BVwG W188 1402356-2

W188 1402356-2Federal Administrative CourtDec 8, 2015

Regest

Bürgerkrieg, Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subjektive Furcht

Full text

BVwG W188 1402356-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W188.1402356.2.00

Spruch

W188 1402356-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX , vom 19.01.2010, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (folgend: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt. Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, wobei der BF angab, er sei am XXXX , Afghanistan, geboren, ledig, afghanischer Staatsbürger, beherrsche die Sprachen Dari und Usbekisch gut, gehöre der Volksgruppe der Usbeken an, bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und habe zuletzt in XXXX , gewohnt. Er habe die Grundschule in XXXX besucht, über eine Berufsausbildung ist nichts dokumentiert. Seine Mutter sei bereits verstorben, seine Familienangehörigen (Vater, drei Brüder und eine Schwester) lebten in XXXX , Afghanistan, ein Bruder halte sich in XXXX auf. Seine Fluchtroute habe über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien bis zum österreichischen Bundesgebiet geführt, in das er illegal eingereist sei. Als Fluchtgrund gab er an, er habe sein Heimatland wegen des Krieges und der Armut verlassen. Er sei zum Militärdienst aufgefordert worden; würde er dieser Aufforderung nachkommen, müsse er in den Krieg ziehen. Krieg bedeute für ihn, getötet zu werden, jeder Mensch liebe sein Leben und wolle es nicht verlieren. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, zum "Militär und dann in den Krieg zu müssen".

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (folgend: BAA), Erstaufnahmestelle XXXX , vom 22.10.2008, Aktenzahl: XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.09.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die Beschwerde vom 28.10.2008 (eingelangt beim BAA am 29.10.2008) an den Asylgerichtshof, machte Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte schließlich, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie dieser stattzugeben und das Verfahren zuzulassen.

4. Mit Schreiben vom 30.10.2008, Aktenzahl: XXXX , legte das BAA die Beschwerde dem Asylgerichtshof vor.

5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2008, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorgehensweise der Erstbehörde zur Altersbestimmung und die daraufhin erfolgte Altersfeststellung aufgrund eines in sich nicht schlüssigen und nicht nachvollziehbaren Gutachtens - insbesondere im Hinblick auf die daran anknüpfenden rechtlichen Konsequenzen bei unbegleiteten Minderjährigen - nicht als ausreichend angesehen werden könne.

6. Hierauf wurde mit Gutachten vom 26.02.2009 festgestellt, dass der Befund mit dem vom BF angegebenen Alter von siebzehn Jahren nicht vereinbar sei und dieser vielmehr älter als dreiundzwanzig Jahre sei.

7. Am 03.09.2009 wurde der BF vor dem BAA niederschriftlich einvernommen, wobei er zu seinem Fluchtgrund - auszugsweise - Folgendes vorbrachte (Auszug aus dem Protokoll; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

Frage: Warum haben Sie Afghanistan verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

Antwort: Ein Grund waren die Unsicherheit und die Unruhe in meinem Heimatland und außerdem hatte ich auch familiäre Probleme.

Frage: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe!

Antwort: Nachdem meine Mutter verstorben ist, hatte ich niemanden mehr, abgesehen von meinem Vater. Ich hatte sonst niemanden, der mich unterstützen konnte. Jeder konnte mit mir machen, was er wollte, weil ich meine Mutter verloren habe. Man hat mich geschlagen. Mir war auch nicht erlaubt, irgendwohin zu gehen. Mein Vater hat nach dem Tod meiner Mutter eine andere Frau geheiratet. Meine Stiefmutter hat mich dann immer geschlagen. Als ich mich bei meinem Vater beschwert habe, hat meine Stiefmutter ihn dazu gebracht, dass auch er mich geschlagen hat. Nachdem ich keinen Ausweg gesehen habe und mir alles zu viel war, habe ich mich zur Flucht entschlossen.

Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

Antwort: Ja.

Frage: Was meinen Sie, wenn Sie von Unsicherheit und Unruhe in Afghanistan sprechen?

Antwort: Ich meine damit den Krieg und die allgemein unsichere Lage in Afghanistan.

Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?

Antwort: Ich müsste wieder zu meiner Stiefmutter gehen und ich würde das alles noch mal erleben.

Frage: Wann ist Ihre Mutter gestorben?

Antwort: Ich kann mich an meine Mutter nicht erinnern, ich war damals noch sehr klein.

Frage: Haben Sie sonst noch irgendwelche Familienangehörigen in Afghanistan?

Antwort: Nein, nur meinen Vater.

Frage: Keine Cousins, keine Onkel, keine Tanten?

Antwort: Nein.

Frage: Würde nicht die Möglichkeit bestehen, dass Sie an einen anderen Ort in Afghanistan, z.B. nach Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ziehen, um den Problemen mit Ihrer Stiefmutter zu entgehen?

Antwort: Ich habe sonst nirgendwo jemanden.

Frage: Gibt es Angehörige Ihrer Volksgruppe in diesen Städten?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Welches Ereignis hat Sie schlussendlich dazu veranlasst, Ihr Heimatland zu verlassen?

Antwort: Ich konnte einfach nicht mehr dort leben, deshalb bin ich von dort weggegangen.

