BVwG W118 2000995-1

W118 2000995-1Federal Administrative CourtDec 9, 2015

Regest

amtswegige Abänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Rückübertragung, Übertragung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zuweisung

Full text

BVwG W118 2000995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000995.1.00

Spruch

W118 2000995-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117099262, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117099262 wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben und der angeführte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Übertragungs-Antrag mit der lfd. Nr. TA 51 stattgegeben wird.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Antragsjahr 2010:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 25.03.2010 für das Antragsjahr 2010 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010", ebenfalls vom 25.03.2010, beantragten der BF als Übergeber sowie die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. 4281730, Frau XXXX als Übernehmerin zur lfd. Nr. TA 44 die Übertragung von 2,50 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 12717146. Als Basis für die Übertragung wurde die Rubrik "Pacht von Pachtflächen" angegeben.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109019349, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.670,92 gewährt. Dabei wurden 44,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 44,04 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 44,02 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 44,02 ha zugrunde gelegt. Dem Übertragungs-Antrag zur lfd. Nr. TA 44 wurde laut Begründung stattgegeben.

Die übertragenen Zahlungsansprüche wurden der Übernehmerin im Ausmaß von 1 Zahlungsanspruch der Zahlungsanspruchs-Nr. 14109271 sowie von 1,50 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 14239348 zugewiesen. (Die Teilung erfolgte, da die 1,50 Zahlungsansprüche von der Übernehmerin nicht genutzt wurden.)

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116557236, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 neuerlich eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.670,92 gewährt. Dabei wurden 44,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 44,04 ha, eine Fläche nach Verwaltungskontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 44,02 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 44,02 ha zugrunde gelegt. Dem Übertragungs-Antrag zur lfd. Nr. TA 44 wurde laut Begründung aufgrund einer Übernutzung nur teilweise stattgegeben. An den Übergeber fielen 0,50 Zahlungsansprüche der zur Übertragung beantragten Zahlungsansprüche zurück, bei der Übernehmerin reduzierten sich die Zahlungsansprüche entsprechend.

Grund für diese Änderung war wiederum eine Änderung der Nutzungsberechnung beim BF im Hinblick auf das Antragsjahr 2009.

5. Mit Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117762931, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 wiederum eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.670,92 gewährt. Die Begründung blieb unverändert. Es ergab sich lediglich eine Verschiebung bei der Zuweisung anderer Zahlungsansprüche. Im Übrigen blieb die Beurteilung unverändert.

Antragsjahr 2011:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 05.05.2011 für das Antragsjahr 2011 beantragte der BF u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. 4281730 als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. TA 51 die Übertragung von 1,50 Zahlungsansprüchen der Zahlungsanspruchs-Nr. 14239348 sowie von 1 Zahlungsanspruch der Zahlungsanspruchs-Nr. 14109271. Als Basis für die Übertragung wurde die Rubrik "Pacht von Pachtflächen" angegeben.

Offensichtlich wollten BF und Übernehmerin die für das Antragsjahr 2010 übertragenen Zahlungsansprüche auf Basis des damaligen Berechnungsstandes wieder rückübertragen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115913170, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 14.337,07 gewährt. Dabei wurden 46,57 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß 46,57 ha zugrunde gelegt.

Dem angeführten Übertragungs-Antrag wurde stattgegeben.

4. Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117099262, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.740,68 gewährt und der Differenzbetrag in Höhe von EUR 596,39 rückgefordert. Dabei wurden 44,57 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß 47,56 ha, ein Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 44,57 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 44,57 ha zugrunde gelegt.

Im Hinblick auf den angeführten Übertragungs-Antrag wurde ausgeführt, dieser sei aufgrund eines inhaltlichen Fehlers negativ beurteilt worden.

5. Mit Fax vom 22.05.2012 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, er habe die Übertragung korrigiert und die im nachhinein abgeänderten Zahlungsansprüche neu hinzugefügt.

Der Berufung ist eine Korrektur zum Übertragungs-Antrag 2011 beigefügt.

6. Mit Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-11700095, wurde dem BF für das Antragsjahr 2011 erneut eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.740,68 gewährt. Dieser Bescheid wurde lediglich erlassen, da sich eine weitere Verschiebung der der Zahlungsansprüche ergeben hatte. Im Übrigen blieb die Beurteilung unverändert.

7. Mit Fax vom 25.10.2012 erhob der BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führte dazu im Wesentlichen aus, er ersuche nach Telefonat am 24.10.2012 um Durchführung der Übertragung TA 51 und Auszahlung der Betriebsprämie.

8. Mit Datum vom 24.02.2014 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wurde seitens der AMA detailliert dargestellt, aus welchem Grund es beim BF zur Rückforderung der bereits gewährten Prämien kam. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich durch Änderungen der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche, beginnend mit dem Antragsjahr 2009, nachträglich die Nummern der zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüche geändert haben, sodass insbesondere der Rückübertragung der Zahlungsansprüche von Frau XXXX auf den BF die Grundlage entzogen wurde. Nach den Angaben der AMA waren diese Änderungen jedoch einer amtswegigen Korrektur zugänglich. Jene beiden Zahlungsansprüche, die letztlich für das Antragsjahr 2010 an Frau XXXX übertragen worden seien, hätten an den BF nach amtswegiger Korrektur der Nummern rückübertragen werden und der Rückforderungsbetrag wieder zur Auszahlung gebracht werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010", ebenfalls vom 25.03.2010, beantragten der BF als Übergeber sowie Frau XXXX als Übernehmerin zur lfd. Nr. TA 44 die Übertragung von 2,50 Zahlungsansprüchen.

Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011" beantragten Frau XXXX als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer zur lfd. Nr. TA 51 in der Sache die Rück-Übertragung der angeführten Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2011.

Durch Änderungen der Nutzungsberechnung der Zahlungsansprüche beim BF, beginnend mit dem Antragsjahr 2009, änderten sich nach der (teilweisen) Durchführung der angeführten Übertragungen nachträglich die Nummern der zur Übertragung angezeigten Zahlungsansprüche, sodass der Rückübertragung der Zahlungsansprüche von Frau XXXX auf den BF die Grundlage entzogen wurde. Bei der Änderung der Zahlungsansprüche handelte es sich jedoch lediglich um Änderungen der jeweiligen Nrn..

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

[...].

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

f) "Pacht": Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften;

g) "Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen": unbeschadet des Artikels 27 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung der Verkauf oder die Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchen mit dem Verkauf bzw. der Verpachtung für denselben Zeitraum einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von

Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Werden alle besonderen Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 übertragen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen;

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,

2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und

3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid für das Antragsjahr 2011 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Es war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Seitens der AMA wurde im Rahmen der Beschwerdevorlage mitgeteilt, dass der gänzlichen Durchführung der Übertragung zur lfd. Nr. TE 51 keine Hinderungsgründe entgegenstehen und die Aufhebung der teilweisen Rückabwicklung nur deshalb nicht erfolgt sei, da die AMA dazu nicht mehr zuständig gewesen sei. Die Ausführungen der AMA erweisen sich als nachvollziehbar. Hinderungsgründe für die Durchführung der Übertragung sind nicht ersichtlich.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.