W177 1429001-1•BVwG W177 1429001-1
W177 1429001-1Federal Administrative CourtDec 11, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W177 1429001-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde vom 28.08.2012 von XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , beschlossen (Spruchpunkt II. und III.) und zu Recht erkannt (Spruchpunkt I. und III.):
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf inter-nationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
2. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am 08.03.1996 in Teheran geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein, sowie der Volksgruppe der Tadschiken und dem moslemischen schiitischen Glaubensbekenntnis anzugehören. Sein Familienstand sei ledig. Seine Muttersprache sei Dari.
3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2012, Zl. 12 02.551-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in Folge AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Bezug habende Entscheidung der Erstbehörde stellt sich wie folgt dar (in anonymisierter Form dargestellt):
"[...]
A) Verfahrensgang
Sie sind am 02.03.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Am 02.03.2012 haben Sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen M. K. zu führen, aus Afghanistan zu stammen und am 09.03.1996 geboren zu sein.
Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Kittsee AGM am 02.03.2012 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:
Mein Vater war in Afghanistan Polizist und er kam bei einem Selbstmordanschlag ums Leben. Ich hatte in Kandahar, wegen meiner Religionszugehörigkeit, Probleme. Ich bin Shiite und in Kandahar leben vorwiegen Suniten. Außerdem befürchte ich auf Grund der Vergangenheit meines Vaters, war Polizist, dass ich von den Taliban Milizen umgebracht werde. Weiters wurde ich von den Pashtunen gefoltert, wo von ich auch etliche Narben habe.
Bei Ihrer Einvernahme am 15.03.2012 bei der EAST Ost wurde Ihnen eine Ladung zur Altersfeststellung ausgehändigt. Sie gaben auszugsweise an:
......................
Laut Ihren Angaben sind Sie minderjährig, daher wurde
Ihnen ein Rechtsberater als gesetzliche Vertretung zur
Seite gestellt. Möchten Sie dazu etwas sagen?
A: Nein, ich bin damit einverstanden.
Anmerkung: Anmerkung: Gespräch mit dem
Rechtsberater erfolgte am 15.03.2012
....................
F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits
am 02.03.2012 vor der PI Kittsee einvernommen.
Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der
Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder
Ergänzungen anführen?
A: Ich habe alle Fragen richtig beantwortet.
F: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen
Antrag auf int. Schutz gestellt?
A: Ich bin das erste Mal im Ausland. Meine Angehörigen
leben in Afghanistan. Ein Bruder lebt in Pakistan.
F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in
Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein
finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders
enge Beziehung besteht?
A: Nein. Ich habe eine Cousine in Deutschland ich habe
zu ihr aber keinen Kontakt.
F: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie
lange?
A: Ich habe von meiner Geburt fünf Jahre im Iran gelebt,
nachdem die Karsai die Regierung übernommen haben,
sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt. Bis zu meiner
Ausreise habe ich in meinem Elternhaus in Kandahar
gelebt.
F: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat
gelebt?
A: Mein Vater hat für mich gesorgt.
F: Möchten Sie zur Reiseroute Ergänzungen angeben?
A: Nein, ich kann eigentlich dazu nichts mehr sagen. Ich
habe den Reiseweg genau erzählt. Ich bin in
Griechenland in den LKW eingestiegen und hier wieder
ausgestiegen. Kurz nachdem ich den LKW verlassen
habe, wurde ich von der Polizei aufgegriffen.
F: Weshalb sind Sie aus Ihrer Heimat ausgereist?
A: Mein Vater ist vor zwei Jahren bei einem
Selbstmordanschlag gestorben, er war Polizist. Solange
mein Vater gelebt hat, bekamen wir regelmäßig
Drohbriefe. Er wurde gewarnt, dass er nicht mit den
Amerikanern zusammen arbeiten soll. Das wären
ungläubige Menschen und unsere Feinde. Drei Monate
nachdem mein Vater verstorben war, wurde ich von
Taliban aufgegriffen. Die haben mich geschlagen, meine
beiden kleinen Finger wurden mir damals gebrochen. Die
haben mir vorgehalten, dass wir handlanger von Fremden
in unserem Land wären. In Kandahar leben mehrheitlich
Sunniten und Taliban. Wir sind Shiiten und wurden von
den Sunniten nicht akzeptiert und hatten auch keine
Rechte. Die Taliban haben ein Jahr nachdem mein Vater
getötet wurde unser Haus und das Nachbarhaus
beschossen. Ein anderes Mal war ich unterwegs. Die
Taliban haben mich aufgegriffen, die haben mir in den
Daumen geschnitten und auch in den Rücken, man sieht
noch die Narben. Die Taliban setzen ihre Drohungen in
Taten um. Seit dem Tod meines Vaters ist es drei oder
vier Mal zu solchen Vorfällen gekommen. In Kandahar
sind die Taliban überall und unterdrücken die
Bevölkerung. Mein Bruder hatte auch die gleichen
Probleme, er ist nach Pakistan geflüchtet. Ich habe so ein
Leben nicht mehr ausgehalten und deshalb bin ich
geflüchtet. Ich konnte diese Bedrohungen nicht mehr
ertragen und wollte aus dieser Miesere flüchten. Es wäre
schön wenn ich hier die Möglichkeit hätte zur Schule zu
gehen.
F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
A: Gesehen habe ich sie zuletzt bei der Ausreise, drei
Tage vor meiner Ankunft in Österreich habe ich mit
meiner Mutter telefoniert.
F: Hatten Sie außer den geschilderten Problemen jemals
andere Probleme?
A: Ich hatte seit dem Tod meines Vaters immer wieder
Probleme mit den Taliban. Auch wegen meiner Religion,
ich bin Shiite hatte ich dauernd Probleme.
F: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals von staatlicher
Stelle, egal aus welchem Grund Probleme?
A: Nein. Immer wieder mit den Taliban und weil ich
Shiite bin.
F: Wann sind Sie geboren?
A: Ich wurde am xx.xx.xxxx geboren (yy.yy.yyyy).
F: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität
bestätigen?
A: Ja, ich werde versuchen mir diese schicken zu lassen,
ich werde diese nach Erhalt unaufgefordert samt original
Postkuvert bei der Behörde vorlegen.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
A: Nein nie.
F: Welches war Ihr Zielland?
A: Ich wollte von Anfang an nach Europa, egal in
welches Land.
F: Wie alt sind Sie?
A: Ich bin sechzehn Jahre.
V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass nach dem
Augenschein vor der hs. Behörde nicht davon
ausgegangen werden kann, dass das von Ihnen
angegebene Alter der Richtigkeit entspricht. Deswegen
werden Sie einer ärztlichen Untersuchung zugeführt,
wobei ihr Alter wissenschaftlich überprüft wird. Möchten
Sie dazu etwas sagen?
A: Ich bin einverstanden.
Anmerkung: Die Rechtsberaterin ist mit der
Vorgangsweise der Behörde einverstanden.
Der Rechtsberaterin wird die Möglichkeit gegeben Frage
oder Anträge zu stellen.
Die Rechtsberaterin hat keine Fragen oder Anträge.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden,
sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Wollen sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?
A: Nein.
Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben Fragen
oder Anträge zu stellen
Der Rechtsberater stellt keine Fragen und keine Anträge
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden,
sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
....................
Am 15.03.2012 wurde das Ludwig Boltzmann Institut von der EAST Ost mit der Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose beauftragt.
Am 04.06.2012 wurde vom Ludwig Boltzmann Institut ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung erstellt. Die Altersfeststellung ergab ein Mindestalter von 21 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Zur näheren Begründung wird auf den Verwaltungsakt verwiesen.
Bei Ihrer Einvernahme am 20.06.2012 bei der EAST Ost gaben Sie auszugsweise Folgendes an:
....................
Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine
Angaben die Grundlage für die Entscheidung im
Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht
besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine
verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
......................
F: Wie fühlen Sie sich?
A: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der
Einvernahme zu folgen. Auf Nachfrage gebe ich an, dass
ich in Österreich wegen Problemen im Bauch in
ärztlicher Behandlung stehe. Ich werde die Befunde bei
der nächsten Einvernahme unaufgefordert vorlegen.
F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in
Anspruch genommen?
A: Ja.
Anmerkung: Die Rechtsberatung fand am 20.06.2012
statt.
F: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder
haben Sie Einwände gegen diesen?
A: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe
keine Einwände.
F: Werden Sie im Asylverfahren vertreten oder erteilten
Sie eine Zustellungsvollmacht?
A: Ich habe einen gesetzlichen Vertreter.
