BVwG W192 1419463-1

W192 1419463-1Federal Administrative CourtDec 9, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sippenhaftung

Full text

BVwG W192 1419463-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1419463.1.00

Spruch

W192 1419463-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2011, Zl.: 11 03.614-BAT zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte nach illegaler Einreise am 14.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag vorgenommen Erstbefragung gab er an, dass er den Herkunftsstaat vor neun Tagen verlassen habe. Er sei auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens mit Schlepperunterstützung nach Österreich gelangt, wobei er während der gesamten Fahrt den Lastkraftwagen nicht verlassen und auch keine Grenzkontrollen wahrgenommen habe.

Im Dezember 2010 sei Alassane Ouattara zum Präsidenten gewählt worden, der der Volksgruppe der Dioula angehöre. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen würden der Volksgruppe der Bétés angehören und Anhänger des früheren Präsidenten Gbagbo sein. Im Zuge der Unruhen nach den Wahlen sei der Vater des Beschwerdeführers von den Anhängern des Präsidenten Ouattara getötet worden. Es sei auch das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört worden. Dieser habe seine Gattin und seine Kinder in Sicherheit gebracht und das Land verlassen, nachdem ihm ein Freund mitgeteilt habe, dass Anhänger von Ouattara nach ihm suchen würden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.04.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Herkunftsstaat aus politischen Gründen verlassen habe. Er selbst habe nicht für die Regierung gearbeitet, aber sein Vater sei ein Militärangehöriger gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat in Abobo in Abidjan mit seinem Vater, seiner Frau und seinen beiden Kindern bis Jänner 2011 gewohnt. Er habe dann seine Frau zu ihrer Familie gebracht und sich selbst nach Aboisso begeben, wo er sich drei Monate aufgehalten habe, bis er aus dem Herkunftsstaat ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat 2004 die Ehe geschlossen und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit als Maurer erworben. Er habe keiner Rebellengruppe angehört.

Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Aboisso vom Tod seines Vaters durch einen Telefonanruf eines Freundes erfahren. Der Vater des Beschwerdeführers sei Angehöriger der Gendarmerie im Range eines Generals gewesen und habe in der Zentrale im Viertel Plateau gearbeitet. Er könne keine näheren Auskünfte zur Tätigkeit seines Vaters geben, da er die Schule abbrechen habe müssen und ihm dies nicht mehr erinnerlich sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe eine blaue Uniform mit drei gelben Streifen auf der Schulter getragen. Er habe wie alle Beamten dem Präsidenten gedient.

Nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers seien alle Güter der Familie verschwunden. Bis dahin habe sein Vater für ihn und seine Kinder gesorgt. Die Gruppe des jetzigen Präsidenten wurde den Beschwerdeführer töten, nachdem schon sein Vater ums Leben gekommen sei. Im Telefonat mit dem Freund seines Vaters, das er während des Aufenthaltes in Aboisso geführt habe, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Vater tot sei. Danach habe er den Freund des Vaters angerufen und angekündigt, dass er kommen werde, um herauszufinden, warum sein Vater ums Leben gekommen sei. Dieser habe ihn aufgefordert, nicht zu kommen. Auf die Frage, ob der Anrufer dem Beschwerdeführer Details über das Ableben seines Vaters mitgeteilt habe, brachte dieser vor, dass versucht worden sei, den ehemaligen Präsidenten zu erwischen und sein Vater diesen bewacht habe. Er kenne keine Details zum Tod seines Vaters und dessen Freund habe ihm angekündigt, dass er alles erzählen würde, wenn er mit dem Beschwerdeführer persönlich zusammentreffen werde.

Der Beschwerdeführer wisse, dass nach dem Tod seines Vaters alle Güter verschwunden seien, weil er im Fernsehen den Ort gesehen habe, wo das Haus der Familie gewesen sei. Es sei dort alles bombardiert worden und in der Straße seien alle Häuser verschwunden.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht am Ort niedergelassen, wo seine Frau jetzt wohne, da es eine Schande dargestellt hätte, dass sich die Eltern seiner Frau um ihn kümmern müssen. An seinem Aufenthaltsort Aboisso habe es keine Arbeit gegeben. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein Vater getötet wurde und weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Bétés vom neuen Präsidenten aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt werde.

Auf nähere Befragung gab der Beschwerdeführer (AW) gegenüber dem Leiter der Amtshandlung (LA) folgendes an:

"LA: Können Sie bitte die Nachbarviertel zum Viertel "Abobo" nennen?

AW: (AW schreibt auf) Adjanmé, Ayaman, Deuplato - das sind Viertel in Abidjan. Befragt, Ayaman und Adjanmè direkt an Abobo grenzen. Ich kann nicht so gut schreiben. Agba (phonet.), Livera (phonet.). Das ist alles. Mehr Viertel von Abidjan fallen mir nicht ein.

LA: Wie kommt es, dass Sie nicht einmal alle drei Viertel nennen können, die an Abobo grenzen? Sie nannten lediglich Adjanmé (richtig Adjamé).

AW: Bei uns ist das in Afrika anders als hier. Die Viertel, die ich nannte, die kenne ich.

LA: Gibt es für das Viertel Abobo noch eine andere Bezeichnung?

AW: Ja. Es gibt die Bezeichnung Abobo Doumé.

LA: Gibt es in Abobo eine Eisenbahnlinie?

AW: Ja. Die Züge, die aus Burkina Faso kommen, kommen dorthin - sie fahren durch Abobo.

LA: Sie gaben an Christ zu sein. Welcher Pfarre gehörten Sie an?

AW: Zu eine katholischen Pfarre. Der Name der Pfarre ist "28". In der Elfenbeinküste haben die Kirchen keine Namen. Man sagt nur "katholische Kirche", oder "protestantische Kirche".