Frage: Können Sie nochmals angeben, welche Probleme Sie mit Ihrer Stiefmutter hatten?

Antwort: Meine Stiefmutter verlangte, dass ich für sie arbeite. Sie hat mich immer geschlagen. Als ich mich bei meinem Vater beschwert habe, hat sie ihn so beeinflusst, dass mein Vater mich auch geschlagen hat. Er hat mir zweimal Kopfverletzungen zugefügt, ich habe wegen der Schläge geblutet, ich hatte blutige Wunden am Kopf.

Frage: Wissen Sie noch, wann Sie am Kopf verletzt wurden?

Antwort: Vor ca. drei oder vier Jahren.

Frage: Hat Ihr Vater mit Ihrer Stiefmutter weitere Kinder?

Antwort: Ja, zwei.

Frage: Wie heißt Ihre Stiefmutter?

Antwort: XXXX .

Frage: Können Sie den Familiennamen dieser Frau angeben?

Antwort: Sie führt den Familiennamen meines Vaters.

Frage: Wann hat Ihr Vater diese Frau geheiratet?

Antwort: Nach dem Tod meiner Mutter. Ich weiß es nicht genauer, ich bin als Kind mit ihr aufgewachsen.

Frage: Wissen Sie, aus welchem Stamm oder Clan sie stammt?

Antwort: Sie ist auch eine Usbekin.

Frage: Warum hat Ihr Vater Sie geschlagen? Hat er gesagt, warum er das macht?

Antwort: Schuld daran war meine Stiefmutter. Ich wurde auch ihretwegen von meinem Vater geschlagen.

Vorhalt: Bei der Erstbefragung in der EAST XXXX haben Sie zu Ihren Fluchtgründen vorgebracht, dass man Sie in Afghanistan zum Militärdienst aufgefordert hätte und Sie deshalb ausgereist wären. Von Problemen mit Ihrem Vater und Ihrer Stiefmutter haben Sie nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich wurde nur kurz befragt.

Frage: Warum haben Sie dann heute nichts vom Militärdienst erwähnt? Heute hatten Sie ja die Gelegenheit, alle Fluchtgründe zu schildern!

Antwort: Wenn ich erwachsen werden sollte, müsste ich zum Militärdienst gehen.

Frage: Ich möchte wissen, warum Sie das heute nicht erwähnt haben?!

Antwort: Ich wurde nach familiären Problemen gefragt.

Frage: Ich habe Sie nach all Ihren Fluchtgründen gefragt!

Antwort: Ich habe gesagt, dass ich wegen Krieg und Unruhe geflüchtet bin.

Frage: Warum hätte man gerade Sie zum Militär einziehen sollen?

Antwort: Sie haben mir angeboten, dass sie mich dafür bezahlen würden, wenn ich zum Militär gehe.

Frage: Wer hat das angeboten?

Antwort: Die anderen, die dort hingegangen sind.

Frage: Was heißt das jetzt? Wer hat Ihnen angeboten, gegen Bezahlung zum Militär zu gehen?

Antwort: Die Regierung.

Frage: Haben Sie zugesagt?

Antwort: Nein. Ich habe das abgelehnt.

Frage: Wo liegt dann das Problem?

Antwort: Ich hatte familiäre Probleme.

Frage: Haben Sie nun wegen des Militärs ein Problem oder nicht?

Antwort: Solange ich nicht erwachsen bin, muss ich nicht zum Militär gehen.

Frage: Gibt es in Afghanistan eine allgemeine Wehrpflicht?

Antwort: Das weiß ich nicht.

Frage: Was passiert, wenn Sie einfach nicht zum Militär gehen?

Antwort: Es gibt dort keine Möglichkeit, einer anderen Arbeit nachzugehen. Ich muss ja von etwas leben.

Frage: Können Sie nochmals angeben, welche Arbeiten Sie in Afghanistan verrichtet haben?

Antwort: Ich habe z.B. Holz aus dem Wald geholt und in der Landwirtschaft gearbeitet.

Frage: Was haben Sie in der Landwirtschaft gemacht?

Antwort: Ich habe z.B. Bewässerungsarbeiten für Grundstücke gemacht, mich um das Vieh gekümmert.

[...]

Frage: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten?

Antwort: Dazu kann ich nichts angeben.

[...]

Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

Antwort: Nein.

[...]"

