BVwG W110 2014838-1

W110 2014838-1Federal Administrative CourtDec 7, 2015

Regest

Darlehen, Kreditraten, Nettoeinkommen, Richtsatzüberschreitung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnbauförderung, Wohnungsaufwand

Full text

BVwG W110 2014838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W110.2014838.1.00

Spruch

W110 2014838-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 08.10.2014, GZ: 0001333182, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 03.09.2014 bei der belangten Behörde eingelangtem Antrag hatte der Beschwer-deführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtun-gen begehrt.

2. Am 04.09.2014 erging dazu die Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin diverse Unterlagen.

4. Mit Schreiben vom 17.09.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sein Haushaltseinkommen die maßgebliche Betragsgrenze überschreite und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Übermittlung geeigneter Nachweise eingeräumt werde.

5. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf ein Schreiben vom 02.10.2014, in welchem er seine Situation darstellte und die gesamten monatlichen Belastungen auflistete.

6. Mit Schreiben vom 08.10.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuer-lich als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sein Haushaltseinkommen die maßgeb-liche Betragsgrenze überschreite, eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung fehle und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Übermittlung ge-eigneter Nachweise eingeräumt werde.

7. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin weder Unterlagen noch eine Stellung-nahme.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher er auf eine jährliche Rückzahlung eines Landesdarlehens und die familiäre Situation hinwies. In der Beilage wurden ein AMS-Schreiben über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, Bankkontenauszüge und ein Schreiben des Landes Steiermark zur Darlehenstilgung übermittelt.

10. Am 02.12.2014 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. Mit Beschluss vom 14.1.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014 ua., jeweils eine Wortfolge in der Fernmeldegebührenordnung und im Fernsprechentgeltzuschussgesetz aufhob.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit seinem Antrag vom 03.09.2014 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte der Beschwerdeführer ein AMS-Schreiben über den Leistungsanspruch Arbeitslosengeld und zwei Meldebestätigungen vor.

1. 2 Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 04.09.2014 datiertes Schreiben:

"[...] Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

  • Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

  • bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

  • bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

  • bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

  • bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

  • bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

  • sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

  • Bitte Einkommen von Frau XXXX nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

1. 3 Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin das Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zum Mutterschutz und Wochengeld für die zweite im Haushalt lebende Person.

1.4. Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer folgendes, mit 17.09.2014 datiertes Schreiben unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme":

"[...] wir haben Ihren Antrag vom 04.09.2014 auf

geprüft und dabei festgestellt, dass

Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietzins- oder Wohnbeihilfe) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

Rechtsgrundlage: § 45 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Rundfunkgebührengesetz, Fernmeldegebührenordnung, Fernsprechentgeltzuschussgesetz."

1.5. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin das im Verfahrensgang unter I.5. angeführte Schreiben.

1.6. Mit Schreiben vom 08.10.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass sein Haushaltseinkommen die maß-gebliche Betragsgrenze überschreite, eine aktuelle Mietzinsaufschlüsselung fehle, und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Übermittlung geeigneter Nachweise eingeräumt werde. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin weder Unterlagen noch eine Stellung-nahme.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2013 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

Nach § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

[...]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. [...]"

3.4. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

Die für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden hat der Antragsteller auf Aufforderung durch die GIS Gebühren Info Service GmbH (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) zu übermitteln.

3.5. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:

Gemäß den vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweisen und der von der belangten Behörde erstellten Berechnung überschreitet das Haushaltseinkommen die in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannte Wert-Grenze im vorliegenden Fall (Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder derzeit 1.464,84). Soweit im Überschreitungsfall § 48 Abs. 5 leg. cit. die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen iSd §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz erlaubt, wurde Derartiges trotz entsprechender Aufforderung durch die belangte Behörde vom Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde) nicht vorgebracht (im Übrigen sind solche außergewöhnlichen Belastungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich dann als anerkannt zu werten, wenn sie von den Finanzbehörden bei der Steuerbemessung berücksichtigt werden [vgl. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN]).

Soweit auf ein Wohnbauförderungsdarlehen der Steiermärkischen Landesregierung hinge-wiesen wird, ist zu bemerken, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. vom 03.07.2015, G 176/2014 ua., keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Mietern iSd MRG und Wohnungseigentümern hatte, sodass im vorliegenden Fall auch keine Eigenheimpauschale in Abzug zu bringen ist. Hinzu kommt, dass die mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015 aufgehobenen Vorschriften schon im vorliegenden Verfahren aufgrund der Anlassfallwirkung nicht mehr anzuwenden sind (d.h. die im Erk. vom 03.07.2015 genannte Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung der Wortfolge in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung hat im gegenständlichen Fall keine Auswirkung; vgl. Art. 140 Abs. 7 B-VG, vgl. zB VfSlg. 11.292/1987 uvw.). Folglich ist dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall als Anlassfall dieses Erkenntnisses die Anerkennung jeglichen Abzugspostens aus dem Titel des Wohnungsaufwandes verwehrt.

Da somit eine Reduktion des festgestellten Nettohaushaltseinkommens mangels Vorliegens einer außergewöhnlichen Belastung iSd § 34 EStG nicht in Frage kommt und eine Richtsatzüberschreitung vorliegt, hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insb. VwGH 26.5.2014, 2013/03/0033 mwN), die in diesem Punkt auch nicht uneinheitlich ist, ab.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.