V: Am 04.06.2012 wurde ein Medizinisches Gutachten
erstellt, welches sich auf ein fachradiologisches
Gutachten zum Röntgenbild Ihres linken Handgelenks
und zum CT-Bild Ihrer Schlüsselbeine, auf einen
zahnärztlichen Befund über Ihre zahnärztliche
Untersuchung und das erstellte Röntgenbild Ihres
Gebisses und auch die Ergebnisse der Befragung und der
körperlichen Untersuchung stützt. Zusammenfassend
kamen die Gutachter zu dem Schluss, dass Sie sich zum
Untersuchungszeitpunkt zumindest im 21.Lebensjahr
befinden mussten. vorliegt. Das zum Zeitpunkt der
Untersuchung angegebene Alter von 16 Jahren und 3
Monaten kann aufgrund der erhobenen Befunde aus
gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Was
sagen Sie dazu?
A: Ich habe bei der Polizei angegeben, dass ich 17 Jahre
alt bin, es ist bereits da ein Fehler aufgetreten. Wenn mir
vorgehalten wird, dass ich mit Unterschrift bestätigt habe
am xx.xx.xx (yy.yy.yyyy)geboren zu sein gebe ich
dazu an, dass ich alles unterschreibe was mir vorgelegt
wird. Ich möchte niemanden beleidigen aber meine
Mutter hat mich zur Welt gebracht und nicht irgendein
Arzt.
V: Aufgrund des vorliegenden Gutachtens wird vom
Bundesasylamt Ihre Volljährigkeit festgestellt. Somit
gelten Sie im Verfahren nicht als unbegleitet
minderjährig und werden daher auch nicht mehr vom
Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter vertreten. Was
sagen Sie dazu?
A: Das kann nicht sein, ich bin nicht so alt und es geht
sich auch mit dem Alter meiner Geschwister nicht aus.
Ich bin damit nicht einverstanden.
Anmerkung: Der Antragsteller wird über die Möglichkeit
der bevollmächtigten Vertretung informiert.
Frage an die Rechtsberaterin: Wollen Sie eine
Stellungnahme abgeben?
A: Nein.
Anmerkung: Die Rechtsberaterin verlässt den Raum.
Anmerkung: Die Rechtsberaterin wird aus der
gesetzlichen Vertretung entlassen. Dem AW werden die
Gutachten in Kopie ausgefolgt.
Vorhalt: Auf Grund der unrichtigen Angaben bezüglich
Ihres Alters haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht verletzt,
somit gilt in Ihrem Fall die 20 Tages Frist nicht mehr.
Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Nein dazu möchte ich nichts sagen.
F: Möchten Sie zu den bisherigen Angaben zu Ihrer
Person, Ihrem Reiseweg oder Ihren Fluchtgründen etwas
berichtigen oder ergänzen?
A: Meine Angaben entsprechen der Wahrheit, ich habe
nichts zu ergänzen.
Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren
zulässig ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle
des Bundesasylamtes weitergeführt werden,
diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung
erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass
Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden
können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der
Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede
Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem
Bundesasylamt mitteilen.
......................
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 16.07.2012 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit
entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt
protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Es wurde alles richtig aufgenommen und protokoliert.
Mein Geburtsdatum wurde nicht richtig protokolliert. Am
Ende der Einvernahme stand, dass ich keine Probleme mit
der Regierung und den Taliban hätte. Hätte ich keine
Probleme, wäre ich nicht hier. Mein korrektes
Geburtsdatum lautet: xx.12.1374 (yy.03.1996).
F: Woher wissen Sie Ihr Geburtsdatum?
A: Meine Mutter hat es mir gesagt.
Anm: Der AW wurde auf das Ergebnis der
Altersfeststellung und auf die Neuberechnung des
Geburtsdatums hingewiesen.
F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl
angesucht?
A: Nein.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BAA
eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem
Heimatland durchgeführt werden?
A: Nein.
Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme
vorzulegen, bzw. geltend zu machen.
F: Haben Sie irgendwelche Beweismittel?
A: Bei der Erstbefragung wurde mir mein Handy
abgenommen. Ich bekam mein Handy zwei Monate später
zurück. Ich konnte meine Mutter erst vor einem Monat
kontaktieren. Ich habe bisher die Beweismittel nicht
erhalten. Ich sollte einen Zettel von meiner Mutter
bekommen, mit dem Sie Geld von der Bank bekommt. Der
ist von der Polizei. Sie kann mir das Original aber nicht
schicken. Deswegen ging meine Mutter zur Polizei um dort
eine Bestätigung holen, dass mein Vater Polizist war und
im Dienst ums Leben gekommen ist. Diese Bestätigung ist
mit der Post unterwegs. Es wird ca 1 Monat dauern bis die
Post kommt.
F: Sie sind Staatsangehöriger welchen Landes? Welcher
Religion und Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger, bin Moslem und
Schiit und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an.
F: Besitzen oder besaßen Sie einen Reisepass?
A: Nein.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle
der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Asylamt
vorzulegen habe.
F: Haben sie jemals eine Straftat verübt oder waren Sie im
Gefängnis? Sucht die Polizei nach Ihnen?
A: Nein.
F: Welche Schulbildung haben Sie?
A: Ich habe keine Schule besucht. Ich habe die Moschee
besucht und den Koran gelernt.
F: Sind Sie oder waren Sie traditionell oder standesamtlich
verheiratet? Haben Sie Kinder?
A: Nein.
F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches
Umfeld vor Ihrer Ausreise in Afghanistan? Schildern Sie
diese.
A: Ich bin im Iran in Teheran geboren. Mit 5 Jahren ging ich
wieder mit meiner Familie zurück nach Afghanistan. Mein
Vater besaß in Kandahar ein Haus. Ich habe zwei
Schwestern und einen Bruder. Sie heißen Jamila und Jila.
Sie sind jünger als ich. Mein Bruder Reza ist älter als ich.
Mein Vater war Polizist. Meine Mutter war Hausfrau. Ich bin
bei meiner Familie aufgewachsen. Ich habe ein Jahr die
Schule besucht. Ich besuchte die Schule vom 7. bis zum 8.
Lebensjahr. Da mein Vater Polizist war, konnte ich nicht
mehr weiter die Schule besuchen. Ich besuchte von da an
nur die Moschee. Ich hatte keine Hobbies und ich ging
auch keiner Arbeit nach. Auch Nachfrage gebe ich an, die
Mosche 1 bis 2 Jahre besucht zu haben.
F: Wo leben Ihre Verwandten in Afghanistan?
A: Mein Bruder ist nach Pakistan geflüchtet. Meine Mutter
und meine zwei Schwestern sind zu meinem Onkel
mütterlicherseits geflüchtet. Mein Onkel lebt mit Ihnen in
der Stadt Kandahar im Stadtteil Sarak-e Naw.
F: Leben Verwandte in Europa?
A: Meine Cousine lebt in München. Ich habe keinen
Kontakt zu Ihr.
F: Haben Sie Kontakt mit ihren Verwandten oder
Bekannten?
A: Ja. Ich telefoniere einmal im Monat mit meiner Mutter.
F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl
an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre
Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Mein Vater arbeitete mit der Regierung zusammen. Er
war Polizist. Die Leute in der Provinz Kandahar sind
mehrheitlich Paschtunen und unter Ihnen gibt es sehr viele
Taliban. Als ich die Schule besucht habe, haben mich die
Burschen in meinem Alter geschlagen und beschimpft, weil
ich Schiit bin. Deshalb ging ich nicht mehr weiter zur
Schule. Mein Vater wurde im Zuge eines
Selbstmordattentates umgebracht. Einmal wurde unser
Haus unter Beschuss genommen. Ich wurde nach dem Tod
meines Vaters von den Taliban geschlagen, mit dem
Messer verletzt und meine Finger wurden mir gebrochen.
Dies taten Sie, weil die Taliban glaubten, dass mein Vater
mit den ungläubigen Ausländern zusammengearbeitet hat.
Mein Bruder wurde auch geschlagen. Deshalb meinte
meine Mutter, dass ich flüchten soll. Wenn ich in
Afghanistan bleiben würde, dann würde man auch mich
umbringen.
[...]
F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F: Wo und wann war der Selbstmordanschlag auf Ihren
Vater?
A: Der Anschlag war im Regierungsviertel in Kandahar. Es
war vor zwei Jahren. Es war im dritten Monat. Mehr weiß
ich nicht.
F: Haben Sie weitere Kenntnisse über den Anschlag?
A: Außer meinem Vater wurden noch zwei seiner
Soldaten getötet. Dieses Selbstmordattentat wurde von
den Taliban verübt.
F: Haben Sie weitere Kenntnisse?
A: Nein.
