BVwG W168 2111317-1

W168 2111317-1Federal Administrative CourtDec 11, 2015

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung

Full text

BVwG W168 2111317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2111317.1.01

Spruch

W168 2111317-1 /7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2015, Zl. 1053113909 / 150243259, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei stellte nach unberechtigter Einreise am 08.03.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit Ungarn bzw. des Erhaltes einer ausdrücklichen Zustimmung seitens Ungarns zur Wiederaufnahe der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2015 I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Tschechien Ungarn zulässig sei.

Dieser Bescheid wurde nachweislich am 29.06.2015 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt.

Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde seitens einer Rechtsberaterin der Diakonie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit gleichzeitiger Erhebung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass

Mit 28.07.2015 wurde ein psychologischer Befundbericht des Vereines Hemayat vom 15.07.2015 in Vorlage gebracht. Hierin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei dem durchgeführten Untersuchungsgespräch sehr interessiert wirkte. Er würde jedoch deutliche Angstsymptome zeigen. Das Bild einer deutlich ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung würde sich zeigen. Er würde zudem unter Schlafstörungen leiden und wäre immer müde und erschöpft, bzw. würde er unter Herzrasen leiden. Er gäbe selber an sich konzentrieren zu können. Während des Gespräches würde dieser jedoch immer wieder den Faden verlieren und er wirke unkonzentriert. Zudem würden Angstsymtome vorliegen und diese Angst mache ihn verzweifelt und erschöpft. Er weine viel und würde von Suizid sprechen. Die unmenschliche und brutale Behandlung in Ungarn hätten bei ihm zu einer Retraumatisierung geführt. Außerdem leide er seit den Misshandlungen in Ungarn an Schmerzen in den Beinen, am Kopf und überall dort, wo er geschlagen worden wäre. Es wäre daher eine posttraumatische Belastungsstörung verbunden mit einer mittelgradigen Depression mit immer wiederkehrenden suizidalen Gedanken festzustellen,

Mit 07.07.2015 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen den dem Verfahren zu Grunde gelegten Bescheid erhoben. Hierin wird begründend zum Antrag auf Widereinsetzung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Frist aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehen Ereignisses versäumt habe. Dieses würde sich daraus ergeben, dass der nunmehrige Bescheid der beschwerdeführenden Partei am 29.06.2015 zugestellt worden wäre. Der Quartiergeber, der Inhaber der Pension, hätte der beschwerdeführenden Partei jedoch mitgeteilt, dass dieser erst auf die Zuteilung einer Rechtsberatungsorganistation warten müsse, bevor er zur Rechtsberatungsorganistion gehen könne. Auf diese Information habe er sich verlassen. Es wurde ein Antrag auf Befragung des Quartiergebers gestellt um zu beweisen, dass dieser eine falsche Rechtsinformation gegeben hätte. Am 30.06.2015 hätte die beschwerdeführende Partei zudem eine Information erhalten, dass sich diese für ein Beratungsgespräch mit der Diakonie Flüchtlingsdienst in Verbindung setzen solle. Da die beschwerdeführende Partei keine Auskunft darüber erhalten hätte, wie sie zur Rechtsberatung gelangen solle und außerdem kein Geld gehabt hätte um sich ein Ticket zu kaufen, hätte er erst am Dienstag den 07.07.2015 die Beratungsstelle der Diakonie aufsuchen können, da diese nur Dienstags und Donnerstags geöffnet habe. Er selbst sei ortsunkundig. Aufgrund der mangelnden Rechtskenntnis wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, bzw. wäre er nicht in der Lage gewesen von sich aus ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auch wäre die beschwerdeführende Partei der deutschen Sprache nicht mächtig. Über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behröden hätte der Beschwerdeführer nicht erworben. Auch wäre mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einem anderen Kulturkreis entstammen würde, in dem Zeit, Termine und Fristen nicht die gleiche Relevanz hätten, wie im europäischen Raum. An ihn wäre daher ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Der Beschwerdeführer wäre erst durch das Beratungsgespräch am 07.07.2015 auf Versäumung der Frist hingewiesen worden. Ein etwailiges Verschulden wäre ihm nicht zuzurechnen, bzw. wäre ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Die ARGE Rechtsberatung habe dem Beschwerdeführer einen Brief mit der Information übermittelt, dass er sich dort für ein Rechtberatungsgespräch melden solle. Der Beschwerdeführer hätte damit rechnen können, dass ihm ab Zugehen dieser Information eine Woche Beschwerdefrist zustehen würde. Er hätte sich deshalb darauf verlassen können, dass die Beschwerdefrist erst ab Zugang des Briefes der Diakonie laufen würde und daher die Beschwerdefrist bei Aufsuchen der Beratungsorganistation noch nicht abgelaufen wäre. Diese Verkettung von Umständen stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, welches den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Es treffe ihn kein über die Geringfügigkeit hinausgehendes Verschulden. Aus diesem Grunde würde der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. In Folge wurden die Beschwerdegründe gegen den in diesem Verfahren nicht zu behandelnde Bescheid des BFA vom 23.06.2015 ausgeführt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.09.2015 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß §71 Abs.1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei durch Verfahrensanordnungen bzw. in einer Rechtsberatung, als auch im Verfahren über den Gang des Verfahrens informiert worden, bzw. wäre durch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in ihrer Muttersprache eindeutig auf die Rechtsmittelfrist hingewiesen worden. Auch hätte die beschwerdeführende Partei nachweislich innerhalb ihres Asylverfahrens Belehrungen hinsichtlich der Zeiten, Fristen und Terminen erhalten. Dass sie auf ein Schreiben der Rechtsberatungsorganistation hätte waren müssen, um weitere Verfahrensschritte zu unternehmen, könne nicht nachvollzogen werden. Die beschwerdeführende Partei wäre durch die Rechtsberatungsorganistation ARGE Diakonie Flüchtlingsdienst in ihrem Verfahren jedenfalls in ihrer Landessprache beraten worden. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse würden keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 16.1.2007) Die beschwerdeführende Partei wäre somit jederzeit über die einzuhaltenden Fristen im Verfahren informiert gewesen. Der Hinweis, dass die beschwerdeführende Partei aus einem anderen Kulturkreis stammen würde und daher für sie nur ein äußerst geringer Maßstab an die Sorgfaltspflichten anzulegen sei, sei objektiv nicht nachvollziehbar.