8. Das BAA wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 22.01.2010, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fluchtgründe seien keineswegs widerspruchsfrei und schlüssig dargelegt worden, zumal der BF bei der Erstbefragung seine Flucht aus Afghanistan lediglich mit der allgemein schlechten Lage sowie Einziehung zum Militär begründet habe, während er konträr dazu später behauptet habe, von seiner Stiefmutter und von seinem Vater geschlagen worden zu sein. Erst auf Vorhalt, dass er davon bei der Erstbefragung nichts erwähnt und sohin seine Fluchtgründe offenbar ausgetauscht habe, habe er angegeben, Angst vor einer Einziehung zum Militär zu haben, wobei er dies nicht plausibel darlegen habe können. Es handle sich dabei bloß um eine vage Behauptung dahingehend, dass er - abgesehen vom Militärdienst - wahrscheinlich keine Arbeit finden würde. Seine Aussage, er sei bei der Erstbefragung nicht nach seinen persönlichen Problemen gefragt worden und habe diese deshalb auch nicht erwähnt, könne nicht als tauglicher Versuch einer Rechtfertigung angesehen werden, zumal er eindeutig aufgefordert worden sei, seine Fluchtgründe zu schildern. Es sei daher zu erwarten gewesen, dass er die angeblichen Probleme mit seinem Vater und seiner Stiefmutter auch genannt hätte, zumal gerade diese Probleme, die schon einige Jahre lang angedauert hätten, ihn zur Ausreise bewogen hätten. Immerhin sei er bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost im Beisein eines Rechtsberaters auch dezidiert danach gefragt worden, ob er zu den bei der Erstbefragung gemachten Angaben, also auch zu seinen Fluchtgründen, etwas ergänzen wolle, woraufhin er diese Frage verneint habe. Somit habe er sein Fluchtvorbringen im Verlauf der Einvernahmen ausgewechselt und im Übrigen zu den vorgebrachten Fluchtgründen auch keine Beweismittel vorlegen können. Überdies sei er auch nicht in der Lage gewesen anzugeben, warum er von seiner Stiefmutter und seinem Vater geschlagen worden sei. Zusammenfassend gelangte die belangte zum Schluss, dass der maßgebliche, die Person des BF und sein Fluchtvorbringen betreffende Sachverhalt nicht den Tatsachen entspräche und sein Vorbringen daher unglaubwürdig sei.

9. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte und mit 01.02.2010 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe im Rahmen der Einvernahme dargelegt, dass er sehr große Probleme mit seiner Familie habe. Sein Vater habe nach dem Tod seiner leiblichen Mutter wieder geheiratet, er habe seit seiner Kindheit Probleme mit seiner Stiefmutter gehabt. Sein Vater habe ihn geschlagen, wodurch er Kopfverletzungen erlitten habe. Aus diesem Grund sei er von zu Hause weggegangen. Er sei ein einfacher junger Mann ohne Ausbildung und habe in der Landwirtschaft für andere Leute gearbeitet, um seine Familie zu unterstützen. Nach dem angeschlossenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hätten alleinstehende junge Männer erhebliche Probleme, sich im Falle einer Rückkehr eine Existenz zu sichern. Das Urteil gehe dabei von einer durchaus lebensbedrohlichen Situation aus. Die darin dargelegten Ausführungen würden auch in seinem Fall zutreffen, zumal er keinen familiären Kontakt und auch ansonsten keine Bezugspersonen in Afghanistan habe. Zum Beweis dafür würden seine persönliche Einvernahme und die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt werden. Hätte die belangte Behörde ihm in den zu relegierenden Punkten Parteiengehör gewährt, hätte er seine Angaben ergänzen, alle Beweismittel vorlegen und die angeführten Beweismittel bezeichnen können. Die belangte Behörde wäre dann zu einem anderen, seinem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Angaben mehreren Rechtsirrtümern unterliege. Denn sie gehe offensichtlich davon aus, dass Voraussetzung für die Asylgewährung eine bereits erfolgte Verfolgung sei Das AsylG 2005 und auch die Genfer Flüchtlingskonvention stellten jedoch nicht unbedingt auf eine bereits erfolgte Verfolgung ab, sondern auch auf "die wohlbegründete Furcht, aus Gründen der Rasse, (...), Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, (...) verfolgt zu werden". Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.1996 sei es keinesfalls erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe. Vielmehr reiche es hin, dass aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben sei. Dabei sei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Verhaftungen und Verfahren in Ländern, für welche nicht feststehe, dass sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden würden, seien in einem anderen Licht zu beurteilen als in demokratischen Rechtsstaaten. Es sei die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen, einzelne Aspekte seiner Situation in der Heimat dürften nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden (VwGH 12.09.1996, Zahl: 95/20/0288). Der BF habe im Rahmen der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass er Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Grundbegriffe der GFK seien im angefochtenen Bescheid ad absurdum geführt worden. Es lägen auch keine Asylausschließungsgründe vor, er habe vor seiner Einreise nach Österreich weder in einem anderen Staat Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und ihm gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl zu gewähren sowie jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden mit Schreiben des BAA vom 03.02.2010, Zahl:

XXXX , dem Asylgerichtshof vorgelegt und langten dort am 10.02.2010 ein.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als belangte Behörde nahm von einer Teilnahme Abstand. Der BF brachte zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung in diesem aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) - auszugsweise - Folgendes vor (ER: Einzelrichter; D:

Dolmetscherin; Schreibfehler korrigiert):

"[...]

ER: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BAA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?

BF: Ja.

ER: Nennen Sie jetzt abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ich bin aus zwei Gründen aus Afghanistan geflüchtet: Der erste Grund war ein familiäres Problem. Ich hatte Schwierigkeiten mit meiner Stiefmutter. Der zweite Grund war die schlechte Sicherheitslage des Landes.

ER: Welcher Art waren die Schwierigkeiten mit Ihrer Stiefmutter?

BF: Ich habe zuvor auch angegeben, dass sie Kleinigkeiten zum Vorwand genommen und mich deshalb geschlagen hat.

ER: Welche Kleinigkeiten?

