L502 2107368-1•BVwG L502 2107368-1
L502 2107368-1Federal Administrative CourtDec 10, 2015
begünstigte Drittstaatsangehörige, Behebung der Entscheidung,<br/>Einzelfallprüfung, Familieneinheit, Familienzusammenführung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Rückkehrentscheidung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. TÜRKEI, vertreten durch RAin Fatma ÖZDEMIR-BAGATAR, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2015, Zl. 633482500-140144601 und 1045043609-150238158, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Bescheide gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1), eine türkische Staatsangehörige, brachte am 30.04.2013 bei der österr. Vertretungsbehörde in Ankara einen quotenpflichtigen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet, bezogen auf ihren in Österreich niedergelassenen Ehegatten, den sie am 25.09.2012 in der Türkei geehelicht hatte (vgl. AS 213) und dem ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", gültig bis 11.10.2015 (vgl. AS 65), zukam, ein. Ihr wurde in der Folge von der Vertretungsbehörde für die Einreise nach Österreich ein Visum D, gültig von 10.07.2013 bis 10.11.2013, ausgestellt.
2. Von der zuständigen Niederlassungsbehörde wurde ihr im Gefolge der Einreise eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", gültig von 19.06.2013 bis 18.06.2014, ausgestellt.
Am 02.06.2014 brachte sie dort einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG ein.
3. Mit Schreiben der Niederlassungsbehörde vom 16.06.2014 wurde der BF1 zur Kenntnis gebracht, dass den behördlichen Ermittlungen zufolge u.a. sie bis dato und entgegen einem bei der Erstantragstellung vorgelegten Arbeitsvorvertrag im Bundesgebiet noch keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, sie bis dato keinen Deutsch-Integrationskurs besucht habe, ihr Gatte aufgrund seiner aktuellen Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sei für ihren Unterhalt zur Gänze aufzukommen, und im Lichte dessen die Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht vorzuliegen scheinen, weshalb gemäß § 25 NAG die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. Darüber hinaus seien auf die BF1 nun nicht mehr die Bestimmungen des sogen. Assoziierungsabkommens EWG/Türkei anzuwenden.
4. Mit Stellungnahme ihrer berufsmäßigen Vertreterin vom 02.07.2014 trat die BF1 der Ansicht der Niederlassungsbehörde insbesondere im Hinblick auf die monierten Einkommensverhältnisse, dies unter Vorlage verschiedener Nachweise, und die Nichtanwendbarkeit des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei entgegen.
5. Mit Schreiben vom 03.07.2014 ersuchte die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG.
6. Am 23.10.2014 wurde der Zweitbeschwerdeführer (BF2) in Österreich geboren.
7. Am 03.11.2014 richtete das BFA eine Anfrage an das AMS OÖ im Hinblick darauf, ob die BF1 in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei falle, was vom AMS OÖ mit Nachricht vom 04.11.2014 verneint wurde.
8. Mit Schreiben vom 02.12.2014 monierte die anwaltliche Vertreterin der BF1 bei der Niederlassungsbehörde eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag.
9. Mit 06.11.2014 übermittelte das BFA seine Stellungnahme iSd § 25 NAG an die Niederlassungsbehörde, der zufolge die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF1 zulässig sei.
Dieses Schreiben wurde in der Folge am 14.01.2015 der Vertreterin der BF1 zur Stellungnahme übermittelt.
10. Mit Schreiben an das BFA vom 27.01.2015 nahm diese dazu Stellung, in der zusammengefasst neuerlich auf geänderte Einkommensverhältnisse sowie die Anwendbarkeit des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei verwiesen wurde.
Mit Eingabe an das BFA vom 04.02.2015 erstattete die Vertreterin ein ergänzendes Vorbringen.
11. Am 03.03.2015 ersuchte das BFA die oö. GKK um Übermittlung eines Versicherungsdatenauszugs den Gatten der BF1 betreffend.
12. Mit Schreiben vom 06.03.2015 forderte das BFA die Vertreterin der BF1 zur Abgabe einer Stellungnahme in der Sache des BF2 sowie zur Vorlage dort näher genannter Urkunden auf.