Hiergegen wurde Beschwerde durch das Schreiben vom 29.09.2015 erhoben. Hierin wird begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei einräume über die Fristen und die Wichtigkeit der Einhaltung dieser im Verfahren informiert worden zu sein. Es wäre jedoch anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei dieses Rechtsberatungsgespräch bereits Wochen vor dem Bescheid erhalten hätte. Dieses wäre in einer sehr angespannten Situation erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht zurechenbar, dass er den Inhalt dieses Wochen später nicht mehr genau wisse. Weiters würde es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen rechtsunkundigen Menschen handeln, dem es nicht zurechenbar wäre, wenn dieser nach Erhalt zumindest zweier Schreiben eingermaßen verwirrt wäre und dies durch einen zusätzliche "Information" noch weiter würde. Es wäre in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits einen von Hemayat erstellten Befund zu seinem psychischen Zustand dem BVwG vorgelgt habe. Dieser würde ausführen, dass aufgrund seines psychischen Zustandes ein unter dem Normalmaß eines rechtsunkundigen und mit den örtlichen Gepflogenheiten des Zufluchtslandes anzusetzen. Es wurde beantragt, gegenständlicher Beschwerde stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen.

Mit Fax vom 20.10.2015 wurde seitens des Beschwerdevertreters Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11.09.2015 erhoben. Begründend wurde hierin ausgeführt, dass Beschwerde aufgrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben würde. Die Gründe für die Versäumnis der Frist wären zu Unrecht als unzureichend verworfen worden. Diese wären die rechtfertigende Ortsunkundigkeit, fehlende Fahrtkosten, bzw. eine unrichtige Auskunft des Quartiergebers, dass zunächst ein Schreiben der Rechtsberatungsorganistation abzuwarten wäre. Auch wäre die 1 wöchige Beschwerdefrist im Dublin Verfahren verfassungswidrig. Es würden die selben Argumente gelten, die zu der Aufhebung der zweiwöchigen Frist geführt hätten. (VfGH G171/2015). Es wurde der Antrag auf Aufhebung des angeochtenen Bescheides gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vollständigen vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschriften des BAA und die Beschwerdeschriften.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt zu entnehmen.