BF: Sie hat zum Beispiel meinem Vater gesagt, dass ich nicht auf sie hören würde, wenn sie mir zum Beispiel eine Aufgabe, wie Wasser holen, geben würde.

ER: Wurden Sie durch die Schläge verletzt?

BF: Ja.

ER: Wo?

BF: Am Kopf.

ER: Welcher Art waren diese Verletzungen?

BF: Mein Vater hat mich einmal mit einem Sack geschlagen, in dem sich ein Glas Marmelade befunden hat.

ER wiederholt die Frage.

BF: Ich habe einen Bruch erlitten.

ER: Einen Schädelbruch?

BF: Es war auf jeden Fall gebrochen, ich habe geblutet.

ER: Wurde die Verletzung behandelt?

BF: Nachdem mein Vater gesehen hat, dass er mich verletzt hat und ich geblutet habe, hat er die Wunde mit einem Stoff und etwas Baumwolle verbunden.

ER: Haben Sie einen Arzt oder ein Spital aufgesucht?

BF: Nein.

Anmerkung D: Es ist üblich, dass man in Afghanistan bei einer Kopfverletzung von einem "Bruch" spricht, obwohl es sich möglicherweise um eine oberflächliche Verletzung, wie z.B. um eine Platzwunde, handelt.

ER: Was war der konkrete Anlass für die Misshandlung seitens Ihres Vaters?

BF: Meine Stiefmutter hat mir gesagt, dass ich Wasser bringen soll. Ich habe ihr geantwortet, dass sie das Wasser selbst holen soll. Sie hat mir gesagt, dass sie das meinem Vater sagen würde. Ich habe aber nicht erwartet, dass so etwas passieren würde.

ER: Haben Sie zu diesem Fluchtgrund noch etwas anzugeben?

BF: Nein.

ER: Können Sie den von Ihnen genannten Fluchtgrund der Unsicherheit in Afghanistan näher erläutern?

BF: In Afghanistan gibt es Taliban, die gegen die Regierung kämpfen. Sie greifen ein Gebiet an, dies führt dazu, dass die Zivilbevölkerung getötet oder verletzt wird.

ER: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe vollständig und detailliert vorbringen können?

BF: Ja.

V ER: Am 03.09.2009 haben Sie vor dem BAA als weiteren Fluchtgrund angegeben, dass Sie, sobald Sie erwachsen seien, den Militärdienst antreten müssten. Warum haben Sie diesen Grund heute nicht genannt?

BF: Ich habe erwartet, dass Sie mir diesbezüglich eine Frage stellen.

ER wiederholt die Frage.

BF: Ich habe damals angegeben, dass ich im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst antreten müsste, weil der Bedarf dafür in Afghanistan groß ist, da die Regierung ständig gegen die Gegner kämpfen muss und deshalb hohe Verluste bei den Soldaten zu verzeichnen hat.

ER wiederholt erneut die Frage.

BF: Ich habe angenommen, dass Sie mir diesbezüglich Fragen stellen würden und ich dann darauf eingehen würde.

V ER: In Afghanistan gibt es aber keine Wehrpflicht.

BF: Ich habe damit gemeint, dass ich seitens der Familie dazu gezwungen werde, den Wehrdienst zu machen, um Geld nach Hause zu bringen.

ER: Wurden Sie ansonsten wegen der Angehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

BF: Nein.

ER: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Wie Sie bereits wissen, ist die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht. Früher waren es nur die Taliban, mittlerweile existiert eine zweite Gruppierung, die an jedem Ort in Afghanistan Personen enthauptet, unabhängig davon, wo sie sich aufhalten und welcher Volksgruppe bzw. Religion sie angehören.

[...]

BF: Im Falle einer Rückkehr müsste ich damit rechnen, dass ich entweder von der Regierung oder von den Gegnern der Regierung mitgenommen werde, um sie im Kampf gegeneinander zu unterstützen.

[...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 11.09.2008, die niederschriftliche Einvernahme vor dem BAA am 03.09.2009, die Beschwerde vom 01.02.2010 sowie die aktenkundigen Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF. Weiters wurde am 29.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in der der BF die Kopie einer Tazkira, zu seinem Fluchtvorbringen jedoch keine Beweismittel vorlegte.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Der BF führt zufolge seiner Angaben den Namen XXXX und wurde am XXXX , im gleichnamigen Distrikt, Provinz XXXX , Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, seine Identität steht nicht verlässlich fest. Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF verließ zufolge seiner Angaben seinen Herkunftsstaat wahrscheinlich im Jahr 2007, gelangte schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland zunächst nach Italien und reiste schließlich unrechtmäßig nach Österreich ein, wo er am 11.09.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Seine Eltern sind bereits verstorben, seine Geschwister sind nach Eheschließungen zum Teil in den Iran ausgereist. Der BF besuchte in Afghanistan drei Jahre lang die Grundschule, absolvierte keine Berufsausbildung und arbeitete als Hilfsarbeiter. Für seinen Lebensunterhalt kam sein Vater auf.

