W192 2117742-1•BVwG W192 2117742-1
W192 2117742-1Federal Administrative CourtDec 11, 2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familieneinheit,<br/>Kassation
W192 2117742-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. 1074256107-150700905, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, stellte nach illegaler Einreiseam 19.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach einer Eurodac-Treffermeldung wurde sie am 02.06.2015 in Bulgarien nach Stellung eines Asylantrags erkennungsdienstlich behandelt.
Bei der Erstbefragung am 19.06.2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im Herkunftsstaat Schulen und bis 2013 die Universität besucht habe. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden im Herkunftsstaat leben, ein Bruder von ihr in Finnland sowie ein minderjähriger Bruder von ihr in Österreich. Sie sei im Mai 2015 auf dem Luftweg in die Türkei gelangt und dann mit einem Lastkraftwagen bis Österreich gereist. Nach Vorhalt der Eurodac-Treffermeldung gab sie an, dass sie über ihre Reiseroute falsche Angaben gemacht habe, weil sie befürchtet habe, nach Bulgarien zurückgeschickt zu werden. Sie habe sich dort sechs Tage lang in einem Gefängnis aufgehalten und wisse nicht, in welchem Stand sich ihr Asylverfahren befunden habe. Nach Entlassung aus dem Gefängnis habe sie den Schlepper kontaktiert.
Aus einer im Verwaltungsakt abgelegten Kopie der entsprechenden Niederschrift ist ersichtlich, dass der bezeichnete jüngere Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich am 21.05.2015 über seinen hier gestellten Asylantrag einvernommen wurde, wobei er - damals zutreffend - angab, dass sich die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufhalte
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 01.07.2015 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass sie bei der Erstbefragung die erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien zunächst verheimlicht habe.
In Österreich lebe ihr minderjähriger Bruder sowie vier Onkel mit ihren Familien sowie mehrere Cousins von der Tante väterlicherseits. Die Beschwerdeführerin wohne derzeit im gemeinsamen Haushalt mit einem Cousin und dessen Ehefrau. Der minderjährige Bruder der Beschwerdeführerin lebe nicht bei Verwandten, weil zwei Onkel dies entschieden hätten.
Während des Aufenthaltes in Bulgarien sei die Beschwerdeführerin schlecht behandelt worden, die Polizisten seien unhöflich gewesen, hätten sie beschimpft und hätten keinen Dolmetscher zur Verfügung gestellt. Sie wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, es sei ihr Syrien lieber. Sie habe auch gesehen, dass andere Asylwerber geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bei ihrem minderjährigen Bruder bleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 02.07.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit Schreiben vom 17.07.2015 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass die Verantwortung zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO akzeptiert werde.
In einer nach Durchführung der Rechtsberatung unter Mitwirkung des Rechtsberaters am 06.10.2015 vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine sehr innige Beziehung zu ihrem jüngeren Bruder habe. Sie sei mit ihm gemeinsam aufgewachsen und habe ihn auch großgezogen.
Zum Aufenthalt in Bulgarien brachte sie vor, dass ihr nicht bewusst sei, einen Asylantrag gestellt zu haben. Es sei kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden und man habe mit ihr nur englisch gesprochen, weshalb sie unterschrieben habe, was sie nicht verstand. Während des Aufenthaltes in Bulgarien seien etwa 150 Personen in einer großen Halle angehalten worden und am Boden gelegen. Diese hätten ein WC teilen müssen und es sei die Matratze dreckig gewesen.
Zur beabsichtigten Außerlandesbringung nach Bulgarien brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht zurückkehren wolle sondern in der Nähe ihres minderjährigen Bruders sein möchte. Dieser brauche sie, da seine Eltern nicht anwesend seien. Der Bruder sei ca. ein Jahr lang alleine in Österreich gewesen.
Die Beschwerdeführerin legte weitere Dokumente (Personalausweis, Zeugnisse, Personenregisterauszug, Universitätsabschluss) vor und gab an, dass sie nunmehr bei ihrem Onkel in Wien lebe. Ihr Bruder wohne in einer Unterkunft der Caritas und sie verbringe täglich den ganzen Tag mit ihm und schlafe abends bei einem Onkel. Es sei ihr nicht erlaubt, in seiner Unterkunft zu wohnen und sie verfüge nicht über die nötigen Mittel und den Aufenthaltstitel, um sich selbst eine Wohnung zu leisten. Sie wolle so schnell wie möglich bei ihm wohnen und sei deshalb auch nunmehr vom Onkel in Salzburg zu ihrem Onkel in Wien verzogen. Der Bruder und die Verwandten der Beschwerdeführerin seien anerkannte Flüchtlinge und sie habe auch Cousins, die österreichische Staatsbürger seien.