Die beschwerdeführende Partei hat glaubhaft und nachvollziehbar belegt kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis vorgebracht, welches eine durchschnittlich sorgfältige Person iSd § 71 AVG daran gehindert haben hätte können, rechtzeitig Beschwerde einzulegen.

Die Aufnahme weiterer Beweise war aufgrund Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich umfassend und abschließend zweifelsfrei aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Informationen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat, und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen (VwGH 4.4.1984, 84/13/0011,0020 etc).

Gemäß Abs 2 leg cit muss der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134, ua.)

Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist sohin folgendes auszuführen:

ad A)

Vorausgeschickt wird, dass die beschwerdeführende Partei nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich des Verfahrensablaufes und hinsichtlich der Erhebung einer Beschwerde erhalten hat. Im gegenständlichen Bescheid des BFA vom 29.06.2015 wurde sie in ihrer Muttersprache explizit auf die Dauer der Rechtsmittelfrist hingewiesen. Die beschwerdeführende Partei verfügt aufgrund Ihrer Schulbildung über ausreichende Lesekenntnisse um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung der in ihrer Muttersprache verfasst ist zu verstehen.

Im Zuge des durchgeführten Zuständigkeitsverfahrens hat die beschwerdeführende Partei nachweislich ein Rechtsberatungsgespräch erhalten. Ziel dieses Beratungsgespräches ist es auch, die beschwerdeführende Partei umfassend über die Möglichkeiten einer Beschwerde zu belehren, bzw. sie auch über die zu wahrenden Fristen zu belehren. Den Erhalt des mit einem Rechtsberater der Diakonie Flüchtlingsdienstes durchgeführten Beratungsgespräches hat die beschwerdeführenden Partei ausdrücklich während ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigt.

Die beschwerdeführende Partei war somit zu jeder Zeit vollkommen über den Verlauf des Verfahrens informiert und wusste um die Fristen die sie einzuhalten hat.

Im konkreten Fall wird eine "Verkettung von unglücklichen Umständen" als Begründung für die Fristversäumnis angeführt. Hierbei wird insbesondere die Tatsache angeführt, dass die beschwerdeführende Partei einen Tag nach Erhalt des behördlichen Schreibens eine Information der Diakonie Flüchtlingsdienstes erhalten hätte, in dem sie zu einem Beratungsgespräch eingeladen worden wäre. Aus diesem Grund hätte die beschwerdeführende Partei vermeinen können, dass erst ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Schreibens die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen würde. Dieser Argumentation ist grundsätzlich nicht zu folgen, zumal es auch für eine rechtunkundige Person offensichtlich sein muss, dass es sich bei dem am 29.06.2015 zugestellten Schreiben um ein behördliches Schriftstück mit Spruch und Rechtsmittelbelehrung in der Muttersprache der beschwerdeführenden Partei handelt und es sich bei dem Informationsschreiben vom 30.06.2015 jedoch nur um eine weitere Information einer NGO im Zulassungsverfahren. Einer durchschnittlich sorgfältigen, auch rechtsunkundigen Person, ist zuzumuten behördlich relevante Schriftstücke von reinen Informationsschreiben zu unterscheiden.

Wenn die beschwerdeführende Partei ausführt, dass ihr der Quartiergeber, der Inhaber der Pension, ihr mitgeteilt hätte, dass sie erst auf die Zuteilung einer Rechtsberatungs-organistation warten müsse, bevor sie zur jeweiligen Rechtsberatungsorganistion gehen könne, so ändert dies ebenfalls nichts an der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei über den Lauf der Fristen informiert worden ist und ihr die Wahrung dieser Fristen zugemutet werden kann. Auch wäre der beschwerdeführenden Partei selbst nach dem Erhalt der Information der Diakonie Flüchtlingsberatung hinsichtlich der Möglichkeit der Einholung eines Beratungsgespräches noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden fristgerecht Beschwerde einzulegen. Dass der Quartiergeber mit diesen Ausführungen eine falsche Rechtsauskunft erteilt hätte, ist damit somit gänzlich nicht dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar. In einer Einvernahme des Quartiergebers kann somit keine verfahrensrechtliche Relevanz erkannt werden. Grundsätzlich hätte sich die beschwerdeführende Partei den Maßstab einer durchschnittliche sorgfältigen Person im Umgang mit Behörden jedenfalls nicht ausschließlich auf Informationen eines Quartiergebers verlassen dürfen. Dass dieser hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Beschwerdefirst dem Beschwerdeführer falsche Auskünfte erteilt hätte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Dass sich der Beschwerdeführer zu Erhebung einer Beschwerde unbedingt und ausschließlich der Hilfe einer NGO zur Verfassung einer solcher bedienen müsse, ist dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung jedenfalls nicht entnehmbar. Generell besteht keine Notwendigkeit einen Vertreters für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid in einem Zuständigkeitsverfahren gem. §5 AsylG in Ansrupch zu nehmen. Wollte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde nicht selbst verfassen, bzw. hat sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Vertreter, so trägt sie weiterhin das Risiko der Versäumung der Frist. Sie hätte sich jederzeit rechtzeitig auch bereits während des laufenden Verfahrens um eine entsprechende Vertretung kümmern können, bzw. hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt bei Fragen Kontakt auch mit der Behörde aufzunehmen. Das sie dies getan hat ist gegenständlichen Antrag nicht zu entnehmen.

