BVwG G305 2005287-2

G305 2005287-2Federal Administrative CourtDec 14, 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Geschäftsführer, Gesellschaft,<br/>Lebensmittelpunkt, Mitwirkungsrecht, Wohnsitz, Zuständigkeit

Full text

BVwG G305 2005287-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2005287.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 03.09.2012, VSNR: XXXX, erhobene, zum 07.09.2012 datierte Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 2 und § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e

n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.09.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) auf Grund des Bescheidantrages des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 09.08.2012 nachstehendes fest:

  1. die endgültigen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung

  2. die vom BF für das Jahr 2009 zu leistenden Beiträge

die vom BF für das Jahr 2010 zu leistenden Beiträge

in der Krankenversicherung (§§ 27, 27a und 27d GSVG) EUR 366,82

in der Pensionsversicherung (§ 27 Abs. 1 Z 2 GSVG) EUR 799,19

und 3) die Beitragsnachforderung

für das Jahr 2009 EUR 9.526,32

für das Jahr 2010 EUR 9.450,12

Begründend führte die belangte Behörde nach einer Kurzwiedergabe der verfahrensrelevanten Rechtsgrundlagen unter gleichzeitiger Wiedergabe der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den Hauptwohnsitz in XXXX gehabt habe bzw. er seit dem 16.08.2011 in XXXX, wohne. Er sei vom Finanzamt XXXX zur Steuernummer 57/1320167 steuerlich veranlagt worden.

Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 habe er

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) in Höhe von EUR 16.583,65,--

und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 4.239.459,48

sohin EUR 4.256.043,13

und laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 habe er

Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 16.885,05

und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 751.975,94

sohin EUR 768.860,99

erzielt. Die ausgewiesene Summe überschreite die in diesem Zeitraum geltende "Jahreshöchstbeitragsgrundlage" in Höhe von EUR 56.280,-- bzw. EUR 57.540,--.

Sein ständiger Wohnsitz und der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich gelegen und habe er hier zumindest einen Teil seiner Arbeitsleistung erbracht. Der Firmensitz seiner Unternehmen liege in XXXX, Slowakei. Dort seien er und seine Gattin, XXXX, zu gleichen Teilen an den Firmen XXXX und XXXX beteiligt.

Nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Firma XXXX sei die Firma XXXX Komplementär der Kommanditgesellschaft. Letztere werde durch den BF und dessen Ehegattin, als geschäftsführende Gesellschafter (mit einem Geschäftsanteil zu je 50 %) vertreten. Kommanditisten seien ebenfalls der BF und dessen Ehegattin mit einer Beteiligung von jeweils 50 %.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF schon auf Grund der von ihm erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die jeweils über der maßgeblichen Versicherungsgrenze lagen, gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Versicherungs- und der Beitragspflicht gemäß den §§ 27 ff nach dem GSVG unterlegen sei.

Die aus seiner Beteiligung an der slowakischen Gesellschaft XXXX, stammenden Progressionseinkünfte seien auf Grund seiner Mitunternehmereigenschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten. Die von ihm in der Slowakei ausgeübte Erwerbstätigkeit begründe auch nicht schon die Pflichtversicherung nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz. Letztlich sei er geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär-GmbH und zur Hälfte an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Durch diese Stellung sei er unmittelbar berechtigt, die gewöhnlichen Geschäfte der XXXX zu führen und könne auf Grund seiner Gesellschaftsbeteiligung und der Stimmrechtsverteilung laut Gesellschaftsvertrag weder bei gewöhnlichen, noch bei außergewöhnlichen Geschäften überstimmt werden. Da ihm auf Grund seiner Doppelfunktion Geschäftsführungsbefugnisse zustehen, sei es unerheblich, ob er die ihm zustehenden Befugnisse tatsächlich ausgeübt und sich am operativen Geschäft beteiligt habe.

In der Bescheidbegründung findet sich weiters eine mathematische Herleitung der vom BF zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 07.09.2012 datierte, als "Berufung" titulierte Einspruch an den Landeshauptmann von Kärnten, mit dem der BF den auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neubemessung der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung gerichteten Antrag verband. Den Einspruch begründete er im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Firma XXXX lediglich die Position eines Kommanditisten innegehabt habe und er in diesem Unternehmen selbst nicht aktiv mitgearbeitet habe.