13. Mit 19.03.2015 erstattete die Vertreterin eine Stellungnahme und übermittelte weitere Nachweise.
14. Mit Verfahrensanordnungen vom 24.04.2015 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 4 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
15. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA vom 24.04.2015 wurde der BF1 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen sie gemäß § 52 Abs. 4 FPG AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde der BF1 eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt (Spruchpunkt II).
Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch dem BF2 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 oder 57 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde auch dem BF2 eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt (Spruchpunkt II).
Im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung stellte die belangte Behörde - über ihre Feststellungen zur Person der beiden BF - im Wesentlichen fest, dass ein gemeinsames Familienleben der beiden BF mit dem Gatten bzw. Vater im Bundesgebiet bestehe, die BF1 jedoch trotz ihres rechtmäßigen Aufenthalts und entgegen ihrer Ankündigung bei der Antragstellung bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch sonst keine maßgeblichen Integrationsschritte, insbesondere in sprachlicher Hinsicht gesetzt habe, demgegenüber bestünde noch eine nachhaltige Anbindung an den Herkunftsstaat.
In rechtlicher Hinsicht sei zu folgern, dass im Hinblick auf die neuerliche Erteilung eines Aufenthaltstitels an die BF1 ein Versagungsgrund iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliege, zumal der Gatte bzw. Vater der beiden BF nicht in der Lage sei den Unterhalt der Angehörigen in ausreichendem Maße zu bestreiten, der BF1 aktuell auch keine privilegierte Rechtsposition auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei zukomme, vom BFA sohin die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG zu prüfen sei und sich diese im Hinblick auf § 9 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK als zulässig erweise. Der BF2 sei mangels eines aufrechten Aufenthaltstitels aktuell nicht rechtmäßig aufhältig, weshalb eine Rückkehrentscheidung in Anwendung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG zu erlassen sei, seine Ausreise in die Türkei gemeinsam mit seiner Mutter stelle sich auch als im Einklang mit Art. 8 EMRK stehend dar. Allfällige Abschiebungshindernisse seien nicht feststellbar und sei den BF gemäß § 55 FPG eine entsprechende Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen.
16. Gegen die der Vertreterin der BF am 30.04.2015 zugestellten Bescheide wurde mit deren Schriftsatz vom 08.05.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Ausgeführt wurde dort zum einen, dass die belangte Behörde die Rechtslage im Hinblick auf das Assoziierungsabkommens EWG/Türkei, insbesondere Art. 7 und 14 ARB 1/80 verkannt habe, zum anderen stelle sich auch bei Außerachtlassung dessen eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die angewendeten Bestimmungen § 52 FPG und § 9 BFA-VG als rechtswidrig dar, zumal sich auch der relevante Sachverhalt anders als von der belangten Behörde festgestellt darstelle.
Beantragt werde daher, nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung der bekämpften Bescheide.
17. Die Beschwerdevorlagen des BFA langten am 22.05.2015 beim BVwG ein und wurden die gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.
18. Das BVwG erstellte in der Folge aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) die BF und deren Gatten bzw. Vater betreffend.
19. Mit 02.06.2015 langte beim BVwG eine Urkundevorlage der Vertreterin ein, der zufolge der Gatte bzw. Vater aktuell wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe, auch die BF1 verfüge über eine Beschäftigungszusage für den Fall des weiteren legalen Aufenthalts.
20. Mit 17.06.2015 langte beim BVwG eine Urkundevorlage der Vertreterin ein, der zufolge die BF1 nunmehr in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe.
21. Mit 03.09.2015 sowie mit 09.10.2015 legte die Vertreterin jeweils Lohnbestätigungen der BF1 und ihres Gatten vor.
22. Das BVwG erstellte in der Folge nochmals aktuelle Auszüge aus dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) die BF und deren Gatten bzw. Vater betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der beiden BF steht fest. Sie sind türkische Staatsangehörige.
Die BF1 ehelichte am 25.09.2012 in XXXX in der Türkei ihren nunmehrigen Ehegatten, einen türkischen Staatsangehörigen, der sich seit zumindest 2005 in Österreich aufhält und seither legalen unselbständigen Beschäftigungen nachgeht, zuletzt kam ihm seit Oktober 2010 eine (unbefristete) Daueraufenthaltsberechtigung-EU zu.
