W178 1423728-1•BVwG W178 1423728-1
W178 1423728-1Federal Administrative CourtDec 10, 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W178 1423728-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX STA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen vom 21.12.2011, Zl XXXX, wegen § 3 AsylG 2005 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (Bf) hat am 07.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 21.12.2011 wurde der Antrag bezüglich der Gewährung von Asyl abgelehnt, es wurde dem BF subsidiärer Schutz gewährt.
Der Bescheid wurde mit Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Asylgewährung bekämpft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 13.10.2015 liegt beim Beschwerdeführer seit 06.10.2015 keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet laut Zentralmelderegister mehr vor, es konnte ihm auch die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zugestellt werden. Die Sendung wurde mit dem Hinweis "Nicht behoben" von der Post retourniert.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 wurde der ehemalige Quartiergeber des Bf, Herr XXXX kontaktiert und gefragt, ob er über den Aufenthaltsort des Bf Bescheid wisse; dieser hat mitgeteilt, dass er Herrn XXXX seit Jänner 2015 nicht mehr gesehen habe und er nicht wisse, wo er sich aufhält (vgl. Aktenvermerk vom 30.10.2015).
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden, war nur bis 28.02.2015 in Betreuung.
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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