Außerdem habe er in den genannten Jahren nur noch geringe Einkünfte in Österreich gehabt. Die mit 01.05.2010 in Kraft getretene Verordnung (EG) 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) 987/2009 bestimmten, dass jemand bei einer in mehreren Mitgliedsstaaten ausgeübten Tätigkeit nur dann dem Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates unterliege, wenn er dort einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausübe. Wenn die Person nicht ein einem Mitgliedsstaat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, unterliege sie dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befinde. Mit seinen Kommanditeinkünften unterliege der BF dem Sozialversicherungsrecht der Slowakei.

3. Im Wege seiner steuerlichen Vertretung überreichte der BF der belangten Behörde überdies den Antrag, ihm die für die Jahre 2008, 2009 und 2010 berichtigt vorgeschriebenen Beiträge bis zur Erledigung des Einspruchs zu stunden und die Vorschreibung für das Jahr 2013 auf die Mindestbeitragshöhe zu reduzieren; er begründete dies damit, dass er im Jahr 2013 keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte erzielen werde.

Im Antwortschreiben vom 20.02.2013 sprach die belangte Behörde aus, diesem Begehren Folge geben zu wollen und teilte überdies mit, dass der vorläufige Beitrag zur Pensions- und Krankenversicherung neu berechnet werde. Die Höhe des monatlichen Unfallversicherungsbeitrages bleibe jedoch unverändert. Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge könnten nur soweit herabgesetzt werden, als diese noch nicht an die Vorsorgekasse überwiesen wurden. Den nach erfolgter Herabsetzung der Versicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto verbliebenen Beitragsrückstand bezifferte die belangte Behörde mit EUR 14.739,33 und führte dazu aus, dass sie den Betrag bis 30.06.2013 stunde.

4. Am 28.09.2012 legte die belangte Behörde den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2012 gerichteten Einspruch dem Landeshauptmann von Kärnten als damals zuständiger Einspruchsbehörde vor.

In der gleichzeitig ergangenen, zum 25.09.2012 datierten Stellungnahme heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF sozialversicherungsrechtlich den österreichischen Rechtsvorschriften unterliege. Seine steuerliche Einstufung durch die slowakischen Behörden sei ohne Belang.

Nach österreichischem Recht seien atypische Kommanditisten, wie der BF, als Mitunternehmer anzusehen und ihre aus dieser Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte als solche im Sinne des § 23 Abs. 2 EStG 1988 zu werten. Die vom BF in Österreich erzielten Einkünfte seien nicht gering, sondern würden diese die Geringfügigkeitsgrenze bzw. die Versicherungsgrenze deutlich überschreiten. Für den BF gelte die VO (EWR) 1408/71 weiter, weil er keinen Antrag gestellt habe, den Rechtsvorschriften der VO (EG) 883/04 unterstellt zu werden. Seinen Hauptwohnsitz habe der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich gehabt und sei er vom Finanzamt XXXX zur Steuernummer XXXX veranlagt worden. Er habe zumindest einen Teil seiner Arbeitsleistung im Bundesgebiet erbracht. Der Firmensitz der ihm zur Hälfte gehörenden Unternehmen liege in XXXX, SLOWAKEI. Mit seiner Gattin, XXXX, sei er zu gleichen Teilen an der Firma XXXX und an der Firma XXXX beteiligt. In der Stellungnahme findet sich weiter eine Wiedergabe der aus der Sicht der belangten Behörde für relevant erachteten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der genannten Gesellschaften und eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 2 und 5 GSVG und der Beiträge gemäß den §§ 27 ff GSVG, sowie der Beitragsnachforderung gemäß § 25a GSVG.

Eine Äußerung des BF, der die Frist zur Stellungnahme reaktionslos verstreichen ließ, ist nicht aktenkundig.

5. Am 18.03.2014 legte der Landeshauptmann von Kärnten den gegen Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2012 gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und auch so zu behandeln ist, und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens wegen Übergangs der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zum 01.01.2014 dem erkennenden Verwaltungsgericht zur Erledigung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene XXXX ist österreichischer Staatsangehöriger.