Der BF2 wurde am XXXX in Österreich als eheliches Kind der BF1 und ihres Gatten geboren.
Die BF1 beantragte im Juni 2013 im Wege der österr. Botschaft in Ankara die Erteilung eines Aufenthaltstitels bezogen auf die Familienzugehörigkeit zu ihrem Gatten und wurde ihr am 09.07.2013 an der österr. Botschaft ein Einreisevisum D, gültig von 10.07. bis 10.11.2013, erteilt, mit dem sie im Oktober 2013 legal in das österr. Bundesgebiet einreiste.
Von der zuständigen Niederlassungsbehörde wurde ihr gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 19.06.2013 bis 18.06.2014, erteilt.
Am 02.06.2014 beantragte sie bei der Behörde die Ausstellung einer weiteren Rot-Weiß-Rot-Karte plus und ist das Verfahren seither dort anhängig.
Die BF1 teilt seit Oktober 2013 einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Gatten, der BF2 seit seiner Geburt einen solchen mit seinen beiden Elternteilen. Der Gatte der BF1 ist gemeinsam mit seinem in Österreich niedergelassenen Bruder jeweils zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich seit Jänner 2014 auch der gemeinsame Wohnsitz der beiden Familien befindet.
Die BF1 geht seit Juni 2015 einer legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden, ihr Gatte aktuell seit Mai 2015 einer solchen als Hilfsarbeiter in Vollzeitbeschäftigung nach.
Die BF1 ist - ebenso wie ihr Gatte - aktuell strafgerichtlich unbescholten.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den jeweiligen Verfahrensakt des BFA und die Beschwerdeschriftsätze bzw. -ergänzungen der Vertreterin der BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die BF und ihren Gatten bzw. Vater betreffend.
2.2. Im Lichte dieser Beweisaufnahmen stellt sich der oben festgestellte Sachverhalt als unstrittig dar.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen).
Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.
In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.
Art. 6 ARB 1/80 lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
--nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
--nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
--nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."
Art. 7 ARB 1/80 lautet:
"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
--haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
--haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."
2.2. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Rechtsstellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insb. EuGH 20.9.1990, Rs C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince) sind beide Bestimmungen in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich türkische Arbeitnehmer bzw. ihre Familienangehörigen den Mitgliedstaaten gegenüber unmittelbar auf diese Rechte berufen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere dessen Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) gilt der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ohne weiteres auch in Österreich und ist auch hier unmittelbar anwendbar. Türkische Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige genießen dementsprechend bei Erfüllung der im ARB vorgegebenen Voraussetzungen auch in Österreich "freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang" zu bestimmten Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sie haben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zufolge auch Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 bzw. 7 ARB deklarativ bestätigt wird.
Darüber hinaus bejahte der EuGH in der zitierten Entscheidung Sevince die Frage, ob aus dem Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auch aufenthaltsrechtliche Folgerungen zu ziehen sind, und führte hierzu weiter aus, ohne Aufenthaltsrecht werde dem ARB 1/80 seine praktische Wirksamkeit genommen, weshalb im Falle eines Anspruchs auf eine Arbeitserlaubnis auch ein Aufenthaltsrecht besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 darauf aufbauend festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.
Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB erlangt, war er dem VwGH zufolge im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") auch bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" vgl. VwGH vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048 zu § 1 AufG). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 oder Art. 7 ARB resultierenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH etwa ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (VwGH vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687).
Der EuGH hat im Urteil vom 18. Dezember 2008, Rechtssache C-337/07 Altun, in Randnummern 22 - 33 wie folgt ausgeführt:
"Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt das Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von zwei Voraussetzungen ab:
Der betreffende Arbeitnehmer muss dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören, und das Kind muss dort sei mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Klarzustellen ist, dass mit der ersten Voraussetzung nicht die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gemeint ist, sondern ausschließlich die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt.
Zur Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 29).
Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).
Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).
Die Lage der unverschuldeten Arbeitslosigkeit, in der sich jemand befand, nachdem das Unternehmen, in dem er gearbeitet hatte, Insolvenz angemeldet hatte, kann nicht bereits seiner weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen.