LA: Welches katholische Fest steht jetzt bevor?

AW: Ostern. Befragt, man erinnert sich da an Jesus Christus. Wie er gestorben ist. Sein Blut vergossen hat für uns. Befragt, er starb am Kreuz. Er wurde ermordet. Befragt, wann Christus geboren wurde, gebe ich an, dass dies am 23. November war.

Befragt, man feiert auch den 31. Jänner - wir bitten Gott an diesem Tag um Verzeihung. Es gibt auch noch das Fest "Heiliger Valentin" - man feiert normal; die Liebe zu unserer Gesundheit; ich kann eigentlich nicht sagen, dass es ein christliches Fest ist.

Es gibt auch das Fest zum 24. Oktober - man erinnert sich an Jesus Christus.

LA: Können Sie Sakramente nennen?

AW: Es gibt mehrere, aber ich kann sie nicht auf Französisch sagen. Es gibt ein wichtiges Fest, wo man Maria feiert, das ist bei uns im Juni.

LA: Wie viele Sakramente gibt es?

AW: Drei Tage, nämlich "Respekt Maria".

LA: Wissen Sie was ein Sakrament ist?

AW: Nein, was heißt das?

LA: Wie heißt das Ritual, wo man den Menschen Wasser auf den Kopf gibt?

AW: Das macht man um getauft zu werden.

LA: Gibt es in Abobo Schulen oder Universitäten?

AW: Ja, es gibt viele Schulen und viele Universitäten. Ich war aber nicht auf der Universität.

Befragt, mein Vater war Mitglied der FPI. Befragt, der aktuelle Präsident gehört der RDR an.

LA: Welche Partei war in Abobo an der Macht?

AW: Die RDR.

LA: Wie erklären Sie sich, dass Ihr Vater nie zuvor Probleme hatte, wo er doch in einem Viertel lebte, in dem die RDR so stark vertreten war?

AW: Vorher gab es keine Politik, da war die Elfenbeinküste eins. Dann kam die Politik und das leben wurde geteilt.

LA: Wann kam es zu den Präsidentschaftswahlen?

AW: Im Februar 2010. Bei diesen Wahlen kam hervor, dass Alassane OUATTARA gewonnen hat. Laurent GBAGBO hat aber gesagt, dass bei den Wahlen betrogen wurde und dann begannen die Probleme. Im Februar 2010 begann dann der Krieg und Leute wurden getötet. Mehr als drei Monate später ging ich weg. Ich kann mich nicht mehr so genau erinnern. Der Krieg begann in der Hauptstadt - Abidjan. aus diesem Grund habe ich meine Frau und meine Kinder zur Familie meiner Frau gebracht und ich ging nach Aboisso.

LA: Wieso waren Sie nicht in der Schule?

AW: Meine Mutter starb als ich drei Jahre alt war. Mein Vater sagte zwar, dass ich in die Schule gehen soll, aber ich machte es nicht. Ich hätte zur Schule gehen können, aber ich wollte nicht.

LA: Ging die Präsidentschaftswahl in einem Durchgang über die Bühne, oder gab es mehrere Durchgänge?

AW: Mehrere Male. Befragt, wenn ich mich nicht irre, waren es drei Mal.

LA: Und wann fanden diese Wahlen statt?

AW: An die genauen Daten kann ich mich nicht erinnern. Ich kann mich nur erinnern, dass in diesem Jahr gewählt wurde, aber an Vergangenes nicht. Der letzte Wahldurchgang war im Februar 2010. Sie sind nach Frankreich gefahren, weil sie beide behaupteten, dass die Wahlen gefälscht wurden. Es gab dann einen zweiten Durchgang - wenn ich mich nicht irre war das am 24. April. Da wurde dann bekannt gegeben, dass Ouattara gewonnen hat. Aber gut kann ich mich nicht daran erinnern.

LA: Schildern Sie nochmals das Telefonat, das Sie mit dem Freund Ihres Vaters geführt haben.

AW: Er sagte mir, dass er mir am Telefon nicht alles sagen kann, aber wenn wir uns treffen, dann würde er mir sagen, wie mein Vater ums Leben gekommen ist. Aber das Problem ging weiter und ich habe es nicht abgewartet.

LA: Woher wusste der Freund Ihres Vaters wo er sie erreichen kann?

AW: Er war auch bei den Streitkräften wie mein Vater. Befragt, er hatte meine Handynummer.

LA: Ihre Angaben zu den Wahlen und den darauf folgenden Zuständen in Abidjan entsprechen überhaupt nicht den Tatsachen. Weder waren die Wahlen zu den Zeitpunkten, die Sie nennen, noch dauerte der Krieg von Februar 2010 bis zuletzt. Wie erklären Sie sich das?

AW: Das Problem begann als bekannt wurde, dass Ouattara gewonnen hat. Das wollte Gbagbo nicht aktzeptieren. Aber zuletzt wurde der Krieg immer mehr.

(Vorhalt wird wiederholt)

AW: Da hat der Krieg begonnen. Im März wurden dann so viele Leute umgebracht. Die letzte Runde, wo gewählt wurde, war am 22, 24. oder 26. Februar 2010 oder Dezember 2010.

LA: Es ist völlig unglaubwürdig, dass Sie - trotzdem Sie dort gelebt haben wollen - nicht wissen wollen, ob die Auseinandersetzungen ein Jahr oder ein paar Monate dauerten.

AW: Der Krieg hat begonnen, als Ouattara gewonnen hat, und der ehemalige Präsident das nicht akzeptieren wollte. Ich kann das nicht sagen wie lange das dauerte.

LA: Sie wurden anfangs belehrt, wie wichtig es in Ihrem Verfahren ist, die Wahrheit zu sagen. Im Moment hat es nicht den Anschein, dass Sie wahre Angaben machen.

