BVwG W126 2105605-1

W126 2105605-1Federal Administrative CourtDec 11, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W126 2105605-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2105605.1.00

Spruch

W126 2105605-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH, 3100 St. Pölten, Rennbahnstraße 43, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.02.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BN-000FA, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2015, Zl. VA/ED-S-0319/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BN-000FA, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 160,00 Euro wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen auferlegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2015 sei der Kasse nicht fristgerecht am 18.02.2015 vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zunächst vor, dass seitens der belangten Behörde die Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG nicht beachtet worden sei. Zudem sei in einem Telefonat vom 18.02.2015 bzw. 02.03.2015 seitens der belangten Behörde bestätigt worden, dass Meldungen, wenn auch fehlerhaft am 29.01.2015 übermittelt worden seien. Mit dem Beitragszuschlag würde jedoch nicht eine fehlerhafte Meldung, sondern die Verletzung von Meldebestimmungen sanktioniert werden. Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen habe aus Sicht der Vorhersehbarkeit von Entscheidungen, einer auch aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG ableitbaren zentralen verfassungsrechtlichen Anforderung, so zu erfolgen, dass der Meldepflichtige die Entscheidung vorhersehen könne. Entscheidungen müssen rational nachvollziehbar sein. Der getroffenen Vorschreibung des Beitragszuschlages stehe jedenfalls die Absicht zugrunde, dass selbst bei Meldeverstößen von zwei Tagen jedenfalls ein Beitragszuschlag verrechnet würde. Dies werde ausdrücklich bestritten und entspreche auch nicht der seitens der belangten Behörde in anderen bekannten Fällen gelebten Praxis. Diesbezüglich würden auch Zeugeneinvernahmen ausdrücklich vorbehalten werden, ebenso weitere Beweisanträge. Eine allfällige Vorschreibung im konkreten Fall und eine allfällige Nichtvorschreibung stelle keine Ermessensentscheidung dar und widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch wenn das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit eines Meldeverstoßes die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht ausschließe, lasse § 113 ASVG erkennen, dass nicht jede Meldepflichtverletzung mit einem Beitragszuschlag sanktioniert sei, und zwar auch dann nicht, wenn sie dem Sozialversicherungsträger zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen könne, was im konkreten Sachverhalt der Fall sei. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Am 20.03.2015 erließ die NÖGKK als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.03.2015 als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass im Fall eines erstmaligen, einzigen Meldeverstoßes generell von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen, über die bestehenden Meldevorschriften informiert und aufgefordert werde, diese in Zukunft einzuhalten. Der Beschwerdeführerin seien mit Schreiben vom 03.12.2014 die bestehenden Meldevorschriften schriftlich in Erinnerung gerufen worden und gleichzeitig, im Fall der nicht fristgerecht erstatteten Beitragsnachweisung für Oktober 2014, von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen worden. Für weitere verspätet vorgelegte Beitragsnachweisungen gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung. Diesbezüglich seien seit Dezember bereits zwei weitere gleichartige Meldevergehen zu verzeichnen gewesen, weshalb der gegenständliche Beitragszuschlag für die nicht fristgerechte Beitragsnachweisung für Jänner 2015 zur Anlastung gebracht worden sei. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei dem Grunde nach zu Recht erfolgt, weil das gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend des Normzwecks ausgeübt worden sei, es sich nicht um den ersten oder einzigen Meldeverstoß handle und eine Verspätung von nicht unerheblichem Ausmaß vorliege. Es werde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG nicht beachtet worden sei, dies entspreche nicht den Tatsachen, da die gegenständliche Beitragsnachweisung für Jänner 2015 bis spätestens 16.02.2015 vorzulegen gewesen wäre, nachdem der 15.02.2015 auf einen Sonntag gefallen sei. Zudem könne nicht erkannt werden, aus welchen Gründen dies von Relevanz sei, da die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 ohnehin erst am 18.02.2015 vorgelegt worden sei. Hinsichtlich des Vorbringens, dass in einem Telefonat mit der belangten Behörde am 18.02.2015 sowie am 02.03.2015 bestätigt worden wäre, dass, wenn auch fehlerhaft, am 29.01.2015 Meldungen übermittelt worden wären, und es zu keiner Sanktion kommen würde, da die Meldung fehlerhaft sei, und eine Sanktion lediglich bei einem Meldeverstoß ausgelöst würde, sei anzumerken, dass dies den Tatsachen entspreche und eine fehlerhafte Beitragsnachweisung für Jänner erstattet worden sei. Diese Übermittlung betreffe aber nicht die Beschwerdeführerin, sondern einen anderen Dienstgeber und stehe mit dem betreffenden Bescheid in keinem Zusammenhang. Es sei aus Sicht der belangten Behörde nicht begreiflich, aus welchen Gründen der vorgeschriebene Beitragszuschlag nicht nachvollziehbar sei. Die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Meldefrist sei vom Gesetzgeber auferlegt worden und seitens der Dienstgeber einzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe diese Frist um zwei Tage überschritten, sodass die logische Konsequenz die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages sei. Worin das Argument liege, die Kasse würde in anderen bekannten Fällen Meldefristverletzungen anders beurteilen und sanktionieren, könne mangels detaillierter Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Nach Ansicht der belangten Behörde sei auch das Recht auf Parteiengehör nicht verletzt worden, da der maßgebliche Sachverhalt, die Tatsache, dass die Beitragsnachweisung für Jänner 2015 am 18.02.2015 erstattet worden sei, klar feststehe und hinreichend geklärt sei, nicht zuletzt aufgrund des vorliegenden Elda-Protokolls vom 18.02.2015.