Die Ausführungen in den Randnrn. 23 bis 25 des vorliegenden Urteils zum Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 können auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses herangezogen werden.
Würde dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt, je nachdem, ob er im Rahmen von Art. 6 oder von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 betrachtet wird, könnte dies die Kohärenz des Systems beeinträchtigen, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Lage der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.
Es ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Derin, Randnr. 53).
Was die Voraussetzung des Wohnsitzes angeht, verlangt Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat.
Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).
Daraus folgt, dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammenlebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens, die erforderlich ist, damit Letzterer das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören muss.
Die beiden Voraussetzungen, die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils genannt sind, müssen gleichzeitig vorliegen."
3. Zur sowohl erstinstanzlich als auch in der Beschwerde behandelten Frage nach der Relevanz des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei bzw. des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 für das gg. Verfahren ist wie folgt auszuführen:
3.1. Zutreffend wurde von der Vertreterin der BF darauf verwiesen, dass sich der Gatte bzw. Vater derselben auf diese Bestimmungen berufen kann, zumal er als türkischer Staatsangehöriger nicht nur seit langem rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sondern auch rechtmäßig beschäftigt war bzw. ist, wobei letzteren Umstand betreffend auch zwischenzeitige kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit seinem Status nicht schadeten. Er ist im Lichte dessen als türkischer Arbeitnehmer iSd Art. 6 und 7 ARB 1/80 zu sehen.
Weiter verwies die Vertreterin im Hinblick auf den Art. 7 ARB 1/80 zwar zu Recht darauf, dass dieser der weiteren Integration eines türkischen Arbeitsnehmers insofern dienen soll, als auch den Familienangehörigen desselben, soweit ihnen der Nachzug zum Gatten bzw. Vater nach den geltenden nationalen Bestimmungen gestattet worden war und sie in der Folge ein familiengemeinschaftliches Zusammenleben etablierten, ein privilegierter Zugang zum Arbeitsmarkt und ausgehend davon auch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukommen soll.
In ständiger Rechtsprechung hat der EuGH aber dahingehend klargestellt, dass den Familienangehörigen aus Art. 7 erwachsende Rechte von der Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich ihrer Wohnsitzdauer (im Umfang von drei bzw. fünf Jahren) abhängen. Erst für diesen Fall können die Angehörigen auch für sich selbst allfällige Rechte aus dem Art. 7 ARB 1/80 ableiten.
Aus der unstrittigen Aktenlage war zu folgern, dass die BF1 die im Art. 7 ARB 1/80 normierten Voraussetzungen nicht erfüllt, zumal sie erst seit Oktober 2013 einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Gatten im Bundesgebiet teilt.
Was die Rechtstellung der BF1 im Hinblick auf Art. 6 ARB 1/80 angeht, so war dem Akteninhalt zu entnehmen, dass sie vor der Einreise mit der Absicht einer Familienzusammenführung einen Antrag auf Erteilung eines (quotenpflichtigen) Aufenthaltstitels Bezug nehmend auf den Aufenthaltsstatus ihres nunmehrigen Gatten, dem seit 2010 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zukam, stellte und wurde ihr in der Folge gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. a NAG eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 19.06.2013 bis 18.06.2014, erteilt. In weiterer Folge war sie nicht erwerbstätig, sondern nahm erst im Juni 2015 eine legale unselbständige Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 20 Wochenstunden auf.
Auch diesbezüglich war sohin beachtlich, dass die BF1 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Ermangelung der Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erster Gedankenstrich für sich selbst auch noch keine Rechte aus dieser Bestimmung hinsichtlich eines privilegierten Arbeitsmarktzugangs und eines daraus resultierende Aufenthaltsrechts ableiten konnte, ebenso wie dies zum jetzigen Zeitpunkt trotz bereits aufgenommener Erwerbstätigkeit noch nicht zutrifft.
3.2. Darüber hinaus verwies die Vertreterin der BF schon in ihren erstinstanzlichen Stellungnahmen ebenso wie zuletzt auch in ihrer Beschwerde auf die Relevanz der sogen. Stillhalte-Klauseln des Assoziierungsabkommens Türkei-EWG bzw. des dazu angenommenen Zusatzprotokolls und des Art. 13 ARB 1/80.