Auch die Ausführungen, dass die beschwerdeführende Partei aus einem Kulturkreis stammt, in dem Termine und Fristen nicht die gleiche Relevanz hätten, wie im europäischen Raum und daher an die beschwerdeführende Partei ein äußerst geringer Maßstab an die Sorgfalt anzulegen sei, sind im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet von einem in casu entschuldbaren Verhalten des Beschwerdeführers an der Versäumung der Frist glaubhaft zu machen. Grundsätzlich ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei zu jeder Zeit mehrfach nachweislich über den Fristenlauf informiert worden ist. Die ordentliche Kenntnisnahme und entsprechende Wahrung von Fristen sind grundsätzlich nicht kulturkreisbedingt differenziert zu betrachten, bzw. kann deren Rezeption einer durchschnittlich aufmerksamen Person aus jedem Kulturkreis zugemutet werden. Es war dem Beschwerdeführer in casu somit jedenfalls zuzumuten, grundsätzliche Fristen und Termine zu wahren. Dies insbesondere dann, wenn wie im gegenständlichen Verfahren, die durch die Behörde gefällten Entscheidungen für den Antragsteller wesentliche Wirkungen entfalten können. Dies ist auch in vollkommener Übereinstimmung mit der in der Beschwerdeschrift geäußerten Judikatur des VwGH hinsichtlich eines großzügigeren Sorgfaltsmaßstabes bei Asylwerbern mit dieser Schlussfolgerung festzuhalten. Sehr wohl ist der Sorgfaltsmaßstab in einem Fall, in dem eine geringere Rechtskenntnis angenommen werden muss, niedriger anzusetzen, als dies bei einer sprachkundigen und mit dem österreichischen Rechtssystem vertrauten Person der Fall sein wird. In diesem konkreten Fall ist jedoch klar festzuhalten, dass die eingetretene Fristversäumnis und die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei keinerlei nachweisbare Schritte zur fristgerechten Vornahme von hinreichenden Erkundigungen in Hinblick auf die Erhebung einer fristgerechten Beschwerde und damit der Vermeidung der Versäumnis der Rechtsmittelfrist unternommen hat, als ein Ihr persönlich direkt zurechenbares und ausschließlich grob fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten. Dies insbesondere deshalb, da sie durch die Rechtsmittelbelehrung in ihrer eigenen Sprache nachweislich tatsächlich um den Fristenlauf wusste.

Dass die beschwerdeführende Partei während der gesamten offenen Beschwerdefrist durch ein unvorhergesehenes Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die Frist zu wahren ist sämtlichen Ausführungen nicht ersichtlich.

Auch wenn die beschwerdeführende Partei ortsunkundig sein sollte, bzw. der deutschen Sprache nicht mächtig ist ändert dies am relevanten Sorgfaltsmaßstab nichts. Die beschwerdeführende Partei hat keine Notwendigkeit sich zum verfassen einer Beschwerde sich örtlich zu einer NGO zu begeben. Sie kann die Beschwerde auch in ihrer Muttersprache erheben. Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen jedenfalls auch nach höchstgerichtlicher Judikatur alleine keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.

Es ist nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei in der Zeit der offenen Beschwerdefrist durch ein unvorhersehbares oder unvermeidbares persönliches Ereignis oder einen besonderen psychischen oder physischen Zustand an der Erhebung der Rechtsmittelfrist gehindert worden wären.