F: Wie erlebten Sie den Anschlag?
A: Wir haben es zwei bis drei Stunden später erfahren. Ein
Bekannter kam zu uns und teilte es uns mit.
F: Wie erlebte Ihre Familie das Attentat?
A: Meine Mutter schrie. Uns allen ging es sehr schlecht.
Wir konnte es gar nicht glauben. Bis am nächsten Morgen
die Teile seines Leichnams nach Hause gebracht wurden.
Mann erkannt Ihn nicht mehr. Er war in Stücke zerteilt.
F: Wo hat Ihr Vater gearbeitet?
A: Er hatte keine bestimmte Dienststelle. Er arbeitete
einmal am Flughafen, einmal auf der pakistanischen
Grenze oder im Regierungsviertel.
F: Welchen Dienstgrad hatte Ihr Vater?
A: Er war eine Stufe über der eines einfachen Polizisten. Er
war Chef über 10 Polizisten.
[...]
F: Wann wurden Sie von den Taliban konkret bedroht?
A: Ich wurde von den Taliban vor ca. 1 Jahren bedroht.
F: Wie wurden Sie bedroht?
A: Das erste Mal wurde ich vor 2 Jahren geschlagen. Da
wurde ich auf dem Rücken verletzt. Es war 3 Monate nach
dem Tod meines Vaters. Eine Zeit lang ließen Sie mich in
Ruhe. Als ich vom Bazar vom Einkaufgen in Richtung nach
Hause unterwegs war schlugen mich die Taliban erneut.
Sie brachen mir die Finger und verletzten mich auf der
Handfläche. Daraufhin meinte meine Mutter ich sollte
flüchten. An meinem Rücken sieht man auch die Stelle an
der ich verletzt worden bin.
F: Wann wurden Sie das zweite Mal bedroht?
A: Das zweite Mal wurde ich bedroht als ich von der
Moschee nach Hause ging.
F: Wie alt waren Sie damals?
A: Es war drei Monate nach dem Tod meines Vaters. Vor
nicht ganz zwei Jahren.
F: Was passierte genau?
A: Ich erlitt Schnitte im Gesicht. Am Rücken wurde ich mit
dem Messer verletzt. Dann bin ich geflüchtet.
F: Wie erlebten Sie das zweite Mal?
A: Ich hatte sehr viel Angst.
F: Können Sie mehr dazu angeben?
A: Als ich vom Korankurs auf dem Weg nach Hause war
stand plötzlich ein Motorradfahrer vor mir. Er hielt
irgendetwas in der Hand. Ich weiß nicht was es war. Damit
schlug er mir auf die Nase. Als ich den Schlag bekam,
drehte sich alles um mich. Sie schlugen mich sehr oft. Ich
bemerkte erst zu Hause, dass ich mit dem Messer auf dem
Rücken verletzt worden bin.
F: Wie oft wurden Sie von den Taliban insgesamt bedroht
bzw. geschlagen bzw. verletzt.
A: Insgesamt zwei Mal.
F: Warum wurden Sie am Bazar von den Taliban
angegriffen?
A: Sie hielten mich fest. Sie sagten ich sei der Sohn eines
Bastards. Sie schlugen mich. Wenn man in Kandahar ein
getöteter Polizist ist, gilt man als Kadaver. Der
Selbstmordattentäter gilt als Märtyrer. Sie kannten meinen
Vater.
F: Wer kannte Ihren Vater?
A: Die, die unser Haus unter Beschuss genommen haben.
F: Wann wurde Ihr Haus von den Taliban beschossen?
A: Nachdem mein Vater tot war.
F: Wann genau wurde Ihr Haus von den Taliban
beschossen?
A: Es war vor zwei Jahren. Ich bin Analphabet. Ich kenne
mich mit Daten nicht aus.
F: Wo befindet sich das Haus?
A: Es befindet sich in Kandahar in Richtung Chauk-e
Keftanmadat.
F: Wo befanden Sie sich als das Haus beschossen wurde?
A: Ich war zu Hause. Ich weiß nicht womit das Haus
beschossen wurde.
F: Können Sie mehr dazu angeben?
A: Ich habe niemanden gesehen. Ich kann dazu nichts
angeben.
F: Wie erlebten Sie den Angriff?
A: Ich habe Angst bekommen. Ich habe auch jetzt Angst
um meine Mutter. Unsere Mutter hat von da an ständig
Angst wenn Sie Schüsse hört. Sie erlitt einen Schock durch
den Tod meines Vaters.
F: Konnten Sie sich nicht an jemanden wenden? Zum
Beispiel an die Polizei? Ihr Vater war ja früher bei der
Polizei.
A: Mir konnte niemand helfen. Nicht einmal mein Vater
konnte sich helfen. Vor drei Monaten wurde die Cousine
meiner Mutter in der Schule erschossen. Dort ist eine
Talibanhochburg.
F: Sie gaben an, wegen Ihrer Religionszugehörigkeit mit
den Sunniten Probleme gehabt zu haben. Erzählen Sie
diese genauer?
A: Als ich mit 5 Jahren mit meiner Familie nach Kandahar
zurückgekehrt bin, haben Sie uns als Afghanen nicht
akzeptiert und uns als schiitische Iraner beschimpft
wurden. Ich bin von den gleichaltrigen Kindern in der
Schule aber auch von Erwachsenen beschimpft und
gehänselt worden.
F: Können Sie noch mehr dazu angeben?
A: Nein. Mehr kann ich dazu nicht angeben.
F: Wie erleben Sie diese Beschimpfungen und Hänseleien?
A: Zuletzt bin ich nicht mehr aus dem Haus gegangen.
F: Wie meinen Sie das?
A: Meine Mutter ließ uns nicht mehr aus dem Haus gehen.
F: Ab wann ließ Sie Ihre Mutter nicht mehr aus dem Haus
gehen.
A: Meine Mutter ließ mich im Allgemeinen nicht mehr aus
dem Haus gehen. Ich ging nur Brot kaufen. Mehr durfte ich
nicht.
F: War Ihr Vater schon immer Polizist? Was arbeitete er
vorher?
A: In Afghanistan war er immer Polizist.
F: Wie lange waren Sie nach dem Tod Ihres Vaters dann
noch in Afghanistan?
A: Ich reiste eineinhalb Jahre nach seinem Tod aus
Afghanistan aus.
F: Wann nach dem letzten Talibanübergriff reisten Sie aus
Afghanistan aus?
A: Ich weiß nicht wann.
F: Wann erfolgte die letzte Bedrohung bzw. Verfolgung vor
Ihrer Ausreise?
A: Sieben bis acht Monate bevor ich nach Österreich kam.
F: Um welchen Vorfall handelte es sich dabei?
A: Sie haben mich geschlagen und mir die Finger
gebrochen. Ich war vom Bazar nach Hause unterwegs in
unserer Straße.
F: War dies der einzige Vorfall bei dem Ihnen die Finger
gebrochen wurden?
A: Ja.
F: Gab es bis zur Ausreise einen weiteren Vorfall?
A: Nein.
F: Wann ist Ihr Bruder nach Pakistan geflüchtet?
A: Nach dem Tod meines Vaters.
F: Was macht Ihr Bruder in Pakistan?
A: Darüber weiß ich nichts.
F: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung konkret
angegeben am xx.12.1374 (yy.03.1996) geboren zu sein?
Ihnen muss klar gewesen sein, dass diese Angaben nicht
der Wahrheit entsprechen. Was sagen Sie dazu?
A: Meine Mutter hat mir damals das Geburtsdatum genau
gesagt.
F: Sie gaben an, fünf Jahre im Iran gewohnt zu haben. An
was können Sie sich noch erinnern?
A: Nein, an nichts mehr.
F: Wie viel haben Sie für die Flucht bezahlt, wie haben Sie
die Flucht organisiert?
A: Meine Mutter organisierte meine Reise bis nach
Griechenland. Sie bezahlte sie auch. Von Griechenland bin
ich mit Hilfe eines Freundes nach Österreich gekommen.
Ich bezahlte -3.300,--.
F: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise aus Afghanistan Bargeld?
A: Ja, ich hatte -200,--.
F: Hatten Sie in Griechenland Einkünfte?
A: Nein.
F: Woher hatten Sie das Geld für die Flucht von
Griechenland nach Österreich?
A: Mein Onkel hat mir das Geld geschickt. Der Schlepper
holte sich das Geld bei meinem Onkel in Afghanistan.
F: Sie gaben bei der Ersteinvernahme an, ca. 4 Monate in
einem Zimmer in Athen gelebt zu haben. Von was lebten
sie dort?