Art. 41 Abs. 1 ZP lautet:
Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.
Art. 13 ARB 1/80 lautet:
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u. a., ausgeführt, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel zwar nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, und kann ihnen auch weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verschaffen.
Eine solche Klausel verbietet jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. EuGH Urteil 19. Februar 2009, Soysal und Savatli, C-228/06, Slg. 2009, I-1031). Eine Stillhalteklausel, wie sie Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthält, hat nämlich nicht die Wirkung einer materiell-rechtlichen Vorschrift, die das maßgebliche materielle Recht unanwendbar macht und an dessen Stelle tritt, sondern stellt eine gleichsam verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaats die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen will (vgl. EuGH Urteil 20. September 2007, C-16/05, Tum und Dari; EuGH Urteil 21. Juli 2011, Oguz, C-186/10).
In diesem Zusammenhang ist Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darauf gerichtet - damit die Voraussetzungen einer schrittweisen Herstellung der Niederlassungsfreiheit zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Türkei nicht erschwert werden -, günstige Bedingungen für ihre schrittweise Verwirklichung zu schaffen, indem er den innerstaatlichen Stellen das absolute Verbot auferlegt, durch eine Verschärfung der zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Bedingungen neue Hindernisse für die Ausübung dieser Freiheit einzuführen. Diese Bestimmung erweist sich somit als notwendige Ergänzung zu Art. 13 des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie die für die schrittweise Beseitigung der innerstaatlichen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit unerlässliche Vorbedingung bildet (vgl. EuGH Urteil Tum und Dari). Auch wenn während eines ersten Abschnitts der schrittweisen Herstellung dieser Freiheit bereits bestehende innerstaatliche Einschränkungen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit beibehalten werden können, ist infolgedessen darauf zu achten, dass kein neues Hindernis eingeführt wird, damit die schrittweise Einführung dieser Freiheit nicht zusätzlich behindert wird (VwGH vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist Art. 13 des Assoziierungsabkommens nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. grundlegend das Urteil vom 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay, und C-369/01 - Sahin, (in der Folge kurz "Urteil Abatay"), Randnr. 73 ff (insb. Randnr. 83), sowie aus jüngerer Zeit etwa das Urteil vom 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak, und C-301/09 - Oguz, Randnr. 45), allerdings muss (zumindest) die Absicht vorhanden sein sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. abermals das Urteil Abatay, Randnr. 89 ff). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat; sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. das Urteil Abatay, Randnr. 84 f). Die Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/22/0180, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union). (VwGH 26.01.2012, 2008/21/0304).
3.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die BF1 bereits im Zusammenhang mit der beantragten Familienzusammenführung in Österreich beabsichtigte hierorts einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie dies nicht zuletzt auch von der belangten Behörde mehrfach festgestellt wurde. Ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nach verfolgte sie diese Absicht auch nach ihrer Einreise, wenn auch entsprechende Bemühungen - aus unbestrittener Weise nicht in ihrer Disposition liegenden Gründen - vorerst bis Juni 2015 nicht von Erfolg gekrönt waren. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ist jedoch von ihrem Eintritt in den heimischen Arbeitsmarkt in Form einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 20 Wochenstunden auszugehen.
Darüber hinaus war aus dem Akteninhalt zu gewinnen, dass die BF insoweit die nationalen Bestimmungen die Einreise und den Aufenthalt hierorts betreffend beachtete, als sie nicht zuletzt vor Ablauf der Gültigkeit des ihr erstmals erteilten Aufenthaltstitels die neuerliche Erteilung eines solchen beantragte, und ist angesichts dessen auch ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 24 Abs. 1 NAG, dem zufolge Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen sind und nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, rechtmäßig und damit ordnungsgemäß iSd Art. 13 ARB 1/80.
Der ständigen Judikatur des EuGH folgend (vgl. insbesondere Abatay und Bozkurt) sind daher die sogen. Stillhalteklauseln auf die BF1 anzuwenden.