Auch, wenn in einem Schreiben des Vereines Hemayat ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei unter Depressionen, einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. unter Schlafstörungen und Ängsten leiden würde, so sind diese Symptome nicht geeignet darzulegen, warum diese Symptome die beschwerdeführende Partei konkret gehindert hätten, rechtzeitig während offener Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben. Alleine das Vorliegen solcher Symptome indiziert nicht bereits das Vorliegen eines unvermeidbaren oder unvorhergesehenen Ereignisses, welches die Unvermeidbarkeit der Versäumung der Rechtsmittelfrist ohne zurechenbares Verschulden glaubwürdig darlegt.

Dass die beschwerdeführende Partei während der offenen Rechtsmittelfrist außergewöhnliche gesundheitliche Beschwerden gelitten hat, wurde in der Beschwerdeschrift nachweislich nicht dargelegt.

Die Versäumung der Frist stellt in diesem Verfahren somit insgesamt kein unvermeidbares Ereignis dar. Die beschwerdeführende Partei hätte jederzeit selbständig eine Beschwerde verfassen können. Sie war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vertreten, war jedoch wie oben ausgeführt, jederzeit vollkommen über den entsprechenden Verfahrensablauf informiert. Reichte Ihr Wissen über die Notwendigkeit der Wahrung der entsprechenden Beschwerdefristen trotz aller ihnen angebotenen Informationen dennoch nicht aus, so trifft ursächlich die beschwerdeführende Partei selbst das Verschulden sich nicht hinreichend und für sie verständlich hinsichtlich der entsprechenden rechtlichen und faktischen Normen rechtzeitig erkundigt zu haben. Warum die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig eine zumindest kurze Beschwerde in ihrer Muttersprache zu verfassen, wird in der Beschwerde zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als laut ständiger Judikatur des VwGH an Beschwerde äußerst geringe Formalvoraussetzungen gestellt werden. So hätte ein einfaches formloses Schreiben, dass die beschwerdeführende Partei mit dem Bescheid nicht einverstanden ist ausgereicht, um die Frist zu wahren. Ausschließlich die Partei selbst trifft die die Verpflichtung sich ausreichend hinsichtlich der sie betreffenden Rechte und Pflichten zu erkundigen. Die Versäumung der Frist trotz nachgewiesenem Erhaltes von Informationen, Beratungen und Rechtsmittelinformationen innerhalb des betreffenden Bescheides, sowie der Zurverfügungstellung von hinreichenden und differenzierten Informationsmöglichkeiten seitens der Behörde -insbesondere in einem Verfahren auf internationalen Schutz - stellt keinen Fall eines leichten Verschuldens oder eines geringen Grades einer Fahrlässigkeit dar.

Gerade in dem Verfahren auf internationalen Schutz, welches für die beschwerdeführende Partei essentielle Bedeutung hat, muss erwartet werden können, dass Sie entsprechende und dokumentierte rechtzeitige Bemühungen hinsichtlich der Einholung von entsprechenden Informationen angestrengt werden. So wäre es der beschwerdeführenden Partei jederzeit möglich und auch zumutbar gewesen, dass sie Erkundigungen anstellt, wo sie außerhalb der Rechtsberatung der Diakonie Informationen bzw. Hilfe bei der Verfassung einer Beschwerde zu dieser Zeit erhalten hätte können. Schließlich wäre es ihr ebenso zumutbar gewesen, dass sie dokumentiert mit der Behörde zwecks Einholung dieser Informationen in Kontakt zu treten versucht. Wie oben bereits dargelegt, besteht eine gesetzliche Notwendigkeit einen Verein oder einen Vertreter zur Unterstützung zu kontaktieren nicht. Anstatt, dass die beschwerdeführende Partei rechtzeitig anderweitig Hilfe gesucht hat, hat sie die, ihr aufgrund der in ihrer Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung, bekannte Rechtsmittelfrist, wissentlich verstreichen lassen.

Aufgrund sämtlicher Ausführungen war im vorliegenden Fall glaubhaft kein Element erkennbar, welches einen durchschnittlich sorgsamen Menschen als Vergleichsfigur herangezogen tatsächlich an der fristgerechten Einbringung einer zumindest kurzen selbst verfassten Beschwerde gehindert haben konnte.

Es kann daher zusammenfassend eindeutig nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde zu erheben.

Insgesamt ist somit kein Element der Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des §71 AVG aufgezeigt worden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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