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W136 2006143-1•BVwG W136 2006143-1
W136 2006143-1Federal Administrative CourtDec 10, 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W136 2006142-1/8E
W136 2006143-1/10E
W136 2015380-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden (1.) der XXXX , geboren am XXXX , (2.) des XXXX , geboren am XXXX , und (3.) des XXXX , geboren am XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2014 bzw. 12.11.2014 (Drittbeschwerdeführer), Zlen. (1.) 13-644203008/2360186, (2.) 13-650314606/1730252 und (3.) 1025200508/14789194 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des ledigen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und Ehefrau des Drittbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 04.09.2013, der Zweitbeschwerdeführer am 09.10.2013 und der Drittbeschwerdeführer am 14.07.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.09.2013, am 09.10.2013 bzw. am 14.07.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Ein Mujaheddin-Kommandant habe um die Hand ihrer Tochter XXXX angehalten und sie sowie ihren Sohn bedroht, als sie dies abgelehnt und diesem mitgeteilt habe, dass ihre Tochter bereits verlobt sei. Da dieser die Absage nicht akzeptiert hätte, habe sie ihre Tochter mit dem Verlobten verheiratet. Wie sie danach krank geworden und im Krankenhaus gelegen sei, sei der Kommandant mit seinen Leuten zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihnen gesucht. Sie hätte jetzt Angst vor diesem Kommandanten, der sie bedroht und von ihr verlangt hätte, dass sie ihre Tochter mit ihm, statt mit deren Verlobten verheiratet. Der Zweitbeschwerdeführer verneinte persönliche Fluchtgründe und verwies auf mögliche Gründe seines Vaters. Der Drittbeschwerdeführer bestätigte im Wesentlichen das Vorbringen seiner Ehegattin.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden (1. bis 3.) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und weiters festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Ferner wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betragen würde. Die Nichtzuerkennung von internationalem Schutz begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Kern des Fluchtvorbringens der Erstbeschwerdeführerin zwar in Teilen gleich geblieben sei, jedoch aufgrund gleich bleibender Stehsätze sowie wegen des oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Sie habe bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen getätigt und nicht den Eindruck erwecken können, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen sei in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein sie persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten könnte. Sie habe auf die ihr vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Fragen lediglich ausweichende und detailarme Antworten gegeben, die keine konkrete Gefährdung ihrerseits in Afghanistan vermitteln hätten können. Sie habe nicht einmal eine fluchtauslösende Bedrohungssituation schildern können. Ihre Ausreise sei ihren Angaben nach lediglich aufgrund von vagen Befürchtungen erfolgt, die nicht dazu geeignet seien, eine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. So sei es zu keinerlei Übergriffen auf sie gekommen, weshalb das vage Vorbringen, dass sie im Falle einer Rückkehr von dem Kommandanten umgebracht werden würde, offenbar eine reine Spekulation darstellt. Auch sei sie nicht imstande gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass sie als Frau einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt gewesen wäre, insbesondere worin sich ihre damalige Situation von anderen afghanischen Frauen unterschieden hätte. Es sei auf Grund ihres persönlichen Auftretens in den Einvernahmen jedenfalls nicht der Eindruck entstanden, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für sie ein persönliches Problem dargestellt hätte oder darstellen würde und dass es sich bei ihr um eine an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau handeln würde. Zum Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass dieser keine Ausreisegründe ins Treffen geführt und keine eigenen Fluchtgründe bzw. keine Probleme gehabt habe. Der Drittbeschwerdeführer sei selbst bei keinem Vorfall anwesend gewesen und sei auch nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der gesamten Familie sei den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes die Glaubwürdigkeit gänzlich zu versagen gewesen.
3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass die Behörde das gesamte erstinstanzliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht korrekt gewürdigt hätte, andernfalls hätte sie Asyl, zumindest subsidiären Schutz gewähren, jedenfalls aber die Ausweisung dauerhaft für unzulässig erklären müssen. Das Bundesamt gehe völlig zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte zwecks Asylerlangung handeln würde. Die Situation sei völlig verkannt und auf das Problem der Dschihadisten in Afghanistan bei der Beweiswürdigung nicht eingegangen worden. Andernfalls wäre die Behörde darauf aufmerksam geworden, welcher Gefahr ihre Familie durch den dschihadistischen Kommandanten ausgesetzt gewesen bzw. noch sei. Weiters sei die Behörde fälschlicherweise von sozialen Anknüpfungspunkten in Afghanistan ausgegangen, tatsächlich seien ihre näher aufgezählten Angehörigen bereits alle im Ausland, womit sie bei einer Rückkehr kein soziales Netz hätte. Ferner habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Lage der Frauen in Afghanistan und die daraus resultierende Gefahr für sie nicht berücksichtigt. Sie sei dazu auch nicht näher befragt worden. Vielmehr würde die Behörde davon ausgehen, dass das traditionelle afghanische Frauenbild für sie kein persönliches Problem dargestellt hätte bzw. darstellen würde. Bei einer näheren Befragung zur Stellung der Frau in Afghanistan wäre man auf ihr menschenunwürdiges Leben aufmerksam geworden. Sie habe ein derartiges Leben niemals gewollt oder akzeptiert, jedoch dulden müssen. Trotz Kenntnis der prekären Situation sei sie nicht dabei unterstützt worden, ihre dortige Lebensweise genauer zu schildern. Anschließend schilderte die Erstbeschwerdeführerin ihre Situation im Heimatland. Dabei führte sie zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass man ihr verboten habe, das Haus zu verlassen, sie habe sich nicht frei bewegen und kein menschenwürdiges Leben führen können. Sie habe immer eine Burka tragen müssen, sei wie eine Dienerin behandelt und auch geschlagen bzw. gedemütigt sowie unterdrückt worden. Bei einer Rückkehr würde sie wieder in diese schreckliche Situation von Frauen kommen und ihr würden wieder die gleichen Dinge wiederfahren. Sie ersuche aus den vorgebrachten Gründen, ihr Asyl zu gewähren, damit sie endlich als vollwertiger Mensch anerkannt werde und sich ein Leben in Freiheit organisieren könne.
