zwecken unter Bedachtnahme auf sicherheitstechnische Erfordernisse, im Hinblick auf den damit verbundenen Stromverbrauch sowie unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Bediensteten einem entsprechenden Regelungsregime zu unterwerfen. Es kommt daher hinsichtlich der Anwendbarkeit des gegenständlichen Erlasses nicht darauf an, wie die konkreten Eigentumsverhältnisse an einem Elektrogerät sind, sondern ob es für private Zwecke genützt wird, was im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben war. Im vorliegenden Fall brauchte daher nicht näher geprüft werden, ob diese Geräte, die aus dem nachgewiesenen Bestand des Heeres ausgeschieden wurden, noch in dessen Eigentum standen oder ob der BF allenfalls daran bereits Eigentum erworben hat, indem er sich diese Geräte anstatt sie zu entsorgen angeeignet hat, denn es besteht kein Zweifel daran, dass er sie privat genutzt hat, indem er private Lebensmittel darin lagerte bzw. den Forstwart des Militärkommandos seine Trophäen lagern ließ, wenn dieser zu Hause keinen Platz mehr dafür hatte (siehe Protokoll über die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde Seite 21 unten, wonach die Trophäen dienstlich erlegter Wildtiere vom Förster behalten werden dürfen).

Zwar ist dem sinngemäßen Vorbringen des Rechtsvertreters des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach es sich bei der gegenständlichen Pflichtverletzung unter Bedachtnahme darauf, dass der BF zwischenzeitlich das Gefriergerät und den Fernseher aus dem Magazin entfernt und den Kühlschrank mit Genehmigung betreibt, um ein Verhalten an der Grenze der disziplinären Erheblichkeit handelt, durchaus zu folgen, im Hinblick auf die dem BF gerade im relevanten Zeitraum sonst angelasteten Pflichtverletzungen kann jedoch keinesfalls von einer "rechtsmissbräuchlichen" Anlastung gesprochen werden.

3.2.4. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, kann dem Einwand zu Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides, wonach es dem BF nicht möglich gewesen sein soll, eine erledigende Bearbeitung der eingelangten Rechnungen durchzuführen, nicht gefolgt werden.

Wenn der BF vermeint, der Vorsatz des BF sei nicht nachzuweisen, da er nicht davon ausgehen musste, dass sich die Weisung seines Vorgesetzten auf eine rechtswidrige Durchführung erstreckt, ist dem entgegen zu halten, dass ihm sein Vorgesetzter keine rechtswidrige Weisung erteilt hat und im Übrigen mit Spruchpunkt 4 im Gegenstand nicht die Nichtbefolgung von Weisungen sondern eine mangelhafte Dienstverrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 BDG 1979 angelastet wird. Im Übrigen reicht Fahrlässigkeit mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus. Hierbei darf der Beamte allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Vielmehr kommt es bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig an, in dem er beschäftigt ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980; VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).

Der BF verfügt über eine mehr als dreißigjährige Berufserfahrung als Wirtschaftsunteroffizier und war die spruchgemäß zu erledigende Aufgabe, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, eine reine Routinetätigkeit, die später von einem anderen Bediensteten innerhalb von 20 Minuten erledigt werden konnten. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis kam, dass der BF - aus welchen Gründen auch immer - an einer erledigenden Bearbeitung nicht interessiert war, sondern die Bearbeitung bewusst bis zu seiner ihm bereits bekannten zukünftigen Abwesenheit vom Dienst verzögerte, und somit von Vorsätzlichkeit als Verschuldensform ausging.

2.3. Zur Strafbemessung:

2.3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

2.3.2. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend ausgeführt, dass die Pflichtverletzungen auf Grund der Verletzung der Gehorsamspflicht und Missachtung von Dienstpflichten im mittleren bis oberen Bereich einzustufen ist, weil das Wechselspiel Befehl und Gehorsam und der Einhaltung einfach zu befolgenden Bestimmungen Grundlage jeden geregelten Dienstbetriebes sei.

Das vom BF gezeigte Verhalten der mangelhaften Dienstverrichtung in Routineaufgaben stört den Dienstbetrieb erheblich, führt zu einem erhöhten Kontrollaufwand und schließlich dazu, dass sein Vorgesetzter dem BF hinsichtlich der Erledigung von Aufgaben, die er aus eigenem zu besorgen hätte, Weisungen erteilen muss, deren Befolgung der BF unter rechtlich nicht haltbaren Vorwänden verweigert. Die Befolgung von Weisungen gehört jedoch zu den grundlegenden Pflichten eines Beamten, weshalb eine geringe Schuld des BF jedenfalls nicht angenommen werden kann (vgl. VwGH vom 21.02.1991 Zl. 90/09/0180).

Den Erwägungen der belangten Behörde, wonach unter Bedachtnahme darauf, dass der BF seine Dienstpflichten mehrfach verletzt hat, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen eine deutlich spürbare Strafe zu verhängen war, kann im Hinblick auf die vom BF auch in der hg. Verhandlung gezeigten Uneinsichtigkeit nicht entgegengetreten werden. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges - und somit im unteren Bereich des Strafrahmens der Geldstrafe - erweist sich somit im Hinblick auf die disziplinäre Unbescholtenheit des BF als gerechtfertigt.

Nach dem Gesagten war eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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