L518 2116676-1•BVwG L518 2116676-1
L518 2116676-1Federal Administrative CourtDec 10, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
L518 2116676-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 17.09.2015, Passnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 und § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen, darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 60 v H beträgt und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
25.07. 2014 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch bP genannt) auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge auch belangte Behörde - bB genannt)
11.08. 2014 - Ersuchen der bB an die bP um Nachreichung aktueller (nicht älter als 2 Jahre) medizinischer Unterlagen über die Gesundheitsschädigungen behandeltes Lymphom und Bypass-OP
15.09. 2014 - Nochmaliges Ersuchen der bB an die bP um Nachreichung aktueller (nicht älter als 2 Jahre) medizinischer Unterlagen über die Gesundheitsschädigungen behandeltes Lymphom und Bypass-OP innerhalb einer Frist von 2 Wochen
14.10. 2014 - Schreiben der bP an die bB inklusive Befunde
04.02. 2015 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Arzt für Allgemeinmedizin), Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
29.04. 2015 - Stellungnahme der bP zum Gutachten vom 04.02.2015 inklusive Vorlage weiterer Befunde
05.05. 2015 - Ersuchen der bB an den ärztlichen Dienst um Stellungnahme zum Parteiengehör betreffend Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. gegebenenfalls um Zuführung der bP zu einer neuerlichen Begutachtung
02.07. 2015 - Neuerliche Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Fachärztin für Innere Medizin), Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H., Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
17.09. 2015 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP vom 25.07.2014 auf Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung
01.10. 2015 - Übermittlung des Behindertenpasses
21.10. 2015 - Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB vom 17.09.2015
27.10. 2015 - Aktenvermerk der bB
04.11. 2015 - Akteneingang beim Bundesverwaltungsgericht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen, XXXX Adresse wohnhaft.
Am 25.07.2014 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung.
Mit Schreiben vom 11.08.2014 und 15.09.2014 ersuchte die bB die bP um Nachreichung aktueller (nicht älter als 2 Jahre) medizinischer Unterlagen über die Gesundheitsschädigungen behandeltes Lymphom und Bypass-OP.
Folgende medizinische Unterlagen wurden von der bP mit Schreiben vom 14.10.2014 nachgereicht:
Am 04.02.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine Begutachtung durch einen ärztlichen Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin) in dessen Ordination in der Zeit von 12.30 - 12.55 Uhr. Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 04.02.2015 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese :
Hat koronare Herzkrankheit, 2009 Bypass-Operation, 1992 non-Hodgkin-Lymphom mit Chemotherapie und Bestrahlung-durch Bestrahlung wurden die Herzkranzgefäße geschädigt, kann 20 min in normalem Tempo gehen, hat dauerhaften Pleuraerguss, wurde punktiert, vom Morbus Hodgkin keine Rezidiv
Derzeitige Beschwerden:
Eingeschränkt durch Herzschwäche, nicht belastbar in Beruf, ist mit der Arbeit 16 h zurück-gegangen, Schlaflosigkeit, Herzbeschwerden, Beklemmungen im Brustkorb
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Bisoprolol, Aspirin, Micardis plus, bei Bedarf Magnesium, derzeit Tramal, Paracetamol
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Aktenblatt 13-15: kardiologischer Befund von 2009-Cardiomyopathie, Zustand nach hoch
malignem non-Hodgkin-Lymphom, Aspirinunverträglichkeit, Uterusmyom
Aktenblatt 16,17: Herzchirurgischer Befund von 2009-Zweigefäßerkrankung, operative Myokardrevascularisation, Acetylsalicylsäureunverträglichkeit, Uterusmyom
Aktenblatt 18-38: Ultraschallbefunde, Laborbefunde, EKG
Aktenblatt 39-44: kardiologische Fachbefunde von 2012-2014,
Aktenblatt 44: Befund vom Juli 2014, Patientin ist beschwerdefrei, kardiologisch-angiologisch stabiler Befund
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf, Hals: Sicht-Gehör ausreichend, Brille, Sprache normal, Schilddrüse palp .ob; Ausziehen-Anziehen selbstständig ohne Probleme