1.2. Mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2007 gründeten er und seine Ehegattin, XXXX, geb. XXXX, eine Kommanditgesellschaft gemäß § 93 ff des slowakischen Handelsgesetzbuches, Nr. 513/1991.

Die Gesellschaft führt die Firma XXXX und hat den Sitz in XXXX.

1.3. Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft sind die Firma XXXX einerseits als Komplementärin und der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin, XXXX, andererseits als Kommanditisten. Der BF und dessen Ehegattin sind zu je 50% Gesellschafter der Komplementärgesellschaft, der Firma XXXX, und vertreten diese als geschäftsführende Gesellschafter.

Die genannten Kommanditisten sind an der Kommanditgesellschaft XXXX, k. s. mit einer Kommanditeinlage in Höhe von je SKK 10.000,-- (in Worten: zehntausend slowakische Kronen) beteiligt (Art. IV 1. Einlagen der Gesellschafter, Beteiligungsverhältnisse des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007). Deren Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft bestimmt sich nach der Einlage (Art. IV 3. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007)

Die genannten Kommanditisten verpflichteten sich, die Kommanditeinlage in der gesamten Höhe vor Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch durch Bareinlage zu Handen des Einlagenverwalters zu tätigen (Art. IV 2. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

Mit der Verwaltung der eingezahlten Einlagen wurde der BF beauftragt (Art. VI 4. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007) (Einlagenverwalter).

Hinsichtlich der Komplementärin normiert der Gesellschaftsvertrag, dass diese zur Einbringung einer Vermögenseinlage weder berechtigt, noch verpflichtet ist und ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass sie am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist (Art. IV. 5. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

1.4. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sollen die Geschäftsführung und die Vertretung der Kommanditgesellschaft "ausschließlich" von der Komplementärin als persönlich haftender Gesellschafterin besorgt werden.

Im Gesellschaftsvertrag heißt es zur Stellung der Komplementärin wörtlich:

"Er ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft selbständig zu handeln" (Art. VII 1. Geschäftsführung und Vertretung des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

Weiter heißt es in Art. VII Geschäftsführung und Vertretung des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007, dass ein Kommanditist, "der im Namen der Gesellschaft ohne die zuständige Bevollmächtigung des Komplementärs einen Vertrag" abschließt, "die für die Gesellschaft anfallenden Vertragsverpflichtungen als Haftender für solche Verbindlichkeiten zu tragen" hat (Art. VII 3. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

Den Kommanditisten kommt jedoch auf Grund der Satzung insofern ein Kontrollrecht zu, als ihnen der vom Komplementär nach den slowakischen Buchführungsvorschriften jeweils bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr erstellte Jahresabschluss zur Genehmigung vorzulegen ist (Art. VII 4. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

1.5. Im Hinblick auf das Stimmrecht kommt jedem der Gesellschafter unabhängig von dessen bzw. ihrer Stellung in der Gesellschaft eine Stimme, sohin gleiches Gewicht, zu.

Das ergibt sich aus folgender, in Art. VIII Entscheidungen über sonstige Angelegenheiten der Gesellschaft des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007 normierten Bestimmung, die auszugsweise wie folgt lautet:

"1. Die von den Gesellschaftern in den sonstigen Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafter verfügen über die bestimmte Anzahl der Stimmen wie folgt:

a) XXXX (Komplementär) eine (1) Stimme

b) XXXX eine (1) Stimme

c) XXXX eine (1) Stimme

[...]

3. Folgende Beschlüsse können von den Gesellschaftern nur einstimmig gefasst werden:

a) die Abänderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Änderung des Unternehmensgegenstandes;

b) die Zustimmung zum Übergang, zur Übertragung, Teilung oder Belastung eines Gesellschaftsanteiles, Einräumung einer Unterbeteiligung und Eintritt eines stillen Gesellschafters;

c) die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Einbringung der Gesellschaft;

d) die Teilung von Geschäftsanteilen und der Ausschluss von Gesellschaftern in den gesetzlich zulässigen Fällen;

e) die Einbringung des Unternehmens (eines Teilbetriebes) der Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft;

f) die Neuaufnahme von Gesellschaftern;

g) die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.

