BVwG W105 2108075-1

W105 2108075-1Federal Administrative CourtDec 9, 2015

Regest

Begründungsmangel, Behebung der Entscheidung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, familiäre Situation,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Vorlageantrag

Full text

BVwG W105 2108075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2108075.1.00

Spruch

W105 2108075-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.05.2015, Zl. Islamabad-OB/KONS/0526/2014, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, StA. Paskistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.05.2015, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Islamabad zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die am XXXX geborene Antragstellerin, eine Staatsangehörige von Pakistan beantragte am 13.03.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Asylgesetz.

Begründend führte sie aus, dass ihr Ehegatte XXXX geb., ein afghanischer Staatsangehöriger sei und sei die Ehe am 25.02.2012 in Pakistan geschlossen worden. Der Ehe würden zwei Kinder entstammen. Ihr Ehegatte sei im Jahr 2009 nach Österreich gegangen, da sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei.

Beigeschlossen wurden Kopien der Geburtsurkunden, ausgestellt durch pakistanische Behörden am 03.03.2014.

Die Beschwerdeführerin wurde durch die Österreichische Botschaft Islamabad am 14.03.2014 niederschriftlich einvernommen und gab sie unter anderem zentral zu Protokoll, pakistanische Staatsangehörige und in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Nach ihrer Eheschließung sei sie in ein gemietetes Haus in XXXX verzogen, wo sie etwa fünf oder sechs Monate gelebt habe. Den ersten Monat habe noch ihr Ehegatte bei ihr gewohnt. Dann sei er nach Österreich um zu arbeiten zurückgekehrt. Er lebe in XXXX/Österreich. Der Ehegatte sei glaublich seit 2009 oder 2010 in Österreich. Sie wisse nicht, wo er vorher gelebt habe. Ihr Ehegatte habe 2009 oder 2010 wegen einer Landstreitigkeit mit einem Cousin in Afghanistan das Land verlassen und sei nach Österreich gegangen. Dieser Cousin habe den Vater und einen Bruder des Ehegatten getötet. Sie habe am 25.02.2012 die Ehe geschlossen, mit 24 Jahren; der Ehegatte sei 20 Jahre alt gewesen, sie habe ihren Ehegatten am Tag der Eheschließung das erste Mal gesehen. Die Mutter ihres Ehegatten sei gemeinsam mit ihrem Bruder in das eigene Familienhaus in XXXX gezogen, im Jahre 2010 bzw. wurde ein Teil des Elternhauses an diese vermietet. Sie waren in Kontakt mit ihrem Sohn in Österreich und haben ihn der Familie vorgestellt und einen Kontakt über Internet bzw. Skype und Telefon hergestellt. Ihre eigenen Eltern sowie die Mutter des Ehegatten hätten die Ehe arrangiert. Nach der Eheschließung hätten sie einen Monat lang gemeinsam in XXXX gelebt, sie hätten zwei Kinder.

In Rahmen des Verfahrens legte die Antragstellerin eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG betreffend den Ehegatten XXXX geb., StA. Afghanistan, Gültigkeit bis zum 30.09.2013, ausgestellt am 29.08.2012 durch das Bundesasylamt, vor.

Gleichzeitig legten die Antragsteller folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

1.2. Mit Schreiben vom 27.11.2014 übermittelte die ÖB Islamabad den Antragstellern eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Es sei geplant, die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG abzulehnen, da seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt worden sei, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson aus folgenden Gründen als nicht wahrscheinlich einzustufen sei:

  • Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin nicht als Familienangehörige im Sinne des 4. Hauptstückes des AsylG zu qualifizieren sei (§ 35 Abs. 5 AsylG).

Eine solche Stellungnahme langte am 04.12.2014 bei der Erstbehörde ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, wie von den von der Antragstellerin vorgelegten Identitätsdokumenten entnehmbar, sei die Antragstellerin pakistanische Staatsangehörige und ihr Ehemann afghanischer Staatsangehöriger. Die Ehe wurde in ihrem Herkunftsstaat geschlossen und habe sie auch im Herkunftsstaat bestanden. Sie sei also Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Außerdem habe das Bundesamt gemäß § 14 BFA-VG in Ausübung seiner Aufgaben nach dem AsylG die Art. 2, 3 und 8 EMRK besonders zu beachten. Im vorliegenden Fall liege jedenfalls ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vor. Indem anhängigen Verfahren und auch bei der Auslegung des relativ enggefassten Familienbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sei jedenfalls auf eine Art. 8 EMRK-konforme Interpretation zu achten. Die Voraussetzungen des § 35 AsylG würden jedenfalls vorliegen.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2015 wurde gegenüber der Österreichischen Botschaft Islamabad mitgeteilt, dass die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose für die Antragstellerin nicht vorgesehen sei. Auf rechtliche Möglichkeiten im Hinblick des Art. 8 EMRK wurde verwiesen. Mit Note der ÖB Islamabad vom 11.03.2015 wurde gegenüber dem Bundesamt mitgeteilt, dass die Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes gebunden sei, sowie sei eine Nachprüfung nicht zulässig. Angesichts der strengen Zweckbindung des Antrages gemäß § 35 Abs. 1 AsylG bestehe somit für die Vertretungsbehörde auch keine rechtliche Möglichkeit die Bindungswirkung der Mitteilung des BFA zu durchbrechen bzw. kommt ihr eben nach dem aktuellen Stand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kein eigener Entscheidungsspielraum zu.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG und § 26 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aus dem Grunde, dass im vorliegendem Fall die Ehe zwischen dem der Antragstellerin und der in Österreich weilenden Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Antragstellerin kein Familienangehöriger im Sinn des vierten Hauptstückes des AsylG 2005 sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Verteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FBG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen ist.

