W106 2001442-1•BVwG W106 2001442-1
W106 2001442-1Federal Administrative CourtDec 9, 2015
Adressierung, Revision, Versehen, Wiedereinsetzung
W106 2001442-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 04.12.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beschlossen:
A) Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2015, Zl. W106 2001442-1/6Z, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2015, Zl. W106 2001442-1/4E, erhobene ordentliche Revision des Antragstellers wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 26 Abs. 3 VwGG als verspätet zurückgewiesen.
2. Mit Eingabe vom 07.12.2015 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Begründend wurde unter Vorlage "eidesstättiger" Erklärungen, Ausfertigungs- und Zustellverfügungen sowie des Postaufgabescheins der Österreichischen Post AG zur Bescheinigung des Vorbringens ausgeführt:
"Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015, GZ W106 2001442-1/4E wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX am 8. Oktober 2015 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärten Revision endete daher am 19. November 2015.
Die konzipierte ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wurde von XXXX als Leiter des Referats 1 des Oberlandesgerichts XXXX (zuständig für Personalangelegenheiten der Richter/innen) am 16. November 2015 - unter gleichzeitiger Setzung seiner Paraphe und des Datums ("XXXX 16. Nov. 2015") - mit einer Abfertigungsverfügung versehen und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX, XXXX, einerseits sowie der Leiterin der Präsidialabteilung 1, XXXX, andererseits zur eigenhändigen Unterfertigung vorgeschrieben. Die Verfassung des Rubrums erfolgte über ausdrückliche Anweisung von Präsident XXXX an Hand des Musters einer bereits früher eingebrachten Revision. Weiters wies der Präsident XXXX auf die Besonderheit hin, dass das Einbringungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) vom zur Entscheidung über die Revision berufenen Gericht (Verwaltungsgerichtshof) zu unterscheiden sei. Unmittelbar unter der Erledigung wurde daher von XXXX eine Zustellverfügung für die Kanzlei angebracht, in der die Kanzlei angewiesen wurde, die Revision dreifach samt einer Halbschrift und einer Kopie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192-196, 1030 XXXX, mit RSb zu senden (siehe Blg ./D, insbesondere letzte Seite).
Nachdem der Präsident die Revision am 17. November 2015 unterfertigt und die Leiterin der Präsidialabteilung 1 die Erledigung ebenfalls abgezeichnet hatten, langte der Akt am 18. November 2015 in der Personalkanzlei des Oberlandesgerichts XXXX ein, wo die Leiterin der Personalkanzlei, XXXX, dessen Einlangen in der Abfertigungsstampiglie in der Zeile "eingelangt" mittels Datumsstempels vermerkte (siehe Blg ./D, letzte Seite). XXXX sandte den Akt daraufhin in die Schreibabteilung, wo die nötigen Ausfertigungsstücke für den Versand hergestellt werden.
Am 18. November 2015 kontaktierte XXXX XXXX telefonisch, um sich nach dem Stand der Abfertigung zu erkundigen. In diesem Gespräch wies er XXXX darauf hin, dass es sich bei diesem Schriftsatz um eine dringende Fristsache handle, wobei der letzte Tag der Frist der 19. November 2015 sei und somit die Erledigung unbedingt spätestens an diesem Tag zur Post gegeben werden müsse. Gleichzeitig erwähnte er, dass es sich bei dieser Erledigung um ein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof handeln würde, das jedoch beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sei und verwies in diesem mündlichen Gespräch auf die von ihm ohnehin detailliert ausgeführte Zustellverfügung. XXXX teilte ihm mit, dass der Akt derzeit nicht bei ihr sei, da er noch nicht von der Schreibabteilung an sie zurückgelangt sei, versicherte aber, alles wie besprochen auszuführen, sobald der Akt rücklange.
Am 19. November 2015 in der Früh holte XXXX den Akt selbst aus der Schreibabteilung, um die Zustellwege im Haus abzukürzen, und führte im Anschluss daran die von ihr vorzunehmende Endkontrolle durch, indem sie die Ausfertigungen mit der Urschrift verglich, um sicherzustellen, dass in der Schreibabteilung bei der Umformatierung und beim Ausdruck kein Fehler passiert sei. Nachdem sie diese Kontrolltätigkeit beendet hatte, sah sie sich die Zustellverfügung durch und stellte die dort angegebenen Beilagen zusammen, wobei sie diese Anordnung je Dokument mit einem Häkchen versah (siehe Blg ./D, letzte Seite). Anschließend gab sie alle Unterlagen in ein braunes Din-A4-Kuvert. Parallel dazu ersuchte XXXX ihre ebenfalls in der Kanzlei tätige Mitarbeiterin XXXX, das zu verwendende RSb-Kuvert ("Maschinenfähiger Rückscheinbrief für Ämter und Behörden", siehe Blg ./I als Muster) mit der Schreibmaschine zu beschriften, wobei XXXXuchinger das Bundesverwaltungsgericht ohne nähere Adressangabe als Empfänger nannte. XXXX beschriftete in der Folge das Kuvert mit "Bundesverwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 XXXX" (diese Adresse entnahm sie offenbar dem Rubrum des Schriftsatzes). Dieser (va Adress) Irrtum fiel durch die sehr ähnliche Gerichtsbezeichnung auch XXXX nicht mehr auf.
