W118 2115900-1•BVwG W118 2115900-1
W118 2115900-1Federal Administrative CourtDec 14, 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>INVEKOS, Konkurs, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückübertragung, Übertragung, Unterschrift,<br/>Vergleich, Zahlungsansprüche, Zustimmungserfordernis,<br/>Zustimmungserklärung
W118 2115894-1/3E
W118 2115896-1/3E
W118 2115897-1/3E
W118 2115900-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726088, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118764078 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120766828, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 und vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122727518, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 21.03.2011 für das Antragsjahr 2011 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" vom 20.01.2011 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. TA 4 die Übertragung von in Summe 3,95 Zahlungsansprüchen.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116003539, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Begründend wurde ausgeführt, der BF verfüge über keine Zahlungsansprüche. Die angeführte Übertragung wurde negativ beurteilt.
4. Mit Schreiben vom 09.01.2012 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid. Darin führte der BF im Wesentlichen aus, die Fläche sei vom Übergeber des Übertragungs-Antrags mit der lfd. Nr. TA 4 gekauft worden und zugleich sei eine Übertragung der Zahlungsansprüche erfolgt. Sämtliche vom BF bewirtschafteten Flächen seien im Zuge der Flächendigitalisierung eingemeldet worden.
5. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117103011, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.294,38 gewährt. Dabei wurden bei einer beantragten Fläche von 6,03 ha 3,95 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Dem o.a. Übertragungs-Antrag zur lfd. Nr. TA 4 wurde zur Gänze stattgegeben.
6. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 18.04.2012 für das Antragsjahr 2012 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
7. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012" beantragten der BF als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. TA 72 die Übertragung der 3,95 Zahlungsansprüche des BF.
8. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118764078, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Dabei wurde die o.a. Übertragung zur lfd. Nr. TA 72 zur Gänze berücksichtigt, sodass dem BF bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 0,95 ha keine Zahlungsansprüche mehr verblieben, weshalb ihm auch keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt wurde.
9. Mit Schreiben vom 22.01.2013 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, die Übertragung zur lfd. Nr. TA 72 bleibe unangefochten. Angefochten werde allerdings die fehlende Berücksichtigung von Flächen der KG
XXXX für das Anspruchsjahr 2011. Im Jahr 2010 sei ein Pachtvertrag mit Hrn. XXXX wegen Nicht-Zahlung der Pacht gelöst worden. Der Pächter habe auch die Unterschriftsleistung für die Rückübertragung der im Pachtvertrag niedergeschriebenen Ansprüche verweigert. In weiterer Folge sei in Rücksprache mit der Rechtsabteilung der AMA eine zivilrechtliche Klage beim BG XXXX eingereicht worden. Diese sei abgewiesen worden, da zwischenzeitlich über Hrn. XXXX das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Somit sei bislang neben der offenen Pachtzahlung auch der Anspruch für die Einheitliche Betriebsprämie 2011 und 2012 ausständig. Dieser Umstand verschärfe sich dahingehend, da in Folge dieser fehlenden Fläche weitere Flächen (KG XXXX , Wiesen im Umfeld der Hofstelle) nicht berücksichtigt worden seien. Als weitere Schritte würde der Nachweis für die Übertragung der Fläche KG XXXX 2011 ohne Unterschrift des Hrn. XXXX in Absprache mit der Rechtsabteilung der AMA der Kammer in XXXX nochmalig vorgelegt. Die Berufung werde nur aus Gründen der Vorsicht erhoben.