A: Ich hatte etwas Geld bei mir. Ich habe in dem Motel
geputzt. Ich habe dort etwas Geld verdient.
F: Sind Sie je persönlich bedroht bzw. konkret verfolgt
worden?
A: Außer von den Taliban und den Sunniten nicht.
F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr nach
Afghanistan?
A: Ich habe Angst, dass mir dasselbe Schicksal wie meinen
Vater drohen könnte.
F: Haben Sie in Afghanistan Probleme mit der Regierung
Probleme wegen Ihrer Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
oder Ihrer politischen Überzeugung?
A: Nein, ich habe keine Probleme mit der Regierung.
F: Haben Sie noch Besitz in Afghanistan?
A: Ich weiß nicht, was aus dem Haus geworden ist. Ich
weiß nur, dass meine Mutter mit den Schwestern geflüchtet
ist.
F: Könnten Sie sich vorstellen in Kabul zu leben?
A: Ohne Geld, Haus und Verwandte kann man dort nicht
leben. Ein Freund meines Vaters kam in Kabul bei einem
Attentat ums Leben.
F: Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des
Bundesasylamtes zu Afghanistan erörtert (siehe Beilage).
Die wesentlichen Passagen werden übersetzt. Was sagen
Sie dazu?
A: Soweit ich weiß, ist es schwierig in Kabul zu leben. Die
Lebensmittel sind teuer. Ausländische Organisationen
befinden sich in Kandahar. Bei einer ausländischen
Organisation verdient man am meisten
F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?
A: Nein.
F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?
A: Nein.
F: Können Sie sich hier in Österreich selbst versorgen?
A: Nein. Ich bin in der Grundversorgung.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer
Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und
Familienleben durch eine Aufenthalts beendende
Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird
zu dieser Fragestellung manuduziert.)
A: Ich besuche keine Kurse und habe auch keine familiären
Beziehungen.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit
alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen
Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich wollte etwas lernen, in Sicherheit sein und eine
Zukunft haben, weshalb ich nach Österreich geflüchtet bin.
.....................
B) Beweismittel * Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage
Die Protokolle Ihrer Befragung und Einvernahmen, die Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA zu Ihrem Herkunftsstaat.
Gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersfeststellung.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Sie hatten Ihren Lebensmittelpunkt zuletzt in Kandahar. Dort lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise.
Sie sind gesund, ledig und haben keine Kinder.
Sie sind am 02.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Sie haben familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, zwei Schwestern, Onkel mütterlicherseits) in Afghanistan.
Ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt.
Ihre angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind nicht glaubhaft.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Afghanistan Verfolgung droht. Andere
Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten ebenfalls nicht festgestellt
werden.
Es konnte keine zur Asylgewährung führende, Ihre Person betreffende Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat Afghanistan festgestellt werden.
In Afghanistan kann keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden betreffen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten würden. Es wurde festgestellt, dass Sie über Angehörige und ein soziales Netz in Afghanistan verfügen.
Sie haben in Österreich keine verwandtschaftlichen Bindungen. Sie sind nicht erwerbstätig und stehen in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale wie z.B. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Vereinsmitgliedschaften, etc. konnten nicht festgestellt werden.
[...]
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Den mit Ihnen in der Einvernahme vor dem BAG erörterten aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sind Sie nicht substantiiert entgegengetreten und haben lediglich in den Raum gestellt, dass es schwierig sei in Kabul zu leben und Lebensmittel teuer seien.
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus Ihrer Erstbefragung und Einvernahme.
Aufgrund Ihres kurzen Aufenthalts in Österreich und Ihrer Angabe, dass Sie über keine besonderen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich oder der Europäischen Union verfügen, ist davon auszugehen, dass keine Integrationsverfestigung eingetreten ist.
E) Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, sodass das AsylG 2005 Anwendung findet. Letztmalig novelliert wurde das AsylG durch das FrÄG 2011, BGBl I Nr. 38/2011. In dieser Fassung kommt es hier zur Anwendung. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z. 34 EGVG hat das Bundesasylamt das AVG anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Als Flüchtling ist lt. Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei den Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.
Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahrens und der festgestellten Sachverhaltes ergab, dass Ihre behauptete Furcht in Ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet war.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Sie konnten somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Zu Spruchpunkt II
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Das Bundesasylamt hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Sie konnten keine konkret gegen Ihre Person gerichtete Gefährdung für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft machen.
Dass Sie im Falle der Rückkehr in Ihrem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei Ihnen handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie bisher vorausgesetzt werden kann. Sie werden daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Ihrer bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan, nach Kabul ebenso wie vor dem Verlassen Ihres Heimatstaates, durch eigene Erwerbsarbeit, alleine eine ausreichende wirtschaftliche Existenz aufbauen können, mit der Ihre elementaren Lebensbedürfnisse., insbesondere Nahrung und Wohnraum - wenn auch nicht immer im gleichen Umfang - gesichert sind. Die Hauptstadt Kabul, Herat wird wie bereits auch der AsylGH festgestellt hat, als hinreichend sicher angesehen. (AsylGH Erkenntnis vom: 10.11.2011, C2 420171-1/2011/6E;
24.10. 2011, C13 420.362-1/2011/2E; 09.09.2011, C2 416502-1/2009;
17.06. 2011, C2 414131-1/2010/16E; 07.06.2011, C1 411358-1/2010/15E;
vom 17.03.2011, C2 400.459-1/2008/6E; vom 31.01.2011, C1 404286-1/2009; 29.04.2010 C1 316291-2/2008,).
Sie haben selbst nicht behauptet und auch sonst nicht darauf hingewiesen, dass auf Grund der derzeitigen allgemeinen Versorgungssituation in Afghanistan oder mangels sonstiger Unterstützung, etwa, für Sie eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich oder zumutbar wäre.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint Ihre Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund Ihrer individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. So ist auch zu berücksichtigen, dass Ihnen bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan sehr wohl möglich war, etwa so auch Ihre Familie dort zu leben. Insoweit sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach Sie in Afghanistan auch nicht in der Provinz Kabul, sowie in der Stadt Kabul wo sich die Sicherheitslage seit 2008 nicht grundsätzlich verschlechtert hat, nicht leben könnten.
Durch Ihre Rückführung in den Herkunftsstaat würden Sie somit nicht in Ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht Ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr haben Sie weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
[...]
Zu Spruchpunkt III
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).
Für Ihre Person bedeutet das:
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.
Sie haben in Österreich keine familiären Bindungen. Auch haben Sie keine sonstigen Verwandten die sich in Österreich aufhalten, namhaft gemacht.
Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich beim Bundesasylamt um eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt.
Der VfGH verweist in den aktuellen Erkenntnissen vom 29.9.2007 zu Zl. B 1150/07-9 und B 328/07-9 auf die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachtenden maßgeblichen Kriterien. Diese Kriterien sind:
Für eine Ausweisung spricht:
? Sie sind seit März 2012 in Österreich und beherrschen die deutsche Sprache nicht.
? Sie beziehen kein geregeltes Einkommen, haben keine Arbeit und sind in Österreich auf Unterstützungen angewiesen.
? Sie haben keine Verwandten in Österreich.
? Sie beherrschen die Sprache Ihres Herkunftslandes Afghanistan.
? Ihre Bindungen zum Heimatstaat sind wesentlich stärker als zu Österreich.
? Ihnen wurde weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt.
? Seit Ihrer Einreise nach Österreich sind sie lediglich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt. Ihnen war und ist also bewusst, dass ihr Aufenthaltsrecht in Österreich vom Ausgang des Asylverfahrens abhängig ist.
? Sie haben in Österreich nicht die Möglichkeit Ihren Aufenthalt nach dem NiederlassungsG zu legalisieren.
? Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens ist insbesondere unter Bezugnahme auf den Aufenthalt in Österreich seit März 2012 als gering einzustufen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Fall "N.gg das Vereinigte Königreich", Urteil des EGMR vom 27.5.2008, Große Kammer, Bsw.Nr 26.565/05- zum Fall einer seit mehreren Jahren als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen geäußert, die sich im Beschwerdezeitpunkt nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel (sowohl im Rahmen ihres Asylverfahrens als auch im humanitären Bereich) in Abschiebehaft befunden hat und der letztlich nur aufgrund ihrer Beschwerde beim EGMR der vorläufige Aufenthalt im UK bis zur Entscheidung des EGMR gestattet wurde.
Im Besonderen setzt sich der EGMR darin erstmals mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinander.
In dem Urteil wird hinsichtlich des Privatlebens ausdrücklich zwischen einem rechtsmäßig niedergelassenen Fremden und anderen Fremden, die nur aufgrund des Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt sind, differenziert. Eine solche Differenzierung dieser Personengruppe ist - mit letztlich weit reichenden Konsequenzen - aus menschenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines über Jahre andauernden Verfahrens nie sicher ist.
Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sieht bei der Ausweisung von Asylwerbern grundsätzlich keine Notwendigkeit das Vorliegen eines Privatlebens iS von Artikel 8 EMRK gesondert zu prüfen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.
Begründend dazu wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass die Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge wird nach Rechtssprechung des EGMR auch durch eine länger Verfahrensdauer bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich, ohne Möglichkeit diesen nach den niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zu legalisieren, stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Ihr Recht zum Aufenthalt in Österreich seit Ihrer illegalen Einreise im März 2012, basiert darauf, dass Sie ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht hatten, welches aber nicht qualitativ mit einem rechtmäßigen Aufenthalt nach dem NiederlassungsG gleichzustellen ist. Dieses Aufenthaltsrecht verlieren Sie mit Rechtskraft der Entscheidung.
In Gesamtbetrachtung der Situation ist nach Abwägung aller Interessen festzustellen, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukommt. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die zu Ihren Gunsten sprechen würden. Im Zuge einer individuellen Abwägung ist festzustellen, dass im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in Ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden kann. Bei Abwägung all der vorgenannten Faktoren ergibt sich, dass Ihre Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten ist.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts nach Abschluss des Asylverfahrens kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus Ihrem bisherigen Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die gesetzlich vorgesehene Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um Ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden.
[...]"
4. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz erhoben.
5. Mit Beschwerdenachreichung vom 05.05.2015 legte der Beschwerdeführer Integrationsunterlagen vor, und zwar, den Besuch eines Deutschkurses, den Taufschein der röm.-kath. Stadtpfarre St. Andrä vom 04.04.2015, ein Schreiben seiner Taufpatin, sowie ein Bestäti-gungs-/Unterstützungsschreiben des Pfarrers der Stadtpfarre St. Andrä vor.
6. Am 09.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
6.1. Diese Verhandlung nahm in den wesentlichen Passagen folgenden Verlauf:
"[...] BF verzichtet auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile, da sie den Akteninhalt hinlänglich kennen würden. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s. a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).
BF wird aufgefordert, weitere Beweismittel und Unterlagen vorzulegen.
Beginn der Befragung
BF: Ich habe keinen Rechtsvertreter bzw. Rechtsberater. Als ich nach Österreich gekommen bin, wurde mir ein gesetzlicher Vertreter zugewiesen. Nach der Altersfeststellung wurde mir gesagt, dass ich kein Recht darauf hätte. Seither habe ich keinen Berater.
VR: Wer hat die Beschwerdeschrift verfasst?
BF: Diese wurde von der Diakonie geschrieben.
VR: Hatten Sie nochmals Kontakt zur Diakonie?
BF: Nein. Ich habe in einem Dorf gelebt. Außerdem ist das Büro vom ursprünglichen Sitz übersiedelt. Ich konnte nicht mehr dorthin gehen. Vor ca. 5 oder 6 Monaten war ich einmal bei der Diakonie, dabei habe ich Dokumente und Bestätigungen hin gebracht, damit sie an die zuständige Stelle für mein Asylverfahren übermittelt werden.
VR: War das im Mai?
BF: Ich bin nicht besonders gebildet. Die Monate sagen mir nicht viel.
VR: Haben Sie einen Deutschkurs in Österreich absolviert?
BF: Ich besuche derzeit meinen ersten Sprachkurs, weil ich in die Stadt Graz übersiedelt bin.
VR: Wie lange besuchen Sie diesen Deutschkurs schon?
BF: Seit ca 8 Monaten.
VR: Ist das ein Kurs in mehreren Teilen?
BF: Es ist ein Kurs und ein Lehrbuch. Es ist aber in drei Teile geteilt. Jedes Teil wird drei Monate unterrichtet.
VR: In welchem Teil sind Sie jetzt?
BF: Ich besuche jetzt den dritten Teil.
BF legt vor: Deutschkursbestätigung vom 06.07.2015, welche verlesen und in Kopie zum Akt genommen wird.
BF: Ich verstehe die Dolmetscherin gut.
VR: Wissen Sie worum es heute geht?
BF: Als ich in Mürzzuschlag gelebt habe, erhielt ich einen negativen Bescheid. Ich habe dagegen eine Beschwerde erhoben, habe aber dann Österreich verlassen, weil mir niemand erklärt habe, warum ich einen
negativen Bescheid erhalten habe. Ich weiß nicht, warum ich einen
negativen Bescheid erhalten habe und weiß auch nicht weswegen ich hier bin.
VR: Sind Sie nach Schweden gereist?
BF: Ja.
VR: Wissen Sie, was Sie in Österreich beantragt haben?
BF: Als ich von der Polizei aufgegriffen wurde, wurde ich gefragt, ob ich hier leben möchte. Ich antwortete, dass ich hier leben möchte, weil es besser ist als in Afghanistan. Dann wurde ich befragt.
VR: Was erwarten Sie sich von dem Verfahren?
BF: Ich lebe seit etwas mehr als 3 Jahren in Österreich. Ich möchte gerne ein normales Leben führen, wie alle anderen, lernen und arbeiten.
VR: Können Sie sich noch erinnern, was Sie beim BAA und bei der Polizei ausgesagt haben?
BF: Ja, ich kann mich zum größten Teil daran erinnern.
VR: die damaligen Aussagen bilden die Grundlage für das heutige Verfahren. Wenn Sie etwas ändern oder ergänzen möchten, haben Sie nun die Gelegenheit dazu.
BF: Bei der Vorbereitung zur heutigen Einvernahme, wurde mir mein damaliges Interview von meiner Taufpatin vorgelesen. Sie hat es mir auf Deutsch vorgelesen. Ein Freund von mir hat für mich die Teile, die ich nicht verstehen konnte, übersetzt.
VR: In welcher Sprache wurde Ihnen dies übersetzt?
BF: Es war in Dari.
VR: Sie haben nun Gelegenheit, zu sagen, welche Aussagen nicht richtig protokolliert wurden.
BF: Ca. drei Monate vor dem Tod meines Vaters wurde ich angegriffen. Dabei wurde ich mit dem Messer an der Hand, im Gesicht neben dem rechten Nasenflügel und am Rücken verletzt. Knapp zwei Jahre nach dem Tod meines Vaters wurde ich zum zweiten Mal angegriffen, dabei wurden meine Nägel gebrochen. Ich berichtige: es wurden mir die Fingerknochen gebrochen.
Festgehalten wird, dass der BF auf die äußersten Fingerglieder zeigt.
BF: Sonst möchte ich nichts richtigstellen. Diese Verletzungen stehen zwar im Protokoll, wurden aber vertauscht (die ersten Verletzungen beim zweiten Angriff und umgekehrt).
VR: Wissen Sie, wann Ihre Familie von Afghanistan in den Iran ausgewandert war?
BF: Das weiß ich.
VR: Können Sie sich vorstellen, wann das war? Hat Ihre Familie einmal darüber gesprochen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich leide nicht an Erinnerungslücken. Ich kann schon Angaben machen, ich könnte behaupten, dass die Familie etwa 10 bis 12 Jahre im Iran gelebt hat, bis wir nach Afghanistan zurückgegangen sind, wo ich 7 Jahre alt gewesen bin. Das wäre eine Lüge, weil ich es nicht weiß.
VR: Wissen Sie, warum Ihre Familie in den Iran gegangen ist? Haben Sie gefragt, wurde vielleicht einmal darüber gesprochen?
BF: Es gab keine Arbeit, die Lebensbedingungen waren sehr schlecht. Außerdem sind wir Schiiten. Wir haben in Kandahar gelebt. Die Regierung war damals gegen die Schiiten. Die Schiiten wurden belästigt.
VR: Woher wissen Sie das? Wer hat es Ihnen gesagt?
BF: Das hat mir mein Vater erzählt, als wir nach Afghanistan zurückgegangen sind. Ich durfte in Afghanistan nicht zur Schule gehen, weil meine Familie sich gefürchtet hat. Ich habe meinen Vater gefragt, warum ich nicht im Iran bleiben durfte, um dort in die Schule zu gehen. Er erklärte mir, dass er zuvor seine Heimat verlassen hat, mit der Hoffnung, dass er in einem sicheren Land ein ruhiges Leben führen wird. Das war aber nicht so. Auch im Iran wurden wir belästigt.
VR: Sie sind in Teheran geboren?
BF: Ja.
VR: Sie waren von Geburt an, in Teheran?
BF: Ja.
VR: Wann haben Sie Teheran verlassen?