Der BF hat eine mögliche Gefährdung seiner Person im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen können. Der Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche, vor allem wirtschaftliche Gründe, sowie die dortigen Lebensbedingungen.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert war und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF-Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern. Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Die Zahl der zivilen Toten stieg an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufbaus der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvor-richtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiter ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Laut ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde. Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato - lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Taliban greifen immer mehr die staatlichen Institutionen an und töten hunderte Menschen, dabei kommen auch hunderte Zivilisten ums Leben. Auch die ausländischen Einrichtungen und Truppen werden verstärkt von den Taliban angegriffen. Auch hier kommen hunderte Zivilisten ums Leben. Das ist derzeit an der Tagesordnung, wobei sich das auf ganz Afghanistan bezieht und kein Teil ausgenommen werden kann. Die Leidtragenden sind dabei die Zivilisten. Die Taliban machen dem Staat das Territorium streitig, es ist davon auszugehen, dass sie in den nächsten Monaten auch verschiedene Regionen angreifen werden, um diese unter ihre Kontrolle zu bringen. Auch in relativ sicheren Gegenden wie Mazar-e Sharif, Provinz Panjsher und Samangan hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert. Die Taliban verunsichern diese Gebiete, in dem sie verstärkt Selbstmord- und Bombenanschläge verüben. Dabei kommen auch dutzende Zivilisten ums Leben kommen. Diese schlechte Sicherheitslage hat in Afghanistan dazu geführt, dass sich auch die ohnehin schlechte Wirtschaftslage verschlechtert hat, die Arbeitslosigkeitsrate beträgt fast 70% (die UN schätzt dies auf 50 %). Das führte verstärkt zu Abwanderung von jungen Menschen. Auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen versuchen ihre Kinder aus den genannten Gründen in sichere Länder zu bringen.

(Sachverständiger für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asy-lum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte über-winden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Kha-led ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei der neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implica-tions for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast.

(BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten.

(AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 wurden bei einem Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten getötet.

(UN General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandahar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul an-gegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden. Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Bedingt durch die Vorhaben der ISAF-Truppen, aus dem Lande abzuziehen, den Kandidatenstreit und der Intensivierung der Talibanaktivitäten, finden derzeit in Kabul Bomben- und Selbstmordanschläge gegen die Regierungsinstitutionen und ausländische Einrichtungen statt. Diese Angriffe sind nicht nur auf die Aktivitäten der Taliban zurückzuführen, sondern auch auf Grund von Intrigen von Anhänger von bestimmten Kandidaten, die durch die Unsicherheit in Kabul und anderen Großstädten, ihre Forderung durchsetzen wollen. Nach meiner Information ist die Bevölkerung von Kabul sehr verunsichert und die Wirtschaftstreibenden ziehen teilweise ihr Kapital aus Kabul ab. Die Anschläge in Kabul fordern hunderte Tote. Die Taliban sind schon soweit in Kabul eingedrungen, dass sie im August 2014 in der Militärakademie unter anderem einen amerikanischen General getötet haben. Dabei handelt es sich um eine sehr sichere Einrichtung. Es ist auf Grund dieser Aktivitäten nicht ausgeschlossen, dass eine Zivilperson solchen Anschlägen zum Opfer fällt. Anlässlich der Tötung von 3 ISAF-Soldaten wurden auch 13 Zivilisten getötet.

(Gutachten des Sachverständigen für Afghanistan, XXXX , vom 19.09.2014)

Im Jänner 2015 wurden drei US-Unternehmer am Flughafen in Kabul getötet. Unklar ist ob noch eine vierte Person zu Schaden kam - es gibt unterschiedliche Berichte über einen weiteren verletzten Amerikaner und einen getöteten Afghanen. Die Hintergründe sind noch unklar. Die Nachrichtenagentur Reuters schreibt unter Berufung auf die afghanische Luftwaffe, der Täter sei afghanischer Soldat. Die Nachrichtenagentur AP schreibt hingegen, die Identität des Schützen sei unklar. Demnach hätten offizielle US-Quellen die Toten bestätigt.

(SPIEGEL ONLINE, 29.01.2015)

Taliban-Kämpfer haben in Kabul das afghanische Parlament angegriffen, wobei 18 Zivilisten verletzt wurden. Nach Angaben der Polizei habe sich ein Selbstmordattentäter in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt, dann hätten andere Angreifer versucht, ins Parlament einzudringen. Polizisten eröffneten demnach das Feuer auf die Attentäter, die Angreifer flohen in ein nahe gelegenes Gebäude und lieferten sich von dort aus Gefechte mit den Sicherheitskräften. Soldaten und Polizisten seien zur Verstärkung entsandt worden. Der Sprecher des Innenministeriums sagte, alle sieben Angreifer seien von der Polizei getötet worden. Kein Mitglied des Parlaments sei verwundet worden. Der Sprecher des Gesundheitsministeriums sagte, 18 Zivilisten seien verletzt worden, darunter zwei Frauen und zwei Kinder. Die Polizei in der Hauptstadt macht die radikalislamischen Taliban für den Anschlag verantwortlich. Talibansprecher Zabihullah Mujahid sagte SPIEGEL ONLINE: "Unser Ziel war das afghanische Parlament, unerschrockene Mudschahidin haben das Gebäude getreten." Auch auf Twitter hatte Mujahid verkündet, dass "schwere Gefechte im Gange" gewesen sei-en. Demnach griffen die Taliban das Parlament an, als gerade der Verteidigungsminister ins Amt eingeführt wurde. Die Terrorgruppe hatte zuletzt immer wieder Regierungsziele angegriffen. Seit dem Ende des Nato- und US-Einsatzes sind die Taliban in dem Land wieder auf dem Vormarsch: Am Montagmorgen wurde bekannt, dass die Islamisten einen zweiten Distrikt im Norden Afghanistans eingenommen haben. Laut dem Chef der lokalen Verwaltung der Provinz Kunduz hätten die Taliban den Distrikt Dashti Archi aus vier Richtungen heftig angegriffen. Einheiten vor Ort würden viele Opfer beklagen, eine genaue Anzahl wurde je-doch nicht genannt. Am Sonntag hatten die Islamisten den Chardara-Distrikt in Kunduz ein-genommen.