Durch die Rechtsberaterin wurden Berichte über die Situation von Asylwerbern in Bulgarien vorgelegt und eine Einvernahme des jüngeren Bruders der Beschwerdeführerin als Zeuge zum Beweis dafür beantragt, das zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Familienleben vorliege. Es wurde beantragt, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und das Verfahren in Österreich zuzulassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin führte das BFA aus, dass sich neben der Beschwerdeführerin ihr Bruder, zwei Onkel und zwei Cousins im Bundesgebiet aufhalten würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass durch die Überstellung nach Bulgarien ungerechtfertigt in ihr Familien- oder Privatleben eingegriffen würde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie eine sehr innige Beziehung zu ihrem Bruder habe und diesen großgezogen habe. Sie habe diesen Bruder seit einem Jahr nicht gesehen und vor diesem Hintergrund relativiere sich ihre Aussage, wonach sie nicht nach Bulgarien zurück könne, da ihr Bruder sie brauche.
Die Behörde traf weiters Feststellungen zur Situation im zuständigen Mitgliedstaat und führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Unzukömmlichkeiten im Zusammenhang mit ihrem Aufgriff nach der illegalen Einreise gestanden seien und nicht daraus auf die zu erwartende Situation nach einer Überstellung geschlossen werden könne.
3. In der mit Schreiben vom 22.11.2015 ausgeführten rechtzeitigen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Schlussfolgerungen im angefochtenen Bescheid bezüglich des Familienlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Bruder unzutreffend seien. Beide seien durch die Flucht zwar eine Zeit lang getrennt worden, dies mindere aber nicht das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis, da die Beschwerdeführerin die einzige nahe Angehörige ihres minderjährigen Bruders sei.
Unter Berufung auf Ausschnitte aus Länderberichten wurde vorgebracht, dass die Abschiebung nach Bulgarien aufgrund der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin und im Hinblick auf die dort erlittenen Vorfälle unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt für Anträge, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig....
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
2.2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass zunächst Bulgarien gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig geworden ist, wobei sich die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zufolge der Zustimmung der bulgarischen Behörden aus Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt.
2.3. Die gegenständliche Entscheidung des BFA weist jedoch qualifizierte Feststellungsmängel im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin auf, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hat.
Wie der Verfassungsgerichtshof erst in jüngerer Zeit ausgeführt hat, kommt es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern iSd Art 8 EMRK nicht darauf an, dass ein hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (s. VfGH 11.06.2014, U2380/2013 ua; vgl. auch VfGH 12.3.2014, U1904/2013 und die dort angeführte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; zum Bestehen eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern s. auch VfSlg 18.441/2008 und 18.499/2008).
In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EUGH in der Rechtsache C-245/11 hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ausführlich mit der Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO befasst hat.
In Fällen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO muss auf die ausdrücklich erwähnten kulturellen Gründe Rücksicht genommen werden, welche sich im Falle der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Bruders aus dem syrisch-arabischen Kulturkreis auch darin auswirken könnten, dass vom Bestehen eines besonders intensiv ausgeprägten familiären Naheverhältnisses der Beschwerdeführerin zu diesem Bruder auszugehen wäre, zumal diese nach ihren von der Behörde nicht angezweifelten Angaben den jüngeren Bruder im Herkunftsstaat großgezogen habe.
Es wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass Art. 16 und 17 Dublin III-VO kein zwingendes Kriterium eines gemeinsamen aktuellen oder früheren Haushaltes und auch keines der finanziellen oder emotionalen "Abhängigkeit" enthalten, sondern sich an einer niederschwelligeren "Bedürftigkeit" orientieren, welche auch im (uU subjektiven) kulturellem und familiären Kontext gelegen sein kann.
Zu berücksichtigen sind auch die Erwägungen des EUGH in der Rechtsache C-245/11 zur Auslegung der Vorgängerbestimmung der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach es bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt,
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die Beschwerdeführerin, allenfalls auch - wie von der Rechtsberaterin bereits angeregt wurde - ihren Bruder konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben.
Erst nach Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde in einem ordnungsbemäßen Verfahren kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung - nach Bulgarien - zu einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.
3. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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