BVwG W104 2115704-1

W104 2115704-1Federal Administrative CourtDec 9, 2015

Regest

Bewirtschaftung, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Gesamtbetrachtung,<br/>Gutachten, Kapazitätsausweitung, Kapazitätserweiterung, Kassation,<br/>Kumulierung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Projektänderung,<br/>Revision zulässig, Rodung, Sachverständigengutachten, Schwellenwert,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorhabensbegriff, Zurückverweisung

Full text

BVwG W104 2115704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2115704.1.00

Spruch

W104 2115704-1/14E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde 1. der XXXX, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, und 2. der XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7.9.2011, Zl. 07-A- UVP-1208/24-2011, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "110-kV-Freileitung Villach" der XXXX, nunmehr XXXX, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen sei, beschlossen:

A. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B. Die Revision ist zulässig.

I. Verfahrensgang:

Begründung

BEGRÜNDUNG :

1. Die Projektwerberin stellte mit Eingabe vom 19.2.2010 bei der Kärntner Landesregierung den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 3 Abs. 7

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, dass für das Projekt "110 kV- Netzabstützung Villach" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das

Projekt, das nach den Angaben der Projektwerberin zur Erhaltung einer zuverlässigen und zukunftssicheren Stromversorgung als Netzbetreiber dienen solle, umfasste insbesondere die Errichtung eines 220-kV/110-kV-Umspannwerkes (UW) Villach Süd und den Neubau einer 110-kV-Leitung UW Villach Süd - UW Landskron.

Zur Umsetzung dieses Vorhabens waren nach den Angaben der Projektwerberin im Teilbereich Fürnitz eine Rodung von 3,84 ha, im Teilbereich Dobrova eine Rodung von 6,85 ha und im Teilbereich Villach eine Rodung von 2,11 ha erforderlich, wobei das Vorhaben weder in einem Schutzgebiet gelegen sei noch die Rodeflächen in einem forsttechnischen Zusammenhang stünden.

Im Zuge der von der Behörde durchgeführten Einzelfallprüfung wurde festgestellt, dass schutzwürdige Gebiete der Kategorien A und B vom Vorhaben nicht berührt werden und dass keine erheblichen schädigenden Auswirkungen auf die Umwelt durch ein Zusammenwirken gegenständlich beantragter Rodeflächen mit bereits bewilligten Rodeflächen unterschiedlicher Teilgebiete zu erwarten seien.

Die Kärntner Landesregierung stellte mit Bescheid vom 28.5.2010 fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

2. In der Folge kam es zu Änderungen des Projektes gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt. Die Bürgermeister der beiden Beschwerdeführerinnen stellten als mitwirkende Behörden mit nahezu inhaltsgleichen Schreiben vom 16. und 21.6.2011 bei der Kärntner Landesregierung Anträge auf Feststellung, ob für das nun vorliegende geänderte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das Projekt sei, was die Lage des UW Villach-Süd und die Trasse entlang der Bezirksgrenze anlange, offensichtlich geändert worden, was sich aus der Einreichung nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz ergebe.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens stellte die Kärntner Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.9.2011 fest, dass auch für das geänderte Vorhaben in den Gemeinden der Beschwerdeführerinnen einschließlich der im Zusammenhang stehenden Rodungen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Die erstinstanzliche Behörde kam darin zum Ergebnis, dass das in Frage stehende Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B im Sinn des Anhanges 2 zum UVP- 2000 liege, weshalb kein Anknüpfungspunkt im Sinn der Z 16 des Anhanges 1 zum

UVP-G 2000 für die Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht als Starkstromleitung bestehe. Bei der Rodung handle es sich um ein Neuvorhaben, da von der Mitbeteiligten in den letzten zehn Jahren keine Rodung im Vorhabensgebiet durchgeführt worden sei. Da die Rodungsvorhaben in keinem Schutzgebiet geplant seien, sei das Vorliegen des Tatbestandes der Z 46 Spalte 2 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ("Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha") zu prüfen.

