W158 2013931-1•BVwG W158 2013931-1
W158 2013931-1Federal Administrative CourtDec 9, 2015
Aufforderung, Beschwer, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Klaglosstellung, Ladungsbescheid, mangelnde Beschwer,<br/>Verfahrenseinstellung, Vorlagepflicht, Wegfall, Zustellung,<br/>Zwangsstrafe
W158 2013931-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin MORITZ sowie die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX,XXXX, XXXX, gegen die Verhängung der Zwangsstrafe und Androhung einer weiteren Zwangsstrafe durch den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 03.10.2014, GZ FMA-UB0001.300/0073-BUG/2014, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Finanzmarktaufsicht Österreich führte Ermittlungen gegen die XXXX (im Folgenden: die Gesellschaft), im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX eingetragen, durch.
Unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft ist der Verein "XXXX", dessen Obfrau Frau XXXX ist. Kommanditist der Gesellschaft ist der Verein XXXX, dessen Obmann Herr XXXX ist.
Am 04.06.2014 und am 26.06.2014 ergingen im Verfahren zwei Aufforderungen zur Stellungnahme an die Gesellschaft zu ihrem Geschäftsmodell sowie die Aufforderung zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
Am 02.07.2014 gab Herr XXXX, der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, telefonisch bekannt, dass er sich im Urlaub befunden habe. Er erkundigte sich nach dem Hintergrund des Verfahrens und gab an, in den darauf folgenden Tagen das Geschäftsmodell und die diesbezüglichen Unterlagen per E-Mail zu übermitteln.
Am Montag, dem 21.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Mitarbeiterin der Finanzmarktaufsicht an die Stellungnahme erinnert. Er gab an, diese bis Mittwoch, 24.07.2014, nachzureichen. Die Mitarbeiterin der Finanzmarktaufsicht wies ihn daraufhin, dass er andernfalls geladen werden würde. Es findet sich keine derartige Stellungnahme im Akt.
Mit Bescheid vom 24.07.2014 wurde der Beschwerdeführer unter der Adresse der Gesellschaft für den 21.08.2014 als Beteiligter zur Stellungnahme geladen.
Mit E-Mail vom 18.08.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich auf Urlaub befunden habe und dass er in XXXX wohnhaft sei. Er bat um neuerliche Zustellung der Ladung.
Nach Aufforderung, am 02.09.2014 zu erscheinen, gab der Beschwerdeführer in einem Email vom 02.09.2014 bekannt, dass er sich nicht am Sitz der Gesellschaft aufhalte. Er wies erneut auf seine Meldeadresse hin.
Mit Ladungsbescheid vom 02.09.2014 wurde der Beschwerdeführer als Beteiligter in der Sache der Gesellschaft für 18.09.2014 unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1000 im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens persönlich geladen. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 04.09.2014 zu eigenen Handen zugestellt. Die Ladung weist die zu diesem Zeitpunkt aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers auf. Die Ladung wurde nicht behoben und am 24.09.2014 an die belangte Behörde rückgemittelt.
Der Beschwerdeführer leistete dieser Ladung keine Folge.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.10.2014 wurde unter I. die im Bescheid vom 02.09.2014 angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 1000 verhängt. Unter II. wurde der Beschwerdeführer neuerlich als Beteiligter in der Sache der Gesellschaft persönlich geladen. Zeitpunkt der neuerlichen Einvernahme war der 04.11.2014. Unter einem wurde für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens eine weitere Zwangsstrafe von € 5000 angedroht. Zu beiden Spruchpunkten finden sich im Bescheid separate Rechtsmittelbelehrungen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seine Meldeadresse 4572 Sankt Pankraz,XXXX zugestellt. Die Sendung, die mittels RSa-Brief erging, wurde vom Beschwerdeführer selbst am 07.10.2014 entgegengenommen.
Mit E-Mail vom 03.11.2014 erhob der Beschwerdeführer nun Beschwerde gegen diese Bescheide und zwar per E-Mail an die Finanzmarktaufsicht Österreich, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und das Landesverwaltungsgericht Wien. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Ausführung näherer Gründe die Aufhebung der Bescheide vom 03.10.2014, in eventu die Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer kommt der Ladung für 04.11.2014 nicht nach.
Per Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, die im Wesentlichen dem bisher angeführten Verfahrensgang entsprach, gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung nehmen. Gleichzeitig wurde kundgetan, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen würde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Das Schreiben konnte jedoch nicht zugestellt werden, da sich der Beschwerdeführer bis 11.02.2015 ortsabwesend gemeldet hatte.
Am 06.03.2015 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W 158 zugewiesen. Diese veranlasste eine neuerliche Zustellung des Schreibens vom 14.01.2015, welches am 13.03.2015 am Postamt XXXX hinterlegt wurde und am 31.03.2015 nicht behoben ans Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die FMA per E-Mail vom 11.06.2015 mitgeteilt habe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den XXXX eingestellt wurde und von der Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe abgesehen werde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert dazu binnen einer Woche Stellung zu beziehen, andernfalls das Verfahren wegen Wegfalls der Beschwer eingestellt werden würde. Auch dieses Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da sich der Beschwerdeführer ortsabwesend meldete.
Am 30.09.2015 langte ein im Wesentlichen dem E-Mail vom 11.06.2015 inhaltsgleiches Schreiben der FMA beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches dieses an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen einer Woche übermittelte. In der Aufforderung zur Stellungnahme wurde erneut darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren in Anbetracht des Wegfalls der Beschwer bzw. in Ermangelung einer dem widersprechenden Stellungnahme einstellen werde. Dieses Schreiben wurde am 16.10.2015 vom Beschwerdeführer übernommen. Eine Stellungnahme ist nicht eingelangt.
Am 03.11.2015 fragte das Bezirksverwaltungsgericht mittels E-Mail beim Beschwerdeführer nach, ob er mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens, wie im am 16.10.2015 zugestellten Schreiben angekündigt, einverstanden sei. Der Beschwerdeführer ließ diese Nachfrage unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
II.2. Zu Spruchpunkt A:
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird (Wegfall der Beschwer), (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass von der Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Zwangsstrafe abgesehen wird, und das Exekutionsverfahren diesbezüglich mittels Beschlusses des BG Kirchdorf an der Krems eingestellt wurde, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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