Brust: blande Narbe nach Thorakotomie, Herztöne rein rhythmisch normofrequent, erscheint cardial kompensiert, Lunge: Vesiculäratmen, Klopfschall sonor,
Bauch: weich, kein Druckschmerz ,Bruchpforten geschlossen, Leber am Rippenbogen
Wirbelsäule: Kinn-Jugulumabstand 0 cm, HWS in Rotation und Seitwärtsneigung physiologisch beweglich, BWS-LWS: Drehung/Rotation physiologisch, Finger-Bodenabstand 0 cm,
Extremitäten: Freie Abduktion beider Oberarme physiologisch, Kreuz-Nackengriff beiderseits möglich, Faustschluss beiderseits vollständig, grobe Kraft erscheint erhalten , beide Hüften und Kniegelenke im Liegen passiv frei beweglich , keine Unterschenkelödeme , periphere Fußpulse tastbar, Fersen-Zehenspitzenstand möglich, Einbeinstand beiderseits möglich, im Stand Knieheben auf Hüfthöhe beiderseits möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
sicher raumgreifend ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status:
allseits orientiert
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.: 05.05.02
GdB: 40%
Pos. Nr.: sgm. 10.04.03 (handschriftlich korrigiert durch die Sachbearbeiterin: 10.03.03)
GdB: 30%
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führende Funktionseinschränkung: Nummer 1 wird durch Nummer 2 erhöht um eine Stufe, weil von 1 unabhängige, das Gesamtbild negativ beeinflussende Funktionseinschränkung
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Acetylsalicylsäureunverträglichkeit, Uterusmyom
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erstgutachten
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Nummer 1, das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m ist möglich, das Einsteigen und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie der Transport darin ist möglich
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Nummer 1, siehe oben
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein
..."
Mit Schreiben vom 20.04.2015 verständigte die bB die bP, dass nach den im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.02.2015 der Grad der Behinderung mit 50 v. H. festgesetzt wurde und nach den festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die Benützung dieser zumutbar sei, und forderte die bP gleichzeitig im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme auf.
Im Zuge des Parteiengehörs gab die bP mit Schreiben vom 29.04.2015 an, dass aufgrund der "gesamten" und "neuen" Sachlage eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bestehe:
Durch die neuerlichen Erkrankungen, die zwei Operationen im Januar und Februar 2015 notwendig machten, sei ihre Herzleistung nochmals gesunken (ca.20%), das Lungenvolumen dauerhaft eingeschränkt durch die Entfernung des Rippenfells und der Pleurodese (Lungenverklebung).
Die dauerhafte Herzschädigung, Pleuraerguss und eingeschränkte Lungenfunktion ließen keine körperliche Belastung mehr zu, um den täglichen Arbeitsweg zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen.
Der Weg zwischen Wohnort ( XXXX ) und Arbeitsplatz ( XXXX ) betrage mehr als 12,4 km und es müssten 2 Steigungen, sprich "Berge" überwunden werden, täglich 2 Mal. Der Wohnort liege auf dem Land. Öffentliche Verkehrsmittel würden nicht verkehren.
Um Erwerbstätigkeit ausüben zu können, also am Arbeitsleben teilzunehmen, sei ein Kraftfahrzeug notwendig, da der Arbeitsweg weder mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch zu Fuß für die bP möglich sei.
Die körperliche Belastbarkeit sei erheblich eingeschränkt durch die geringe Herzleistung und die eingeschränkten Lungenfunktion.
Die bP beantrage hiermit nochmals die Überprüfung und Eintragung von dem Zusatzvermerk: - Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - aufgrund der neuen Sachlage und füge die aktuellen Befunde in Kopie nochmals bei:
Mit Schreiben vom 05.05.2015 ersuchte die bB den ärztlichen Dienst um neuerliche Stellungnahme bzw. gegebenenfalls um Zuführung der bP zu einer neuerlichen Begutachtung, ob aufgrund der von der bP angegebenen erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit eine Änderung des Ergebnisses betreffend Zusatzeintragungen vom 04.02.2015 in Erwägung gezogen wird bzw. ob
1. eine kurze Wegstrecke (Anhaltspunkt ist etwa der Weg zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum) selbstständig zurückgelegt werden kann?
2. das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich ist?
3. ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich ist?