Zum Vorbringen, dass die Bestimmungen des § 113 Abs. 4 ASVG als Kann-Bestimmung als Ermessensbestimmung gefasst sei, sei festzuhalten, dass die Kasse ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend ausübe, als dass bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG aufgrund Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Erstattung der Beitragsnachweisung für Oktober 2014 von der Verhängung eines Beitragszuschlages abgesehen worden sei, und mit Schreiben vom 03.12.2014 die diesbezüglichen Meldebestimmungen in Erinnerung gerufen worden seien. Aufgrund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips sei im Sinne einer Gleichbehandlung der Sachverhalte jede einzelne Unterlage, die vorzulegen sei, getrennt zu betrachten. Da gegenständlich innerhalb kurzer Zeit vier Beitragsnachweisungen nicht fristgerecht erstattet worden seien, würde eine nochmalige Nachsicht den Spielraum des Ermessens überspannen.

Hinsichtlich der vorgeschriebenen Höhe sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt habe, inwieweit der Beitragszuschlag in Höhe von 160,00 Euro außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. Da seitens der Beschwerdeführerin keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden seien, die einen Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, sei aufgrund der mittlerweile vierten gleichartigen Meldefristverletzung seit Dezember 2014 ein angemessener Beitragszuschlag festgesetzt worden.

4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem auf die Beschwerde verwiesen wurde, ergänzende Beweisanträge in Aussicht gestellt wurden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten, am 09.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2015 am 18.02.2015 und damit nicht rechtzeitig der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgelegt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Beitragsnachweisung ist am 16.02.2015 abgelaufen.

Es handelt sich nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2015 ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die Frist für die Vorlage um zwei Tag überschritten zu haben.

Auch die Feststellung, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin handelt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Gegenteiliges behauptet.

Soweit die Beschwerdeführerin auf zwei mit der belangten Behörde geführte Telefonate verweist, wonach am 29.01.2015 fehlerhafte Meldungen übermittelt worden seien und es nach Auskunft der belangten Behörde zu keiner Sanktion kommen würde, da die Meldung fehlerhaft sei und eine Sanktion lediglich bei einem Meldeverstoß ausgelöst werden würde, ist den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen. Die belangte Behörde räumt ein, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen, jedoch ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Protokollen unzweifelhaft, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnte Übermittlung nicht die Beschwerdeführerin, sondern einen anderen Dienstgeber betrifft und somit mit dem gegenständlichen Bescheid in keinem Zusammenhang steht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

3.5.1. Im vorliegenden Fall wurde aus folgenden Gründen zu Recht ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG vorgeschrieben:

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet gemäß § 34 Abs. 2 ASVG die Beitragsnachweisung für den Monat Jänner 2015 bis zum 15. des Folgemonates zu melden. Da der 15.02.2015 auf einen Sonntag gefallen ist, war die gegenständliche Beitragsnachweisung entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 2 AVG bis spätestens 16.02.2015 vorzulegen.