10. Mit Datum vom 01.02.2013 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" ein, das zur lfd. Nr. PA 7 erfasst wurde. Als Übergeber scheint Hr. XXXX , BNr. XXXX , auf. Als Übernehmer der BF. Es sollen 0,74 Zahlungsansprüche übertragen werden. Die Rubriken "ZA Nr." und "Wert" sind nicht befüllt. Als Grund für die Übertragung wurde "Pacht-Rückfall" angegeben. Dem Formular sind diverse Unterlagen zugeordnet, insbesondere: ein Pachtvertrag über diverse Grundstücke der KG XXXX , umfassend eine Fläche im Ausmaß von rund 1,1 ha, abgeschlossen zwischen dem BF als Verpächter und Hrn. XXXX als Pächter; eine Zahlungsaufforderung des BF betreffend den Pachtzins 2010; ein Beschluss des BG XXXX vom 27.08.2012, mit dem eine Klage des BF auf die Entrichtung des Pachtzinses wegen Konkurseröffnung über das Vermögen des Hrn. XXXX zurückgewiesen wurde. Im angeführten Pachtvertrag wurde u.a. vereinbart, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Pächter dem Verpächter allfällige Ansprüche (z.B. Prämienrechte) unentgeltlich rückzuübertragen hat (vgl. Pkt. VIII.). Aus der angeführten Zahlungsaufforderung geht hervor, dass seitens des Pächters die Zustimmung zur vertraglich vereinbarten Rückübertragung der Zahlungsansprüche am 09.10.2010 verweigert worden sei. Der BF forderte den Pächter auf, die erforderliche Unterschrift zu leisten, widrigenfalls er einen entsprechenden Betrag als offene Schuld betrachten würde.
11. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 15.04.2013 für das Antragsjahr 2013 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
12. Mit Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119726088, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.294,38 gewährt. Der Bescheid unterscheidet sich vom abgeänderten Bescheid lediglich insofern, als nunmehr zusätzlich über den Übertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. PA 7 abgesprochen wurde. Diesbezüglich wurde ausgeführt, der Antrag sei wegen verspäteter Einreichung negativ erledigt worden.
13. Mit Schreiben vom 11.08.2013 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, angefochten würden zum einen die fehlende Berücksichtigung der vom BF bewirtschafteten Flächen, zumal im Jahr 2011 der landwirtschaftliche Betrieb neu gegründet worden sei. Im Zuge der Neugründung seien bereits im Familienbesitz befindliche Flächen nun selbst bewirtschaftet, Flächen zugekauft (samt EBP-Übertragung BNr. XXXX ) und der Pachtvertrag mit Hrn. XXXX gelöst worden, da keine Pachtzahlung erfolgt sei. Hr. XXXX hätte die Unterschrift auf dem Formular für die Übertragung verweigert; die Landwirtschaftskammer
XXXX hätte das Formular ohne Unterschrift nicht weitergeleitet, ein Einforderungsversuch über das Zivilgericht sei gescheitert, da Hr.
XXXX in Konkurs gegangen sei. Der Schriftverkehr liege in der AMA auf.
Insgesamt seien stets 6,03 ha im Mehrfachantrag-Flächen beantragt, aber nie berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde auch auf die Berufung betreffend EBP 2012 verwiesen. Aufgrund der Auswirkungen auf die Folgejahre werde um wohlwollende Prüfung ersucht.
14. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120766828, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF bei einer beantragten Fläche von 0,95 ha keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.
15. Mit Schreiben vom 26.01.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in seiner Berufung zum Antragsjahr 2011.
16. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 02.04.2014 für das Antragsjahr 2014 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
17. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122727518, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF bei einer beantragten Fläche von 0,95 ha keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.
18. Mit Schreiben vom 21.01.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin aus wie in seiner Berufung zum Antragsjahr 2011.
19. Mit Datum vom 16.10.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.
20. Mit Schreiben des BVwG vom 20.10.2015 wurde dem BF die vorläufige Beurteilung des Sachverhaltes mitgeteilt und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 21.03.2011, vom 18.04.2012, vom 15.04.2013 sowie vom 02.04.2014 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2011 - 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung jeweils näher konkretisierte Flächen.
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" vom 20.01.2011 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. TA 4 die Übertragung von in Summe 3,95 Zahlungsansprüchen.
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2012" beantragten der BF als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer zur lfd. Nr. TA 72 die Übertragung der 3,95 Zahlungsansprüche des BF.
Mit Datum vom 01.02.2013 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer ein Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" ein, das zur lfd. Nr. PA 7 erfasst wurde. Als Übergeber scheint Hr. XXXX , BNr. XXXX , auf. Als Übernehmer der BF. Es sollen 0,74 Zahlungsansprüche übertragen werden. Die Rubriken "ZA Nr." und "Wert" sind nicht befüllt. Als Grund für die Übertragung wurde "Pacht-Rückfall" angegeben.
Dem Übertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. TA 4 wurde seitens der AMA stattgegeben und dem BF im Antragsjahr 2011 die Einheitliche Betriebsprämie auf der Basis von 3,95 Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 6,03 ha gewährt. Dem Übertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. PA 7 wurde nicht stattgegeben.