4. In der am 24.06.2015 durchgeführten öffentlich Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist, wurde die Erstbeschwerdeführerin, die westlich gekleidet und geschminkt erschien, zu dem von ihr behaupteten Fluchtgründen befragt. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Leben in Afghanistan und in Österreich befragt im Wesentlichen Folgendes an:
Zu ihren Gründen für ihre Reise ins Bundesgebiet verwies die Erstbeschwerdeführerin auf die derzeitige Lage in Afghanistan. Es würde fast täglich von Gewalt gegen Frauen berichtet werden. Man habe ihr als Kind den Schulbesuch verboten, sie habe keine Entscheidungen treffen dürfen und ihr gesamtes Leben gehorchen müssen. Ferner berichtete sie von einem Vorfall beim Einkaufen, wo sie von unbekannten Männern angegriffen, geschlagen und beschimpft worden sei, weil es sehr heiß gewesen sei und sie ihr Gesicht kurz unbedeckt gezeigt habe. Sie hätten ihr die Haare ausgerissen, nur weil sie ein wenig frische Luft einatmen habe wollen. Afghanische Frauen hätten keine Rechte und seien täglich Misshandlungen ausgesetzt. Die Frauen seien vor allem zu ihrer Zeit besonders eingeschränkt gewesen. Sie sei verheiratet worden und habe sich ihren Ehemann nicht selbst aussuchen dürfen. Auch nach der Hochzeit habe sie ihren Ehemann vor einem Besuch ihrer Eltern um Erlaubnis fragen müssen. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte und könnten nichts frei entscheiden. Ihr Schwiegervater und der Bruder ihres Ehemannes hätten sie sehr schlecht behandelt und ihr Mann habe ihr wegen des Drucks der Gesellschaft und seiner Familie nicht helfen können. Sie wolle genauso wie österreichische Frauen in Freiheit leben dürfen und sei sehr glücklich, dass ihr die Flucht gelungen sei. Sie würde zweimal in der Woche einen Deutschkurs besuchen, es würde ihr sehr viel Spaß machen, lesen und schreiben zu lernen. Sie wolle eines Tages sehr gerne arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen. Seit sie in Österreich sei, hätte sie sehr viel Energie. Sie werde hier die Sprache lernen und sich frei bewegen.
5. Eine Anfrage an das Strafregister bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers am 10.12.2015 ergab, dass keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Tadschiken und dem schiitischen Religionsbekenntnis angehören. Sie lebten in Kabul, wo die Erstbeschwerdeführerin auch geboren ist.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Mit ihrer Flucht nach Österreich wollte sie auch ihre Vorstellungen über die einer Frau zustehenden Rechte verwirklichen und nach diesen Maßstäben ihr weiteres Leben gestalten. Sie hat dementsprechend inzwischen eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung angenommen und verinnerlicht. Auf Grund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt sie in Afghanistan einem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden, wobei ihr in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.
2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Geschlechtsspezifische Verfolgung:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.
Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.
Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.
Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)
Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.
(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:
"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)
In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.
(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)
2.1. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Staatsangehörigkeit, Herkunftsort und Religion der Beschwerdeführer stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von diesem Sachverhalt aus.
Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen ist, beruht auf deren diesbezüglich nachvollziehbaren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hervorzuheben ist dabei etwa, dass die Erstbeschwerdeführerin diese Einstellung durch ihre Aussagen vor der erkennenden Richterin, wonach sie genauso wie österreichische Frauen in Freiheit leben wolle, bzw. dass ihr der Besuch eines Deutschkurses sehr viel Spaß machen würde, sie eines Tages sehr gerne arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen wolle, bzw. sie sich hier frei bewegen werde, letztlich eindeutig bekräftigt hat.
In Anbetracht aller im konkreten Fall festgestellten Umstände ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer aktuellen Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu rechnen hätte.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin fußt auf den unter Punkt I.6. erwähnten Auskünften aus dem Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. An-gesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.1.2. Aus nachstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es der Erstbeschwerdeführerin gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen:
Für die Erstbeschwerdeführerin kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie in Afghanistan angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos Opfer von Übergriffen würde, gegen die sie keinen ausreichenden Schutz finden könnten.
Denn in ihrem Fall tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum (generellen), (alle) afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein. Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.
Es muss daher angenommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Afghanistan als Frau wahrgenommen würde, die gesellschaftliche Normen überschreitet und daher einem besonderen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer von Übergriffen zu werden.
Zwar stellen diese Übergriffe keinen Eingriff von "offizieller" Seite dar; das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Damit droht der Erstbeschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die Erstbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Zweit- und Drittbeschwerdeführer:
3.2.2.1. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist
und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 idgF sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.2.2.2. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer sind als minderjähriges lediges Kind bzw. als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin deren Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF. Überdies ist kein Beschwerdeführer straffällig geworden und hat sich auch nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da der Erstbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 idgF auch dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer zuzuerkennen, zumal sich keine Hinweise darauf ergeben haben, dass in Hinblick auf die Genannten einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würde.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die zu Punkt
3.2.1.2. angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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