Bei Vorhaben, die selbst nicht den jeweiligen Schwellenwert in Anhang 1 zum UVP-G 2000 erreichten, habe die Behörde im Einzelfall zu prüfen, ob bei Verwirklichung des Projektes auf Grund des Zusammenwirkens mit anderen gleichartigen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen müssten mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die beantragte Vorhabenskapazität von mindestens 25 % des Schwellenwertes eines nach dem Anhang 1 zum UVP-G 2000 relevanten Vorhabens müsse erreicht werden. Darüber hinaus müsse es sich um ein oder mehrere Vorhaben gleichen Typs handeln, um nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 das Zusammenwirken dieser Projekte und deren Auswirkungen zu erforschen. Da das Vorhaben selbst den 20-ha-Schwellenwert auch unter Addition der drei Teilrodungsgebiete nicht erreiche, sei zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben den Schwellenwert erreiche, wobei die beantragten und bewilligten Rodungen der letzten zehn Jahre, soweit nicht allenfalls Rodungsbewilligungen erloschen seien oder Ersatzaufforstungen durchgeführt worden seien, einzubeziehen seien. Die Frage des Rodungszweckes sei nicht zu berücksichtigen gewesen, wohl aber die Frage des Zusammenwirkens der zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendeten Waldböden. Das eingeholte forsttechnische Gutachten habe ergeben, dass die drei Teilrodungsgebiete nicht im forsttechnischen Zusammenhang stünden und einzeln zu beurteilen seien. Weder die Rodefläche von 4,6583 ha im Forstgebiet Fürnitz noch die Rodefläche von 2,6347 ha im Forstgebiet Villach würden 5 ha erreichen und seien daher eindeutig unter 25 % des Schwellenwertes.

Für die geplante Rodung im Forstgebiet Dobrova mit 6,7017 ha sei auf Grund der Überschreitung der 25 % des Schwellenwertes von 20 ha, wie in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorgesehen, also der Überschreitung von 5 ha Rodung, die Kumulierung zu prüfen gewesen. Da es in diesem Bereich in den letzten zehn Jahren zu anrechenbaren Rodungen im Ausmaß von 0,6925 ha gekommen sei, liege die additive Rodung im Forstbereich bei 7,3943 ha und somit unter dem anzuwendenden Schwellenwert.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben als Standortgemeinden gegen diesen Bescheid Berufung.

3. Der Umweltsenat wies diese Berufungen mit Bescheid vom 20.2.2012 gemäß § 2 Abs. 2 und 5 sowie § 3 Abs. 7 in Verbindung mit Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011, als unbegründet ab.

Begründend wurde darin insbesondere ergänzend ausgeführt, die geplanten Rodungen stünden auf Grund ihres gemeinsamen Zweckes, nämlich der Errichtung einer 110 kV- Leitung und eines neuen Umspannwerkes, unzweifelhaft in einem sachlichen Zusammenhang. Zum räumlichen Zusammenhang lägen die Aussagen des forstfachlichen Sachverständigen vor, dass die topografische Lage und die Ausgestaltung des jeweiligen Geländes der unterschiedlichen Gebiete, in denen die Rodungen stattfinden sollten, einen allfälligen Einfluss auf die Windströmungsverhältnisse, die auf Grund der Unterbrechung des Kronendaches durch die Rodungen eine Änderung erführen, jedenfalls überlagert würden. Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates könne nicht allgemein festgelegt werden, bis zu welcher Entfernung ein räumlicher Zusammenhang noch gegeben sei, sondern müsse dieser im Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend seien allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen, wobei meteorologische und geografische Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Auf Grund der Aussagen des Sachverständigen müsse ein räumlicher Zusammenhang im Sinne einer Überlagerung von Auswirkungen auf die Umwelt durch die Rodungen, die das Kronendach des Waldes unterbrächen, verneint werden. Es handle sich also bei den einzelnen Rodungen um jeweils selbständig zu beurteilende Vorhaben.

Darüber hinaus handle es sich um Neurodungen, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass Erweiterungen (im Sinn von Kapazitätserweiterungen - vgl. § 3a Abs. 1 UVP-G 2000) von bereits bestehenden Vorhaben stattfinden sollten. Insofern sei auch dem Vorbringen in der Berufung der Erstbeschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass hinsichtlich der bestehenden und beantragten Rodungen zwar keine Betreiberidentität vorliegen müsse, dass es sich aber bei der Änderung (im Sinn einer Kapazitätsausweitung) doch um die Änderung eines bestehenden Vorhabens handeln müsse. Davon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, daher komme eine Subsumtion unter den Tatbestand der Erweiterung nicht in Frage und sei somit eine allfällige Erfüllung des Erweiterungstatbestandes in Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 nicht weiter zu prüfen.