Am 02.07.2015 erfolgte im Auftrag der bB eine neuerliche Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Fachärztin für Innere Medizin) in deren Ordination in der Zeit von 11.15 - 11.55 Uhr. Dazu brachte die bP noch einen Befund von Dr. med. XXXX vom 18.03.2015 (Abl. 79-80) bei. Das diesbezügliche Gutachten nach der Einschätzungsverordnung vom 02.07.2015 weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Anamnese :
Seit der letzten Begutachtung wegen rezidivierender Pleuraergüsse bei Linksherzinsuffizienz Re-Pleurodese (RIVA TS rechts mit Talkumpleurodese und Anlage eines Pleurix-Katheters 27.02.2015, dabei auch Linksherzkatheter am 26.02.2015 KH XXXX )
Z.n. NHL: Kontrollen bis 5 Jahre nach der Behandlung. Dabei kein Hinweis auf Rezidiv. Jetzt keine Kontrollen mehr notwendig.
Derzeitige Beschwerden:
Bei Anstrengung Atemnot. In Ruhe keine Atemnot. Weiters auch hohen Puls.
Beinödeme habe sie nicht.
Bei der letzten Kontrolle im Mai (der Befund wird nachgereicht werden) hatte sie noch einen Pleuraerguss. Nach der OP sei der Pleuraerguss weniger geworden.
Selbständige Trainingsmaßnahmen:
Armbewegungen, geht 2 km spazieren (gibt an, dass sie für 2 km 40 Min. brauche, dabei gehe sie auch leicht bergauf), Atemübungen.
Nach der Lungen-OP Physiotherapie wegen Atemübungen notwendig gewesen. Stiegensteigen:
Je nach Tagesverfassung könne sie ein Stockwerk hinauf gehen, bei nicht so guter Tagesverfassung müsse sie dann eine Pause einlegen.
Führerschein:
Ja, fährt auch mit dem Auto.
Stuhl und Harn:
Könne sie halten.
Sie habe Einspruch erhoben, weil sie nicht mehr mit dem Rad fahren könne und auch keine weiteren Strecken mehr gehen könne. Sie wohne so weit am Land. Sie habe zwischen Wohnort und Arbeitsstätte einen Berg. Diesen könne sie mit dem Fahrrad nicht mehr bewältigen. Diesen Weg fahre sie jetzt mit dem Auto, bei Schönwetter sei sie diesen Weg früher mit dem Fahrrad gefahren. Zu Fuß sei es auch nicht mehr möglich, weil ein Weg etwa 7 km lang sei.
Sonstiges:
Sie gibt an, dass sie, seit sie das mit dem Herz gehabt habe, Beklemmungsgefühl bekomme wenn sich sehr viele Menschen auf einem Platz aufhalten.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Bisoprolol, Aspirin, Telmisartan comp, Procorolan 5 mg 1-0-1, Torasemid Physiotherapie dzt. abgeschlossen (Atemübungen)
Sozialanamnese:
Buchhalterin - dzt. AMS; verheiratet, 4 Kinder wohnt in e. EFH
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Die im Akt aufliegenden Befunde (Abl. 62-75) wurden bei der Einschätzung berücksichtigt. Ebenso der nachgereichte Befund 18.3.2015 Dr. Schön: EF 22%, kleiner Pleuraerguß re, kein Lebervenenaufstau.
Allgemeinzustand:
unauffällig
Ernährungszustand: normal gewichtig
Größe: 155 cm Gewicht: 49 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Sensorium:
Sehen: ausreichend Hören: ausreichend
Caput; unauffällig
Collum: unauffällig
Thorax: symm. seitengleiche Atemexkursionen
mediane Thorakotomienarbe, kleinere Narben rechte Rippenbogenregion
WS:
Keine Klopf- und Druckschmerzen an der ges. WS
FBA: 0 cm, Wiederaufrichten prompt
OE:
Nackengriff: frei
Schürzengriff: frei
Faustschluss: kräftig seitengleich
Schulter: frei beweglich
Beim Hochheben der Arme Angabe von ziehenden Beschwerden rechte Brustkorbseite (Drainageeinstichstellen)
Handgelenke/Eilenbogengelenke: frei beweglich
Fingergelenke: bds. frei beweglich
UE:
Hüfte: bds. frei beweglich
Knie: bds. frei beweglich
Sprunggelenke frei beweglich
Narbe linkes Bein nach Venenentnahme für ACB
Beinödeme: keine
Fußpulse bds. tastbar
Varicositas: Keine
Aufstehen: ohne fremde Hilfe
Neuro:
Grobe Kraft der OE und UE seitengleich, Lasegue bds. negativ, Zehenspitzen- Fersenstand bds. durchführbar, Einbeinstand bds. sicher durchführbar.