AW: Ich kann nur die Daten nicht. Ich kann nicht gut schreiben.

LA: Sie führten an, innerhalb von neun Tagen in einem LKW von der Elfenbeinküste bis nach Wien gekommen zu sein. Das ist ebenfalls nicht glaubhaft, zumal allein die Strecke innerhalb Afrikas mehrere Tausend Kilometer ausmacht.

AW: Die Leute, die Flüchtlinge transportieren, die machen das nicht zum ersten Mal. Die kennen sich aus. Ich kann nichts dazu sagen. Ich war in einem Waggon, von dem aus ich nichts gesehen habe. Deshalb kann ich nicht sagen, über welche Städte ich gekommen bin. Manche fahren über Marokko und Mauretanien. Die Leute, die Flüchtlinge transportieren, schauen auf der Karte (AW verwendet das Wort Map) und wissen kann, welche Route die Schnellste ist. Wenn ich mit einem Schiff gekommen wäre, dann könnte ich ihnen das sagen. Ich bin aber nicht mit einem Schiff gekommen. Ich weiß nicht, ob wir auf einem Schiff fuhren, oder nicht.

Konkret befragt gebe ich an, dass ich für den Fall meiner Rückkehr fürchte, dass ich dort sterben kann. Es gibt auch andere meiner Rasse, die in Mali, Burkina Faso oder Ghana sind. Allassana weiß, dass unsere Rasse gegen ihn ist.

LA: Können Sie bitte folgende Worte und Ziffern in Bété sagen:

(sämtliche Worte werden phonetissch aufgenommen)

Ich muss ihnen zunächst sagen, dass ein Unterschied besteht zwischen den Colango (phonet.) und den Bété. Das ist aber eigentlich dasselbe. Wir verstehen einander. Mein Vater ist ein Bété und meine Mutter war eine Colango. Ich spreche die Sprache meiner Mutter - Colango. Mein Vater hat die Sprache Colango gelernt, weil er in der Region meiner Mutter studiert hat. Er konnte deshalb beide Sprachen. Ich selbst spreche Colango, Dioula und Französisch.

LA: Wieso haben Sie bisher angegeben, Bété zu sprechen?

AW: Weil der Unterschied nicht groß ist.

LA: Dann nennen Sie die folgenden Worte in Colango.

1 - Ta

2 - Bila

3 - Sambe

4 - Na

5 - To

6 - Troda

7 - Trufino

10 - Nun

20 - Eblo

100 - Keme

Vater - Baba

Mutter - Na

Kind - Bi

Sonne - Breko

Mond - fine

Brot - pano

Kopf - Uembo

Fisch - Poro

Guten Morgen! - Ugoalor

LA: Nennen Sie die Währung der Elfenbeinküste. In welchen Einheiten gibt es diese?

AW: Francs-CFA. Es gibt Geld in den Einheiten von 500, 1.000, 2.500, 5.000, 10.000; Befragt es gibt auch Münzen. Die Einheiten sind 100, 50, 25, Francs - diese drei Münzen.

LA: Beschreiben Sie die Flagge der Elfenbeinküste.

AW: Orange, weiß und grün. (AW zeichnet auf die Beilage) Mit Orange fängt es links an, dann kommt weiß in der Mitte. Die Flagge besteht nur aus drei Streifen mit den genannten Farben.

LA: Seit wann war GBAGBO Präsident der Elfenbeinküste?

AW: Mehr als 30 Jahre. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.

LA: Gab es in den letzten Jahren auch kriegerische Auseinandersetzungen in der Elfenbeinküste? Falls ja, was war der Hintergrund dafür?

AW: Es gab einen Militärputsch, bei dem Bedié gestürzt wurde. Gay Robert wurde dann sein Nachfolger. Das war 2003. Es gab dann eine Wahl 2003. Bei dieser Wahl zwischen Gay und Gbagbo hat Gbagbo gewonnen. Seit 2003 gab es keinen Frieden mehr. Es gab immer wieder Probleme gegeben. Es gab Rebellen, die Laurent Gbagbo nicht wollten. Die Rebellen begannen in Bouake. Sie konnten damals die Hauptstadt nicht einnehmen, weil Frankreich Gbagbo unterstütz hat.

Befragt, ob die Rebellen gewisse Regionen in der Elfenbeinküste kontrollierten, gebe ich an, dass sie den Norden kontrollierten.

LA: Liegt Abidjan an irgendwelchen Gewässern? Falls ja, wie heißen diese?

AW: Am Meer. Es gibt auch Flüsse - Lagunen. Befragt, ich kenne keinen Namen einer Lagune von Abidjan.

LA: Ihnen wird nun ein Blatt vorgelegt, auf dem sich Fotos von vier Personen befinden. Erkennen Sie eine oder mehrere dieser Personen?

AW: Das ist Laurent Gbagbo (AW zeigt auf das zweite Bild). Der erste ist glaublich der ehemalige Präsident von Ghana. Der unterste sieht Allassane ähnlich (AW zeigt auf das vierte Bild).

LA: Woher kennen Sie den Präsidenten von Ghana? Sie geben immer wieder an, keine Schulbildung zu haben und sich aus dem Grund nicht so gut auszukennen.

AW: Das Dorf aus dem meine Mutter stammt, liegt an der Grenze zu Ghana. Er spricht meine Sprache. Ashanti und Colango ist sehr ähnlich. Auch wenn sie Akan sprechen und Baoule ist das alles sehr ähnlich.

LA: Wenn Sie gar nicht Bété sprechen, wie sollte man dann irgendwo in der Elfenbeinküste annehmen, dass Sie einer Volksgruppe dieses Namens zugehören? Man würde dann doch davon ausgehen, dass Sie der Volksgruppe der Kulango angehören, weshalb Ihre Ausführung, dass man Sie nur aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Bété, welche man anhand Ihrer Sprache feststellen würde, nicht nachvollziehbar ist.