(SPIEGEL ONLINE, Juni 2015)

Anfang August 2015 sprengte sich ein Attentäter in Uniform in der afghanischen Hauptstadt Kabul in einer Gruppe von Rekruten in die Luft. Dabei starben mindestens 20 Menschen, Dutzende wurden verletzt. Der Anschlag erfolgte weniger als 24 Stunden nach einem Bombenattentat in der Stadt: Bei einem Lkw-Bombenanschlag im Zentrum waren mindestens 15 Menschen ums Leben gekommen, weitere 250 wurden verletzt. Bisher hat sich niemand zu den Taten bekannt. Die Gewalt in Afghanistan hat in diesem Jahr noch einmal deutlich zugenommen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind allein in den ersten sechs Monaten 2015 fast 5000 Zivilisten getötet oder verwundet worden. Die UNO machte die Taliban und andere Aufständische für 70 Prozent der zivilen Opfer verantwortlich.

(SPIEGEL ONLINE, Reuters, August 2015)

Provinz Takhar

Takhar zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch haben in letzter Zeit regierungsfeindliche Gruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken erhöht.

(Khaama Press 29.9.2014a).

Ein hochrangiger Taliban wurde gemeinsam mit seinen drei Anhängern in der nordöstlichen Provinz festgenommen. Der als "Palang" bekannte Mufti der Talibangruppe, war laut Innen-ministerium in schwere Angriffe (u.a. mit Straßenbomben, Selbstmordattentaten usw.) in den nördlichen Provinzen - speziell in Takhar - involviert.

(Khaama Press 26.8.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Zahl der regierungsfeindlichen An-griffe in der Provinz Takhar um 3% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 33 Vorfälle registriert. (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat schreibt in einem monatlichen Update zu freiwilliger Rückkehr vom Juni 2014, dass es sich bei der Provinz Tachar um eine relativ sichere Provinz handle.

(UNHCR, Juni 2014, S. 3)

Hingegen schreibt die afghanische Online-Zeitung Khaama Press (KP) in einem Artikel vom Mai 2014, dass Tachar zu den relativ unbeständigen ("relatively volatile") Provinzen im Nordosten Afghanistans gehöre, wo die Taliban in einer Reihe von Distrikten aktiv seien:

In einem Artikel vom August 2014 schreibt die afghanische Tageszeitung Afghanistan Times, dass eine Reihe von lokalen BeamtInnen und BewohnerInnen in der Provinz Tachar mitgeteilt hätten, dass die Zahl der illegal bewaffneten Personen in Taloqan ("central city of Takhar") und einer Reihe von Distrikten angestiegen sei. Dies trage zu einer Vermehrung der Fälle von Mord, Entführung und bewaffnetem Raubüberfall in der Provinz bei. Laut BewohnerInnen von Taloqan (Taluqan) sei die Sicherheitslage in der Vergangenheit besser gewesen, verschlechtere sich allerdings mit jedem Tag, an dem der Wahlprozess andauere und die Ergebnisse noch nicht feststünden. Ein Bewohner Tachars habe angegeben, dass Instabilität, Schmuggel, Raubüberfälle und Mordfälle in jüngster Zeit zugenommen hätten. Dies stehe in direkter Verbindung mit der Unsicherheit in Tachar. Der Sprecher des Provinzgouverneurs habe bestätigt, dass die Zahl der illegal bewaffneten Personen, Raubüberfälle und bewaffneten Auseinandersetzungen angestiegen sei und dass es der Polizei noch nicht gelungen sei, diesem Problem beizukommen. Dem Sprecher zufolge seien die Distrikte Khwaja Ghar, Ishkamish und Darqad in jüngster Zeit einer ernsten Bedrohung durch regierungsfeindliche Kämpfer ausgesetzt gewesen. Gleichzeitig sei die Zahl der illegal bewaffneten Personen, Straßenkämpfe und Tötungen von ZivilistInnen in Taloqan und einigen Distrikten der Provinz angestiegen.