Für Neurodungen sehe die Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 den Schwellenwert von 20 ha vor. Dieser werde durch keines der drei Vorhaben (Teilrodungen) erreicht, da sie jeweils deutlich unter diesem Schwellenwert lägen, sodass sich aus dem Tatbestand der Z 46 lit. a leg. cit. allein keine UVP-Pflicht ergeben könne.

Zu prüfen sei schließlich, ob sich eine UVP-Pflicht durch eine Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ergäbe.

Die nach dem - unbestrittenen - forsttechnischen Gutachten einzurechnenden Flächen der in den letzten zehn Jahren bewilligten Rodungen würden - bezogen auf die einzelnen Forstbereiche - betragen: Fürnitz: 18,0854 ha, Dobrova: 0,6925 ha, Villach: 9,7052 ha. Die Begrenzung auf die letzten zehn Jahre sei ausdrücklich in Z 46 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 hinsichtlich der Änderungsvorhaben geregelt. Per analogiam gelte diese Zehn-Jahres-Frist in Bezug auf den Tatbestand der Rodung nach herrschender Meinung (Hinweis auf Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 445, und Altenburger/Berger, UVP-G2, Anhang 1 Z. 46, Rz 359) sowie nach der Judikatur des Umweltsenates (Hinweis auf die Entscheidung vom

28. März 2001, US 8A/2010/25, Faistenau) auch für die Kumulation gemäß § 3 Abs. 2 UVP- G 2000.

Zusammenfassend lasse sich aber feststellen, dass in keinem der drei Teilgebiete sowohl die 20 ha an anrechenbaren Flächen als auch die 25 % von 20 ha betreffend das beantragte Vorhaben erfüllt seien, weshalb die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 keine Anwendung finde. Eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der Auswirkungen auf die Umwelt könne daher unterbleiben.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid des Umweltsenates mit Erkenntnis vom 29.9.2015, Zl. 2012/05/0073, im Wesentlichen mit der Begründung auf, der verfahrensgegenständlich beantragte Trassenaufhieb in einer Breite von 50 m bis 90 m entlang der Freileitung stelle eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur i.S. des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (ForstG) und eine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart gem. Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-Richtlinie 2011/92/EU dar. Die Behörde habe auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht im Zusammenhang mit den im Projekt geplanten Trassenaufhieben keine Ermittlungen dazu vorgenommen, in welchem flächigen Ausmaß es unter Einbeziehung dieser Trassenaufhiebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Freileitungsprojekt zu Rodungen komme.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte einen Lokalaugenschein mit anschließender mündlicher Verhandlung in der XXXX durch und verkündete den gegenständlichen Beschluss in der Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass das Vorhaben für die XXXX83.509 m2 befristete Rodung und 15.202 m2 dauernde Rodung, für die durch die XXXX beantragten und betriebenen Teile, die mit dem Vorhaben eine Einheit bilden, 16.000 m2 dauernde Rodung, mithin insgesamt 11,4711 ha Rodungen umfasst.

Die Fällungen hiebsunreifer Bestände betragen höchstens 38,1246 ha, jedenfalls aber weit über 20 ha. Dabei ist auf Teilflächen im Zuge der Errichtung der Leitung ein (einmaliger) Kahlhieb erfolgt; während des Betriebs der Leitung müssen auf der Gesamtfläche immer wieder hiebsunreife Hochwaldbestände gefällt werden. Alle Fällungen hiebsunreifer Bestände erfolg(t)en ausschließlich, um den Sicherheitsabstand der Leitung zum Baumbestand zu sichern. Zu keiner Zeit bei Errichtung oder Betrieb wird oder wurde der Waldboden zu waldfremden Zwecken genutzt. Die Errichtung der Leitungsmasten erfolgt(e) ausschließlich von den zur Rodung beantragten Arbeitsflächen und Maststandorten, der Einzug der Leiterseile mit Hilfe von Hubschraubern ohne Berührung des Waldbodens.

In einem räumlichen Zusammenhang zu den angeführten Rodungen im Ausmaß von 11,4711 ha befinden sich Rodungen, die in den letzten 10 Jahren (für einen anderen Rodungszweck) bewilligt wurden und mit denen gemeinsam die für das Vorhaben geplanten Rodungen das Ausmaß von 20 ha überschreiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stellen das Ergebnis des Lokalaugenscheins und der mündlichen Verhandlung, einschließlich Aussagen des forsttechnischen Amtssachverständigen, vom 9.12.2015 dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob

für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß

§ 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die (nunmehrigen) Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG und sind fristgerecht.