Dem Übertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. TA 72 wurde ebenfalls stattgegeben. Mangels Zahlungsansprüchen wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 trotz Vorhandenseins einer beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 0,95 ha keine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
Dasselbe trifft auf die Antragsjahre 2013 und 2014 zu, wobei sich die beantragte Fläche im Jahr 2014 auf 1,00 ha belief.
Ein zivilgerichtliches Urteil oder ein vergleichbares Dokument, mit dem Herr XXXX zur Übertragung von Zahlungsansprüchen an den BF verpflichtet worden wäre, wurde nicht vorgelegt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dessen Inhalt seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...];
f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;
g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;
[...]."
"Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
[...]."
"Artikel 23
Verwaltungsakte und Gerichtsurteile
Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Urteils oder Verwaltungsaktes; dabei ist der Anwendung von Artikel 34 und/oder
Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Rechnung zu tragen."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 bedeutet "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
BGBl. II Nr. 492/2009:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
[...].
(7) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung)."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Der vorliegende Fall dreht sich im Wesentlichen um die Nicht-Anerkennung des Übertragungs-Antrags mit der lfd. Nr. lfd. Nr. PA 7.
Nach der Darstellung des BF hat dieser im Antragsjahr 2011 zuvor verpachtete Flächen wieder in Bewirtschaftung genommen und wurden ihm teilweise auch Zahlungsansprüche übertragen. Im Antragsjahr 2012 wurden diese Flächen zum überwiegenden Teil weiterverpachtet und auch die Zahlungsansprüche wieder abgegeben.
Im Hinblick auf den Übertragungs-Antrags mit der lfd. Nr. lfd. Nr. PA 7 ist allerdings die Übernahme der Zahlungsansprüche vom Pächter gescheitert.
Dies ist im Ergebnis allerdings nicht zu beanstanden. Die Übertragung von Zahlungsansprüchen seitens der AMA setzt auf Basis von § 3 Direktzahlungs-Verordnung insb. voraus, dass die Übertragung fristgerecht angezeigt wird, die zu übertragenden Zahlungsansprüche exakt angegeben werden und sowohl Übergeber als auch Übernehmer der Übertragung zustimmen.
Da die örtlich zuständigen Bezirksbauernkammern bei der Antragsentgegennahme als verlängerter AMA der tätig werden, müsste sich die AMA die ungerechtfertigte Weigerung der Annahme eines Antrages durch die Bezirksbauernkammer zurechnen lassen; vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202. Darüber hinaus hätte - im Rahmen des europarechtlich Zulässigen - im Hinblick auf das unvollständig befüllte Übertragungs-Formular ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen. Diese beiden Sachverhalts-Komplexe brauchen im vorliegenden Fall jedoch nicht näher geprüft zu werden, da es an der Zustimmung des Übergebers zur Übertragung mangelt.
Die Zustimmung des Übergebers kann auf Basis des Art. 23 VO (EG) 1120/2009 etwa dann ersetzt werden, wenn ein zivilgerichtliches Urteil den Übergeber zur Übertragung verpflichtet; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 21.01.2009, 2008/17/0181. Nicht ausreichend sind bloße - zumal unbestimmte - Vereinbarungen wie sie etwa in vorformulierten Klauseln in Pachtverträgen vorgesehen sind. Einem zivilgerichtlichen Urteil werden Vergleiche sowie andere Akte, die einer exekutiven Durchsetzung zugänglich sind, gleichzuhalten sein. Im vorliegenden Fall konnte jedoch kein entsprechendes Dokument, mit dem der Übergeber zur Herausgabe der Zahlungsansprüche verpflichtet worden wäre, vorgelegt werden.
Somit erfolgte die Ablehnung des Übertragungs-Antrags zu Recht. Daraus folgt, dass dem BF im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 das Maximum an Einheitlicher Betriebsprämie gewährt wurde, zumal gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 nie für mehr Fläche die Einheitliche Betriebsprämie gewährt werden kann, als dem Antragsteller Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.
Da der BF in den Antragsjahren 2012 bis 2014 über keine Zahlungsansprüche mehr verfügte, konnte ihm auch keine Einheitliche Betriebsprämie mehr gewährt werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit in allen Antragsjahren zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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