Die unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News (PAN) führt in ei-nem Artikel vom Mai 2014 an, dass laut Angaben des Provinzgouverneurs illegale bewaffnete Gruppen weiterhin in Teilen der Provinz Tachar agieren und eine Bedrohung der Sicherheit darstellen würden. Die Gruppen seien für Erpressungen, Raubüberfälle und die Schaffung von Unsicherheit verantwortlich. Weiters habe der Gouverneur mitgeteilt, dass im Vorfeld der Präsidentschaftsstichwahlen Bemühungen zur Entwaffnung von illegal bewaffneten Personen intensiviert worden seien. Einem Bewohner des Distrikts Baharak zufolge würden illegale bewaffnete Personen weiterhin eine Bedrohung der Sicherheit der lokalen BewohnerInnen darstellen. Ein Bewohner von Taloqan habe zudem mitgeteilt, dass Dutzende Personen bei Zusammenstößen mit illegalen bewaffneten Gruppen ums Leben gekommen seien und dass dies weiterhin vorkomme. Die Regierung behaupte zwar seit langem, Versuche zur Entwaffnung illegaler bewaffneter Gruppen zu unternehmen, doch habe diese Kampagne nur wenig Erfolg.

(ACCORD, Anfragebeantwortung, aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Tachar, 25. August 2014)

Wehrdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangs-rekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich.

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Innerstaatliche Fluchtalternative:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hek-matyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

Männer und Jungen im wehrfähigen Alter (Zwangsrekrutierung):

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben. Auch Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei haben Berichten zufolge Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsenen Männern und Kindern, für die afghanische lokale Polizei zwangsrekrutiert. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindliche Kräfte befinden, oder in denen regierungstreue und regierungsfeindliche Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls besteht für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei hinreichend Macht für Zwangsrekrutierungen von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei haben, möglicherweise ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Für Männer und Jungen, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige von Männern und Jungen mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein.

(siehe UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08. 2013, HCR/EG/AFG/13/01)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

  • Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

  • Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

  • Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

  • Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

  • Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

  • Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

  • Frauen

  • Kinder

  • Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

  • lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

  • Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

  • an Blutfehden beteiligte Personen

  • Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

  • die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

  • Zwangsrekrutierung

  • die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

  • steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

  • die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

  • die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

Grundversorgung, Wirtschaft

Die afghanische Regierung bemüht sich um eine wirtschaftliche Erholung des Landes und hat Erfolge vorzuweisen: Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 laut Weltbank 7,7%. Im Jahr zuvor waren es 4.4% gewesen. Die landwirtschaftliche Produktion erreichte 2013 aufgrund von günstigen Wetterbedingungen zum zweiten Mal infolge ein Rekordniveau mit 2,7-prozentigem Anstieg in der Getreideproduktion gegenüber der Rekordernte des Jahres 2012. Dies beinhaltete auch die Opiumproduktion, die bereits 2012 - 2013 aufgrund guten Wetters ein historisches Hoch erreicht hatte. [...]

Die Landwirtschaft macht 27,7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20,3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber.

Das Wirtschaftswachstum - welches im letzten Jahrzehnt, durchschnittlich bei über 9% jährlich lag - war eines der höchsten weltweit. Jedoch war es im Jahresvergleich großen Fluktuationen, die vom landwirtschaftlichen Sektor und in geringerem Ausmaß den wechselnden Beihilfenniveaus ausgingen, ausgesetzt. Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.

Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken.

[...]

Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land. 2011 - 2012 lag die Arbeitslosenrate bei 8,2% (Männer: 6,4%, Frauen: 16,5%). Die Arbeitslosenrate bei den Jugendlichen wurde mit 10,4% beziffert (Männer: 8,1%, Frauen: 18,8%). Die Jugendarbeitslosenrate betrug 39,1% der Gesamtarbeitslosigkeit. Es wird erwartet, dass bei einem stabil hohen Bevölkerungswachstum und einer sehr jungen Gesamtbevölkerung in den nächsten Jahren jährlich 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt strömen werden. Hoffnung liegt in den Sektoren Landwirtschaft und Bergbau. Für größere Impulse mangelt es bisher in beiden Bereichen an Infrastruktur und förderlichen wirtschafspolitischen Rahmenbedingungen. Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

[..]

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums.

[...]

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen

Population dynamics, http://wdi.worldbank.org 2.1, Zugriff 24.9.2014

3. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

a) Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor diesem am 29.10.2015.

b) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und Geburtsort des BF stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.

Die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf der Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet stützen sich auf seine Angaben anlässlich seiner Erstbefragung, seiner Einvernahme vor dem BAA und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF durch Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in das österreichische Bundesgebiet einreiste.

Der BF gab anlässlich der Erstbefragung an, er habe seinen Herkunftsstaat Afghanistan wegen des Krieges und der Armut sowie auch deshalb verlassen, weil er zum Militärdienst aufgefordert worden sei.