3.4. Der Wiedergabe des Verfahrensganges oben ist zu entnehmen, dass die zuständige Niederlassungsbehörde im Hinblick auf den Antrag der BF1 vom 02.06.2014 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG iVm § 11 Abs. 2 und 3 NAG anwendete und dabei vorläufig zur Ansicht gelangte, dass im gg. Fall ein Versagungsgrund insbesondere in Ermangelung hinreichender Mittel für den Lebensunterhalt gegeben sei. Davon ausgehend sei nach Ansicht der Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF1 zu prüfen, wovon gemäß § 25 NAG die BF1 wie auch das dafür zuständige BFA in Kenntnis gesetzt wurden. Im Gefolge der Einräumung des Parteigehörs dazu erließ schließlich die belangte Behörde gegen die BF1 die angefochtene Rückkehrentscheidung in Anwendung der Bestimmungen der § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 NAG sowie § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt (auch) eine Verschärfung einer Bestimmung, die eine Erleichterung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für die Bedingungen der Ausübung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer geltenden Bestimmung vorsah, eine "neue Beschränkung" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 dar, auch wenn diese Verschärfung die genannten Bedingungen im Vergleich zu denen, die sich aus der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB 1/80 im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geltenden Bestimmung ergeben, nicht verschlechtert (Urteil des EuGH vom 9. Dezember 2010, C-300/09, C-301/09, Toprak und Oguz, Randnr. 62). Im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., Randnr. 93, 94, hat der EuGH diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen (vgl. Randnr. 93, 94). Bei den gegenüber dem - auch im gg. Fall maßgeblichen - FrG 1997 strengeren Regelungen des NAG 2005 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern handelt es sich daher um eine nach Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nicht zulässige Verschlechterung der Rechtsposition türkischer Staatsangehöriger (vgl. 2009/22/0011, 13.11.2012; mit weiteren Verweisen).
§ 8 FrG 1997 lautet:
(1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12).
(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend
1. -auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,
2. -auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und
3. -auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes Bedacht zu nehmen.
(5) Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.
§ 10 FrG 1997 lautet:
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn
1. -der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt;
2. -der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches;
3. -der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
(4) Die Behörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen.
§ 12 FrG 1997 lautet:
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist außer in den Fällen des § 10 Abs. 4 zu versagen, wenn Fremde, die hierzu gemäß § 8 Abs. 5 verpflichtet sind, keinen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachweisen.
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
§ 24 FrG 1997 lautet:
Die Niederlassungsbewilligung ist einem Fremden auf Antrag unbefristet zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) vorliegen, keine Tatsache es wahrscheinlich macht, dass in Zukunft ein Versagungsgrund wirksam werde, und der Fremde
2. -Ehegatte oder minderjähriges Kind eines unter Z 1 fallenden Fremden ist, mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebt und seit zwei Jahren seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
§ 34 FrG 1997 lautet:
(1) Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, können mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn
1. -nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre oder
2. -der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht oder
3. -der Aufenthaltstitel einem Fremden erteilt wurde, weil er sich auf eine Ehe berufen hat, obwohl er ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
(2) Weiter sind Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid auszuweisen, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
(3) Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen
1. -eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck ausgenommen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, um den Familiennachzug zu gewährleisten und die Voraussetzungen hierfür vor Ablauf von vier Jahren nach Niederlassung des Angehörigen weggefallen sind oder
2. -eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als acht Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
(4) Den Zeiten der erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 sind Zeiten
1. -des Bezuges von Wochengeld oder Karenzgeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht ist, und
2. -der Krankheit, des Arbeitsunfalles oder des Unglücksfalles, solange noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber oder ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht,
gleichzuhalten.
§ 37 FrG 1997 lautet:
(1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1 und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. -die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. -die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.