Da in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 Abs. 1 ASVG (vgl. ua VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten ist, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist daher nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber persönlich zu tragen. Der Dienstgeber hat sich über die Meldevorschriften selbst zu informieren, um Meldeversäumnisse hintanzuhalten. Die Meldeverspätung ist gegenständlich eindeutig der Meldesphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen, da diese durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen hat. Es liegt somit ausschließlich in der Verantwortung der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für die fristgerechte Vorlage zu sorgen, sodass bei entsprechender Sorgfalt und Disposition die Meldeverstöße vermeidbar gewesen wären, zumal von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin sowohl ein sorgfältiges, vorschriftsmäßiges Arbeiten als auch die Errichtung einer Organisationsstruktur samt wirksamen Kontrollsystems zur Fehlervermeidung erwartet werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin kein geeignetes Vorbringen erstattet, dass zum Absehen der Verhängung des Beitragszuschlages führen könnte.

3.5.2. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Höhe ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Nichteinhaltung der Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Bei dem in diesem Zusammenhang ausgeübten Ermessen der Behörde ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. Die Veranschlagung von 160,00 Euro bewegt sich unter Berücksichtigung, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin handelt bzw. bereits wiederholt Beitragsnachweisungen von der Beschwerdeführerin nicht fristgerecht erstattet worden sind, jedenfalls in diesem Rahmen, hätte der Rahmen doch bis 1.550,00 Euro gereicht. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, auch nicht aufgezeigt, inwieweit der gegenständliche Beitragszuschlag außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen steht.

3.5.3. Soweit die Beschwerdeführerin einen Ermessensfehler geltend macht bzw. vorbringt, dass seitens der Behörde keine Ermessensausübung vorgenommen wurde, ist auszuführen, dass die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt hat.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich insbesondere ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sie im Fall eines erstmaligen, einzigen Meldeverstoßes generell von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages absieht und über die bestehenden Meldevorschriften informiert bzw. auffordert, diese in Zukunft einzuhalten. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall ihr Ermessen bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung somit dahingehend geübt, dass im Sinne der "Kann-Bestimmung" von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Erstattung der Beitragsnachweisung für Oktober 2014 Abstand genommen und mit Schreiben vom 03.12.2014 über die bestehenden Meldevorschriften informiert wurde. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen.

Darüber hinaus geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere, insoweit sie die Verrechnung eines Beitragszuschlages bei Meldeverstößen von zwei Tagen ausdrücklich bestreitet und in diesen Zusammenhang auf die aus dem Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG ableitbare zentrale verfassungsrechtliche Anforderung verweist, wonach Entscheidungen rational nachvollziehbar sein müssen, da dies gerade auf die im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende Bestimmung zutrifft. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ist die in § 34 Abs. 2 ASVG normierte Meldefrist vom Gesetzgeber auferlegt worden und seitens der Dienstgeber einzuhalten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Frist überschritten hat, ergibt sich ex lege die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages.

Insofern die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang auf die mutmaßliche seitens der belangten Behörde in anderen Fällen gelebte Praxis verweist und ausführt, dass eine allfällige Vorschreibung im konkreten Fall und eine allfällige Nichtvorschreibung keine Ermessensentscheidung darstelle und dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, ist nochmals auf die von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegte Vorgehensweise zu verweisen und festzuhalten, dass die Behörde im gegenständlichen Fall das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend des Normzwecks ausgeübt hat.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin hat eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Von der Durchführung einer solchen wurde aber gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); die NÖGKK hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, den behördlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde (in der Beschwerde) nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden auch keine Beweisanträge gestellt; die in der Beschwerde (sowie im Vorlageantrag) ins Auge gefassten beziehungsweise sich vorbehaltenen Zeugeneinvernahmen und weiteren Beweise wurden nicht konkretisiert beziehungsweise nicht beantragt. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 4 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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