W161 2118050-1•BVwG W161 2118050-1
W161 2118050-1Federal Administrative CourtDec 9, 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Versorgungslage
W161 2118050-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2015, Zl. 1075114400-150736549-EAST-Ost beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I Nr. 70/2015 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, brachte am 25.06.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
3. Bei der Erstbefragung am 25.06.2015 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion XXXX, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er habe seine Heimat vor 22 Tagen mit dem Flugzeug Richtung Türkei verlassen und sei von dort über Tschechien nach Österreich gelangt. Er habe sich in Tschechien drei Tage aufgehalten und sei im Gefängnis gewesen. Als Fluchtgrund gab er an, seine Heimatstadt sei vor fünf Monaten von der IS übernommen worden. Er habe Angst von den IS getötet zu werden.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 29.06.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien.
Mit Schreiben vom 31.08.2015 teilten die österreichischen Dublin-Behörden den tschechischen Behörden mit, dass aufgrund von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung aufgrund von Verschweigung die Zuständigkeit Tschechiens eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 22.09.2015 teilten die tschechischen Behörden mit, dass der Aufnahme des Asylwerbers nicht zugestimmt werde.
Mit Schreiben vom 25.09.2015 teilten die österreichischen Behörden den tschechischen Behörden mit, dass aufgrund der Tatsache, dass innerhalb von zwei Monaten keine Antwort durch die tschechischen Behörden erfolgt wäre, die Zuständigkeit der tschechischen Republik zur Prüfung des Asylverfahrens des Antragstellers gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung eingetreten sei und der verspätet erhobene Widerspruch ohne Relevanz sei.
5. Bei der Einvernahme durch das BFA, EAST Ost am 16.09.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Verwandten in Österreich. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt.
Er möchte nicht nach Tschechien. Er sei dort schlecht behandelt worden. Er sei auf der Straße öffentlich verhaftet worden, ihm seien Handschellen angelegt worden und es hatten ihn viele Leute dabei fotografiert. Man habe ihm Geld weggenommen. Die Verhaftung sei bei dem Aufgriff erfolgt. Er sei bei einer Polizeistation untergebracht worden. Am dritten Tag sei er entlassen worden und habe das Land verlassen. Nach genauerer Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, die tschechische Polizei habe ihn nach Österreich überstellt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b iVm 22 Abs. 7 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie
II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Tschechien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen enthalten Berichte, welche vorwiegend aus dem Jahr 2014 stammen, teilweise sind aber auch Berichte aus dem Jahr 2012 enthalten. Der Zugriff auf diese Quellen erfolgte jeweils am 15.09.2014. Aktuellere Feststellungen sind dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Im Übrigen wurde ausgeführt, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu. Dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leiden würde, sei weder behauptet worden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die Ausweisung greife auch nicht auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMKR in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens ein. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. FPG zu Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Diese beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, den Antrag auf internationalen Schutz für zulässig zu erklären und an das BFA zu verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass die angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei. Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Kritisiert wird insbesondere, dass sich die belangte Behörde auf Quellen, die deutlich älter als ein Jahr seien stütze und sich somit auf vollkommen veraltete Quellen beziehe. Gerade angesichts der dramatischen Entwicklungen in den vergangen Wochen und Monaten unter notorisch bekannten Verschärfung der Lage von Asylsuchenden und Flüchtlingen auch in der Tschechischen Republik, über die in einer Vielzahl von Medien berichtet worden wäre, wäre es umso wichtiger gewesen, aktuelle Berichte zur tatsächlichen Situation von Asylsuchenden in der Tschechischen Republik heranzuziehen. Der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen habe in einer Presseaussendung vom 22.10.2015 scharfe Kritik geübt: Die Verletzung der Menschenrechte von Migranten in der Tschechischen Republik seien weder Einzelfälle, noch zufällig, sondern hätten System. Aus allen Berichten gehe hervor, dass in der Tschechischen Republik ein zunehmend Fremden- und Islamfeindliches Klima herrsche, dass von den regierenden Politikern in der Tschechischen Republik geschürt werde. Des Weiteren werden die Menschenrechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden systematisch verletzt und Menschen, die oft bereits Schreckliches erleben hätten müssen, unter unmenschlichen Bedingungen interniert. Hätte die Behörde kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern aktuelle Berichte zur Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in der Tschechischen Republik herangezogen und insbesondere auch die aktuelle Kritik des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen berücksichtigt, dann wäre die Behörde nicht zu der unrichtigen Bewertung gekommen, dass dem Beschwerdeführer in der Tschechischen Republik keine Verletzung seiner in der EMRK garantierten Rechte insbesondere des Art. 3 EMRK drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
II.1. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 22 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:
"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
...
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
...
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
II.2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Der Beschwerdeführer gelangte über eine unbekannte Reiseroute in das Gebiet der Europäischen Union und wurde eigenen Angaben zufolge in der Tschechischen Republik aufgegriffen. Er wurde von dort nach Österreich überstellt, wo er am 25.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete daraufhin ein auf Art. 13 Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Tschechische Republik. Dieses wurde nicht fristgerecht beantwortet, weshalb aufgrund von Verfristung die Zuständigkeit der Tschechischen Republik eingetreten ist.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Tschechischen Republik sprechen, liegen nicht vor.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten und hat keinen zu beachtenden Familienbezug in Österreich.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs.1 Dublin- III-VO) auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - mangelhafte und veraltete Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer nicht mehr aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, mit Stand Sommer 2014. Die Zugrundlegung aktueller Länderberichte wäre für die erstinstanzliche Behörde verpflichtend und auch möglich gewesen.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht überprüft werden, ob im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Tschechische Republik überstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
In den letzten Monaten hat sich durch den enormen Zuwachs von Flüchtlingen in Europa an der Situation von Flüchtlingen in vielen Staaten Europas vieles verändert und reagierten einige Staaten auf diese Entwicklung auch mit neuen Gesetzen. Aufgrund der Entwicklung in den letzten Monaten und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch in Dublin-Verfahren die neuesten und aktuelle Länderfeststellungen heranzuziehen bzw. wäre zumindest zu prüfen und anzugeben, wenn sich an der Rechtslage und den Feststellungen zuletzt nichts geändert hat.
Die Beschwerde hat auf diesen Mangel im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend hingewiesen.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen Situation in der Tschechischen Republik ausreichend auseinander zu setzen haben und auch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einzuräumen haben.
II.2.7. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt II.2. dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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