Das ausgefüllte RSb-Kuvert wurde dann auf das Din-A4-Kuvert geklebt. Abschließend bestätigte XXXX die Abfertigung in der Abfertigungstampiglie in der Zeile "abgefertigt" mit dem Datum "19. Nov. 2015" und setzte ihre Unterschrift (XXXX') unter den Vermerk (siehe Blg ./D, letzte Seite); dann übergab sie das Poststück mit dem Hinweis an die Einlaufstelle, dass dies eine Fristsache sei und jedenfalls heute noch mit der Post weggehen müsse.
In der Folge ließ sie sich eine Kopie des Aufgabescheins vorweisen, auf dem die Postaufgabe dieser Sendung im Rahmen einer Großaufgabe am 19. November 2015 um 14.41 Uhr dokumentiert ist (siehe Blg ./E "1 Rückscheinbriefe RSbmf Maxi Plus"). Diesen Beleg zeigte XXXX über dessen Ersuchen auch XXXX, um ihm damit die Ordnungsgemäßheit der Absendung nachzuweisen. Aus diesem Aufgabeschein ist jedoch der jeweilige Empfänger der Sendungen nicht ersichtlich, weshalb nicht auffallen konnte, dass die Beschriftung des Kuverts falsch erfolgt ist. Auch aus der in der Folge eingelangten Übernahmebestätigung (abgelöster Teil des verwendeten RSb-Kuverts) geht der Empfänger nicht hervor, da die Übernahmebestätigung nur mit einem Datum, einer unleserlichen Unterschrift und dem Vermerk "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" versehen wurde (siehe Blg ./F), sodass auch nach Einlangen der Übernahmebestätigung die Falsch-Adressierung des Kuverts nicht offenbar werden konnte.
Mit am 25. November 2015 am Oberlandesgericht XXXX eingelangter Note des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2015, ZI. Ro 2015/12/0021-2, wurde mitgeteilt, dass die Revision dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt werde (Blg ./G).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2015, GZ W106 2001442-1/6Z, dem Oberlandesgericht XXXX zugestellt am 26. November 2015, wurde die ordentliche Revision gemäß § 30 Abs 1 VwGG iVm § 26 Abs 3 VwGG schließlich als verspätet zurückgewiesen (Blg ./H).
Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof beruhte somit auf einem Versehen der Leiterin der Personalkanzlei XXXX, welche die Befolgung ihrer Anweisung durch XXXX nicht genau genug kontrollierte. XXXX ist seit über 20 Jahren im Justizbetrieb tätig, seit rund zehn Jahren ist sie Leiterin der Kanzlei für Richteramtsanwärter, Notare und Verteidiger in Strafsachen. Darüber hinaus übte sie seit Jahren die Vertretung der Kanzleileiterin für Richter, Pensionisten und fachmännische Laienrichter sowie die Vertretung der Kanzleileiterin für Rechtspraktikanten aus. Am 1. Jänner 2015 wurde ihr auch die Kanzleileitung für Richter, Pensionisten und fachmännische Laienrichter übertragen. In diesen Funktionen ist sie allein verantwortlich unter anderem für die Kontrolle und Abfertigung von Bescheiden, die Überwachung von Dienstantritten, die Vornahme von SAP- Eintragungen von Sonderurlauben, Urlauben, Seminaren sowie Krankenständen, die Aufnahme von Unfallmeldungen, die Eintragungen in die Standesausweise, die Aktualisierung der Verteidigerliste sowie die Überwachung von Zuteilungsfristen der Richteramtsanwärter etc. Während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit ist XXXX noch nie ein vergleichbarer Fehler unterlaufen. Noch nie hat sie einen Schriftsatz an ein anderes Gericht oder eine andere Behörde als im Rahmen der Zustellverfügung angeführt übermittelt.
XXXX überwacht im Auftrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts
XXXX die Einbringung von Rechtsmitteln in Personalangelegenheiten von Richtern grundsätzlich, indem er nicht nur detaillierte schriftliche Anweisungen erteilt, sondern sich auch mündlich versichert, dass seine Aufträge verstanden wurden und korrekt ausgeführt werden. Aufgrund der langjährigen zuverlässigen Tätigkeit der Kanzleileiterin wird auf die sorgfältige Erledigung der ihr übertragenen Arbeiten vertraut. Ihre Arbeitsweise wird daher nur noch stichprobenartig überprüft, so etwa im betreffenden Fall, indem die rechtzeitige Absendung durch den Auftrag, diese telefonisch zu melden und die Postaufgabebestätigung vorzuweisen, kontrolliert wurde."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.
Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall gegeben. Wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach § 46 Abs. 1 VwGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich, wie hier, um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das der Kanzleileiterin unterlaufene Versehen - entgegen dem ausdrücklichen Kanzleiauftrag des Referatsleiters - das Poststück mit der Adresse des Verwaltungsgerichtshofes anstatt mit der des Bundesverwaltungsgerichts zu beschriften, ist als kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden zu werten. Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kanzleikraft sowohl schriftlich als auch mündlich eine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, wie das Poststück zu adressieren und aufzugeben ist. Er konnte im Hinblick auf die langjährige Erfahrung und die bisherige gewissenhafte Dienstverrichtung der Kanzleileiterin auf die korrekte Befolgung der Weisung vertrauen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Parteienvertreter nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S 1596 f unter E 270 wiedergegebene Rechtsprechung; ebenso VwGH 31.05.2012, 2012/06/0054). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar: Der Präsident des OLG bedient sich ebenso wie ein berufsmäßiger Parteienvertreter eines Mitarbeiterstabes und kann von diesem ebenso nicht verlangt werden, seine Kontrollpflicht auf rein manipulative Tätigkeiten wie im vorliegenden Fall die richtige Adressierung des Postaufgabekuverts auszudehnen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG Folge zu geben.
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