[...]"

Einstimmigkeit ist nicht nur für Beschlüsse in Angelegenheiten des Art. VIII. 3. des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007 gefordert, sondern auch für einen Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft.

Die Bezug habende, in Art. XII des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007 normierte Bestimmung lautet wie folgt:

"Art. XII Auflösung der Gesellschaft, Liquidation

1. Die Gesellschaft geht am Tage der Löschung der Firmenbucheintragung unter. Diesem geht im Sinne des § 68 Abs. 2 HGB ihre Auflösung mit oder ohne Liquidation voran.

Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

[...]

c) Beschluss der Gesellschafter,

[...]

2. Die Kündigung des Komplementärs hat eingeschrieben zu Handen der Gesellschaft zu erfolgen. Sie ist unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres statthaft.

3. Für einen Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist Einstimmigkeit aller Gesellschafter erforderlich.

4. Bei einer Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf seinen Anteil am Liquidationsüberschuss. Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf die Rückzahlung seiner erbrachten Einlage, so wie es sich aus der Eintragung in das Firmenbuch ergibt. Reicht der Liquidationsüberschuss für solche Rückzahlungen nicht, so hat der Kommanditist einen Anspruch auf die Vorzugsrückzahlung. Der Restbetrag des Liquidationsüberschusses, der nach der Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen verbleibt, wird zwischen den Gesellschaftern nach den Grundsätzen der Gewinnverteilung untereinander aufgeteilt."

"In sonstigen Angelegenheiten der Gesellschaft", worunter der Gesellschaftsvertrag Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft versteht, die "den Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft überschreiten", sind die Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen (Art. VIII 2. Entscheidungen über sonstige Angelegenheiten des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

1.6. Im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustverteilung normiert der Gesellschaftsvertrag einerseits, dass die Komplementärin "für die Übernahme des Haftungsrisikos eine Haftungsvergütung" erhält und ihr die durch die Geschäftsführung entstehenden Kosten von der Gesellschaft ersetzt werden (Art. X 1. Gewinn- und Verlustverteilung des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

Den Kommanditisten dagegen soll der nach Abzug des Entgeltes an die Komplementärin verbleibende Jahreserfolg zufallen (Art. X 2. Gewinn- und Verlustverteilung des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

1.7. Der Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft besteht in folgenden Tätigkeiten:

"a) Werbung und Werbetätigkeit im Rahmen des freien Gewerbes;

b) Kauf der Ware zum Zweck ihres Verkaufs an die Endverbraucher - Kleinhandel;

c) Kauf der Ware zum Zweck ihres Verkaufs an die anderen Gewerbetreibenden - Großhandel;

d) Verwertung der Ergebnisse des Autors;

e) Versandhandel im Rahmen des freien Gewerbes;

f) Verlagstätigkeit im Rahmen des freien Gewerbes;

g) Vermittlungstätigkeit im Beriech des Handels, der Herstellung und der Dienste des freien Gewerbes;

h) Unternehmensberatung im Rahmen der freien Gewerbe;

i) EDV-Schulungen;

j) Marktuntersuchung und Meinungsumfragen;

k) Kauf- und Verlauf der Ware durch das Internet-Portal." (Art. IV Gegenstand des Unternehmens des Gesellschaftsvertrages vom 20.12.2007).

1.8. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2009 und 01.01.2010 bis 31.12.2010) erzielte der BF folgende

Einkünfte:

Im Jahr 2009:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 16.583,65

und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 4.239.459,48

sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 4.256.043,13

Im Jahr 2010:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 16.885,05

und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 751.975,94

sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 768.860,99

Die genannten, in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Einkünfte überschritten die für die angeführten Zeiträume maßgeblichen Versicherungsgrenzen von EUR 6.453,36 deutlich.

Überdies liegt die Summe der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte über der für das Kalenderjahr 2009 und 2010 geltenden "Jahreshöchstbeitragsgrundlage" (EUR 4.585,-- x 12 Monate) in Höhe von EUR 56.280,00 bzw. EUR 57.540,--.