3.2. Zu Spruchpunkt A - Nichterreichen des Schwellenwertes für Rodungen von 20 ha:

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Anhang 1 Z 46 lit. a UVP-G 2000 lautet:

"a) Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;"

In seinem Erkenntnis vom 29.9.2015, Zl. 2012/05/0073, mit dem der Berufungsbescheid des Umweltsenates zum gegenständlichen Vorhaben aufgehoben wurde, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL sieht den UVP-rechtlich relevanten Tatbestand

¿Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart¿ vor. Gemäß Art. 4 Abs. 2 UVP-RL haben die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II genannten Projekte anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Art. 5 bis 10 UVP-RL unterzogen werden muss. Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Umsetzung des Tatbestandes der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL u. a. für die Verwendung des Begriffes ¿Rodungen¿ entschieden, der grundsätzlich im Sinn des vom Forstrechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes ¿Rodung¿ gemäß § 17 FG 1975 zu verstehen ist (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, S. 1106, Rz 1 zu Z. 46 Anhang 1; siehe auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000 (2011) S. 917). Dafür spricht auch der allgemeine Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Der Begriff der Rodung im Sinn des

§ 17 FG 1975 geht weit über den der ¿Abholzung¿ in der angeführten UVP-RL hinaus (siehe Schmelz/Schwarzer, UVP-G 2000, S. 917) und umfasst alle Verwendungen des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Im vorliegenden Fall ist bei der Auslegung des Begriffes ¿Rodung¿ im UVP-G 2000 aber auch zu beachten, dass mit diesem Gesetz die angeführte Richtlinie umgesetzt werden sollte, im Zweifel muss ein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 richtlinienkonform ausgelegt werden.

Der verfahrensgegenständliche Trassenaufhieb in einer Breite von 50 m bis 90 m entlang der Freileitung erfolgt im Sinn der in § 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 verankerten Ausnahmeregelung vom Verbot von Kahlhieben sowie von über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen gemäß

§ 80 Abs. 1 FG 1975 ¿zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage¿, für die er nach dieser Bestimmung erforderlich sein muss. Bei einem solchen Trassenaufhieb für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Freileitung und für die Dauer ihres rechtmäßigen Bestandes wird der diesbezügliche Waldboden im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet. Die Ausnahmeregelung in

§ 81 Abs. 1 lit. b FG 1975 in Verbindung mit dem in § 80 Abs. 1 FG 1975 verankerten Verbot von Fällungen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass damit diese Trassenaufhiebe, die zweifellos eine (jedenfalls

vorübergehende) Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen zur Waldkultur darstellen, nicht als Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 bzw. der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 qualifiziert werden könnten. Der gegenteiligen Ansicht der belangten Behörde, dass diese Trassenaufhiebe im Hinblick auf die Ausnahmeregelung in § 81 FG 1975 nicht unter den Begriff Rodung im Sinn des § 17 Abs. 1 FG 1975 fielen und sie daher auch nicht unter den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu subsumieren seien, kann nicht gefolgt werden. Ein solcher Trassenaufhieb stellt auch ohne Zweifel eine ¿Abholzung¿ im Sinn der Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-RL dar. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffes Rodung in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 spricht dafür, die angeführten Trassenaufhiebe unter diesen Begriff zu subsumieren.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig. Die belangte Behörde hat auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht im Zusammenhang mit den im Projekt geplanten Trassenaufhieben keine Ermittlungen dazu vorgenommen, in welchem flächenmäßigen Ausmaß es unter Einbeziehung dieser Trassenaufhiebe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Freileitungsprojekt zu Rodungen kommt."

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben an die Projektwerberin mit dem Ersuchen um Mitteilung, in welchem Flächenausmaß die Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände beantragt und bewilligt wurde und in welchem Verwirklichungsstadium sich das Vorhaben befinde.