§ 52 FPG 2006 idgF lautet:
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. -nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. -ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. -ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. -der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. -das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
§ 11 NAG 2005 idgF lautet:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. -gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. -gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. -gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. -eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. -eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. -er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. -der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. -der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. -der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. -der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. -durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. -der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. -die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. -das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. -die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. -die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. -die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. -Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. -die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. -die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. -sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. -der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
3.6. In einer Zusammenschau der og. Bestimmungen des FrG 1997 und des FPG 2005 wird ersichtlich, dass die von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen des NAG 2005, die in der Folge zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG führten, eine im Sinne der Stillhalteklauseln unzulässige Verschärfung der nationalen Regeln für die Niederlassung und damit auch für die Erwerbstätigkeit türkischer Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen gegenüber jener des hier maßgeblichen FrG 1997 darstellen. Beispielhaft ist auf den Ermessensspielraum der Behörden im Sinne von "Kann-Bestimmungen" bei der Erteilung oder Versagung von Aufenthaltstiteln oder einer Aufenthaltsbeendigung nach dem FrG im Vergleich zu den "Muss-Bestimmungen" des FPG, auf die Neueinführung des Erfordernisses bestimmter Sprachkenntnisse nach dem FPG oder die finanziellen Schranken des FPG im Hinblick auf den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel zu verweisen.
Schon in Verkennung dessen hat die belangte Behörde daher ihrer gg. Entscheidung eine unrichtige Rechtsgrundlage zugrunde gelegt und insoweit diese mit Rechtswidrigkeit behaftet.
4.1. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ergab sich u.a. ein geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Familie der beiden BF, zumal sowohl die BF1 selbst als auch ihr Gatte wieder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnahmen.
Die Niederlassungsbehörde wird daher über den anhängigen Antrag der BF1 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels - wie auch über die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF2 - unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse zu entscheiden haben.
Selbst für den Fall, dass sich im Zuge dessen neuerlich Anhaltspunkte dafür ergeben sollten, dass Aufenthaltstitel zu versagen bzw. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten seien, wären auch diesfalls rechtliche Schranken im Hinblick auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige beachtlich.
Art. 14 ARB 1/80 lautet:
(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).
Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 auch infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).
Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (Entscheidung vom 08.12.2011, C-371/08) ausführlich mit Art. 14 ARB und damit den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinander gesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH im Fall "Nazli", Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Fall "Bozkurt II", Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH im Fall "Polat", Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06).
Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger zu übertragen ("Ziebell", Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen viel stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien ("Ziebell", Rn. 70). Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind stattdessen gemäß der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei der Ausweisung zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79):
--Eine Gefahr im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 muss gegenwärtig, tatsächlich und hinreichend schwer sein und überdies ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren ("Polat", Rn. 32 und 34). Darüber hinaus muss die in Rede stehende staatliche Maßnahme für die Wahrung dieses Grundinteresses unerlässlich sein ("Ziebell", Leitsatz).
--Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet, dass zum Beispiel bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung Tatsachen zu berücksichtigen sind, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde ("Cetinkaya", Rn. 47; "Ziebell", Rn. 84).
--Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist nicht zulässig. Maßgebend darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Dieses muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ist hierbei für sich genommen ohne Bedeutung ("Polat", Rn. 35 f. m.w.N.; "Dogan", Rn. 24; "Nazli", Rn. 61, 63 f.; "Bozkurt II", Rn. 59). Dasselbe gilt für die Dauer einer Inhaftierung des Betroffenen ("Ziebell", Rn. 83).
--Die Ausweisungsverfügung darf auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen ("Ziebell", Rn. 80).
--Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben, bevor sie eine Ausweisungsverfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 80).
--Die Ausweisung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und als solche eng auszulegen ("Ziebell", Rn. 81). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, zu wahren sind ("Ziebell", Rn. 82).
Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf damit nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ("Nazli", Rn. 61).
Hat der Assoziationsberechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist nach der Feststellung des EuGH ergänzend immer Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79).
Nach Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisung darf zudem nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet beziehungsweise fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Maßgeblich sind also auch nach diesem Maßstab allein spezialpräventive Erwägungen. Allein die Dauer einer Inhaftierung ist als Begründung der Ausweisung nicht ausreichend, kann aber ein Indiz für die Schwere der Straftat sein und ist dann im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen.
Gestützt auf die angeführte Judikatur des EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339) ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern verlangt wird, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem Rechte nach dem ARB 1/80 zukommen, nur unter den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 FPG idF Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfolgen kann (VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278; VwGH 9. 11. 2011, 2011/22/0264).
Hat der Fremde eine nach Art. 6 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).