Keine größeren Umfangsdifferenzen fassbar.
Haut: unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
freies sicheres Gangbild ohne Gehhilfe, ohne fremde Hilfe
Status Psychicus:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.: 05.02.02
GdB: 60%
Pos. Nr.: 13.01.01, handschriftlich ausgebessert auf 13.03.03 vom leitenden Arzt am 17.09.2015
GdB: 10%, handschriftlich ausgebessert auf 30% vom leitenden Arzt am 17.09.2015
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Seit der Vorbegutachtung nochmaliger Eingriff zum Ableiten des Pleuraergusses. Da die kardiale Situation im Vordergrund steht, wurden sämtliche kardialen Diagnosen unter lfd. Nr. 1 subsumiert, ebenso die Folgen der Radio-/Chemotherapie nach Non Hodgkin-Lymphom.
Das Non Hodgkin-Lymphom unter lfd. Nr. 2 wurde neu eingestuft, da rezidivfrei und klinisch dadurch keine Beschwerden. Sämtliche Folgen wurden unter lfd. Nr. 1 bewertet.
Handschriftlich ergänzt vom leitenden Arzt am 17.09.2015: keine Steigerung
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Da Beklemmungsgefühl bei Menschenansammlungen im Hinblick auf "Unzumutbarkeit" ev. noch psychiatrisches Gutachten.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Stellungnahme zu den Fragen auf Abl. 76:
Ad 1.:
Das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken kann selbständig zurückgelegt werden. Für 2 km braucht sie lt. eigenen Angaben 40 Min., dabei zwischendurch auch leichtes Bergaufgehen möglich.
Ad 2.:
Das Ein- und Aussteigen bei üblichen Niveauunterschieden ist ohne fremde Hilfe und aus eigener Kraft möglich.
Ad 3.:
Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen ist möglich (bzgl. der Ängste bei Menschenansammlungen und des Beklemmungsgefühles dabei, ev. psychiatrische Begutachtung zur Beantwortung dieser Frage, aus allgemeinmedizinisch/internistischer Sicht keine Einschränkung.
X Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitseinschränkungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Stellungnahme zu den Fragen auf Abl. 76:
Ad 1.:
Das Zurücklegen von kürzeren Wegstrecken kann selbständig zurückgelegt werden, für 2 km braucht sie lt. eigenen Angaben 40 Min., dabei zwischendurch auch leichtes Bergaufgehen möglich.
Ad 2.:
Das Ein- und Aussteigen bei üblichen Niveauunterschieden ist ohne fremde Hilfe und aus eigener Kraft möglich.
Ad 3.:
Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen ist möglich (bzgl. der Ängste bei Menschenansammlungen und des Beklemmungsgefühles dabei, ev. psychiatrische Begutachtung zur Beantwortung dieser Frage, aus altgemeinmedizinisch/internistischer Sicht keine Einschränkung.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zu- rücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
s. o. Pkt. 1.
2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions-und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
nein
3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, weiche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleich¬zeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
s. o.Pkt.1
3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhal-tensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
keine
5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
nein
Handschriftlich wurde vom leitenden Arzt der bB am 17.09.2015 noch vermerkt, dass eine psychiatrische Begutachtung nicht notwendig scheint.
..."
Am 17.09.2015 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP vom 25.07.2014 abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Mit Schreiben vom 01.10.2015 wurde der Behindertenpass durch die bB an die bP übermittelt.
Mit Schreiben vom 19.10.2015 (eingegangen bei der bB am 21.10.2015) erhob die bP Beschwerde und gab hierzu Folgendes an:
Die bP erhebe Beschwerde/Widerspruch gegen Bescheid vom 17.9.2015 gem. § 46 BBG. Leider sei von der bB, das im medizinischen Sachverständigengutachten vom 2.7.2015 festgestellte Krankheitsbild ihrer Ängste bei Menschenansammlungen und des ausgeprägten Beklemmungsgefühls, nicht genügend berücksichtigt worden.