AW: Bei uns im Viertel wusste jeder, dass ich das Kind eines Bété bin. Von meinem Namen her weiß man auch, welcher Rasse ich angehöre. Man weiß jedenfalls nie, ob man nicht erkannt wird.

Befragt, anhand meiner Sprache würde man mich nicht erkennen, oder mich mit den Bété in Verbindung bringen. Aber wegen meines Vaters.

LA: Aus welchem Grund sollte Ihr Vater mit Ihnen nicht Bété reden, wenn er doch selbst ein Bété ist?

AW: Meine Mutter sprach mit mir Kulango. Mein Vater sprach dann weiter mit mir Kulango. Er hat schon als er noch jung war Kulango gelernt, obwohl er selbst auch Bété spricht, weil er in der Gegend meiner Mutter aufwuchs. Dort wo ich gewohnt habe, hat man auch Kulango gesprochen. Mein Vater hatte oft nicht viel Zeit, sich mit mir zu beschäftigen. In Abobo sprachen Leute, die Kulango sprachen und welche die Djoula sprachen.

Befragt gebe ich an, dass meine Gattin der Volksgruppe der Djoula angehört.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich möchte sie bitten, dass sie entschuldigen, wenn ich manches nicht beantworten konnte und dass sie mich beschützen, damit ich meine Frau und meine Kinder nachholen kann.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Ich konnte mich zuerst nicht richtig erinnern. Der Krieg hat im Jänner 2011 begonnen. Im März 2011 wurden besonders viele Menschen getötet."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.05.2012 wurde (Spruchpunkt III.).

Im angefochtenen Bescheid wurden die Angaben des Beschwerdeführers über die behauptete Bedrohungssituation gemäß nachstehender Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet:

"Nicht glaubhaft ist jedoch Ihre Aussage, der Volksgruppe der Bété anzugehören. Sie behaupteten, so wie Ihr Vater dieser Volksgruppe anzugehören. Über Auforderung, einige Worte in Bété zu nennen, gaben Sie allerdings an, nicht Bété zu sprechen, sondern Kulango. Dies begründeten Sie damit, dass Ihre Mutter dieser Volksgruppe angehört habe, und Sie die Sprache Ihrer Mutter sprechen. Nachdem Ihre Mutter verstorben sein soll, als Sie drei Jahre alt gewesen seien, ist allerdings nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund Ihr Vater Sie nicht der Sprache der Bété aufgezogen haben soll, wo dies doch die Sprache seiner eigenen Volksgruppe gewesen sein soll. Nach Ansicht der Behörde schieben Sie diese Volksgruppenzugehörigkeit vor, um einen Bezug zum ehemaligen Präsidenten herzustellen, welcher Angehöriger dieser Volksgruppe ist, und um daraus eine Gefährdungslage für Ihre Person zu produzieren. Sie bringen vor, aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt zu sein, konnten mit keinerlei logischen Argumenten darlegen, wie man Sie als Angehörigen dieser Volksgruppe identifizieren sollte, wenn Sie doch die Sprache der Bété gar nicht sprechen. Vielmehr müsste doch Jedermann davon ausgehen, dass Sie der Volksgruppe der Kulango zugehörig sind, deren Sprache Sie auch mächtig sind.

Wäre es so, dass Sie tatsächlich der Volksgruppe der Bété angehören, jedoch Kulango sprechen, dann hätten Sie dies doch von vorneherein angegeben, und hätte nicht zunächst noch behauptet, Bété zu sprechen. Dass Sie lediglich der Sprache Kulango mächtig sind, gaben Sie erst zu Protokoll, als Sie aufgefordert wurden, einige Worte in dieser Sprache zu benennen. Hätten Sie nichts zu verschweigen gehabt, hätten Sie von vorneherein angegeben, lediglich Kulango zu sprechen.

Aufgrund des Umstandes, dass Sie die umliegenden Bezirke zu Abobo nicht benennen konnten, geht die Behörde davon aus, dass Sie nicht aus Abidjan stammen. Sie führten lediglich einen Bezirk, nämlich Adjamè, korrekt an, und konnten die beiden anderen angrenzenden Bezirke überhaupt nicht nennen. Ein Bezirk namens Ayaman, den Sie als Nachbarbezirk anführten, existiert in Abidjan nicht, ebenso wenig wie ein Bezirk, den Sie als "Deuplato" aufschrieben. Hier kann nur angenommen werden, dass Sie den Bezirk "Plateau" benennen wollten, welcher jedoch kein Nachbarbezirk zu Abobo ist. Auch der Umstand, dass Sie keine Lagune Abidjans namentlich benennen konnten, deutet auf Ihr Unwissen zu den Gegebenheiten in Abidjan hin, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie nicht in Abidjan wohnhaft waren und aufwuchsen, bzw. die Stadt schon vor langer Zeit verließen und an einem anderen Ort lebten.