BF: Ich war 7 Jahre alt, oder etwas mehr als 7 Jahre.
VR: Die ersten 7 Jahre Ihres Lebens, die Sie im Iran verbracht haben, stellte sich da die Frage danach, ob Sie in Afghanistan die Schule besuchen könnten?
BF: Nein, ich war damals zu klein, um mit meinen Eltern darüber zu sprechen. Ich wurde aber im Iran in einer afghanischen Schule angemeldet. Ich bin auch kurze Zeit in diese Schule gegangen.
VR: Wissen Sie noch wann diese Schule war?
BF: In Teheran, Afsaria.
VR: Wir haben vorher darüber gesprochen, bzw. habe ich Sie gefragt, warum Ihre Familie in den Iran gegangen ist. Sie haben geantwortet, dass Sie in Afghanistan nicht zur Schule gehen durften. Warum haben Sie diesen Umstand erwähnt?
BF: Als ich aus dem Iran nach Afghanistan zurückgegangen bin, erlaubt es mir mein Vater nicht zur Schule zu gehen. Er hat mich zur Moschee geschickt, damit ich das Koran lesen lerne.
VR: Warum hat Ihr Vater es Ihnen nicht erlaubt, zur Schule zu gehen?
BF: Mein Vater war Polizist und hat für die Amerikaner gearbeitet. Mein älterer Bruder, der in Afghanistan die Schule besucht hat, wurde belästigt. Außerdem hat mein Vater immer Drohungen erhalten, dass wir Bastarde seien, weil wir den Amerikanern dienen würden. Aus diesem Grund wollte mein Vater nicht mehr, dass wir in die Schule gehen.
VR: Haben Sie je in Afghanistan eine staatliche Schule besucht, wenn es auch nur für einen Tag war?
BF: Ja.
VR: Wann, wie lange?
BF: Nachdem wir aus dem Iran zurückgegangen sind, bin ich in die Schule gegangen. Ich weiß nicht genau, wie lange, ich schütze, dass es zwischen 6 und 8 Monaten gewesen ist. Ich weiß aber, dass ich nicht ein ganzes Jahr eine Klasse besucht habe.
VR: Sie haben vorher zu Protokoll gegeben, dass Sie in Afghanistan gar nicht die Schule besuchen dürfen. Jetzt geben Sie an, dass es 6 bis 8 Monate war, dass Sie zur Schule gingen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe damit gemeint, dass ich nicht über eine lange Zeit zur Schule gegangen bin.
VR: Haben Sie noch Verwandte oder sonstige Angehörige in der Heimat?
BF: Sie 15 Monaten leben im Iran.
VR: Welche Familienangehörigen sind das?
BF: Das sind meine Mutter und meine beiden Schwestern. Mein Vater ist verstorben, mein Bruder ist vor meiner Flucht aus Afghanistan, nach Pakistan geflüchtet.
VR: Wie alt sind Ihre Schwestern heute?
BF: Sie sind beide jünger als ich. Ich schätze, dass sie 18 bis 19 Jahre alt sind. Genau weiß ich das nicht.
VR: Wie alt ist Ihr Bruder?
BF: Er ist ein Jahr oder etwas mehr als ein Jahr älter als ich.
VR: Wie alt sind Sie?
BF: Ich bin im Jahr 1374=1995/96 geboren.
VR: Wissen Sie den Tag und das Monat?
BF: Ich bin am 18.12.1374 geboren = 09.03.1996.
VR: Sie sagen, Ihr Bruder ist ein Jahr älter als Sie.
BF: Ja.
VR: Sind Sie sich sicher?
BF: Ja, da bin ich mir ganz sicher.
VR: Wie alt sind Sie heute, wenn Sie 1996 geboren sind?
BF: Ich bin 20 Jahre alt.
VR: Ihr Bruder ist 21 Jahre alt?
BF: Ja, 21,5 Jahre.
VR: Woher wissen Sie, wie alt Sie sind?
BF: Meine Mutter hat mir das gesagt.
VR: Wo lebt Ihr Bruder in Pakistan?
BF: Das weiß ich nicht.
R haben Sie Kontakt zu Ihrem Bruder?
BF: Nein.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Ja, ich habe Kontakt zu meiner Mutter und meinen Schwestern.
Der BF wird ermahnt, seine Angaben nach der Frage vollständig zu machen und nicht mit seinen Antworten unnötige Nachfragen zu erzeugen.
BF: Es war am 01. oder 02.Oktober.
VR: hatten Sie im September Kontakt zur Familie? Wenn ja, wann war das?
BF: Im September haben wir 3 bis 4 al mit einander telefoniert. Wobei ich nur einmal angerufen, meine Familie hat mich öfter angerufen. Seit die Familie im Iran ist, haben wir regelmäßigen und intensiven Kontakt miteinander.
VR: Haben Sie bei den Telefonaten mit Ihrer Familie auch über Ihren Bruder gesprochen? Wenn, ja, was wurde Ihnen erzählt?
BF: Ja, ich frage regelmäßig nach meinem Bruder. Meine Familie hat aber keine Nachricht von ihm, seit er nach Pakistan gegangen ist.
VR: Wann ist er nach Pakistan gegangen?
BF: Er ist vor meiner Flucht aus Afghanistan nach Pakistan gegangen.
VR: Können Sie einen ungefähren Zeitraum angeben?
BF: Es war ca. ein Jahr davor.
VR: Ging Ihr Bruder direkt nach Pakistan?
BF: Ja.
VR: Laut Ihrer Aussage, hält sich Ihre Familie seit 15 Monaten im Iran auf: Habe ich das richtig verstanden, wenn ja, wen meinen Sie mit Familie?
BF: Ja, meine Mutter und meine Schwestern leben im Iran. Sie haben vorher, in der Stadt Kandahar gelebt.
VR: Wohnte Ihre Familie im gleichen Haus, in dem auch Sie gelebt haben?
BF: Während ich noch in Afghanistan gelebt hatte, lebten wir alle im Haus meines Vaters. Nach meiner Flucht lebte meine Familie bei meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Wissen Sie, wo der Onkel mütterlicherseits Ihre Familie aufgenommen hat? Bitte nennen Sie die Adresse.
BF: In der Stadt Kandahar, S. N. in der Nähe von der IB-Moschee.
VR: An welcher Adresse hat sich das Haus Ihres Vaters befunden?
BF: In der Stadt Kandahar, C. K. M., in der Nähe der Stromstation.
VR: Wie weit sind die beiden Adressen voneinander entfernt?
BF: Es sind ca. 10 Minuten zu Fuß.
VR: Gibt es das Haus Ihres Vaters noch? Gehört es noch der Familie?
BF: Das Haus gibt es noch. Im Haus leben jetzt Untermieter.
VR. Wem bezahlen diese Untermieter die Miete?
BF: Ich nehme an, dass die Miete dem Onkel mütterlicherseits bezahlt wird. Meine Mutter ist im Iran.
VR: Wie waren die Zahlungsvereinbarungen, solange Ihre Mutter noch in Afghanistan war?
BF: Darüber bin ich nicht so genau informiert. Ich glaube, das Haus stand auch einige Zeit leer.
VR: Wissen Sie, wann Ihr Vater in den Polizeidienst eingetreten war?
BF: Nachdem wir nach Afghanistan zurückgekehrt sind, wurde mein Vater Polizist. Ich weiß, dass auch mein Großvater Polizist gewesen ist, ich weiß aber nicht, ob mein Vater vor der Flucht in den Iran als Polizist gearbeitet hat.
VR: Nach Ihrer Schätzung, hat Ihr Vater etwa 2003 den Polizeidienst begonnen?
BF: Entspricht das 2003? Das Jahr weiß ich nicht, ich weiß, dass nach unserer Rückkehr nach Afghanistan, mein Vater Polizist geworden ist.
VR: Trug Ihr Vater eine Uniform?
BF: Ja.
VR: Haben Sie diese Uniform gesehen?
BF: Ja.
VR: Haben Sie mit Ihrem Vater darüber gesprochen, welche Aufgaben er bei der Polizei hat?
BF: Nein, in Afghanistan wird mit den Kindern nicht gesprochen. Ich wusste nichts über die Tätigkeit meines Vaters. Erst als er gestorben ist, habe ich manche Sachen über seine Beschäftigung erfahren.
VR: Was haben Sie erfahren?
BF: Nach dem Tod meines Vaters erfuhr ich von zwei Freunden meines Vaters, zumindest wo mein Vater seine Tätigkeit ausgeübt hat, nämlich am Flughafen und in S., an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Dieser Freund meines Vaters brachte und Geld von der Arbeitsstelle meines Vaters.