Ein Vergleich des bisherigen § 86 Abs. 1 FPG 2005 mit der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 zeigt, dass jene Kriterien, die erfüllt sein müssen, um davon ausgehen zu können, es liege nach diesen Bestimmungen eine maßgebliche vom Fremden ausgehende Gefahr vor, inhaltlich nahezu unverändert geblieben sind. Lediglich in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 wird nunmehr nur noch auf die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nicht aber auch auf eine solche der öffentlichen Ordnung (so noch der bis zur Novellierung mit BGBl. I Nr. 122/2009 geltende § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005) abgestellt. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die bisherige zu § 86 Abs. 1 FPG 2005 ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen - lediglich unter Bedachtnahme auf die Einschränkung in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 - auf die Beurteilung, ob eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt, übertragbar ist. Darüber hinaus ergeben sich auch weitere Hinweise zur Auslegung betreffend das Vorliegen einer Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 anhand des § 67 Abs. 3 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, weil in den dort genannten Fällen der Gesetzgeber festgelegt hat, dass das sonst mit einer Höchstdauer von zehn Jahren zu befristende Aufenthaltsverbot (§ 67 Abs. 2 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011) sogar auf unbestimmte Zeit ("unbefristet") ausgesprochen werden kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei Erfüllen eines der in § 67 Abs. 3 FPG 2005 enthaltenen Tatbestände das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG 2005 indiziert ist (VwGH 9.11.2011, Zl. 2011/22/0264).
Bei der Beurteilung im Rahmen des § 67 FPG kann laut Verwaltungsgerichtshof auf den Katalog des § 60 FrPolG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesbezüglich zu § 60 FrPolG idF BGBl. 100/2005 in seiner Entscheidung vom 14.12.2006, 2006/18/0421 fest:
"Bei der Frage, ob gegen türkische Staatsangehörige, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB zukommt, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, ist § 60 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrPolG 2005 insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 60 Abs. 2 legcit als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. Für die Beantwortung, ob die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 legcit umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Ferner dürfen gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB die einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar aus dem ARB zustehenden Rechte nur dann im Weg einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nur zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (VwGH 27. Juni 2006, 2006/18/0138)."
§ 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. -auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
Als Beurteilungsmaßstab, wann eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, ist daher auch die entsprechende Judikatur des VwGH zum FrG 1997, maßgeblich, wenn der BF unter ARB 1/80 fällt.
Nach ständiger Judikatur des VwGH zum FrG 1997 war für die Gefährdungsprognose das der strafbaren Handlung zugrunde liegende Fehlverhalten maßgeblich. Bei der Gefährdungsprognose war zu prüfen, ob durch das betreffende strafbare Verhalten des Antragstellers im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde. Maßgeblich für die Erstellung der Gefährdungsprognose war das Gesamtfehlverhalten der betroffenen Person. Bei der Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und aus das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Strafgerichtliche Verurteilungen waren in diese Beurteilung ebenso miteinzubeziehen wie verwaltungsbehördliche Strafen. Auch ausländische strafgerichtliche Verurteilungen konnten berücksichtigt werden, wenn sie den in § 73 StGB statuierten Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht gerecht wurden. Nur unter der Voraussetzung der Gefährdungsprognose durfte davon ausgegangen werden, dass dem Fremden eine Niederlassungsbewilligung nicht zu erteilen und eine Ausweisung zu verfügen war.
Art 27 der FreizügigkeitsRL 2004/38 und § 67 FPG entsprechend müsste das persönliche Verhalten des BF damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Außerdem sind vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig.
4.3. Wie oben dargestellt wurde, kommt der BF1 eine begünstigte Rechtsposition iSd Assoziierungsrechts EWG-Türkei zu. Vermeinte die belangte Behörde demnach eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie erlassen zu wollen, müsste diese auch den eben dargestellten erhöhten Maßstäben genügen. Dem vorliegenden Akteninhalt wären aus Sicht des erkennenden Gerichtes aktuell jedoch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür erkennbar geworden.
5. Nachdem das rechtliche Schicksal des noch minderjährigen BF2 im Hinblick auf Art. 8 EMRK mit jenem seiner Mutter verknüpft ist, war in Stattgebung der Beschwerde auch der in seiner Sache erlassene Bescheid der belangten Behörde aufzuheben.
6. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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