Ihr gänzliches Unwissen zu den aktuellen Gegebenheiten im Zusammenhang mit den Wahlen lässt die Behörde ebenfalls daran zweifeln, dass Sie aktuell aus Abidjan flüchteten, jedoch auch, dass Ihr Vater Angehöriger des Militärs war. Sie behaupteten, dass die Wahlen im Februar 2010 stattgefunden hätten, und damit der Krieg begonnen habe. Dies entspricht nicht den Tatsachen. Dieses Unwissen deutet jedoch darauf hin, dass Sie nicht in Abidjan wohnten, wüssten Sie andernfalls, dass die Unruhen nach den Wahlen bis zu Ihrer Ausreise nur ein paar Monate dauerten, und nicht ein ganzes Jahr. Wenn Sie ausführen, dass am 24.4.2010 bekannt gegeben worden sei, dass Ouattara die Wahlen gewonnen habe, dann entspricht dies schlichtweg keinen realen Gegebenheiten. Auch der Umstand, dass Sie behaupten, dass es drei Wahlgänge gegeben habe, entspricht nicht der Realität und deutet nur einmal mehr darauf hin, dass Sie Abidjan, und vermutlich auch Ihr Heimatland, schon vor längerer Zeit verlassen haben, wüssten Sie andernfalls doch zumindest, wann die Unruhen begannen und wie lange Sie diesen ausgesetzt waren. Nach Ansicht der Behörde ist davon auszugehen, dass Sie viel mehr über die politischen Gegebenheiten wüssten, wären Sie tatsächlich der Sohn eines Generals gewesen, mit dem Sie in einem Haushalt gelebt haben wollen. Es ist davon auszugehen, dass Sie dieses Vorbringen erstatten, um damit ein spezielles Interesse an Ihrer Person vorbringen zu können. Hätten Sie als Sohn eines Militärangehörigen tatsächlich in Abobo gelebt, dann hätten Sie sich mit Sicherheit schon zu einem viel früheren Zeitpunkt in Sicherheit bringen müssen, da Abobo doch ein von Ouattara Anhängern bewohntes Viertel ist, bzw. das einzige Viertel ist, in dem die Partei Ouattaras bei den Wahlen die Mehrheit erlangte.

Überdies ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass Laurent Gbagbo seit 30 Jahren Präsident der Elfenbeinküste ist, wie Sie dies behaupteten. Wäre Ihr Vater also tatsächlich hochrangiger Angehöriger des Militärs gewesen, dann wüssten Sie doch, dass er erst seit 10 Jahren für Laurent Gbagbo tätig gewesen sein kann. Es ist davon auszugehen, dass der Sohn eines Generals nicht nur über Schulbildung verfügt, was in Ihrem Fall auch nicht zutrifft, und auch über mehr politische Bildung verfügt, als übrige Bürger. Da davon in Ihrem Fall nicht die Rede sein kann, geht die Behörde davon aus, dass Sie den behaupteten Beruf Ihres Vaters vorschoben, um eine etwaig politische Verfolgung daraus zu konstruieren.

Darüber hinaus ist zu Ihrem Vorbringen noch Folgendes auszuführen:

Sie führten im Rahmen der Erstbefragung vom 14.4.2011 an, dass Ihnen Ihr Freund Abidoulay mitgeteilt habe, dass die Anhänger von Ouattara nach Ihnen suchen würden, weshalb Sie sich entschlossen hätten, das Land zu verlassen, gaben Diesbezügliches im Rahmen der Einvernahme vom 20.4.2011 mit keinem Wort an. Die Befragung zu dem Telefonat mit dem Freund Ihres Vaters gestaltete sich wie folgt:

LA: Was konkret hat Ihnen der Freund Ihres Vaters bei dem Telefonat erzählt, das Sie mit ihm führten, als Sie in Aboisso waren?

AW: Der Freund meines Vaters hat mich gerettet. Als er mich anrief, hatte ich gerade vor gehabt, nach Abidjan zu fahren, um den Ort zu suchen, wo mein Vater ums Leben gekommen ist. Er hat mir gesagt, dass mein Vater tot ist. Dann rief ich ihn an und sagte ihm, dass ich kommen werde, um herauszufinden, warum mein Vater ums Leben gekommen ist. Dann sagte er mir, dass ich nicht kommen soll.

LA: Bitte schildern Sie ganz konkret, was Ihnen vom Freund Ihres Vaters alles erzählt wurde.

AW: Er sagte mir, dass mein Vater tot sei. Er sagte mir, dass wir nur warten müssten, weil wir in einem Bürgerkrieg seien. Ich dachte mir dann, da ich nach dem Tod meines Vaters für die Familie verantwortlich bin, dass ich das Land lieber verlasse, da ich ansonsten auch ums Leben komme. Ansonsten hat er mir bei dem Telefonat nichts gesagt.

LA: Er hat Ihnen keine Details zum Tod Ihres Vaters erzählt?

AW: Sie versuchten, den ehemaligen Präsidenten Gbagbo zu erwischen. Mein Vater hat ihn bewacht. Das wusste ich schon, bevor ich weg ging.

Wie klar ersichtlich, führten Sie mit keinem Wort an, dass nach Ihnen gesucht worden sei, was Sie doch allerdings mit Sicherheit ins Treffen geführt hätten, hätten Sie eine derartige Information tatsächlich erhalten. Diese Information wäre doch die Einzige gewesen, die auf eine persönliche Verfolgung Ihrer Person hingedeutet hätte, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie dieses für Sie wichtige Detail als Erstes ins Treffen führen, wenn es um Ihre persönlichen Ausreisegründe geht. Dass Sie diese angebliche Suche nach Ihnen plötzlich mit keinem einzigen Wort mehr erwähnen, kann von der Behörde nur so gedeutet werden, dass es eine solche Suche nie gab. Eine Person welcher eine derartige Bedrohung tatsächlich widerfahren ist, würde wohl keinesfalls verabsäumen, im Rahmen der Befragung zu den Fluchtgründen diese anzuführen.