Im Gutachten der Sachverständigen Dr. med. XXXX sei vermerkt worden, dass im Hinblick auf "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" noch ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden solle, um die Frage abschließend zu beantworten.
Um die Sachlage auf diese "Unzumutbarkeit" zu klären, sei in ihrem Fall eine psychiatrische Untersuchung notwendig, um die Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszuschließen.
Somit sei das Verfahren unvollständig wegen Nichteinholung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu dieser Thematik, dass der Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" verwehrt wird.
Am 27.10.2015 erstellte die bB einen Aktenvermerk mit folgendem Inhalt:
Im bisherigen Akteninhalt ist kein Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung zu finden, auch ein diesbezüglicher Befund liegt nicht vor. Lediglich im letzten Gutachten wird die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erwähnt, weil Ängste bei Massenansammlungen und ein ausgeprägtes Beklemmungsgefühl laut der bP bestünden (Abl. 85).
Vom stellvertretenden leitenden Arzt wurde jedoch auf Abl. 88 ergänzt, dass eine psychiatrische Begutachtung nicht erforderlich ist. Bei der nunmehr eingebrachten Beschwerde wurde nur auf den Hinweis zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens eingegangen. Genaue Ausführungen zum Krankheitsbild bzw. ärztlichen Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Es handelt sich um eine Behauptung der Partei. Die Beschwerde ist daher dem BVwG zur Entscheidung vorzulegen.
Am 04.11.2015 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321, VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5, 17. Juni 2013, Zl. 201011 1/0021, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, und vom 23. Mai 2012, Zl, 2008/11/0128).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist sowohl das eingeholte Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners vom 04.02.2015 als auch der Fachärztin für Innere Medizin vom 02.07.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise.
In den Sachverständigengutachten wurden die dauernden Gesundheitsschädigungen und die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt.
Mit ihren Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme vom 29.04.2015 zum Erstgutachten wendete die bP ein, dass durch die neuerlichen Erkrankungen zwei Operationen im Januar und Februar 2015 notwendig gewesen wären, die Herzleistung nochmals 20% gesunken sei und durch die Entfernung des Rippenfells und durch die Pleurodese (Lungenverklebung) das Lungenvolumen dauerhaft eingeschränkt worden wäre und legte dazu neue Befunde vor (Abl. 62-75).
Dazu ist anzumerken, dass die bP aufgrund oben genannter neuer Gesundheitsschädigungen am 02.07.2015 einer neuerlichen Begutachtung zugeführt und die Koronare Herzerkrankung unter laufender Nummer 1 im Vergleich zum Vorgutachten (40%, Pos. Nr. 05.05.02, erhaltene Linksventrikelfunktion bei abgelaufenem Myokardinfarkt, Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt) mit 60% unter der Pos. Nr. 05.02.02 (Herzmuskelerkrankung mit fortgeschrittener Ausprägung; 60%: Entwässerung und höhergradige Rhythmusstörungen mit klinischer Symptomatik) berücksichtigt wurde. Das Non Hodgkin-Lymphom unter laufender Nummer 2 wurde neu eingestuft, da rezidivfrei und dadurch klinisch ohne Beschwerden. Sämtliche Folgen wurden unter der laufenden Nummer 1 bewertet, daher erfolgte keine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung, der aber im Vergleich zum Vorgutachten (50 v. H.) 60 v. H. beträgt.
Des Weiteren gab die bP im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 29.04.2015 vor, dass durch die dauerhafte Herzschädigung und geringe Herzleistung, durch Pleuraerguss und die eingeschränkte Lungenfunktion die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sei und diese Gesundheitsschädigungen es nicht mehr zulassen würden, den täglichen Arbeitsweg zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen, dass, um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, also am Arbeitsleben teilzunehmen zu können, ein Kraftfahrzeug notwendig wäre, da der Arbeitsweg weder mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch zu Fuß für sie möglich sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die ärztliche Sachverständige im Gutachten vom 02.07.2015 auf die Fragen der bB vom 05.05.2015 (Abl. 76) detailliert eingegangen ist, dass eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden kann, dass die bP für 2 km laut eigenen Angaben 40 Minuten braucht, dass dabei zwischendurch auch leichtes Bergaufgehen, dass das Ein- und Aussteigen bei üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe aus eigener Kraft und dass ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich sind. Im Sachverständigengutachten wurden die dauernden Gesundheitsschädigungen (wie oben ausgeführt) und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Die bP wendete in ihrer Stellungnahme am 29.04.2015 und bei der persönlichen Untersuchung am 02.07.2015 ein, dass der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz mehr als 12,4 km betragen würde, dass 2 Steigungen, sprich "Berge" überwunden werden müssten, das täglich 2 Mal, dass der Wohnort auf dem Land liege und öffentliche Verkehrsmittel nicht verkehren würden, dass sie nicht mehr mit dem Rad fahren und auch keine weiten Strecken mehr gehen könne.