VR: Wissen Sie sonst noch etwas über die Aufgaben Ihres Vaters bei der Polizei?
BF: Sonst weiß ich nichts.
VR: Sind Sie sicher, dass das schon alles war?
BF: Mein Vater war ein Polizeiunteroffizier und hat etwa 10 Personen befehligt. Er hat u.a. am Flughafen und in S. gearbeitet.
VR: An welchem Flughafen hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Am Flughafen in Kandahar bei den Amerikanern. Ich glaube sogar, dass er bei den Amerikanern angemeldet war. Aber das ist eine Vermutung von mir, weil er von den Amerikanern unterstützt wurde.
VR: Was hat man Ihrem Vater vorgeworfen?
BF: Von den Taliban?
VR: Warum erzählen Sie von Ihrem Vater?
BF: Die Taliban haben gesagt, dass mein Vater ein "Hund der Amerikaner" sei. Er würde für die Amerikaner arbeiten. Sie hätten den Dschihad wegen solcher Personen erklärt und würden ihn töten.
VR: Waren Sie dabei, als Ihr Vater getötet wurde?
BF: Nein.
VR: Wo waren Sie da?
BF: Ich war zu Hause und mein Vater wurde an seiner Arbeitsstelle getötet.
VR: Wo war die Arbeitsstelle?
BF: In der Stadt Kandahar, im Stadtteil S.N.
VR: woher wissen Sie von dem Vorfall? Wer hat Ihnen davon erzählt?
BF: Ich habe das von der Polizei erfahren.
VR: Wer von der Polizei hat Ihnen das gesagt?
BF: Es sind 4 Polizisten mit einem Pick-up der Marke Toyota zu uns nach Hause gekommen und haben uns diese Informationen gegeben.
VR: Wissen Sie, wo in Kandahar das Regierungsviertel ist?
BF: Ich weiß wo diese Gebäude sind. Das Sicherheitskommando ist an einem Ort, die Arbeitsstelle des Vaters ist an einem anderen Ort, der Ort in dem die Geburtsurkunden ausgestellt werden, befindet sich wieder an einem anderen Ort.
VR: Wollten Sie damit sagen, dass es kein einheitliches Regierungsviertel gibt?
BF: Ja.
VR: Würden Sie mir Zustimmen, der Anschlag auf Ihren Vater geschah im Regierungsviertel von Kandahar?
BF: Es ist im Zentrum der Stadt Kandahar. Es befinden sich dort wichtige Gebäude. Es ist dort das Büro des Registrierungsamt f.d. Bevölkerung, die iranische Botschaft sowie die Häuser der reichen Menschen in Kandahar.
VR: War die Dienststelle Ihres Vaters in dem von Ihnen nun beschriebenen Regierungsviertel?
BF: Ja.
Die D gibt an, dass der BF die Dienststelle des Vaters mit dem Dari-Wort Ferqa für Division bezeichnet. Die Adressen, die ich genannte habe bzw. die Büros sind so geblieben. Es hat sich nichts daran geändert. Die Ausnahme bildet das Haus meines Vaters; es wird jetzt von anderen Leuten bewohnt, und nicht mehr von der Familie.
VR: Kennen Sie Hadji Mukhtar?
BF: Mein Vater hatte viele Freunde. Ich kann mich jetzt an niemanden mit diesem Namen erinnern.
VR: Sind Sie mit Hadji Mukhtar verwandt?
BF: Nein, ich kann mich nicht erinnern.
Verlesen wird das Gutachten des SV Dr. R. vom 22.06.2015.
VR: Ich habe Ihnen das Gutachten geschickt. Sie kennen dieses?
BF: Ich kenne das Gutachten. Ich konnte es zwar nicht selbst lesen, aber ein Freund hat es mir vorgelesen. Soweit ich es verstanden habe, wurde darin mein Vorbringen betreffend die Vorfälle in Afghanistan bestätigt. Auch habe ich dem Gutachten entnommen, das wir eine verfolgte Minderheit sind.
VR hält fest: Der BF ist bis zum jetzigen Zeitpunkt in der Verhandlung sehr gefasst, um nicht zu sagen, fast emotionslos. Er wirkt sehr konzentriert, teilweise angespannt. Viele Fragen werden mit kurzen Antworten beantwortet. Zu keiner Frage gab es eine detailreiche Schilderung.
BF gibt dazu unaufgefordert an: Es ist zwischen Antworten und erklären zu unterscheiden. Ich habe Ihre Fragen beantwortet. Ich wurde nicht aufgefordert, Erklärungen abzugeben, sonst hätte ich Genaueres erzählt.
VR: Wenn ich Ihnen das Gutachten des SV Dr. R. vorhalte, dann geht der Gutachter davon aus, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass Sie mit Ihrer Familie nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Was sagen Sie dazu?
BF: Der SV könnte mit Telefonaten in Afghanistan herausfinden, dass mein Vater tatsächlich als Polizist gearbeitet hat. Darüber können nicht nur seine Arbeitskollegen sondern auch amerikanische Soldaten Auskunft geben. Mein Vater kannte den Bruder von Präsident Kazai vor seiner Ermordung. Der Kommandant meines Vaters heißt General S.
VR: Warum geben Sie das erst jetzt an?
BF: Dazu wurde mir keine Frage gestellt. Ich wurde lediglich nach seiner Tätigkeit gefragt. Es gab keine Fragen bezüglich seines Chefs und der Personen, die unter seinem Befehl gearbeitet haben.
VR: Sie haben mir gesagt, dass Ihr Vater mit Ihnen nicht über die Arbeit gesprochen habe. Das sei nicht üblich. Woher haben Sie dann jetzt diese Information?
BF. Dabei bleibe ich. Aber es ist eine ganz normale Sache dass mein weiß, dass General S. das ganze Grenzgebiet kontrolliert.
VR: Das bedeutet, das ist ein politisches Wissen.
BF: Ja.
VR: Der Gutachter geht auch davon aus, dass Sie als Person nicht durch die Attentäter, die gegen Ihren Vater getötet haben, bedroht seien. In diesem Falle gibt es keine Sippenhaftung der Familie. Wie erklären Sie dies?
BF: Wenn sie mit mir kein Problem hatten, warum haben sie dann etwa ein Jahr nach dem Tod meines Vaters unser Haus angegriffen.
VR: Warum wurde ein Jahr lang damit gewartet?
BF: Die Antworten auf Fragen wie: Warum wurde mein Vater getötet? Warum wurde ich angegriffen? Warum wurde auf unser Haus geschossen? kann ich Ihnen nicht geben. Ich habe dafür keine Erklärung. Ich weiß auch nicht, warum sie ein Jahr gewartet haben. Es ist aber Fact, dass mein Vater getötet wurde und wir ebenfalls Probleme hatten. Es gibt in Afghanistan Extremisten die diese Meinung bereits im Kindesalter haben. Uns wurde gesagt, dass wir "Bastarde" sind und von verbotenem Geld leben. Die Soldaten am Flughafen Kandahar werden meine Angaben bestätigen.
BF wird darauf hingewiesen, dass er genug Zeit gehabt hätte, seine ergänzenden Beweisanträge zu stellen.
Festgehalten wird, dass der BF weiterhin emotionslos bleibt.
VR: Wissen Sie, was am 04.04.2015 war?
BF: Mir? In Österreich? Es ist nichts passiert.
Festgehalten wird, dass der BF zweifelnd die Dolmetscherin um Erläuterung fragt.
BF: Ich wurde getauft. Ich habe gedacht, Sie meinen mit dieser Frage, ob ich eine Straftat begangen habe, oder mit jemandem gestritten habe.
VR: Was war dann für ein Wochentag?
BF: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.
VR: Wissen Sie, was am nächsten Tag, den 05. April war?
BF: Am nächsten Tag sind wir mit dem Pfarrer von der Kirche hinausgegangen. Wir haben uns an einem Platz gesammelt, wo er gesprochen hat. Danach sind wir nach Hause gegangen.
VR: Was war das Besondere am 05. April 2015?
BF: Ich möchte etwas erklären: Ich verstehe keine Daten und auch keine Monatsdaten.
VR: Ich habe deswegen, mit dem 04.April 2015 begonnen. Was ist an diesem Tag in Ihrem Umfeld passiert?
BF: Ich wurde an dem Tag getauft.
VR: Welche Religion? Welchen Glauben haben Sie?
BF: Das Christentum.
VR: Gibt es verschiedene Formen des Christentums?
BF: Ja.
VR: In welche Gruppe wurden Sie hineingetauft?
BF: Ich gehöre zu den Katholiken.
VR: Sie können sich an den Tag Ihrer Taufe erinnern?