Nicht ansatzweise nachzuvollziehen ist auch Ihre Behauptung, dass Sie nach dem ersten Telefonat mit dem Freund Ihres Vaters, bei dem Sie erfahren haben wollen, dass Ihr Vater umgebracht worden sei, nach Abidjan zurück begeben hätten wollen, um herauszufinden, warum Ihr Vater ums Leben gekommen sei. Wie Sie anführten, hätten Sie doch bereits Ihre Gattin und die Kinder in Abanrure und sich selbst in Aboisso in Sicherheit gebracht, weil die Lage in Abidjan derart gefährlich gewesen sei. Dass Sie dann trotz der Gefährlichkeit der Lage zurückkehren hätten wollen, um etwas in Erfahrung zu bringen, was an sich auf der Hand lag - dass Ihr Vater nämlich im Zuge der Unruhen ums Leben kam, wie Hunderte andere Bürger auch - ist nicht glaubhaft. Sie mussten doch damit gerechnet haben, dass Personen in den Unruhen zu Tode kommen, hätten Sie andernfalls nicht selbst die Flucht angetreten, weshalb nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund Sie sich nochmals in diese gefährliche Situation begeben sollten, vor allem als Sie doch im Fernsehen gesehen haben wollen, dass das Haus, in dem Sie zuvor mit Ihrer Familie gelebt haben wollen, zerstört sei.

Ihren sämtlichen Schilderungen mangelt es an Detailreichtum und Nachvollziehbarkeit, weshalb vielmehr davon auszugehen ist, dass Sie sich einer konstruierten Geschichte bedienen, um sich selbst möglichst gefährdet darzustellen, um einen etwaigen asylrelevanten Fluchtgrund vorbringen zu können.

Letztendlich muss auch noch darauf hingewiesen werden, dass auch Ihr Fluchtweg nicht glaubhaft ist. Sie behaupten, in Aboisso einen LKW bestiegen zu haben, und innerhalb von neun Tagen in diesem bis nach Österreich gelangt zu sein. Einerseits ist nahezu auszuschließen, dass es überhaupt dazu kommt, dass ein LKW aus der Elfenbeinküste bis nach Österreich fährt, zumal Waren aus der Elfenbeinküste vermutlich unter Verwendung verschiedener Vertriebsnetze auf den europäischen Markt gelangen, und nicht auf einem derart direkten Weg. Andererseits scheint es in Anbetracht afrikanischer Straßenverhältnisse undenkbar, dass tausende Kilometer (die kürzeste Distanz von der Elfenbeinküste bis zum nächst gelegenen Hafen im Norden ist 3.333 Kilometer Luftlinie) in solch kurzer Zeit zu bewältigen sind, vor allem als dann noch eine Schifffahrt und auch noch die Route auf dem europäischen Festland bis nach Österreich mit einzuberechnen wäre, was Sie zunächst ja sogar ausdrücklich ausschlossen. Dass Sie ausschließlich auf dem Landweg bis nach Österreich gelangten ist auszuschließen, da diese Route noch um Vieles weiter wäre, da diese Route über Ägypten, Israel, die Türkei etc. führen würde.

Auch diese Verschleierung Ihrer Fluchtroute, bzw. der Dauer der Reise unterstreicht Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit. Ein tatsächlicher Flüchtling hat es nicht notwendig, auch nur in einem Punkt die Unwahrheit zu sagen.

Abschließend ist auszuführen, dass Sie als Person völlig unglaubwürdig sind und, wie oben ausführlich dargelegt, nicht in der Lage waren, eine persönliche Verfolgung Ihrer Person, oder Verfolgungsgefahr, glaubhaft zu machen."

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der instabilen Lage im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wegen einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Falle der Rückkehr subsidiärer Schutz gewährt und ihn die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 18.05.2011 rechtzeitig erhobene Beschwerde.

Darin hielt der Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptungen aufrecht und brachte vor, dass er eine Mitgliedskarte der Partei FPI, der Partei von Gbagbo, gehabt habe und auch für diesen gestimmt habe. Er werde von Anhängern von Präsident Ouattara als Bété betrachtet und sei deshalb in Gefahr gewesen, getötet zu werden. Der Beschwerdeführer spreche die Sprache Bété deshalb nicht, weil ihm Dorf seiner Mutter, wo er bis zu seinem siebenten Lebensjahr gewohnt habe, kein Bété gesprochen worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei früher in das Dorf gekommen und habe Kulango gesprochen. Der Beschwerdeführer stimmte der Beurteilung der Behörde, dass er aufgrund seiner gebrauchten Sprache gar nicht als Bété identifiziert werden könne, zu. Er führte dazu aus, dass im Herkunftsviertel jeder gewusst habe, dass der Beschwerdeführer das Kind eines Bété sein. Weiters sei der Vater des Beschwerdeführers als Militärangehöriger, der den früheren Präsidenten bewacht habe, direkt dessen Umkreis zugeordnet worden.

Der Beschwerdeführer habe nicht alle umliegenden Bezirke zu Abobo nennen können, da er kaum Schulbildung genossen habe. Er habe die politischen Vorgänge in seiner Heimat nicht verfolgt und sei wegen der Tätigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit seines Vaters in Gefahr gewesen. Die Behörde habe einen Verfahrensfehler begangen, da sie dem Beschwerdeführer die Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht umfassend zur Kenntnis gebracht und ihm dazu nicht die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt habe.

Es wurde beantragt, eine erneute persönliche Einvernahme zur Darlegung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und Konkretisierung seiner Angaben in einer mündlichen Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 19.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4. Am 23.11.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes angab:

"R: Aus welchen Gründen möchten Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurück?

BF: Mein Vater war Gendarm. Er ist im Krieg ums Leben gekommen. Mein Vater wurde getötet. Damals sind alle Häuser zerstört worden. In Afrika ist die Politik sehr schmutzig. Es ist ein Krieg zwischen Süden und Norden gewesen. Alle Personen die den früheren Präsidenten unterstützt haben, werden heute als Feind angesehen. Es gibt viele Leute die nach Europa gegangen sind und nicht mehr zurückkommen können.

R: Kennen Sie nähere Umstände des Todes Ihres Vaters?