Das sind natürlich Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Allerdings liegen sämtliche, oben genannte, Schwierigkeiten nicht in der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, auf die es laut VwGH aber entscheidend ankommt. Bezüglich dieser Einwendungen gibt es daher im vorliegenden Fall keine Berechtigung der Zusatzeintragung hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
Zum Vorbringen der bP im Rahmen der Begutachtung am 02.07.2015 und der Beschwerde vom 21.10.2015, dass sie ein Beklemmungsgefühl bekomme, wenn sich sehr viele Menschen auf einem Platz aufhalten würden, dass das im medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 festgestellte Krankheitsbild ihrer Ängste bei Menschenansammlungen und des ausgeprägten Beklemmungsgefühls nicht genügend berücksichtigt worden sei, dass im Gutachten vermerkt worden sei, dass im Hinblick auf die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden sollte, dass in ihrem Fall eine psychiatrische Untersuchung notwendig sei, um die Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszuschließen, führt das erkennende Gericht einerseits aus, dass die bP mit ihren Äußerungen in obiger Stellungnahme dem Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten ist (beispielsweise mit einer in einem Privatsachverständigengutachten attestierten psychischen Störung). Andererseits wurden von der bP weder taugliche Beweismittel (z. B. psychiatrische Befunde) angeboten, die das Gutachten entkräften würden noch hat die bP Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufgezeigt. Im Erstgutachten wurden von der bP weder Angaben zu einer möglichen psychischen Erkrankung noch zu einer Medikamenteneinnahme oder Psychotherapie im Zusammenhang mit einer solchen Beeinträchtigung gemacht und vom Gutachter vermerkt, dass der psycho(patho)logische Status allseits orientiert sei. Auch im Zweitgutachten gibt es keinen Hinweis auf Medikamente oder Therapie im Zusammenhang mit einer psychischen Störung, der Status Psychicus ist laut Sachverständiger unauffällig und es wurde seitens dieser auch nicht festgestellt, dass das Krankheitsbild einer psychischen Störung vorliegt. Zusätzlich, auch unter Berücksichtigung des Aktenvermerkes der bB vom 27.10.2015 und der Stellungnahme des stellvertretenden leitenden Arztes der bB (Abl. 88), dass eine psychiatrische Begutachtung nicht erforderlich ist, mangelt es daher am substanziellen Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren - hier psychiatrischen - Sachverständigengutachtens erfordern würde.
Im angeführten Gutachten vom 02.07.2015 wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Laut dem Gutachten vom 02.07.2015 und wie bereits oben ausgeführt, ist es der bP möglich, kürzere Wegstrecken selbstständig zurückzulegen, das Ein- und Aussteigen bei üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe aus eigener Kraft uneingeschränkt möglich, ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich, aus allgemeinmedizinisch/internistischer Sicht gibt es keine Einschränkungen. Da von der bP keine medizinisch relevanten Einwände vorgebracht wurden, war daher dem Gutachten zu folgen und der bP ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In beiden Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen (vom 29.04.2015 und 21.10.2015) und den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag hinsichtlich eines weiteren medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie weist das erkennende Gericht darauf hin, insbesondere auch aufgrund des Aktenvermerks der bB vom 27.10.2015, dass im bisherigen Akteninhalt kein Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung zu finden ist, ein diesbezüglicher Befund nicht aufliegt und dass im letzten Gutachten die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zwar erwähnt wird, weil laut der bP Ängste bei Menschenansammlungen und ein ausgeprägtes Beklemmungsgefühl bestünden, dass der Stellungnahme des leitenden Arztes der bB, dass eine psychiatrische Begutachtung nicht erforderlich ist, aber zu folgen ist, da die bP keine ärztlichen Beweismittel vorgelegt hat und damit keine Kenntnis über das Krankheitsbild vorliegt.