1.9. Der ständige Wohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des BF befand sich während des gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraumes (2009 und 2010) in Österreich und erbrachte er, wie sich aus Punkt 1.8. ergibt, einen Teil seiner Arbeitsleistung im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse und zur Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die beiden slowakischen Gesellschaften und dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen des BF und der belangten Behörde.

Da die vorliegenden Gesellschaftsverträge über die Firma XXXX und die Firma XXXX von keiner der beiden Parteien hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit in Zweifel gezogen wurden, konnten die genannten Urkunden der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die zu den erzielten Einkünften getroffenen Feststellungen basieren auf den im Wege des elektronischen Datenaustausches von der zuständigen Abgabenbehörde der belangten Behörde übermittelten Daten, die von keiner der Parteien beanstandet wurden.

Aus der eingeholten Abfrage des Zentralen Melderegister ergibt sich weiter, dass sich der Hauptwohnsitz des BF den gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2009 bzw. 01.01.2010 bis 31.12.2010) über in der XXXX, sohin im Bundesgebiet befand.

Aus der Wohnsitzmeldung ergibt sich die Verfestigung des Lebensmittelpunktes des BF im Inland und lässt dies wiederum den Schluss zu, dass der BF mit seiner Familie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich im Bundesgebiet gewohnt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 1. Jänner 2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann von Kärnten vor dem 31.12.2013 anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

3.1.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist vorerst zu prüfen, ob hier österreichisches oder slowakisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung sowohl hinsichtlich der Sach-, als auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (siehe dazu VwGH vom 28.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0103; vom 19.12.2007, Zl. 2007/08/0290 und vom 03.07.2002, Zl. 2000/08/0161).

Gegenständlich sind die Beitragspflicht und als Vorfrage die Pflichtversicherung des BF für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu beurteilen.

Im genannten Zeitraum stand die Verordnung (EG) 883/2004 noch nicht in Geltung. Nach Art. 87 Abs. 8 leg. cit. sind die nach der Verordnung (EWG) 1408/71 anzuwendenden Rechtsvorschriften bei gleichbleibendem Sachverhalt für einen Zeitraum von zehn weiteren Jahren weiterhin maßgeblich, wenn die betreffende Person nicht beantragt, pro futuro den nach der Verordnung (EG) 883/2004 anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Da sich aus dem Verwaltungsakt nicht ergibt bzw. auch keine entsprechenden Behauptungen erhoben wurden, dass ein derartiger Antrag gestellt worden wäre, ist im beschwerdegegenständlichen Fall die Verordnung (EWG) 1408/71 für die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Frage österreichisches Sozialversicherungsrecht maßgeblich.

Gemäß Art. 14a Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaates, in dem sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit um Teil im Gebiet dieses Mitgliedsstaates ausübt.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht fest, dass der BF seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in den Jahren 2009 und 2010 in Österreich hatte und hier einen Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat, was nach der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechts führt (siehe dazu auch VwGH vom 28.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0103).

3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

§ 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Spruchpunkt A):

3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde gegenüber dem BF zu Recht das Bestehen der Versicherungspflicht nach GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum festgestellt hat.

Die belangte Behörde stützte die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und die sich im Wesentlichen daraus ergebende Beitragspflicht gemäß § 27 GSVG auf die vom BF über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gelegenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die ebenfalls im Einkommensteuerbescheid vom 16.09.2011 (für das Jahr 2009) und vom 02.12.2011 (für das Jahr 2010) ausgewiesenen Progressionseinkünfte, die sie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wertete, sowie auf die Stellung des BF als geschäftsführender Gesellschafter der Komplementär-GmbH (Anm.: Firma XXXX), die ihn unmittelbar berechtige, die gewöhnlichen Geschäfte der Firma XXXX) zu führen.

Im dagegen gerichteten Einspruchsvorbringen heißt es im Kern, dass der BF in der Firma XXXX lediglich die Position eines Kommanditisten innegehabt habe und an der Kommanditgesellschaft nicht aktiv mitgearbeitet habe. Auch habe er im Jahr 2008 nur noch geringe Einkünfte in Österreich gehabt.