BF: Nein. Ich war nicht dabei. Er ist erschossen worden.

R: Wie haben Sie vom Tod Ihres Vaters erfahren?

BF: Sein Freund hat mir das mitgeteilt.

R: Beschreiben Sie die Situation wie Ihnen der Freund das erzählt hat.

BF: Das Ganze ist zu einem Zeitpunkt passiert, wo jeder versucht hat zu überleben. Der frühere Präsident wurde aufgefordert zu gehen, aber wollte nicht gehen und es begann der bewaffnete Konflikt.

R Wiederholt die Frage.

BF: Als es zu diesem Problem gekommen ist, habe ich meinen Vater eine längere Zeit nicht gesehen. Ich hielt mich damals versteckt. In dieser Zeit wurde auf meinem Vater geschossen und danach hat mich ein Freund informiert.

R Wo haben Sie sich aufgehalten, als sie diese Information erhalten haben?

BF: In der Stadt Aboisso.

R: Ist dieser Freund Ihres Vaters zu Ihnen gekommen?

BF: Er hat mich angerufen. Es war damals kein Frieden.

R: Warum haben Sie sich zu dieser Zeit in Aboisso aufgehalten?

BF: Ich hielt mich dort versteckt. Weil man hätte mich töten können aufgrund der Tatsache, dass mein Vater den ehemaligen Präsidenten unterstützt. Auch jetzt werden Leute festgenommen oder sogar getötet, die aus Ghana zurückkommen.

R: Hat es gegen Sie einen konkreten Angriff gegeben, als Sie sich versteckt hielten?

BF: Ich habe es vermieden. Deshalb bin ich weggegangen. Meine Frau lebt jetzt bei ihren Vater.

R: Haben Sie sich irgendwie beteiligt an den Auseinandersetzungen nach dem Konflikt um die Präsidentenwahl?

BF: Nein.

R: Sie haben gesagt, Ihr Vater hat der Gendarmerie angehört, welchen Job haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe in einem Geschäft Zement und Baustoffe verkauft. Solang mein Vater am Leben war, haben wir ganz gut gelebt. Nach seinem Tod haben wir alles verloren.

R: Was ist nach dem Tod Ihres Vaters passiert?

BF: Das Geschäft wurde im Krieg von Banditen aufgebrochen und geplündert. Unser Haus wurde niedergebrannt nachdem mein Vater starb.

R: Was haben Sie getan, nachdem Sie von dem Freund Ihres Vaters von dem Tod Ihres Vaters informiert worden sind?

BF: Ich konnte nichts tun. Ich habe bis zum heutigen Tag nicht das Grab meines Vaters gesehen.

R: Sind Sie nach dieser Nachricht in Aboisso geblieben oder sind Sie danach gleich abgereist?

BF: Ich habe das Land verlassen, nachdem Freunde von mir in Aboisso getötet oder verhaftet worden sind.

R: Wie haben Sie die Information erhalten über die Zerstörung Ihres Hauses und Geschäftes?

BF: Freunde aus meinem Viertel, die nichts mit der Politik zu tun hatten, haben mich informiert.

R: Welche Position hatte Ihr Vaters damals bei der Gendarmerie?

BF: Da ich nicht viel gelernt habe, und auch mein Französisch nicht so gut ist, weiß ich das nicht.

R: In welchen Ort hat Ihr Vater als Gendarm gearbeitet?

BF: Er hat für den ehemaligen Präsidenten gearbeitet. Ich war nie in dem Büro, wo er gearbeitet hat. Er hat sich angezogen und ist in die Arbeit gegangen. Ich weiß aber, dass er dort einen guten Posten hatte.

R: Haben Sie mit ihrem Vater im gemeinsamen Haus gewohnt?

BF: Ja, das Haus war in Abobo.

R: Versteh ich Sie richtig, dass Ihr Vater jeden Tag von Abobo in die Arbeit gegangen ist?

BF: Ja.

R: Und er ist jeden Abend wieder zurückgekommen?

BF: Ja.

R: Sie haben Ihn nie gefragt, was er so macht in seinem Beruf?

BF: Nein. Ich habe ihn nie gefragt.

R: Haben Sie Geschwister?

BF: Nein, ich bin Einzelkind.

R: Es erscheint mir recht unplausibel, dass Sie über die berufliche Position nichts sagen können, obwohl Sie viele Jahre im gleichen Haus gelebt haben?

BF: In Europa ist das anders als in Afrika. Hier ist das ganz normal. Ich habe ihn nicht gefragt, was er als Gendarm so gemacht hat.

R: Was glauben Sie, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchten zu müssen?

BF: Es droht mir entweder mein Leben zu verlieren oder dass ich ins Gefängnis komme. Ich habe viele Freunde in Ghana.

R: Auf welche Weise glauben Sie, Ihr Leben zu verlieren. Wer sollte Ihnen ans Leben wollen?

BF: Ich habe sowohl gesehen als auch gehört, dass Leute, die zurückgekommen sind, getötet oder festgenommen worden sind.

R: Diese Gefährdung von Rückkehrern ist allerdings offenkundig kein Phänomen, das Jedermann trifft. Selbst UNHCR bezeichnet die Rückkehr von Personen aus den Nachbarstaaten in Ihren Herkunftsstaat als eine seiner Prioritäten.

BF: Bekannte Politiker sind sicher, aber so einer wie ich nicht. Es geht in Afrika wirklich durcheinander, wenn man sich das so anschaut.

R: Haben Sie einer politischen Partei angehört?

BF: Da mein Vater Mitglied der FPI war, habe ich ihn unterstützt.

R: Was haben Sie konkret getan, als Sie Ihren Vater unterstützt haben?

BF: Ich habe für diese Partei gewählt aber ich habe nie irgendwelche Gewalttaten begangen.