Auch ist das erkennende Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt die bP jedoch mit den oben erörterten Beweisanträgen.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - auch im gegenständlichen Verfahren - unzulässig. Daher war das ho. Gericht einerseits nicht gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesen Gutachten (vom 04.02.2015 und 02.07.2015) liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs 5 BBG entsendet die im § 10 Abs 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Mangel des Parteiengehörs wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56; VwGH vom 03.07.1985, GZ 83/11/0139).
Eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs wird jedenfalls dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (Hinweis auf E vom 20.11.1967, 0907/67; VwGH vom 22.12.1987, GZ 87/05/0174).
Im vorliegenden Fall wurde der bP das Gutachten vom 02.07.2015 nicht zur Kenntnis gebracht. Das fehlende Parteiengehör im Verfahren vor der Behörde erster Instanz wird aber durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung saniert, wenn in diesem Zeitpunkt die Entscheidungsunterlagen bekannt sind. Im Bescheid der bB vom 17.09.2015 wurde auf oben genanntes Gutachten ausdrücklich verwiesen und in Kopie beigelegt. Dadurch wurden der bP die maßgeblichen Entscheidungsunterlagen schon im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht. Die Erhebung der Beschwerde führte daher zur Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.
Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.
Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor, dass sie gegen den Bescheid vom 17.09.2015 Beschwerde erhebt, da seitens der bB das Krankheitsbild ihrer Ängste bei Menschenansammlungen und des ausgeprägten Beklemmungsgefühls nicht genügend berücksichtigt worden wäre. Es sei eine psychiatrische Untersuchung notwendig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu
enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die
Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG),
BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben
Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der
Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010,
bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der
Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der
Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der
Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der
Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur
Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene
Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996,
aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids
entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der
Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im
Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs 1 dritter Teilstrich der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der
Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem
festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
verfügen;
verfügen;
überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw.
bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht
zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar,
wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
oder d vorliegen.
Gemäß Abs. 3 leg cit bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Gemäß Abs. 4 leg cit sind die im Abs. 2 angeführten Eintragungen mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten.
Gemäß Abs. 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
Gemäß Abs. 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil "Modell der Europäischen Gemeinschaften" eine allfällige Befristung einzutragen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Auch Alterspensionisten können Behinderte iSd BBG 1990 sein; ein Nachweis iSd § 41 Abs. 1 leg cit verliert daher seine Bedeutung nicht, wenn aus Gründen des Bezugs einer Alterspension die Nichtzugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen iSd § 2 und § 14 Abs. 2 BEinstG festgestellt worden ist (VwGH vom 23.03.1994, GZ 93/09/0377).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 17.09.2015, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen. Gemäß dem angeführten Gutachten ist bei der bP nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich oben genannter Zusatzeintragung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art 6 MRK bzw. Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u. a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
Gem. § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, ungeachtet dessen, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, von einer Verhandlung absehen, wenn eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Inhalt der Beschwerde ist die von der bP behauptete psychische Störung, die jedoch in keiner Phase des Verfahrens diagnostiziert wurde, über die es keine Befunde gibt, bezüglich derer die bP weder Medikamente nimmt noch eine Psychotherapie macht. Sache des Verfahrens ist die Koronare Herzerkrankung und auch der Zustand nach dem Non-Hodgkin-Lymphom. Die Art und Schwere der Gesundheitsschädigungen betreffend steht der Sachverhalt ausreichend fest (durch die Erörterung in den Gutachten und Berücksichtigung aller Befunde, durch die Stellungnahme der bP und der bB, durch die Beschwerde der bP und den AV der bB) und ist daher nicht weiter zu erörtern.
Daher steht hier das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC.
Unter Heranziehung der herrschenden Judikatur zu § 24 Abs 4 VwGVG ist auszuführen, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichts, von einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte steht.
Eine darüber hinausgehende Erörterung bei einer mündlichen Verhandlung bringt laut Ansicht des erkennenden Gerichts keine weitere Klärung der Rechtssache.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich und wurde überdies auch nicht beantragt.
3.6. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.
Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Zusatzeintragung in den Behindertenpass im Sinne des BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG diesbezüglich nicht gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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