1.4. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.04.2015, in welcher die Antragstellerin ausführte, dass ihr Antrag mit dem bezeichneten Bescheid der ÖB Islamabad abgewiesen worden sei. Gleichzeitig habe sie Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG für ihre minderjährigen beiden Söhne (siehe oben) gestellt und seien diese gewährt worden. Der Beurteilung der mangelnden Wahrscheinlichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes oder subsidiären Schutzes für ihre Person durch die Erstbehörde wolle sie die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014 zu Zl GZ 369/2013-13 entgegenhalten. Es sei nach diesem Erkenntnis des Höchstgerichtes durch die Behörde genau zu begründen, wie das Familienleben mit dem in Österreich aufhältigen Ehegatten und den Kindern, denen die Einreisevisa erteilt worden seien, aufrecht erhalten werde könne, wenn der Mutter das Visum versagt werde. Im angefochtenen Bescheid finde sich keine diesbezügliche Begründung. Im Ergebnis stelle die Verweigerung des Visums ein Verstoß gemäß Art. 8 EMRK dar.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.05.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Darüber hinaus sei eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht erkennbar, da die Antragsteller nicht zum Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG zählen würden.

1.6. Am 20.05.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht, in welchem ausgeführt wird, dass die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ivm. § 26 FPG nicht rechtmäßig sei und in weiterem wurde auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I 68/2013, lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG anzuwenden.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I 68/2013, lautet:

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

§ 11a FPG lautet:

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

Betreffend das Beschwerdevorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der ÖB Islamabad, sondern auch die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson (Prognoseentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) zu überprüfen, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Asylantrages zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; 19.06.2008, 2007/21/0423).

§ 35 AsylG ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt, welcher durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde, anzuwenden. In der Beschwerde wird vorgebracht, durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ändere sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichtes. Darauf ist jedoch im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu erwidern, dass eine solche Bindung Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert ist.

Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerdeausführungen hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides in Bezug auf das behauptete Bestehen eines Familienverhältnisses der Antragsteller zur in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht näher einzugehen.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2014 wurde betreffend die beiden minderjährigen Kinder gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mitgeteilt, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines jeweils subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen wahrscheinlich ist. Dem jeweiligen Antragssteller wäre ein Visum "D" mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen, um diesen die Einreise zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.06.2014, B369/2013, Bezug zu nehmen.

Dieser Entscheidung lag im Wesentlichen folgende Konstellation zugrunde: Einem Fremden, der Vater der gemeinsamen Kinder und Ehemann der Beschwerdeführerin war, wurde in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In solchen Fällen ist den im Ausland verbliebenen Familienangehörigen (hier: Ehefrau und vier gemeinsame Kinder) - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gemäß § 35 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise nach Österreich zu gewähren. Demgemäß wurde den vier Kindern der Beschwerdeführerin die Einreise nach Österreich gestattet, während der Ehegattin die Ausstellung eines Visums mit der Begründung, die Ehe habe nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden, verweigert wurde. Der VfGH führte aus, dass es nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, dass die Beschwerdeführerin als Mutter der vier Kinder, welchen die Einreiseerlaubnis ins Bundesgebiet erteilt wurde, das Familienleben mit ihrem Ehemann und den Kindern fortsetzt. Eine dies verweigernde Entscheidung hätte die Gründe dafür entsprechend darlegen müssen.

Im vorliegenden Fall liegt eine analoge Fallkonstellation vor, wobei den beiden Kindern der Beschwerdeführerin die Einreise nach Österreich gestattet wurde; dies aufgrund der Angehörigeneigenschaft. Die Behörde erster Instanz hätte sich nun unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK mit dem Bestehen unter einer möglichen Fortsetzung eines Familienlebens zwischen den einreiseberechtigten minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst auseinanderzusetzen gehabt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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