R: Gibt es außer dieser von Ihnen beschrieben Gefahr eine andere Befürchtung?

BF: Nein, ich bin in Österreich sehr zufrieden, ich arbeite hier.

R: Welche Arbeit üben Sie hier aus?

BF: Ich arbeitete bei der Post.

R: Sind Sie Briefzusteller?

BF: Ich bin in einem Verteilungszentrum.

R: Möchten Sie als Rechtsberater was sagen?

BFV: Nein.

R: Gibt es Bemerkungen zu den übermittelten Länderfeststellungen?

BF: Nein.

BFV: Ich entnehme den Länderfeststellungen, dass es immer noch tiefe Gräben zwischen Anhängern des ehemaligen Präsidenten und des jetzigen Präsidenten gibt. Es ist richtig, dass zwar UNHCR sich dafür engagiert, dass viele geflüchtet Personen wieder zurückkehren, doch entnehme ich den Länderfeststellungen, dass sich viele Flüchtlinge, die in Ghana leben, nicht trauen, zurück zu kehren. Wie der BF vorbrachte, hat auch er einige Freunde, die noch in Ghana leben. Abschließend möchte ich bemerken, dass seit den Präsidentschaftswahlen erst eine kurze Zeit vergangen ist und daher die Lage momentan nicht einschätzbar ist und es dazu keine Informationen in den Länderfeststellungen gibt. Ich halte es daher für wahrscheinlich, dass der BF aufgrund der Tätigkeit seines Vaters, weiterhin verfolgt wird."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Seine Identität steht nicht fest.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer der Sohn eines hochrangigen Gendarmeriebeamten ist, der im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzung nach den Präsidentschaftswahlen im Herkunftsstaat 2011 auf Seiten des früheren Präsidenten Gbagbo getötet worden ist. Es ist weiters nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Bété zugeordnet werde und deshalb als Anhänger des früheren Präsidenten Gbagbo betrachtet und Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer hat den Status des subsidiär Schutzberechtigten und er verfügt über eine befristete Aufenthaltsberichtigung.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).

Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).

Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)

Quellen:

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).

Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).

Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).

Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).

Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).

Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

Quellen:

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014

Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:

  • 25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)

  • 12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)

  • 11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)

  • 10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)

  • 8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).

Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).

Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge

Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.

Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).

Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).

Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.

Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).

Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).

Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Da er keine vorgelegten Identitäts- und Personenstandsdokumente vorgelegt hat, steht die Identität nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht glaubhaft dargetan, dass er der Sohn eines hochrangigen Gendarmeriebeamten im Dienste des Regimes des früheren Präsidenten Gbagbo gewesen sei, der im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen nach den Präsidentschaftswahlen 2010 getötet worden sei. Dazu ist zunächst auf die schlüssige Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, der der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen konkret entgegengetreten ist.

Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darlegen können, dass sein Vater eine solche Funktion im Regime des früheren Präsidenten innegehabt hat. Da der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen bis zu den Präsidentschaftswahlen gegen Jahresende 2010 im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater gelebt habe, wäre davon auszugehen, dass er in der Lage sein müsste, nähere Einzelheiten über die behauptete berufliche Funktion seines Vaters im Verfahren anzugeben. Er hat lediglich gegenüber dem Bundesasylamt eine oberflächliche Beschreibung einer Uniform vorgetragen und einen angeblichen Rang seines Vaters (General) genannt. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hat er keine derartige nähere Funktionsbezeichnung angeben können.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde die zeitliche Einordnung der Abläufe betreffend die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 vor der Eskalation der bewaffneten Konflikte gänzlich unrichtig vorgenommen hat, lässt erkennen, dass er offensichtlich nicht aus dem Haushalt eines mit dem früheren Regime verbundenen Führungsfunktionärs der Sicherheitskräfte gelebt hat.

Der Beschwerdeführer hat dies mit der Behauptung zu rechtfertigen versucht, dass er keine Schulbildung erhalten habe. Gerade dieser Umstand erscheint im Hinblick auf die behauptete Position des Vaters des Beschwerdeführers ebenfalls als höchst unplausibel. Es ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers dessen Zugang zu Bildungschancen sichergestellt hätte, wenn er tatsächlich ein Führungsfunktionär der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat letztlich selbst gegenüber der Behörde eingeräumt, dass er im Herkunftsstaat schon mangels Kenntnis der Sprache nicht als Angehöriger der Volksgruppe der Bétés angesehen würde. Er könnte daher auch keiner an eine solche Volksgruppenzugehörigkeit anknüpfende Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch die angebliche Zerstörung der Güter seiner Familie im Verfahren in widersprüchlicher Weise beschrieben. Während er gegenüber der Behörde vorgebracht hat, dass er über diese Zerstörung dadurch erfahren habe, dass er im Fernsehen den Ort gesehen habe, wo das Haus der Familie gewesen sei und es sei dort alles bombardiert worden und in der Straße alle Häuser verschwunden, gab er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er darüber durch Freunde aus seiner Herkunftsregion informiert worden sei.

Der Beschwerdeführer hat sonst keine konkreten Ereignisse vorgebracht, wonach er im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise durch andere Personen wegen einer etwaigen Unterstellung eines Naheverhältnisses zum früheren Präsidenten Gbagbo konkret bedroht oder angegriffen worden sei. Auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat gibt keinen Hinweis darauf, dass Personen allein wegen der Zugehörigkeit zum politischen Lager des früheren Präsidenten noch Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien, zumal bei den Präsidentenwahl im November 2015 der frühere Parteichef der FPI, der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo, als Kandidat der Opposition angetreten ist.

Der Beschwerdeführer hat daher keine konkrete Bedrohungssituation im Herkunftsstaat glaubhaft dargetan.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.

Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht erfolgt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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