BF: Ja.
VR: Was war dann am nächsten Tag für ein besonderer Tag?
BF: Am nächsten Tag bin ich wieder in die Kirche gegangen. Die Kirchengemeinschaft hatte sich versammelt. Vorne waren Stühle, wo wir uns hingesetzt haben. Wir waren 5 oder 6 Personen, die eben erst getauft wurden. Vater Hermann stellte uns der Gemeinschaft vor. Die Menschen beglückwünschten uns. Danach verließen wir die Kirche. Draußen hielt er noch eine Ansprache, dann gingen wir nach Hause.
VR: Sie wissen nicht, welches Fest an diesem Tag in der Kirche gefeiert wurde?
BF: Es wurde Ostern gefeiert.
VR: Was feiert die katholische Kirche zu Ostern?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Kennen Sie noch andere katholische Feste/Feiertage?
BF: Am 25.Dezember wird die Geburt Jesus gefeiert. Im November wird auch ein Fest gefeiert. Das ist Fest für Mutter Maria.
VR: Gibt es sonst noch Festtage in der katholischen Kirche?
BF: Es gibt Ostern, Weihnachten, daran kann ich mich erinnern.
VR: Wann haben Sie das letzte Mal die Gemeinschaft besucht?
BF: Vorletzten Sonntag.
VR: Wann davor?
BF: Ich gehe regelmäßig hin.
VR: Können Sie "regelmäßig" näher definiere?
BF: Ich gehe einmal pro Woche hin. Ich gehe jede Woche zum Gottesdienst. Jeden Mittwoch findet ein Glaubenskurs statt. Ich nehme auch an diesem Teil.
VR: Können Sie mir mit wenigen Worten und kurzen Sätzen erklären, worum es beim katholischen Glauben geht.
BF: Das Christentum steht dafür, dass den Menschen verziehen wird. Jesus hat mit seinem Blut für die Sünden der Menschen gebüßt. Wenn die Menschen einen Fehler machen, wird ihnen verziehen. Die zehn
Gebote: Man soll an einen Gott glauben, man darf nicht lügen, nicht stehlen, man darf die Frau eines anderen nicht begehren, man soll die Eltern ehren, man soll zu Gott beten. Das sind meiner Meinung nach die Grundsätze des Glaubens. Wenn man sich daran hält, dann hat man den richtigen Weg gewählt.
VR: Was passiert nach katholischem Glauben, wenn man gestorben ist?
BF: Das habe ich noch nicht gelernt. Ich weiß aber, dass wenn die Menschen an Jesus glauben, und einmal im Jahr um Verzeihung bitten für die Fehler, die sie gemacht haben, wird ihnen verziehen. Ich habe mich am Anfang bemüht, sehr viel über Jesus zu erfahren und auswendig zu lernen. Mein Taufpate hat mir gesagt, dass das nicht der richtige Weg ist. Ich soll meinen Glauben in Taten umsetzen. Die Religion werde mit einem Ozean zu vergleichen. Solange man damit schwimmt, erreicht man das Ende nicht.
VR. Sie haben beim BAA beim Interview gesagt: Sie wären als 5jähriger nach Afghanistan gekommen. Heute haben Sie ausgesagt, Sie wären als 7jähriger nach Afghanistan zurückgekommen. Was ist richtig?
BF: Ich habe jedes Mal gesagt, dass ich noch nicht in die Schule gegangen bin, als ich nach Afghanistan zurückgegangen bin.
[...] VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, oder hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen?
BF: Für mich hat es eine größere Bedeutung etwas in Taten umzusetzen als es auswendig zu lernen. Zu meinem Glaubenswechsel möchte ich angeben, dass ich aus Überzeugung den Glauben gewechselt habe. Ich habe nicht gewusst, dass Sie mir hier Fragen zur Religion stellen, sonst hätte ich wahrscheinlich etwas auswendig gelern.t
Zum Gutachten von Dr. R. möchte ich anmerken, dass er nur dann davon ausgehen kann, dass wir nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sind, wenn er genug recherchiert und die Informationen erhalten hat. Ich glaube nicht, dass er das einfach so behaupten kann, obwohl mein Vater dort ums Leben gekommen ist.
Festgehalten wird, dass der BF weiterhin emotionslos bleibt. [...]"
7. Der Beschwerdeführer brachte folgende entscheidungswesentliche Bescheinigungsmittel in das Verfahren ein:
Taufschein der röm.-kath. Stadtpfarre St. Andrä vom 04.04.2015,
Referenzschreiben seiner Taufpatin Dr. C. M. L. vom 02.05.2015,
Bestätigungs-/Unterstützungsschreiben des Pfarrers der Stadtpfarre St. Andrä, MMag. M. G., vom 29.04.2015, in welchem die Integration und die religiöse Teilnahme des Beschwerdeführers in der Pfarre, sowie sein Engagement und seine Glaubensvertiefung bestätigt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seiner Konversion vom Islam zum Christentum (s. oben Pkt. I.7.) wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (s.a. für viele AsylGH C13 422.521-3/2013/5E):
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und ca. zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan noch immer in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern. Die Internationale Afghanistan-Konferenz in Bonn am 05.12.2011 hat die Partnerschaft Afghanistans mit der internationalen Gemeinschaft erneuert und auf eine klare und belastbare Grundlage für das Jahrzehnt nach 2014 gestellt.
Zu einem der dominierenden innenpolitischen Themen hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Die Ermordung des Präsidenten des mit dem Aussöhnungsprozess betrauten Hohen Friedensrates, Rabbani, im September 2011 hat das Verhältnis Afghanistans zu seinem Nachbarn Pakistan einer schweren Belastungsprobe unterzogen. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist. Die Afghanistankonferenz in Bonn formulierte sieben Prinzipien für den Friedensplan und sagte Unterstützung zu, wenn diese Prinzipien eingehalten werden.
Die Sicherheitslage in großen Teilen Afghanistans stabilisiert sich zunehmend, ist aber nach wie vor angespannt. Nach einer stetigen Verschlechterung seit 2006 ging die Zahl der Angriffe und Gefechte im Jahr 2011 insgesamt zurück. Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie der Anschläge regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 allerdings war die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem. Dies hat nicht zuletzt die Krise um die größte Geschäftsbank des Landes (Kabul-Bank) verdeutlicht, bei der nach realistischen Einschätzungen Gelder im dreistelligen Millionenbereich veruntreut und größtenteils ins Ausland verbracht wurden.
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, Zusammenfassung)
Religionsfreiheit:
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Art. 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2, Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Art. 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)
Christen und Konvertiten:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszuge-hörigkeit beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Hinsichtlich seines sonstigen Vorbringens waren die Angaben des Beschwerdeführers regel-mäßig wenig von einer erforderlichen Glaubhaftmachung getragen, da diese wiederholt wenig substantiiert erschienen und in den Schilderungen ein glaubhaftes, plausibles Szenario einer Ereignisabfolge vermissen ließen. Auch der persönliche reaktionsarme Interviewein-druck des Beschwerdeführers war nicht geeignet den Wahrheitsgehalt seiner Angaben stützen zu vermögen.
Hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers befindet sich daher das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel, dass der Beschwerdeführer seine Reise nach Europa aus Gründen einer asylrechtlich relevanten aktuellen Verfolgungsgefahr, aus wohl begründeter Furcht davor angetreten hat.
Die Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf die von ihm vorgelegten o.g. Bescheinigungsmittel, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine hinreichenden Zweifel aufkamen. In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu diesen Umständen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkennt-nisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. II.2.2.), war insgesamt nach Glaubwürdigkeit zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
2.2. Der hier festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat als christlicher Konvertit, beruht im Wesentlichen auf in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten Berichten und Gutachten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und bislang auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof, und vom Bundesamt für Flüchtlingswesen und Asyl, und vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u. v.a.).
Die Würdigung der Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der dem Gericht vorliegenden Informationen (s. u.a. auch die anderen in das Beschwerdeverfahren ein-geführten o.a. Unterlagen, s. dazu auch oben Pkt. II.1.2.). Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem Gericht vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekom-men. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlings-konvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbe-gründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurück-zukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asyl-werbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu ver-stehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausge-gangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Her-kunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Per-sonengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu über-prüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002; 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der all-gemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkun-gen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenem fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (aus-reichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichen-den staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich der Beschwerdeführer - als christlicher getaufter Konvertit - aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers entspricht nun nicht dem Gesetz, da dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wird, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, somit der Beschwerdeführer nunmehr aufenthaltsberechtigt ist.
Der angefochtene Spruchpunkt III. war daher ersatzlos aufzuheben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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