Diese nahm mit Schreiben vom 2.11.2015 dahingehend Stellung, dass in einem waldreichen Land wie Österreich seit Jahrzehnten Stromleitungen durch Wälder geführt werden (müssten). Für das Verständnis sei wichtig, dass bei Freileitungen nur die Fundamente der Masten sowie die diese umgebenen Erdungsbänder den Boden berührten. Die Seile würden von Mast zu Mast gespannt und müssten durchgängig einen Mindestabstand zum Boden aufweisen, der durch elektrotechnische Sicherheitsvorschriften definiert werde. Es würden keine Verbindungen von Mast zu Mast im Boden verlegt. Dies gelte insbesondere auch für das sog. Erdseil. In den Spannfeldern zwischen den Masten sei es somit nicht erforderlich, den Waldboden in Anspruch zu nehmen. Aus Gründen der Betriebssicherheit müsse (nur) verhindert werden, dass Bäume "in die Leitung hineinwachsen".

Dazu gebe es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

a) Der Wald wird überspannt. Das bedeute, dass die Masthöhe so gewählt werde, dass die Seile unter Berücksichtigung des maximalen Durchhangs stets den Mindestabstand zu den Wipfeln der höchsten in diesem Waldgebiet vorkommenden Bäume einhielten. Diese Bauweise sei aus technischer Sicht aufwendig, aber in der Regel durchaus machbar. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bewirke sie innerhalb der Spannfelder kaum einen Eingriff in die Bewirtschaftung, lediglich bei der maschinellen Bringung seien entsprechende Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Unter dem Aspekt des Landschaftsbildes werde sie in der Regel als nachteilig beurteilt.

b) Es erfolgt ein sog. Trassenaufhieb. Dabei würden vor Errichtung der Leitung (nur) die Bestände im Spannfeld gefällt, die den Sicherheitsabstand bei Inbetriebnahme der Leitungsanlage unterschreiten würden. Die Trassenaufhiebsfläche werde sofort im Anschluss mit neuem forstlichem Bewuchs bepflanzt. Im Bereich zwischen den Masten werde somit der Waldboden auch in dieser Variante weder für Baumaßnahmen noch für den Bestand der Leitung in Anspruch genommen. Während des Betriebs der Leitung werde der Wald im Trassenraum regelmäßig begangen. Drohe eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands zwischen Bäumen und Leiterseilen, würden die Bäume - allenfalls schon vor Erreichen der sog. Hiebsreife - gefällt. Sie würden jedoch umgehend durch neu gepflanzte forstliche Gewächse ersetzt. Diese Variante sei aus technischer Sicht im Bau aufgrund der geringeren Masthöhen mit einem etwas geringeren Aufwand verbunden; die Erhaltung sei hingegen aufgrund der erhöhten Überwachungserfordernisse aufwendiger als bei der Überspannung. Aus Sicht des Naturschutzes werde in der Regel der geringere Eingriff ins Landschaftsbild positiv bewertet (die Leitung "verschwindet im Wald"). Die Beurteilung unter waldökologischen Gesichtspunkten hänge hingegen stark vom Einzelfall ab. Es gebe durchaus Fälle, in denen der Austausch einer Monokultur gegen einen Mischbestand im Trassenraum als ökologische Verbesserung gewertet werden könne. Im vorliegenden Fall solle diese Variante gewählt werden.

In Präzisierung des Projekts wurde in dieser Stellungnahme festgehalten, dass dabei im Bereich der Spannfelder (das sind die im dazu beigebrachten Plan hellbraun markierten Bereiche mit der Bezeichnung "Schlägerung hiebsunreifer Bestände") der Wald erhalten bleibe und der Waldboden zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise für Errichtungsarbeiten und/oder den Betrieb der Leitung in Anspruch genommen werde. Auch der sog. Seilzug könne erfolgen, ohne den Waldboden zu berühren, und zwar mittels Hubschraubers sowie durch Schießen des Vorseiles von Mast zu Mast. Im vorliegenden Fall sei die

Hubschraubermethode gewählt worden, sodass der Waldboden nicht einmal betreten werde.

Beantragt wurde in der Stellungnahme die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Beim durchgeführten Lokalaugenschein und bei der mündlichen Verhandlung wurden, wie in den Feststellungen angeführt, die Aussagen der Projektwerberin zur Errichtung der Leitung und zur Inanspruchnahme des Waldbodens bestätigt.

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist Rodung die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.