3.2.2. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 131/2006 lautete wörtlich wie folgt:

"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder eine der Z. 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch

a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch

e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen

aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten."

Demnach unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden.

In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Sozialversicherungsträger an die rechtskräftigen Ergebnisse des Abgabenverfahrens strikt gebunden (siehe dazu VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0196 u.a.).

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG Personen ("Neue Selbständige"), die im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeiten ausüben, wenn die Beitragsgrundlagen aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die für das betreffende Kalenderjahr maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschreiten.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.2.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988).

Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.

Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.

Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Dabei spielt die Frage der Betriebsmittelausstattung keine entscheidende Rolle (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041; vom 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159; vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken.

Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt.

Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 105 zu § 2).

Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß § 116 Abs. 1 UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Abs. 2 leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, die Art und der Umfang des Betriebes und die Art, die Größe und die Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz. 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz. 5 zu § 164).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form er sich am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 116 Rz. 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN).

3.2.4. Wenn nun der BF einwendet, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Kommanditgesellschaft XXXX lediglich die Stellung eines Kommanditisten innegehabt zu haben und dort nicht selbst aktiv mitgearbeitet zu haben, so ist ihm entgegen zu halten, dass er zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX, mit einem Gesellschaftsanteil zu je 50% an der Komplementärgesellschaft der KG, das ist die Firma XXXX, beteiligt war und ihm schon auf Grund dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung eine einer unternehmerischen Mitwirkungsbefugnis gleichkommende Befugnis zukam.

Gemeinsam mit seiner Ehegattin waren beide als geschäftsführende Gesellschafter zur Vertretung der Komplementärgesellschaft berufen.

Schon aus dem Umstand, dass die Komplementärin gemäß Art. V Z 1 des Gesellschaftsvertrages persönlich und unbeschränkt haftete und ihr im beschwerdegegenständlichen Zeitraum überdies die gewöhnliche Geschäftsführung oblag (Art. VII Z 2), ist davon auszugehen, dass dem BF entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt waren, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgingen. Das lässt insgesamt den Schluss zu, dass ihm ein rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zustand.

Auch kam ihm selbst bei einer allfälligen Untätigkeit schon auf Grund der Besonderheiten der in den Feststellungen näher beschriebenen gesellschaftlichen Konstruktion und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der KG eine Mitwirkungsbefugnis an der XXXX zu.

Wenn nun die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid davon ausging, dass dem BF schon auf Grund des Umstandes, dass er durch seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der Komplementärin unmittelbar berechtigt werde, die gewöhnlichen Geschäfte der KG zu führen und er auf Grund seiner Gesellschaftsbeteiligung von 50% weder bei gewöhnlichen, noch bei außergewöhnlichen Geschäften überstimmt werden könne, so ist dem nicht entgegen zu treten.

3.2.5. Vom BF blieb weiters das Faktum unbekämpft, dass er auf Grund des von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde in Österreich erlassenen Einkommensteuerbescheide im beschwerdegegenständlichen

Zeitraum folgende Einkünfte erzielte:

Im Jahr 2009:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 16.583,65

und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 4.239.459,48

sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 4.256.043,13

Im Jahr 2010:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) in Höhe von EUR 16.885,05

und ausländische Einkünfte (Progressionseinkünfte) in Höhe von EUR 751.975,94

sohin Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 768.860,99

Die genannten, in den Jahren 2009 und 2010 erzielten Einkünfte überschritten die für die angeführten Zeiträume maßgeblichen Versicherungsgrenzen von EUR 6.453,36 deutlich.

Überdies liegt die Summe der im Kalenderjahr erzielten Einkünfte über der für das Kalenderjahr 2009 und 2010 geltenden "Jahreshöchstbeitragsgrundlage" (EUR 4.585,-- x 12 Monate) in Höhe von EUR 56.280,00 bzw. EUR 57.540,--.

Da auf Grund der vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründet war, ist schon auf Grund des vorliegenden - rechtskräftigen - Einkommensteuerbescheides Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als gegeben anzunehmen. Den von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen ist der BF nicht entgegen getreten.

3.2.6. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Die Berechnung erfolgte überdies gesetzeskonform.

3.2.7. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung deine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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