Bei der Einvernahme vor dem BAA sagte er, die Gründe für seine Flucht seien die Unsicherheit und die Unruhe in seinem Heimatland, konkret der Krieg und die allgemein unsichere Lage in Afghanistan, sowie familiäre Probleme gewesen. Seine Stiefmutter habe von ihm verlangt, dass er für sie arbeite. Sie habe ihn immer geschlagen. Wenn er sich darüber beim Vater beschwert habe, habe sie diesen so beeinflusst, dass ihn der Vater geschlagen habe. Dieser habe ihm zweimal Kopfverletzungen zugefügt, wodurch er blutige Wunden am Kopf erlitten habe. Nachdem er keinen Ausweg mehr gesehen habe und ihm dies alles zu viel geworden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. Auf den Vorhalt, warum er - im Gegensatz zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung - nichts vom Militärdienst erwähnt habe, führte der BF aus, er sei damals nur kurz befragt worden, er müsse, sobald er erwachsen sei, zum Militärdienst gehen, er sei nach familiären Problemen gefragt worden, er sei wegen des Krieges und der Unruhe geflüchtet und die Regierung habe ihm angeboten, ihn zu bezahlen, wenn er zum Militär ginge. Dies habe er allerdings abgelehnt, seine Probleme lägen im familiären Bereich. Solange er nicht erwachsen sei, müsse er nicht zum Militär gehen, ob es in Afghanistan eine allgemeine Wehrpflicht gäbe, wisse er nicht. Würde er nicht zum Militär gehen, gäbe es in Afghanistan keine Möglichkeit, einer anderen Arbeit nachzugehen. Befragt, was er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, gab er an, wieder zu seiner Stiefmutter gehen und das alles noch einmal erleben zu müssen, an anderer Stelle meinte er, dazu könne er nichts angeben.

Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei wegen des familiären Problems und der schlechten Sicherheitslage des Landes geflohen. Hinsichtlich des Militärdienstes gab er - wiederum auf Vorhalt - an, er habe damit gemeint, dass er von seiner Familie gezwungen werde, den Wehrdienst zu machen, um Geld nach Hause zu bringen. Im Übrigen verneinte er die Frage, ob er wegen der Angehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung in Afghanistan verfolgt werde. Befragt, was ihm im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret passieren würde, gab er an, die Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Früher seien es nur die Taliban gewesen, mittlerweile existiere eine zweite Gruppierung, die an jedem Ort in Afghanistan Personen enthaupte, unabhängig davon, wo sie sich aufhielten und welcher Volksgruppe bzw. Religion sie angehörten. Weiters müsse er damit rechnen, dass er entweder von der Regierung oder von den Gegnern der Regierung mitgenommen werde, um sie im Kampf gegeneinander zu unterstützen.

Aus der Gesamtschau dieses Vorbringen ergibt sich somit, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen der geschilderten familiären Probleme und der schlechten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan sowie auch deshalb verließ, weil er sich - mangels anderer Verdienstmöglichkeiten - gezwungen sah, beim Militär zwecks Erlangung einer Verdienstmöglichkeit für sich und seine Familie anzuheuern. Aus seinen Angaben ist nicht zu entnehmen, dass er fürchten müsste, vom Militär oder von regierungsfeindlichen Gruppen zwangsrekrutiert zu werden. Dies deckt sich auch mit den getroffenen Länderfeststellungen insoweit, als die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich erscheint, zumal die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt. Andererseits lässt sich den Länderfeststellungen nicht entnehmen, wonach eine Anstellung beim afghanischen Militär die geradezu einzige Möglichkeit wäre, mangels sonstiger Erlangung von Subsistenzmitteln einer existenzbedrohenden Situation zu entgehen.

In Anbetracht der dargelegten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich sohin, dass eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und eine solche daher nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen wahrscheinlich erscheinen ließen. Vielmehr liegt daher der Schluss nahe, dass der BF seinen Herkunftsstaat verließ, um sich in Österreich ein neues Leben aufzubauen, eine Ausbildung zu absolvieren sowie der in Afghanistan herrschen Unsicherheit bzw. seiner subjektiv empfundenen Aussichtlosigkeit und seinen familiären Schwierigkeiten zu entkommen.

Soweit der BF die angespannte allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan angesprochen hat, ist anzumerken, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen bereits vom BAA ermittelt und rechtlich dahingehend beurteilt wurde, dass ihm im Ergebnis der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zur Schlussfassung, dass dem Vorbringen des BF mangels Glaubhaftmachung einer maßgeblichen Verfolgung oder Furcht vor einer solchen im Herkunftsstaat keine Asylrelevanz zukommt.

c) Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von internationalen Organisationen, wie dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie z.B. Amnesty International, ANSO, Human Rights Watch oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Unter diesen Gesichtspunkten ergab sich keine Notwendigkeit, das mit der Beschwerde beantragte "länderkundige Sachverständigengutachten" einzuholen.

Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung zu erstatten oder eine allfällige schriftliche Stellungnahme innerhalb einer festzulegenden Frist abzugeben. Der BF gab dazu an, er müsse im Falle einer Rückkehr damit rechnen, entweder von der Regierung oder von deren Gegnern mitgenommen zu werden, um sie im Kampf gegeneinander zu unterstützen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF. BGBl. I Nr. 164/2013 wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichthof anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idF. BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF. BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG), anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm. dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008, idF. BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der geltenden Rechtslage gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG.

Zu Spruchteil A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:

94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:

99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:

2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:

98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (vgl. VwGH 28.05.1994, Zahl: 94/20/0034).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, Zahl: 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen, und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Im vorliegenden Fall sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlings-konvention angeführten Grund, nicht gegeben.

Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, Zahl 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0132).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es gibt daher bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des BF keine konkreten Anhalts-punkte dafür, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das gesamte Vorbringen des BF lässt sohin keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen, weshalb dessen Asylrelevanz zu verneinen ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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