Gemäß § 1 lit. a ForstG sind Wald mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Wald im Sinn des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

Aus den angeführten Ergebnissen des Lokalaugenscheins und der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass zwar zu Zwecken der Leitungserrichtung und in der Folge immer wieder während des Betriebs der Leitung forstlicher Bewuchs geschlägert wird, vom Vorhaben Waldboden aber nicht zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Zuge des Vorhabens Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart gemäß Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-Richtlinie erfolgen, und zwar auch nicht in vorübergehender Art und Weise. Es ändert sich zwar die Waldzusammensetzung und -bewirtschaftung, dies spielt jedoch für die Qualifikation als Wald bzw. für die Frage, ob eine Rodung oder eine Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart stattfindet, keine Rolle (vgl. auch Lindner/Zankl, in Altenburger/N. Raschauer, Kommentar zum Umweltrecht, 413f zit. Judikatur, wonach Schlägerungen noch keine Rodung darstellen).

Es ist - aufgrund des präzisierten Projekts, wie es auch bereits teilweise errichtet wurde und sich in natura darstellt - nicht ersichtlich, zu welch anderen Zwecken der auf der Trasse liegende Waldboden verwendet werden sollte. An der Verwendung als Waldboden ändert sich durch die Überspannung durch die Leitung nichts. Der Waldboden wird weder zu anderen Zwecken als für die Waldkultur i.S. des ForstG verwendet, noch findet eine andere Bodennutzung i.S. der UVP-RL statt.

3.3. Zu Spruchpunkt A - Einzelfallprüfung/Zurückverweisung:

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die UVP ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer UVP beantragt.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.

In seiner Entscheidung vom 29.9.2015 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei den beabsichtigten Rodungen um mit dem Projekt "110-kV-Freileitung Villach" unstrittig in einem sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen handle, zumal die Rodungen der Verwirklichung dieses Projektes dienen sollten. Für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges komme es - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht darauf an, ob die einzelnen mit dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen; entscheidend sei nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vielmehr, ob solche Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum beabsichtigten Projekt stehen. Allein der Umstand, dass die Errichtung

der gegenständlichen Starkstromfreileitung für sich genommen nicht UVP-pflichtig ist, bewirke zudem nicht, dass dieser Teil des Projektes im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens auszuklammern wäre und nur noch ausschließlich die Rodungen zu betrachten wären. Einer solchen Auslegung stünde auch der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 entgegen, der die Beurteilung eines Projektes in seiner Gesamtheit erfordere.

Indem die belangte Behörde das von der Mitbeteiligten eingereichte Projekt auf die Rodungen eingeschränkt habe, vom Fehlen eines räumlichen Zusammenhangs ausgegangen sei und infolgedessen die Rodungen in drei getrennt voneinander zu beurteilende Projekte aufgesplittet habe, habe sie die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde hätte vielmehr sowohl bei der Frage, ob durch die vorgesehenen Rodungen der in Z 46 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwert erreicht wird, als auch im Rahmen der nach

§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorzunehmenden Einzelfallprüfung von einem Gesamtprojekt auszugehen gehabt.

Diese Prüfung ist nunmehr nachzuholen. Es ist mit sachverständiger Hilfe zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des Vorhabens insgesamt (alle Rodungen, Fällungen, Bestehen der Masten und Leiterseile udgl.) mit den Auswirkungen anderer, in den letzten 10 Jahren im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben bewilligter Rodungen oder Vorhaben, für die diese Rodungen durchgeführt wurden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (nicht ausschließlich auf den Wald) zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

Das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Da im konkreten Fall der gesamte - im konkreten Feststellungsverfahren wegen Einholung von Gutachten mehrerer Sachverständiger ermittlungsaufwändigste - Verfahrensschritt der Einzelfallprüfung nicht durchgeführt bzw. in diese Richtung auf Grund einer unzutreffenden Rechtsansicht völlig ungeeignete Verfahrensschritte gesetzt wurden, sind die Voraussetzungen einer Zurückverweisung hier gegeben.

3.4. Zu Spruchpunkt B (Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil in der konkreten Angelegenheit das Erkenntnis 2012/05/0073 vom 29.9.2015 ausgesprochen hat, dass der verfahrensgegenständlich beantragte Trassenaufhieb eine Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur i.S. des § 17 Abs. 1 ForstG und eine Abholzung zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart gem. Z 1 lit. d des Anhanges II der UVP-Richtlinie 2011/92/EU darstelle, aber nicht klar ist, von welchem Sachverhalt der Verwaltungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist. Der vorliegende Beschluss kommt aufgrund eines Lokalaugenscheins und einer sachverständigen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis.

Die Rechtslage ist daher durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig geklärt, aber von erheblicher Bedeutung.

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